Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4065/2011

Urteil vom15. Mai 2012

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11, 3001 Bern,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi, Herzogenacker 13, 3654 Gunten,

Beschwerdeführerin,

gegen

swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anspruch auf KEV für ein Holzheizkraftwerk.

Sachverhalt:

A.
Die Energie Wasser Bern (ewb) baut eine Anlage zur Produktion von Wärme und Strom, die ab Mitte 2012 schrittweise in Betrieb genommen werden soll. Als Energieträger nutzt der hier interessierende Anlagenteil zum einen Holz in einem Holzheizkraftwerk, zum andern Erdgas in einem Gas- und Dampfkombikraftwerk. Diese beiden Kraftwerke verfügen über eine gemeinsame Dampfturbine und einen dadurch angetriebenen gemeinsamen Generator zur Stromproduktion, wodurch Synergieeffekte entstehen. Für das Holzheizkraftwerk reichte die ewb bei der swissgrid ag am 23. Mai 2008 eine Anmeldung für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730) sowie Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) ein. Die swissgrid ag teilte der ewb in einem sogenannten Bescheid vom 9. Dezember 2008 mit, die Anlage erfülle die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer KEV nicht.

B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gelangte die ewb an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte für ihr Holzheizkraftwerk die Gewährung der KEV. Die ElCom ging davon aus, sie sei die erstinstanzlich verfügende Behörde. Sie führte das entsprechende Verfahren mit den erforderlichen Abklärungen zum Projekt inklusive Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts für Energie (BFE) durch und hiess den Antrag der ewb mit Verfügung vom 9. Juni 2011 teilweise gut. Sie stellte fest, das Holzheizkraftwerk erfülle die Voraussetzungen für die KEV, wobei ein Abzug erfolgen müsse, um die Synergieeffekte auszugleichen. Hierfür legte sie eine Berechnungsmethode fest, welche die individuellen Umstände der Anlage berücksichtigte, und nahm diese im Dispositiv ihrer Verfügung als Ziff. 3 auf. In Ziff. 4 auferlegte sie der ewb einen Teil der Gebühr, nämlich Fr. 3'220.-.

C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 erhebt die ewb (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziff. 3 (Berechnungsweise der Vergütung) und Ziff. 4 (Kosten und Entschädigung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, namentlich da es keine Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug gebe. Der Vergütungssatz für die KEV sei gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV auf mindestens 22,7 Rp./kWh festzusetzen. Eventuell sei dieser Vergütungssatz so zu reduzieren, dass sich auf die 30 Jahre Laufzeit eine Reduktion von maximal 15 Mio. Franken ergäbe, was dem Synergieeffekt durch die gemeinsam genutzten Anlagenteile entspräche.

D.
Die swissgrid ag (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schreiben vom 2. September 2011 auf eine materielle Beschwerdeantwort und eigene Anträge. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob sie in diesem Verfahren zu Recht als Beschwerdegegnerin aufgenommen worden sei.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2011 Abweisung der Beschwerde und legt insbesondere nochmals dar, weshalb die KEV um einen Synergieabzug zu reduzieren sei.

F.
Das BFE bringt in seinem Fachbericht vom 3. November 2011, den es auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, im Wesentlichen vor, ein Pauschalabzug von 15 % sei geboten und angemessen. Die Beschwerdegegnerin stimmt den Ausführungen des BFE in ihrer Eingabe vom 23. November 2011 grundsätzlich zu. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, es sei an der von ihr zur individuellen Berechnung aufgestellten Formel festzuhalten. Die Beschwerdeführerin reicht mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 eine Stellungnahme zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten ein.

G.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnG i.V.m. Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides, entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; als neueres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 2; s.a. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.154 ff.).

Allerdings liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall auch ein Amtsbericht des BFE vor, in welchem teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden. Auch das BFE ist eine Fachbehörde des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwissen. In derartigen Fällen rechtfertigt sich eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts in der Ausübung seiner Überprüfungsbefugnis nicht. Es hat vielmehr sämtliche strittigen Aspekte des Verfahrens mit freier Kognition zu überprüfen.

3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
1    Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2    Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3    Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4    Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5    Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbarer Energien hat der Gesetzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG sowie Art. 3 ff
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
1    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a  für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b  Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c  für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2    Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
. EnV). Die KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
1    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a  für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b  Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c  für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2    Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der Energieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
1    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a  für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b  Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c  für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2    Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
EnV). Die Anknüpfung der Vergütung an die effizienteste Technologie zeigt, dass der Gesetzgeber möglichst effiziente Anlagen fördern wollte (Art. 3b Abs. 4
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
1    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a  für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b  Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c  für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2    Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
. StromVG) verantwortlich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 4 und 10.7; Peter Hettich/Simone Walther, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 143 ff.).

Seit dem vorinstanzlichen Entscheid gab es verschiedene Anpassungen und Ergänzungen der Energieverordnung (vgl. AS 2011 3477, 4067 und 4799 sowie AS 2012 607). Auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Falls hätten die Änderungen auch dann keinen Einfluss, wenn sie bereits anwendbar wären; die Frage nach der Ausgestaltung des Übergangsrechts kann deshalb unter Vorbehalt der Änderung der Holzbonusregelung, die sogleich dargelegt wird, offen bleiben.

Die seit 1. März 2012 geltende Neuerung der Höhe des Holzbonus (Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. d EnV) ist auf das hier strittige, voraussichtlich in diesem Jahr den Betrieb aufnehmende Holzheizkraftwerk anwendbar, da gemäss Art. 7a Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
1    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a  für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b  Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c  für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2    Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
EnG der im Erstellungsjahr einer Anlage geltende Vergütungssatz anzuwenden ist; für Änderungen des Vergütungssatzes während des Jahres präzisiert der neu eingefügte und auf den 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzte Art. 3e Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnV, dass die Ansätze zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten. Im revidierten Bst. d von Ziff. 6.5 des Anhangs 1.5 hängt die Höhe des Holzbonus neu von der Leistungsklasse ab, während die frühere Regelung diesbezüglich keine Unterschiede vorgesehen und den Holzbonus generell festgesetzt hatte. Begründet wird diese Anpassung im Wesentlichen damit, die Kostendeckung könne dadurch besser gewährleistet werden (BFE, Änderung der Anhänge 1.2, 1.3 und 1.5 der Energieverordnung: Vergütungssätze der KEV, Erläuternder Bericht vom 6. Oktober 2011, publiziert auf www.admin.ch unter Gesetzgebung/Vernehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen, dort unter 2011/UVEK, besucht am 14. März 2012). Erwähnenswert ist sodann die klärende Ergänzung von Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV durch eine Neufassung des Bst. a. Dieser erwähnt nun ausdrücklich, der Vergütungssatz setze sich aus einer Grundvergütung und aus Boni für die Verwendung bestimmter Energieträger (wie z.B. Holz) zusammen, wobei mehrere Boni zur Anwendung kommen könnten (Fassung vom 17. August 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011).

4.
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die swissgrid ag im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegnerin ist. Gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, als Parteien. Eine Definition des Begriffs Beschwerdegegner kennt das VwVG nicht; der Parteibegriff des VwVG ist weit zu verstehen, und vor allem mit Blick auf die Mitwirkungspflichten und -rechte sowie die Kostenverteilung bedeutsam (René René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 847 ff.).

Als nationale Netzgesellschaft (vgl. Art. 18 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
. StromVG) ist die swissgrid ag für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespiesen wird, zuständig (Art. 15b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG). Sie wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die Administration der KEV zuständig (Art. 3g ff. EnV; Hettich/Walther, a.a.O., S. 148 f.). Daran ändert auch nichts, dass sie einen Teil der Administration ausgelagert hat: Die KEV wird aus einem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Übertragungskosten gemäss Art. 15b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG fliessen, und der von der eigens dazu durch die swissgrid ag gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. dazu Art. 15b Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG; Hettich/Walther, a.a.O., S. 150 sowie www.stiftung-kev.ch, besucht am 21. März 2012). Aufgrund der Administrationsaufgaben, welche die swissgrid ag wahrzunehmen hat, ist sie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehr als die Allgemeinheit betroffen und aus diesem Grund als Beschwerdegegnerin in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. zur Stellung der swissgrid ag als Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Festlegung der Tarife für Systemdienstleistungen der Verteil- und Übertragungsnetze Urteil A-3505 und 3516/2011 vom 26. März 2012 E. 2).

5.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welcher Höhe die KEV für das Holzheizkraftwerk der Beschwerdeführerin festzulegen ist. Zu prüfen ist, ob aufgrund des Synergieeffekts (vgl. Sachverhalt Bst. A) eine Reduktion gerechtfertigt, und wenn ja, wie diese zu berechnen ist. Die hier vorliegende - im Folgenden Mischanlage genannte - Konstellation, in der ein Kraftwerk erneuerbare Energien verwertet, aber einzelne Anlagenkomponenten mit einem andern Kraftwerk teilt, das fossile Energieträger nutzt, ist im Energierecht nicht geregelt.

5.1. Vorfrageweise ist zu klären, ob die Ausrichtung einer KEV für Mischanlagen grundsätzlich zulässig ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob eine durch die rechtsanwendende Behörde zu schliessende Lücke vorliegt, oder ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber für Mischanlagen bewusst keine Regelung erlassen hat und diese dadurch von der KEV ausschliessen wollte. Eine Lücke liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz respektive der Verordnung zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher als ergänzungsbedürftig zu erachten ist (statt vieler je mit Hinweisen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 233 ff., 243 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 7 ff.).

Der Gesetzgeber regelte nicht nur die KEV für Anlagen, die mit einem einzigen Energieträger betrieben werden können, sondern auch für Hybridanlagen, d.h. Anlagen, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzen (Art. 1 Bst. o
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
b  die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
c  die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
d  die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
e  die Geothermie-Garantien;
f  die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
g  den Netzzuschlag;
h  die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
i  die Fördermassnahmen im Energiebereich;
j  die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
k  die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
EnV). Daraus lässt sich aber nicht schliessen, er habe bewusst keine Regelungen über Mischanlagen erlassen und diese von der KEV ausschliessen wollen. Vielmehr deuten die nicht vorhandenen Hinweise auf solche Mischanlagen in den Materialien darauf hin, dass er diese Variante nicht bedachte (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum StromVG vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1623 f. und 1666 ff.; BFE, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, publiziert auf www.admin.ch unter Gesetzgebung/Vernehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen, dort unter 2007/ UVEK, Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung Bericht 1 v.a. S. 4, besucht am 21. Februar 2012). Es liegt somit eine Lücke vor, die durch die rechtsanwendende Behörde auszufüllen ist.

Beim Füllen einer Lücke hat das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es als konsequenter Gesetz- oder Verordnungsgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die richterliche Rechtsregel soll sich nach Möglichkeit in das vorgegebene System einfügen, im Bestreben, gleichgelagerte Rechtsfragen nicht ohne Not unterschiedlich zu beantworten; Rechtssetzungslücken sind mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Regelung entspricht (statt vieler eingehend und mit Hinweisen BGE 126 III 129 E. 4).

Wie in Erwägung 3 erwähnt, bezweckt der Gesetzgeber mit der KEV die Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien. Deshalb entspricht es den Zielsetzungen des Energierechts, auch Mischanlagen zur KEV zuzulassen, statt diese davon auszuschliessen. Der KEV-Zulassung des hier strittigen Holzheizkraftwerks steht somit nichts im Weg, sofern es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dies ist vorliegend nicht strittig.

5.2. Zu prüfen ist sodann, ob für die Mischanlage ein Synergieabzug auf der KEV zulässig oder gar geboten ist, und wie ein allfälliger Synergieabzug zu berechnen wäre.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug. Zudem decke selbst die Vergütung ohne Synergieabzug nicht alle Gestehungskosten. Der Gesetzgeber hätte aber eine kostendeckende Vergütung gewollt, um erneuerbare Energien zu fördern; eine Reduktion der KEV aufgrund der Synergien wäre deshalb höchstens zulässig, wenn ein Gewinn erzielt würde. Als Eventualbegehren beantragt sie, ein allfälliger Synergieabzug solle höchstens so hoch sein, wie bei den Gestehungskosten durch die gemeinsame Nutzung von Turbine und Generator eingespart werden könne. Diesen Betrag beziffert sie mit ca. 15 Mio. Franken. Von den beiden Berechnungsarten der Vorinstanz und des BFE sei letztere vorzuziehen, da sie näher am gesetzgeberischen Konzept sei. Beide Lösungen würden jedoch die KEV im Verhältnis zu den Synergieeffekten unverhältnismässig stark senken.

5.2.2. Die Vorinstanz begründet den Synergieabzug damit, die KEV wäre ohne diesen zu hoch, was zu einer Bevorzugung des Holzheizkraftwerks gegenüber andern Kraftwerken führen würde. Sie betont, nur die aus erneuerbaren Energien produzierte Elektrizität dürfe vergütet werden, da sonst die verfügbaren KEV-Mittel nicht für weitere Anlagen zur Verfügung stünden. Weder der Wortlaut von Art. 7a Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
1    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die:
a  für die Stromkennzeichnung verwendet werden;
b  Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder
c  für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
2    Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.
3    Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.
EnG noch von Art. 3b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
EnV würden diesen Abzug ausschliessen. Den Abzug berechnet die Vorinstanz individuell, da ihrer Ansicht nach ein pauschaler Abzug den Konstellationen, in denen die Investitionskosten der gemeinsam genutzten Anlageteile besonders tief oder besonders hoch seien, zu wenig Rechnung trage. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dieser Vergütungssatz sei nicht kostendeckend, sei davon auszugehen, dass ihr Holzheizkraftwerk nicht den Effizienzvorgaben des Gesetzgebers entspreche.

5.2.3. Das BFE vertritt die Ansicht, ein Synergieabzug sei geboten und zulässig. Die Energieverordnung enthalte keine auf Mischanlagen zugeschnittenen Referenzanlagen respektive entsprechende Vergütungssätze. Aufgrund der Synergien würde eine Vergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV zu hoch ausfallen. Soweit man Mischanlagen zur KEV zulasse, wäre ein neuer Typ Referenzanlage nötig, der auch den Synergien bei Mischanlagen Rechnung trage. Es bringt vor, der Gesetzgeber habe für die KEV-Bemessung bewusst eine pauschalisierende Regelung getroffen, da eine Berechnung im Einzelfall zu komplex und zu aufwändig wäre. Deshalb sei es systemgerecht, eine Pauschale abzuziehen und keine individuelle Berechnung vorzunehmen. Es legt sodann dar, weshalb ein Pauschalabzug von 15 % angemessen sei.

5.2.4. Die Beschwerdegegnerin bemerkt zum Synergieabzug lediglich, sie würde einen Pauschalabzug begrüssen, da dies nicht nur dem System der KEV entspräche, sondern auch für den Vollzug einfacher sei.

5.2.5. Da für Mischanlagen insgesamt keine Regelung besteht, gibt es folglich auch bezüglich der Frage des Synergieabzugs eine Lücke im geltenden Recht. Als Vorbild für die Lückenfüllung kann hierbei die Regelung für Anlagen dienen, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzen (sog. Hybridanlagen; Art. 1 Bst. o
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
b  die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
c  die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
d  die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
e  die Geothermie-Garantien;
f  die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
g  den Netzzuschlag;
h  die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
i  die Fördermassnahmen im Energiebereich;
j  die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
k  die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
EnV). Deren Vergütung berechnet sich aus den jeweiligen Vergütungen für die eingesetzten Energieträger, gewichtet nach den anteilsmässigen Energieinhalten (Art. 3b Abs. 5
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung;
b  die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien;
c  die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch;
d  die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen;
e  die Geothermie-Garantien;
f  die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen;
g  den Netzzuschlag;
h  die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen;
i  die Fördermassnahmen im Energiebereich;
j  die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG;
k  die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.
EnV). Sie wird also im Verhältnis der verwendeten Energieträger angepasst. Mischanlagen sind damit vergleichbar, weil ebenfalls verschiedene Energieträger zu berücksichtigen sind, einzig mit dem Unterschied, dass nicht alle davon erneuerbar sind. Die für Hybridanlagen geltende Berechnungsweise ist deshalb zur Füllung der Regelungslücke bei Mischanlagen beizuziehen. Für diese ist folglich ein Synergieabzug vorzunehmen, um die unterschiedlichen Energieträger zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass Vorteile, die durch Synergien mit Kraftwerken, die fossile Energieträger verwerten, nicht vergütet werden dürfen, da ansonsten die beschränkten Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien nicht vollumfänglich diesem Ziel zugutekommen und stattdessen die Produktion von Energie mittels fossilen Energieträgern finanziell unterstützt würde.

Für die Frage, ob der Abzug individuell berechnet oder mittels einer Pauschale vorgenommen werden soll, ist wiederum eine Lücke zu füllen und hierfür nach einer Lösung zu suchen, die am ehesten den bereits bestehenden Regelungen entspricht. Das System der EnV sieht vor, die Höhe der KEV schematisch anhand von Referenzanlagen zu bestimmen (Art. 3b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
EnV). Die individuellen Umstände sind nicht zu berücksichtigen, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob die KEV für einzelne Anlagen die Gestehungskosten wirklich deckt. Es würde dem System der KEV widersprechen, den Synergieabzug individuell zu berechnen, ihm jedoch entsprechen, eine Pauschale abzuziehen. Letzteres ist infolgedessen vorzuziehen. Das Begehren der Beschwerdeführerin, den Synergieabzug auf insgesamt 15 Mio. Franken zu beschränken, widerspricht dem, da es sich dabei um einen individuellen Abzug handelt. Es ist deshalb abzulehnen. Statt dessen ist ein Pauschalabzug von 15 % gemäss den überzeugenden Ausführungen des BFE vorzunehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der Rechtsgleichheit rügt, lässt sich aus der Einstufung einer anderen, möglicherweise vergleichbaren Anlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Synergieabzug erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als gesetzmässig, und die Beschwerdeführerin könnte aus einer einmaligen und vor dem vorliegenden Urteil erfolgten, abweichenden Behandlung einer allenfalls vergleichbaren Anlage keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu ihren Gunsten ableiten.

5.3. Zu prüfen bleibt, ob der Holzbonus vom Synergieabzug auszunehmen ist, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, oder ob die Vorinstanz und das BFE zu Recht davon ausgehen, der Synergieabzug habe von der gesamten KEV, d.h. inklusive Holzbonus, zu erfolgen. Keine der Parteien führt ihren jeweiligen Standpunkt näher aus.

Der Holzbonus ist wie folgt in die KEV eingebunden: Die Höhe der KEV richtet sich nach Referenzanlagen (vgl. vorne Erwägung 3). Die Energieverordnung regelt die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen in Anhang 1.5, und das Holzheizkraftwerk gehört zur Kategorie übrige Biomasseenergieanlagen gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs, was von keiner der Parteien bestritten wird. Die Vergütung wird nach Ziff. 6.5 berechnet: Die Grundvergütung hängt von der äquivalenten Leistung einer Anlage ab, und wird entsprechend den in Ziff. 6.5 Bst. c aufgelisteten fünf Leistungsklassen und den dafür vorgesehenen Vergütungsansätzen bemessen. Sodann sind Boni für verschiedene Energieträger vorgesehen; nämlich in Bst. d ein Holzbonus, in Bst. e und f ein Bonus für landwirtschaftliche Biomasse und in Bst. h ein Bonus für bestimmte Typen von Wärmekraftkoppelungsanlagen. Die je nach verwendetem Energieträger variierenden Gestehungskosten werden mit den entsprechenden Boni ausgeglichen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Revision der Energieverordnung in Erwägung 3). Somit setzt sich die KEV sowohl aus der Grundvergütung gemäss Anhang 1.5, Ziff. 6.5 Bst. c wie auch einem je nach verwendetem Energieträger vorgesehenen Bonus gemäss Bst. d bis h zusammen; beim Holzbonus handelt es sich folglich nicht um einen davon unabhängigen Zusatz. Der Holzbonus ist deshalb nicht vom Synergieabzug auszunehmen.

5.4. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf KEV gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV inklusive Holzbonus gemäss Bst. d.Davon sind aufgrund der Synergieeffekte 15 % abzuziehen. Da der Synergieabzug entgegen der vorinstanzlichen Verfügung pauschal vorzunehmen ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Haupt- und ihrem Eventualbegehren zur Höhe der KEV nicht durchdringt.

6.
Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung, in welcher ihr eine Gebühr von Fr. 3'220.- auferlegt wird, aufzuheben. Sie begründet nicht, inwiefern die Auferlegung dieser Gebühr fehlerhaft sein soll. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, wie sie die Gebühren gestützt auf Art. 21 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 21 Organisation - 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
1    Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2    Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.
3    Die ElCom kann das BFE40 beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.
4    Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.
5    Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
StromVG und Art. 13a
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
GebV-En Art. 13a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion - Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:
a  der Stromversorgung;
b  der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch;
c  den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.
der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) entsprechend ihrem Aufwand berechnet und im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens auferlegt hat. Die Beschwerdeführerin hat sie hierbei als zu einem Fünftel unterliegend bezeichnet, weshalb sie ihr mit Fr. 3'220.- einen Fünftel der Gebühren auferlegte. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich; zum einen hat die Vorinstanz bei der Bemessung und Auferlegung der Gebühren einen erheblichen Ermessensspielraum, zum andern rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfahren als teilweise unterliegend zu betrachten, weil ein Synergieabzug gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Überprüfung der Kostenauferlegung abzuweisen.

7.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden.

7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten; bei teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin insofern, als die Berechnung des Synergieabzugs zu korrigieren ist, unterliegt jedoch in den übrigen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn sie hat sich am Beschwerdeverfahren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt.

7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann einer teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Entschädigung kann der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Andernfalls ist sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt, weshalb die Parteientschädigung nicht von ihr, sondern von der Vorinstanz zu tragen ist.

Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichte sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit ausgehend von einem Obsiegen zu einem Drittel aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die kostendeckende Einspeisevergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Energieverordnung auszurichten, inklusive Holzbonus und abzüglich einer Pauschale von 15%.

3.
Die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 941-09-008; Gerichtsurkunde)

- Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Kneubühler Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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