Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1910/2021
Urteil vom15. März 2024
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Alexander Misic,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Parteien
alle vertreten durch
lic. iur. LL.M. Fatih Aslantas,
Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Aslantas,
Beschwerdeführende,
gegen
Politische Gemeinde Eschenz,
vertreten durch
Dr. iur. Mike Gessner,
Rechtsanwalt, Fürer Partner Advocaten KIG,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Hochspannungsleitungen; Plangenehmigung
Gegenstand
Neubau Transformatorenstation Mettlen.
Sachverhalt:
A.
Am 29. Mai 2018 beantragte die X._______ AG im Auftrag der politischen Gemeinde Eschenz (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) die Erteilung der Plangenehmigung für den Neubau der Transformatorenstation Mettlen in der Gemeinde Eschenz und eine neue 17 kV-Kabelleitung ab der Transformatorenstation Unterdorf zur neuen Transformatorenstation Mettlen. Die neue Transformatorenstation soll zur Abdeckung des erhöhten Leistungsbedarfs im Gebiet Mettlen, einem Ortsteil der Gemeinde Eschenz, dienen und über die neue Kabelleitung, die in eine grösstenteils bestehende Rohranlage eingezogen würde, an das bestehende Verteilnetz angeschlossen werden. Die Gesuchstellerin sieht vor, die Transformatorenstation im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 427 an der (Strasse) zu erstellen.
B.
B.a Das ESTI leitete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton Thurgau damit, für die Publikation und die öffentliche Auflage des Gesuchs besorgt zu sein.
B.b Während der öffentlichen Auflage bis zum 17. September 2018 gingen beim ESTI vier Einsprachen ein, darunter eine Sammeleinsprache vom 17. September 2018, die unter anderem von A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend: Einsprechende) unterzeichnet worden war. Die Einsprechenden erhoben insbesondere umweltrechtliche Rügen und verlangten (sinngemäss), es sei die Transformatorenstation anstatt am vorgesehenen Standort im nordwestlichen Bereich des Grundstücks zu erstellen. Eventualiter seien alternative Standorte für die geplante Transformatorenstation zu prüfen.
Die Gesuchstellerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 22. März 2019 zum Bedarf für die geplante Transformatorenstation und zur durchgeführten Prüfung alternativer Standorte. Demnach waren drei alternative Standorte auf demselben Grundstück in Betracht gezogen, jedoch aufgrund der Nähe zu Wohnbauten beziehungsweise aufgrund höherer Kosten nicht weiterverfolgt worden. Die Gesuchstellerin hielt aus diesen Gründen an ihrem Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung fest.
B.c Mit Schreiben vom 27. September 2019 überwies das ESTI das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung an das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE); das ESTI hatte es als aussichtslos erachtet, zwischen den Einsprechenden und der Gesuchstellerin eine Einigung herbeizuführen.
C.
C.a Das BFE führte am 22. Juni 2020 an Ort und Stelle eine Einspracheverhandlung durch. Anlässlich dieser äusserte sich die Gesuchstellerin insbesondere zum Bedarf nach einer zusätzlichen Transformatorenstation; sie erläuterte, der Versorgungsbereich einer Transformatorenstation sei grundsätzlich auf einen Radius von 300 bis 400 m um die Transformatorenstation beschränkt und der Bedarf im Gebiet Mettlen aufgrund dessen ausgewiesen. Eine Einigung konnte gleichwohl nicht erzielt werden; der Bedarf nach einer zusätzlichen Transformatorenstation blieb ebenso strittig wie deren Standort. Es wurde vereinbart, hinsichtlich des Standorts weitere Varianten zu prüfen.
C.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 reichte die Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen ein, darunter unter anderem einen ergänzten Variantenvergleich vom 2. Juli 2020. Demnach wurden zusätzlich drei alternative Standorte entlang der Hauptstrasse geprüft. Die Standorte wurden jedoch nicht weiterverfolgt, da der Versorgungsbereich von Transformatorenstationen an den betreffenden Standorten zu einem Grossteil ausserhalb des Versorgungsgebiets der Gesuchstellerin zu liegen käme. Die Gesuchstellerin hielt daher weiterhin an ihrem Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für den Neubau der Transformatorenstation am geplanten Standort - der Variante 3 gemäss dem Variantenvergleich vom 2. Juli 2020 - fest.
Die Einsprechenden reichten am 3. September 2020 eine Stellungnahme zu den ergänzenden Unterlagen der Gesuchstellerin ein. Sie erachteten die Variantenprüfung (im Ergebnis) nach wie vor als unzureichend und hielten aus diesem Grund an ihrer Einsprache und an ihrer Forderung fest, es sei die Transformatorenstation im nordwestlichen Bereich von Grundstück Nr. 427 - der Variante 4a beziehungsweise Variante 4b gemäss dem Variantenvergleich vom 2. Juli 2020 - zu realisieren, sofern daran ein Bedarf bestehe.
C.c Am 5. März 2021 erteilte das BFE der Gesuchstellerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter Auflagen. Die gegen das Plangenehmigungsgesuch erhobenen Einsprachen wies es sinngemäss ab.
Das BFE erwog, die Gesuchstellerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die Endverbraucher an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen und mit elektrischer Energie in der erforderlichen Qualität zu beliefern. Hierfür seien Transformatorenstationen zur Umwandlung der Mittelspannung auf die in Haushalten und Gewerbebetrieben notwendige Niederspannung erforderlich, wobei Transformatorenstationen gemäss den anerkannten Regeln der Technik im Umkreis von wenigen hundert Metern verfügbar sein müssten, um übermässige Schwankungen der Spannung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei für das Gebiet Mettlen, das aktuell nicht im Versorgungsbereich einer Transformatorenstation liege, der Bedarf am geplanten Bau einer Transformatorenstation ausgewiesen. Dem Gesuch liege zudem ein Vergleich verschiedener Varianten beziehungsweise Standorte zu Grunde, wobei die weiteren in Betracht gezogenen Standorte mit erheblichen Nachteilen verbunden und daher zu Recht nicht weiterverfolgt worden seien. Schliesslich seien auch die Anforderungen des Umweltrechts, insbesondere jene zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm, erfüllt und daher die nachgesuchte Plangenehmigung zu erteilen.
D.
Mit Schreiben vom 22. April 2021 liessen die Einsprechenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. März 2021 erheben. Sie beantragen (sinngemäss), es sei die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für den Neubau der Transformatorenstation Mettlen und eine neue 17 kV-Kabelleitung ab der Transformatorenstation Unterdorf zur neuen Transformatorenstation Mettlen abzuweisen. Eventualiter sei die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines korrekten Plangenehmigungsverfahrens beziehungsweise zur Genehmigung der Variante 4b an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, angemessene Massnahmen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu treffen.
Zur Begründung erheben die Beschwerdeführenden zunächst (sinngemäss) formelle Rügen. Sie führen aus, die Profile, mit denen die geplante Transformatorenstation im Gelände kenntlich gemacht worden sei, seien im Anschluss an die öffentliche Auflage entfernt worden. Damit sei gegen die für das Plangenehmigungsverfahren geltenden Vorgaben verstossen worden; gemäss den kantonalen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen hätten die Profile für die Dauer des gesamten Verfahrens belassen werden müssen. Dieser Verfahrensfehler wiege schwer und es sei die Plangenehmigung bereits aus diesem Grund aufzuheben. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, dass die von der Beschwerdegegnerin zum Bedarfsnachweis beigebrachten Unterlagen ohne besondere Fachkenntnisse nicht lesbar seien. Aus diesem Grund hätten sie im Verfahren vor der Vorinstanz den Beizug einer unabhängigen Fachperson beantragt. Die Vorinstanz habe dies mit Verweis auf ihr eigenes Fachwissen abgelehnt, ohne jedoch die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen und letztlich ihren Entscheid über das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung für die Beschwerdeführenden verständlich zu machen. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und mithin den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
In der Sache machen die Beschwerdeführenden geltend, der Bedarf an der Transformatorenstation und damit die neue 17 KV-Kabelleitung sei nicht ausgewiesen. Schliesslich rügen sie den Entscheid über den Standort der Transformatorenstation beziehungsweise die in diesem Zusammenhang durchgeführte Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft. Konkret sei in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip nicht (hinreichend) berücksichtigt worden, während dem Aspekt des Versorgungsbereichs der Transformatorenstation beziehungsweise dem Umstand, dass je nach Standort ein unterschiedlich grosser Teil des Versorgungsbereichs nicht im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin liege, zu hohes Gewicht beigemessen worden sei. Bei richtiger Gewichtung der berührten Interessen sei die Variante 4b der Variante 3 vorzuziehen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass keine südlich von Grundstück Nr. 427 gelegene alternative Standorte in Betracht gezogen worden seien, obschon sich gerade mit Blick auf den Versorgungsbereich von Transformatorenstationen ein solcher Standort aufgedrängt hätte; ein solcher Standort würde weiter weg von der Gemeinde- und Kantonsgrenze liegen und es könnte daher ein grösserer Bereich des eigenen Versorgungsgebiets abgedeckt werden. Die Interessenabwägung sei daher insgesamt rechtsfehlerhaft und die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aus diesem Grund aufzuheben.
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung verweist sie auf die Plangenehmigung vom 5. März 2021. Ergänzend führt sie aus, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baurechts zur Profilierung fänden im Plangenehmigungsverfahren keine Anwendung und ohnehin sei den Beschwerdeführenden aus der Entfernung der Profile kein Rechtsnachteil entstanden, hätten sie doch rechtzeitig Einsprache erheben können. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass am Standort gemäss der Variante 3 die massgeblichen Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten würden und auf weitergehende Massnahmen aus Gründen der Vorsorge daher kein Anspruch bestehe.
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Auch die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Planung- und Baurechts im Plangenehmigungsverfahren keine Anwendung finden. Vielmehr seien - soweit überhaupt erforderlich - die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren in anderen Sachbereichen analog anzuwenden, wobei diese eine Profilierung nur während der Dauer der öffentlichen Auflage eines Vorhabens vorschreiben würden. Ohnehin sei den Beschwerdeführenden aus einer allfälligen rechtswidrigen Entfernung der Profile kein Rechtsnachteil entstanden und daher auch kein gewichtiger Verfahrensfehler auszumachen, der eine Aufhebung der Plangenehmigung rechtfertigen würde. Aus der Belastungsberechnung für das Verteilnetz im Gebiet Mettlen gehe sodann hervor, dass dieses stark belastet sei und Spannungsänderungen aufträten, die das gemäss den anerkannten Regeln der Technik zulässige Mass übersteigen würden. Mit den bestehenden Transformatorenstationen könne daher das Gebiet nicht mehr in der geforderten Qualität versorgt werden. Schliesslich sei auch die Interessenabwägung beziehungsweise die Variantenprüfung nicht zu beanstanden, da am geplanten Standort die massgebenden Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten würden und daher weitergehende Massnahmen oder eine Verschiebung der Anlage an einen anderen Standort gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden könnten.
G.
Die Beschwerdeführenden halten mit Schlussbemerkungen vom 12. November 2021 an ihren Rechtsbegehren und an ihren Ausführungen gemäss der Beschwerde vom 22. April 2021 fest. Ergänzend führen sie aus, dass gemäss den vom ESTI kompetenzgemäss erlassenen Richtlinien für die Aussteckung Gebäude von elektrischen Anlagen gemäss den örtlichen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kenntlich zu machen seien. Folglich seien hier die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baurechts anwendbar und hätten die Profile bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdegegnerin belassen werden müssen. Zwar seien die Profile anlässlich der Einspracheverhandlung wieder aufgestellt worden, es sei jedoch anhand der Profile die Höhe der Anlage nicht (korrekt) zu erkennen gewesen. Ferner sei auch weiterhin der Bedarf an der Transformatorenstation am geplanten Standort nicht ausgewiesen. So lege die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebene Belastungsberechnung vielmehr nahe, dass über die geplante Transformatorenstation auch Liegenschaften versorgt werden sollen, die in östlicher Richtung weiter als 300 bis 400 m von der Transformatorenstation entfernt liegen. Für den allfälligen Bau einer neuen Transformatorenstation sei daher ein Standort südlich oder südöstlich des Standorts gemäss der Variante 3 besser geeignet, ohne dass jedoch entsprechende Standorte in Betracht gezogen worden wären. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch die Interessenabwägung als rechtsfehlerhaft, weshalb die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben sei.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigung des BFE für eine elektrische Starkstromanlage. Mit dem BFE hat eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Beschwerde können auch Dritte berechtigt sein, wenn sie stärker als jedermann berührt sind und (insoweit) in einer besonderen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zur Streitsache muss bei Anlagen mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Beschwerdebefugnis von Nachbarn wird von der Rechtsprechung in der Regel bejaht, wenn ihre Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m um das Bauvorhaben befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich. Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, ihr im Falle eines Obsiegens also ein praktischer Nutzen entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1 und Urteil des BGer 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprecher am Verfahren vor dem ESTI beziehungsweise vor der Vorinstanz beteiligt und sind mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Sie sind daher durch die angefochtene Plangenehmigung formell beschwert. Die Beschwerdeführenden wohnen zudem in einer Distanz von deutlich weniger als 100 m und teilweise in direkter Nachbarschaft zur geplanten Transformatorenstation. Die geforderte besondere Beziehungsnähe ist damit gegeben. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde würde die Transformatorenstation jedenfalls nicht ohne Weiteres am geplanten Standort erstellt, womit den Beschwerdeführenden auch ein praktischer Vorteil entstünde. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist daher ebenfalls zu bejahen und die Beschwerdeführenden sind als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene formelle und materielle Rügen. Sie sind zunächst der Ansicht, die Vorinstanz habe das Plangenehmigungsverfahren nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem machen sie in der Sache geltend, es seien die berührten Interessen nicht vollständig und richtig gegeneinander abgewogen worden. Aus diesen Gründen sie die Plangenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben und entweder die Plangenehmigung zu verweigern oder die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind demgegenüber der Auffassung, dass Verfahren sei korrekt durchgeführt und die angefochtene Plangenehmigung hinreichend begründet worden. Das Vorhaben sei zudem konform mit Bundesumweltrecht und die Interessenabwägung sei korrekt sowie unter Berücksichtigung möglicher alternativer Standorte für die geplante Transformatorenstation durchgeführt worden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Zum Verständnis und zur Prüfung der Rügen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden zunächst auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und auf die materiellrechtlichen Vorgaben für den Bau von Starkstromanlagen einzugehen (nachfolgend E. 3.2 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz Verfahrensbestimmungen verletzt hat (nachfolgend E. 4) und die angefochtene Plangenehmigung den materiellrechtlichen Anforderungen genügt (nachfolgend E. 5 f.). Die Frage, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, steht in engem Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung des Vorhabens und ist daher trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör an dortiger Stelle zu beurteilen (nachfolgend E. 5.4).
3.2 Wer eine Starkstromanlage wie die im Streit liegende Transformatorenstation und die zu dieser hinführende 17 kV-Kabelleitung erstellen oder ändern will, benötigt hierfür eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
|
1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |
Die Plangenehmigung wird auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 16b

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16b - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 2 Gesuchsunterlagen - 1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 2 Gesuchsunterlagen - 1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
|
1 | Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
2 | Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen. |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
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1 | Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
2 | Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen. |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 33 - 1 Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: |
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1 | Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen: |
a | Einsprachen gegen die Enteignung; |
b | Begehren nach den Artikeln 7-10; |
c | Begehren um Sachleistung (Art. 18); |
d | Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12); |
e | die geforderte Enteignungsentschädigung. |
2 | Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24). |
3 | Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden. |
4 | Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt. |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16f - 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
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1 | Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.48 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. |
2 | Wer nach den Vorschriften des EntG49 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.50 |
3 | Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. |
Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
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1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
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1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 6b Überweisung an das BFE - 1 Ergibt sich während des Verfahrens, dass aufgrund von Einsprachen oder Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden keine Einigung herbeigeführt werden kann, so überweist das Inspektorat das Plangenehmigungsverfahren einschliesslich seiner Stellungnahme zum Gesuch zügig, insbesondere ohne weitere Abklärungen, dem BFE zur Weiterführung und zum Entscheid. |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. |
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1 | Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. |
2 | Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet. |
3.3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
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1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
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1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |
Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen).
Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden. Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen ist jedoch grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt; stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie grundsätzlich aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren Alternativen nicht in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.3 unter Hinweis unter anderem auf BGE 139 II 499 E. 7.3.1).
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden auf die Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst einen Verfahrensfehler. Sie sind der Ansicht, die Profile für die Transformatorenstation hätten nach der öffentlichen Auflage nicht entfernt, sondern während der gesamten Verfahrensdauer stehen bleiben müssen. Sie berufen sich hierzu auf eine entsprechende Vorgabe im kantonalen Planungs- und Baurecht. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sind demgegenüber der Auffassung, kantonales Verfahrensrecht finde vorliegend keine Anwendung und ohnehin sei den Beschwerdeführenden aus einer allfälligen unzulässigen Entfernung der Profile kein Rechtsnachteil erwachsen.
4.2 Gemäss Art. 16c Abs. 1

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
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1 | Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
2 | Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen. |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
Das ESTI hat gestützt auf Art. 4

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 2 Gesuchsunterlagen - 1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
4.3 Die Bestimmung von Art. 16c

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
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1 | Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
2 | Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen. |
Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
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1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |
Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126

SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. |
Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art. 16 Abs. 4

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
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1 | Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. |
2 | Genehmigungsbehörde ist: |
a | das Inspektorat; |
b | das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; |
c | die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. |
3 | Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. |
4 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34 |
5 | Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35 |
6 | Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36 |

SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
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1 | Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. |
2 | Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen. |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung. |
4.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 12. November 2021 sodann vor, die Profile seien anlässlich der Einspracheverhandlung nicht korrekt aufgestellt worden, so dass die räumliche Ausdehnung der Transformatorenstation nicht korrekt habe wahrgenommen werden können.
Verfahrensrechtliche Einwendungen sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
Die Beschwerdeführenden rügten anlässlich der Einspracheverhandlung, dass die Profile, mit denen die räumliche Ausdehnung der Transformatorenstation kenntlich gemacht worden war, nach Ablauf der öffentlichen Auflage entfernt worden seien. Den Einwand, die Profile seien für die Einspracheverhandlung nicht korrekt aufgestellt worden, erhoben sie gemäss dem Protokoll vom 4. August 2020 zur Einsprachverhandlung nicht. Vielmehr brachten sie diesen erstmals mit ihren Schlussbemerkungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Einwendung ist somit verspätet vorgebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es bestehe kein Bedarf an der geplanten Transformatorenstation. Zudem habe die Vorinstanz, die trotz entsprechender Einwendung der Beschwerdeführenden von einem Bedarf ausgehe, ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist als Betreiberin des Verteilnetzes verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2

SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
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1 | Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.10 |
2 | Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. |
3 | Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. |
4 | Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. |
5 | Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. |

SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 6 - 1 Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.12 |
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1 | Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.12 |
2 | Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte. |
2bis | Die Verteilnetzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).13 |
3 | Die Verteilnetzbetreiber legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest.14 Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. |
4 | Für die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14-15a. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung haben die Verteilnetzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.15 Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.16 |
5 | Die Verteilnetzbetreiber setzen in der Grundversorgung die folgenden, durch den Bundesrat festzulegenden Mindestanteile an Elektrizität ab: |
a | einen Mindestanteil von ihrer erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland; |
b | einen Mindestanteil Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland; reicht ihre erweiterte Eigenproduktion dafür nicht, so beschaffen sie die nötigen inländischen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge.17 |
5bis | Die Verteilnetzbetreiber beachten ausserdem die folgenden Grundsätze: |
a | Sie beschaffen die erforderliche Elektrizität mit Beschaffungsstrategien, die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern. |
b | Sie trennen die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits; sie weisen die Bezugsverträge, mit der ganzen oder einem Teil der Elektrizitätsmenge, mit Wirkung für die gesamte Laufzeit dem jeweiligen Segment zu und dokumentieren dies. |
c | Sie können die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen, gewährleisten aber ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren. |
d | In die Grundversorgungstarife dürfen nebst einem angemessenen Gewinn eingerechnet werden: |
d1 | bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion; |
d2 | bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten; |
d3 | bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG18: die entsprechende Vergütung.19 |
5ter | Die Verteilnetzbetreiber dürfen Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG nur anteilsmässig den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten. Der Bundesrat kann diese Kosten begrenzen.20 |
6 | Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1. |
7 | Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 EnG.21 |

SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
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1 | Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: |
a | die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; |
b | die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen; |
c | die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; |
d | die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. |
1bis | Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.23 |
2 | ...24 |
3 | Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.25 |
4 | Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.26 |
5 | Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor. |
Die Betreiber der Verteilnetze sind bei der Erfüllung der genannten Aufgaben nicht frei. Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften der Starkstromverordnung (SR 734.2) sowie den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 1

SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
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1 | Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
2 | Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17 |
3 | Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18 |

SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 4 Sicherheit - 1 Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
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1 | Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. Wo diese Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten die anerkannten Regeln der Technik. |
2 | Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC14 und CENELEC15. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen16.17 |
3 | Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.18 |

SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV) StromVV Art. 5 |

SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) VPeA Art. 2 Gesuchsunterlagen - 1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: |
5.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin könne derzeit im Gebiet Mettlen elektrische Energie nicht mehr in der erforderlichen Qualität geliefert werden. Sie verweist dabei auf die Norm EN 50160, herausgegeben vom CENELEC, die Vorgaben zur Qualität der Spannung in Elektrizitätsversorgungsnetzen enthält. Demnach sollten die Spannungsänderungen die Nennspannung um nicht mehr als 10 Prozent über- beziehungsweise unterschreiten. Dies könne im Netzgebiet Mettlen nicht mehr gewährleistet werden, wie eine Belastungsberechnung für das betreffende Gebiet zeige. Aus diesem Grund bestehe Bedarf nach einer erhöhten Leistung und somit einer zusätzliche Transformatorenstation. Dabei sei auch zu beachten, dass eine Transformatorenstation grundsätzlich ein Gebiet im Umkreis von 300 bis 400 m zuverlässig mit elektrischer Energie versorgen könne. Bei einer Versorgung über diese Distanz hinaus könnten die Qualitätsvorgaben in Bezug auf die Spannung nicht mehr eingehalten werden.
Die Vorinstanz erachtete den Bedarf an der geplanten Transformatorenstation auf der Grundlage dieser Angaben als nachgewiesen.
5.4
5.4.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an der geplanten Transformatorenstation die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat.
5.4.2 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite der behördlichen Beurteilung Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Parteien haben Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. Die Anforderungen an die Begründung sind zudem abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Sie sind umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2, je mit Hinweisen).
5.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat - wie vorstehend dargelegt - in ihrem Gesuch unter anderem aufzuzeigen, dass eine geplante Anlage für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb des Netzes sowie eine Lieferung von Elektrizität in der erforderlichen Qualität notwendig ist (vgl. vorstehend E. 5.2). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des Bedarfsnachweises auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin abstellt und auch darauf verweist, zumal die Beschwerdegegnerin die anwendbare Norm nennt und darlegt, dass die erforderliche Spannungsqualität nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Begründung der Vorinstanz beziehungsweise die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Notwendigkeit der geplanten Transformatorenstation ist sodann überwiegend technischer Natur. Dies liegt in der Natur der Sache und ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, die Vorinstanz hätte sich zu der von der Beschwerdegegnerin ohne weitere Erläuterung zu den Akten gegebene Belastungsberechnung geäussert beziehungsweise die Beschwerdegegnerin zur Erläuterung aufgefordert. Der Umstand, dass dies unterblieb, vermag jedoch die Begründung hier nicht als ungenügend erscheinen zu lassen, umso mehr, als die angefochtene Plangenehmigung nicht (unmittelbar) in die individuellen Rechte der Beschwerdeführenden eingreift; die massgeblichen umweltrechtlichen Grenzwerte werden unstrittig eingehalten und es sind auch keine Enteignungen erforderlich. Schliesslich haben die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Verfahren vor der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin nicht zutrifft. Ein Anspruch auf weitergehende Erläuterung technischer Gegebenheiten im Rahmen der Begründung des Entscheids über die Plangenehmigung bestand daher nicht.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat.
5.5 Die Vorinstanz hat den Bedarf nach einer neuen Transformatorenstation im Gebiet Mettlen gestützt auf die Begründung der Beschwerdegegnerin als ausgewiesen beurteilt (vgl. hierzu vorstehend E. 5.3). Sie stützte sich dabei auf ihre eigenen Erfahrungswerte sowie auf diejenigen des ESTI.
Die Vorinstanz ist die Fachbehörde des Bundes für die Energieversorgung und die Energienutzung (Art. 9 Abs. 1

SR 172.217.1 Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK) OV-UVEK Art. 9 Bundesamt für Energie - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung. |
|
1 | Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung. |
2 | Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: |
a | Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung; |
b | Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch; |
c | Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe; |
d | Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen. |
3 | Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr: |
a | Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme. |
abis | Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um. |
b | Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen. |
c | Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen. |
d | Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie. |
e | Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie. |
f | Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist. |
g | Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus. |
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, das Gebiet Mettlen liege derzeit ausserhalb des Versorgungsgebiets einer Transformatorenstation. Sie scheinen damit sinngemäss vorzubringen, dass eine hinreichende Versorgung mit elektrischer Energie auch ausserhalb des Versorgungsgebiets von Transformatorenstationen und unter Nichteinhaltung der Anforderungen an die Spannungsqualität möglich ist und mithin kein Bedarf an der streitbetroffenen Transformatorenstation besteht. Damit vermischen sie den Bedarfsnachweis und die Interessenabwägung. Der Bedarf nach einer Anlage wie der vorliegend geplanten Starkstromanlage beurteilt sich nach den vorgenannten Normen und Anforderungen und ist gerade zu bejahen, wenn diese nicht (mehr) eingehalten beziehungsweise erfüllt sind. Die Frage, ob eine hinreichende Versorgung mit elektrischer Energie auch auf andere Weise beziehungswiese unter Verzicht auf die geplante Anlage gewährleistet werden kann, ist - sofern ein entsprechender Spielraum besteht - im Rahmen der Interessenabwägung und damit der Prüfung möglicher Alternativen beziehungsweise Varianten zu beurteilen.
Die Beurteilung des Bedarfs nach der geplanten Anlage durch die Vorinstanz ist daher auch in der Sache nicht zu beanstanden und die betreffende Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Vorinstanz habe die berührten Interessen rechtsfehlerhaft gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, das einen weitergehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung verlange, und bei richtiger Gewichtung der berührten Interessen sei die Variante 4b der genehmigten Variante 3 vorzuziehen.
6.2
6.2.1 Die Plangenehmigung für Starkstromanlagen wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine im anwendbaren materiellen Recht begründeten Hindernisse entgegenstehen. Regelt das anwendbare Recht einzelne Aspekte abschliessend, ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, sind die berührten öffentlichen und privaten Interessen anhand von Varianten gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei nur die berührten Interessen, also diejenigen, die durch Verfassung, Gesetz, Verordnung oder andere Planungen anerkannt und durch das Vorhaben aktuell beeinflusst sind (vgl. vorstehend E. 3.3; Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2).
6.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten. |
|
1 | Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten. |
2 | Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23. |
Der Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen in Form unter anderem von nichtionisierender Strahlung ist im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. |
Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes sind unter anderem in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) konkretisiert. Zur Begrenzung der Emissionen ortsfester Anlagen wie hier der Transformatorenstation hat der Verordnungsgeber zunächst vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt; Anlagen müssen gemäss Art. 4 Abs. 1

SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |

SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. |
6.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Unterlagen verschiedene Standortvarianten für die geplante Transformatorenstation in Betracht gezogen, darunter die von den Beschwerdeführenden geforderten Variante 4b. Kriterien zum Vergleich der verschiedenen Varianten waren die Kosten, die Grundeigentumsverhältnisse, die Distanz zur nächsten bewohnten Liegenschaft und das Mass, in dem der Versorgungsbereich der Transformatorenstation eigenes Versorgungsgebiet abdeckt. Nach Auffassung der Vorinstanz und auch der Beschwerdegegnerin erwies sich die Variante 3 im Vergleich mit der Variante 4b als vorteilhafter, weil die nächste bewohnte Liegenschaft weiter entfernt sei und zudem ein grösserer Teil des eigenen Versorgungsgebiets abgedeckt werden könne; Variante 4b liege näher an der Gemeinde- und Kantonsgrenze und decke daher zu noch einem grösseren Teil als Variante 3 ein Gebiet ausserhalb des eigenen Versorgungsgebiets ab.
6.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe im Vergleich der verschiedenen Varianten vor dem Hintergrund der von der geplanten Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht (hinreichend) Beachtung geschenkt und die berührten Interessen zudem nicht richtig gewichtet. Unbestritten ist, dass sowohl bei der schliesslich genehmigten Variante 3 wie auch bei der Variante 4b die zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Unter diesen Umständen kann gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip kein weitergehender Schutz vor nichtionisierender Strahlung verlangt werden; die Regelung gemäss Art. 4

SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
Regelt das anwendbare Recht einen Aspekt wie hier den vorsorglichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung abschliessend, verbleibt auch für eine Berücksichtigung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips im Rahmen der Interessenabwägung kein Raum (vgl. Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.6 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.5.4 mit Hinwiesen); es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an einem über den in der NISV festgelegten vorsorglichen Immissionsschutz hinausgehenden Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Da an beiden Standorten die massgeblichen Grenzwerte gemäss der NISV eingehalten werden können, erweisen sich diese aus umweltrechtlicher Sicht als gleichwertig. Vor diesem Hintergrund ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz die Variante 3 zur Genehmigung eingereicht hat, nachdem diese das Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin besser abzudecken vermag als eine Transformatorenstation am Standort gemäss der Variante 4b und auch sonst nicht mit (gewichtigen) Nachteilen behaftet ist. Die fachkundige Vorinstanz hat diesen sodann vor dem Hintergrund der Versorgungsbereiche der weiteren Transformatorenstationen auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin als geeignet erachtet und nicht verlangt, es seien weitere Alternativen in Betracht zu ziehen.
Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden zurückzuweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet hat. Die Frage, ob die Profile nicht nur während der öffentlichen Auflage, sondern während des gesamten Verfahrens hätten stehen bleiben müssen, konnte offen gelassen werden, da den Beschwerdeführenden aus einer allfälligen Verletzung von Verfahrensrecht kein Rechtsnachteil entstanden ist. Schliesslich erweist sich in der Sache der Bedarf für die geplante Transformatorenstation als hinreichend dargetan und für einen weitergehenden vorsorglichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung besteht aufgrund der abschliessenden Regelung im Umweltschutzrecht kein Raum. Die angefochtene Plangenehmigung erweist sich daher als bundesrechtskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2'000.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
8.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin gilt als obsiegend. Zudem handelt es bei der Beschwerdegegnerin um eine kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung auf der Grundlage der Akten zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwands, namentlich für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeantwort, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 7 Abs. 5

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese ist ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Benjamin Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)