Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III
C-1059/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2010
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
D._______,
vertreten durch lic. iur. Gerold Meier, Rechtsanwalt, Haus zur Granate, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug des Passes für eine ausländische Person.
C-1059/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syrien, die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April 1999 in die Schweiz, wo er unter der Identität D._______, irakischer Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Geburt bis im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon gelebt. Sein Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der assyrischen Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre 1982 bei einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen. Dieses Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, anderseits, weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm ermöglicht hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im Libanon keine Probleme gehabt.
Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 27. Oktober 1999 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mittels der beiden vom BFF angeordneten Herkunftsanalysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999 könne die falsche Identität bzw. falsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, da sich mit einem Herkunftsgutachten nicht feststellen lasse, welche Staatsangehörigkeit ein Proband habe. Die Abklärung erlaube untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, welchem Land bzw. welcher Region der Proband sprachlich und kulturell zuzuordnen sei. B.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe
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im Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen davor gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im Libanon gelebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden Asylgründe und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2000 wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten könne weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer irakischer, noch dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den beiden erstellten LINGUA-Gutachten eines davon äusserst mangelhaft gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer im Libanon sozialisiert gewesen sei; etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht. Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte sei bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit keineswegs realitätsfremd. Wäre er tatsächlich im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter in den Libanon geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum Kenntnisse über den Irak habe. Hingegen erscheine es überwiegend unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während 21 Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe sich somit im Libanon zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist bis 10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
C.
Am 23. November 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ein Familiennachzugsgesuch, welches er damit begründete, dass er der leibliche Vater des Schweizerbürgers W._______ (geb. 27. August 2000) sei und mit diesem sowie dessen Mutter, der Schweizerbürgerin N._______, eine Familie bilde.
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Mit Verfügung vom 28. November 2000 trat das Ausländeramt auf dieses Gesuch nicht ein, wobei es auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens verwies. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung bestehe nicht, da die Kindsmutter nach wie vor mit ihrem aus Serbien stammenden Ehemann verheiratet sei und dieser somit von Gesetzes wegen als Vater des Kindes gelte. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 29. November 2000 Rekurs erhoben.
Nachdem der Beschwerdeführer, welcher sich laut eigenen Angaben vom 5. Januar 2001 bis 26. März 2001 widerrechtlich im Ausland aufgehalten hatte, am 7. Mai 2001 beim Zivilstandsamt Schaffhausen seinen leiblichen Sohn als sein Kind anerkannt hatte, hob die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 16. Mai 2001 den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise auf und erteilte dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung. D.
Am 18. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuches vergeblich um einen irakischen Reisepass bemüht hätte (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2001). Unter diesen Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu verlängern. Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt. E.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzreisepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Republik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Ausstellung
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eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7
der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
F.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. Mai 2005 an das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, er verfüge über keinerlei Nachweis dafür, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Damit entfalle die Möglichkeit, sich einen irakischen Pass zu beschaffen, was ihm von der irakischen Vertretung in Genf denn auch telefonisch bestätigt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm von der Vorinstanz vorgängig keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen. G.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Mai 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, die irakische Auslandvertretung habe ihm auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, ohne Vorlage von Ausweisen über seine Staatszugehörigkeit könne ihm kein irakischer Pass ausgestellt werden. Weil sein Vater vom irakischen Staat aus politischen Gründen umgebracht worden sei, habe er verständlicherweise Hemmungen, sich mit einer Vertretung dieses Staates in Verbindung zu setzen. H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die in Art. 16
RDV statuierten Entzugsgründe beträfen ausnahmslos Sachverhalte, in denen rasches staatliches Handeln gefordert sei. Nachdem bekannt geworden sei, dass auch in der Schweiz wieder irakische Pässe ausgestellt würden, habe es in casu gegolten, den durch die weitere Verwendung eines schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Unter diesen Umständen habe gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden dürfen. Da Letzterer weder in einem hängigen Asylverfahren stehe noch als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er durch den direkten Kontakt mit seiner heimatlichen Behörde keine Nachteile zu befürchten, zumal er bezüglich seines Heimatstaates Irak keine Asylgründe geltend gemacht habe. Falls der Beschwerdeführer nicht im Besitze des verlangten Nationalitätenausweises (Staatsangehörigkeitsnachweis) sei, übermittle die irakische Vertretung in Genf auf entsprechenden Antrag hin ein Gesuch um Abklärung der Identität an das irakische Aussenministerium in Bagdad. Dem Gesuchsteller würde in einem solchen Fall dann die entsprechende Gesuchsnummer sowie das Übermittlungsdatum des Gesuchs um Identitätsabklärung ausgehändigt. Mit diesen Daten könne ein männlicher Verwandter väterlicherseits unter Vorlage seines eigenen Nationalitätenausweises beim irakischen Aussenministerium in Bagdad vorsprechen, da die Nationalitätenausweise der genannten Personen (aufgrund ihrer familiären Zusammengehörigkeit) die gleichen Registernummern aufweisen würden. Mit dieser Registernummer könne ein Gesuchsteller somit identifiziert und die irakische Vertretung in der Schweiz zur Passausstellung ermächtigt werden. Aufgrund dieser Auskunft des irakischen Konsuls vom 4. April 2005 stehe somit fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die für die Ausstellung eines heimatlichen Passes notwendigen Schritte von der Schweiz aus vorzunehmen. I.
Mit Replik vom 25. August 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Rügen vollumfänglich fest, verweist auf das unbeantwortet gebliebene Gesuch um Ausstellung heimatlicher Ausweisschriften, welches sein Rechtsvertreter am 31. Juli 2005 an die irakische Vertretung in Genf gerichtet habe, und bringt schliesslich vor, er habe keine Kenntnis von allfälligen irakischen Verwandten. Somit habe er keine Möglichkeit, seine irakische Abstammung im Irak nachzuweisen. J.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 30. September 2005 hält die Vorinstanz fest, die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 seien im Rahmen der geltenden Praxis hinsichtlich des Entzugs von Ersatzreisedokumenten bei Personen aus dem Irak erfolgt. Bei der Abgabe des Passes für eine ausländische Person an den Beschwerdeführer sei das BFM davon ausgegangen, es handle sich bei ihm um einen irakischen Staatsangehörigen. Da je-
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doch die Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer auch heute nicht feststehe, könne auch keine Aussage gemacht werden, welches der Weg und die Mittel seien, damit er in den Besitz heimatlicher Reisedokumente gelangen könne. K.
In seinen Stellungnahmen vom 12. und 14. Oktober 2005 bezeichnet sich der Beschwerdeführer als staatenlos.
L.
Vom EJPD darauf hingewiesen, dass die Frage betreffend Staatenlosigkeit gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre, beantragte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 beim BFM formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 12. Oktober 2005 im Wesentlichen vor, nach seiner Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak geboren worden, habe aber nie über einen entsprechenden Ausweis verfügt. Im Libanon, wohin er mit seiner Mutter nach der Ermordung seines Vaters durch das irakische Regime gezogen sei, sei er nicht als Staatsangehöriger aufgenommen worden; dort sei er offenbar gar nie angemeldet gewesen. Im Übrigen habe die ARK in ihrem Asylentscheid vom 20. September 2000 festgestellt, dass weder die Staatsangehörigkeit zu Irak noch zu Libanon nachgewiesen sei; damit sei seine Staatenlosigkeit erwiesen. M.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter das EJPD, das Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Passes für eine ausländische Person ruhen zu lassen, bis über die Staatenlosigkeit seines Mandanten rechtskräftig entschieden sei. N.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 gab das BFM dem Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit der Begründung, er habe es im Rahmen des Asylverfahrens unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine Identität offen zu legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen habe er keine Dokumente vorge-
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legt, welche Aufschluss über seine Identität und Nationalität geben könnten. Entgegen seiner Auffassung sei die ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht mit Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens gleichzusetzen. Als Sohn eines Irakers sei er von Gesetzes wegen irakischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos.
O.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 an das BFM, ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 21. April 2006, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 11. April 2005 und 3. April 2006 und zugleich um Bestätigung, dass er staatenlos sei. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, weil er nicht nachweisen könne, dass er aus der Staatszugehörigkeit zum Irak entlassen worden sei, könne er auch nicht nachweisen, in diesem theoretischen Sinne staatenlos zu sein. Dass er Iraker sei, ergebe sich übrigens einzig aus seiner eigenen Erklärung, er sei in Bagdad als Sohn eines irakischen Vaters und einer libanesischen Mutter geboren worden und sei nach eigener Erkenntnis irakischer Staatsangehöriger. Bei der Frage, ob jemand staatenlos sei, sei zu beurteilen, ob die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates dessen Staatsangehöriger sei. Die Rechtslage nach dem ausländischen Recht müsse für den schweizerischen Staat als unumstösslich erscheinen.
In der Folge überwies die Vorinstanz die Eingaben zuständigkeitshalber zur Weiterbehandlung an das EJPD. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2006 teilte das EJPD dem Beschwerdeführer daraufhin mit, seine während laufender Rechtsmittelfrist ans BFM gerichtete Eingabe werde praxisgemäss als Beschwerde entgegengenommen. P.
Mit Urteil vom 9. September 2008 wies das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 gegenüber Asyl- und Migrationsbehörden, aber auch gegenüber Zivilstandsämtern und Arbeitgebern stets als ein in Bagdad geborener Iraker, Sohn eines irakischen Vaters, ausgegeben. Gestützt auf diese Angaben sowie in Berücksichtigung der massgeblichen (irakischen) Gesetzesbestimmungen sei er daher aufgrund seiner Abstammung als irakischer Staatsangehöri-
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ger und nicht als staatenlos zu betrachten (vgl. Urteil C-1042/2006 vom 9. September 2008).
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_763/2008 vom 26. März 2009 ab.
Q.
Bezugnehmend auf dessen Eingabe vom 21. April 2008 hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am 29. April 2008 darauf hingewiesen, dass die irakische Botschaft in Bern ihre Arbeit seit dem Spätherbst 2007 offiziell neu aufgenommen habe. Dort könnten unter Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen die von der Schweiz und anderen europäischen Staaten anerkannten Pässe der (neuen) Serie "G" beantragt werden.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechtsmitteleingabe zu aktualisieren.
In seiner Eingabe vom 11. Juni 2009 weist der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Arztzeugnisse darauf hin, er sei als allein erziehender Vater dringend auf ein Ersatzreisepapier angewiesen, um seinen 9-jährigen Sohn, der an einer schweren Erbkrankheit leide und in einem Pflegeheim in Süddeutschland lebe, regelmässig besuchen zu können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer erneut, seine Abstammung durch die schweizerische Vertretung im Irak amtlich abklären zu lassen bzw. die irakische Vertretung in der Schweiz zur Stellungnahme betreffend seine Staatsangehörigkeit aufzufordern.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Juni 2009 verlangt der Beschwerdeführer erneut, bei den entsprechenden Behörden einen Amtsbericht bezüglich seiner Staatsangehörigkeit einzuholen. Sein Rechtsvertreter habe sich telefonisch und auf schriftlichem Wege an die irakische Botschaft gewandt. Gleichzeitig wurde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, mit einem Entscheid in der Sache zuzuwarten, bis die gewünschte Antwort der irakischen Vertretung eingetroffen sei.
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Mit Schreiben vom 24. August 2009 teilt der Rechtsvertreter unter anderem mit, dass der Sohn seines Mandanten am 14. August 2009 verstorben sei. S.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 31. August 2009 schliesst die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Es liege am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises bzw. irakischen Reisepasses zu unternehmen. Im Weitern betont das BFM, dass in Bezug auf die Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige keine Praxisänderung erfolgt sei. T.
In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, trotz verschiedenster Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, seine Schriftenlosigkeit zu beweisen, weil die irakische Vertretung in der Schweiz auf seine Anfragen gar nicht eingehe. Er habe mehr als einmal bei besagter Vertretung vorgesprochen, sei jeweils aber abgewiesen worden, weil er sich nicht als irakischen Staatsangehörigen habe ausweisen können. Auch die schriftliche Anfrage seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2009 sei von den irakischen Behörden unbeantwortet geblieben.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. Oktober 2009 verweist der Beschwerdeführer auf eine kürzlich gesehene "Internet-Sendung", welche nachweise, dass im Irak sehr viele Geburtsregistereinträge absichtlich gelöscht worden seien; dies vornehmlich in Fällen, bei denen ein Elternteil ausländischer Herkunft sei. Als ehemaligem Asylbewerber sei es ihm insbesondere nicht zuzumuten, sich gegebenenfalls zwecks Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren in den Irak zu begeben. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 schliesslich ersucht der Rechtsvertreter um einen umgehenden Entscheid zur Frage der Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Anfangsstadium des Verfahrens. U.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG). 1.3 Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 6
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52
VwVG). 2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125
AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1
AuG auf das bisherige Recht (d.h. das ANAG und die darauf abgestützten Verordnungen) abzustellen. Vorliegend ist dabei insbesondere die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen anwendbar, deren hier relevante Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des AuG allerdings keine Änderungen erfahren haben.
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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich mit Ausnahme von Ziffer 2 oben die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen. 4.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), stellt einen wesentlichen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494, BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).
4.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz den Entzug des schweizerischen Ersatzreisepapiers, ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen Massnahme vorgängig angehört zu haben. Die Vorinstanz berief sich dabei auf die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG, habe es doch gegolten, den durch die weitere Verwendung eines schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. In Konstellationen wie der vorliegenden, fällt ein Zeitverlust von ein paar zusätzlichen Tagen im Gesamtzusammenhang betrachtet nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer macht
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somit zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. 4.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit weiteren Hinweisen). 4.5 In casu ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten; dies schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde weiterhin über sein (Ersatz-)Reisedokument verfügen konnte. Im Weitern hatte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm eingeräumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition (Art. 49
VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und BGE 122 II 274 E. 6 S. 285, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1064/2006 vom 5. Dezember 2008 E. 2 sowie C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 5.
5.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Staatenlosen-Übereinkommen als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1
RDV). Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4 Abs. 2
RDV).
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5.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3
RDV).
5.3 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
RDV). 6.
6.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des BFF zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die irakische Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu übergegangen, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen auf entsprechendes Gesuch hin wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
RDV, selbst wenn der irakische Staat aus technischen
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Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allgemein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist als Tatsache vorgegeben und von den betroffenen Ausländern grundsätzlich hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der Passausstellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
RDV und damit die Schriftenlosigkeit des ausländischen Staatsangehörigen zu begründen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1064/2006 vom 5. Dezember 2008 E. 4.2 sowie C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1 f.). Dabei wird es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allein Sache der heimatlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formellen Bedingungen für die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf seine zahlreichen, jedoch vergeblichen Versuche, in den Besitze eines irakischen Reisepasses zu gelangen. So soll sich zu diesem Zweck sein Rechtsvertreter mehrmals telefonisch sowie auf schriftlichem Wege an die irakische Auslandvertretung gewandt haben (vgl. insb. die Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2005, 25. August 2005, 18. Dezember 2007, 30. Juni 2009 und 20. Oktober 2009 sowie sein Schreiben an das BFM vom 25. August 2009), jedoch ohne Antwort geblieben sein. Dass derartige Interventionen ohne persönliche Kontaktnahme mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz wohl kaum zum gewünschten Ziel führen dürften, ist nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch den Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit explizit darauf hingewiesen, dass eine persönliche Vorsprache allein schon zwecks Abklärung der Identität unumgänglich sei (vgl. Urteil C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.5). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, mehr als einmal bei der irakischen Vertretung vorgesprochen zu haben, kann jedoch keine Belege für seine Behauptung vorweisen. So fehlt insbesondere eine Bestätigung der irakischen Vertretung in Genf bzw. Bern, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich durch persönliche Vorsprache bei seiner Heimatvertretung einen entsprechenden Pass beantragt oder sich auch nur mit dieser zwecks Ausstellung eines solchen Dokuments persönlich in Verbindung gesetzt hätte.
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6.4 Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren beantragt, seine Abstammung vom irakischen Staat durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bagdad amtlich abklären zu lassen bzw. die irakische Vertretung in der Schweiz zur Stellungnahme betreffend seiner Staatsangehörigkeit aufzufordern, ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f und Urteil 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000, E. 3).
Bereits im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, die sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf verunmöglichten den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung; der Nachweis der Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter diesen Umständen lediglich vom Beschwerdeführer selber erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2c). Es liegt somit am Beschwerdeführer, seine Staatsangehörigkeit zu klären, mithin die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises zu unternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Unter welchen Voraussetzungen Reisepässe der Serie "G" ausgestellt werden, wird sich durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der heimatlichen Vertretung in Erfahrung bringen lassen. Sollte für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für die nötigen Identifikationsabklärungen tatsächlich eine Reise ins Heimatland erforderlich sein (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zweck bei der irakischen Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines
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sogenannten "Laissez-passer", zu bemühen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer insbesondere aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 2A.176/2004 vom 30. August 2004 (vgl. Schreiben ans BFM vom 25. August 2009), wonach das Bundesgericht vom aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer lediglich verlangt habe, sich zwecks Ausstellung eines srilankischen Passes mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen. Dem fraglichen Fall lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, ging es doch dabei um einen Beschwerdeführer, gegen den ein Auslieferungsbegehren der Republik Sri Lanka bestand, und der bei einer Rückkehr ins Heimatland wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten (Mord und Raub) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
Die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments erweist sich nach dem Gesagten nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
RDV, zumal die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft sind. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. 6.5 Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist und der seit Jahren über einen fremdenpolizeilich geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb verlangt werden, dass er sich bei der zuständigen irakischen Vertretung in der Schweiz nachhaltig und intensiv um die Abgabe eines gültigen Reisepapiers bemüht und die bestehenden Möglichkeiten ausschöpft. Dies umso mehr, als allfällige subjektive Empfindlichkeiten eines Gesuchstellers, die jedoch auf keiner (potentiellen) Gefährdungslage im Sinne von Art. 7 Abs. 2
RDV (betreffend die "schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen") beruhen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Hindernis anerkannt werden könnten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E.2.1, 2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1
RDV anzusehen wäre. Dies umso weniger, als sich aus den (umfangreichen) Akten keinerlei An-
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haltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1, bestätigt in C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.1 und C-6173/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.3).
Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person sind somit nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
RDV) zu Recht entzogen hat. 8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2005 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher
Daniel Brand
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e
Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al
Abteilung III
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{T 0/2}
Urteil vom 15. Januar 2010
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
D._______,
vertreten durch lic. iur. Gerold Meier, Rechtsanwalt, Haus zur Granate, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug des Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syrien, die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April 1999 in die Schweiz, wo er unter der Identität D._______, irakischer Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Geburt bis im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon gelebt. Sein Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der assyrischen Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre 1982 bei einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen. Dieses Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, anderseits, weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm ermöglicht hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im Libanon keine Probleme gehabt.
Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 27. Oktober 1999 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mittels der beiden vom BFF angeordneten Herkunftsanalysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999 könne die falsche Identität bzw. falsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, da sich mit einem Herkunftsgutachten nicht feststellen lasse, welche Staatsangehörigkeit ein Proband habe. Die Abklärung erlaube untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, welchem Land bzw. welcher Region der Proband sprachlich und kulturell zuzuordnen sei. B.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe
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im Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen davor gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im Libanon gelebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden Asylgründe und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2000 wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten könne weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer irakischer, noch dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den beiden erstellten LINGUA-Gutachten eines davon äusserst mangelhaft gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer im Libanon sozialisiert gewesen sei; etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht. Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte sei bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit keineswegs realitätsfremd. Wäre er tatsächlich im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter in den Libanon geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum Kenntnisse über den Irak habe. Hingegen erscheine es überwiegend unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während 21 Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe sich somit im Libanon zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist bis 10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
C.
Am 23. November 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ein Familiennachzugsgesuch, welches er damit begründete, dass er der leibliche Vater des Schweizerbürgers W._______ (geb. 27. August 2000) sei und mit diesem sowie dessen Mutter, der Schweizerbürgerin N._______, eine Familie bilde.
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Mit Verfügung vom 28. November 2000 trat das Ausländeramt auf dieses Gesuch nicht ein, wobei es auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens verwies. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung bestehe nicht, da die Kindsmutter nach wie vor mit ihrem aus Serbien stammenden Ehemann verheiratet sei und dieser somit von Gesetzes wegen als Vater des Kindes gelte. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 29. November 2000 Rekurs erhoben.
Nachdem der Beschwerdeführer, welcher sich laut eigenen Angaben vom 5. Januar 2001 bis 26. März 2001 widerrechtlich im Ausland aufgehalten hatte, am 7. Mai 2001 beim Zivilstandsamt Schaffhausen seinen leiblichen Sohn als sein Kind anerkannt hatte, hob die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 16. Mai 2001 den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise auf und erteilte dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung. D.
Am 18. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuches vergeblich um einen irakischen Reisepass bemüht hätte (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2001). Unter diesen Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu verlängern. Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt. E.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzreisepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Republik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Ausstellung
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eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
||||||
| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
F.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. Mai 2005 an das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, er verfüge über keinerlei Nachweis dafür, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Damit entfalle die Möglichkeit, sich einen irakischen Pass zu beschaffen, was ihm von der irakischen Vertretung in Genf denn auch telefonisch bestätigt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm von der Vorinstanz vorgängig keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen. G.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Mai 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, die irakische Auslandvertretung habe ihm auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, ohne Vorlage von Ausweisen über seine Staatszugehörigkeit könne ihm kein irakischer Pass ausgestellt werden. Weil sein Vater vom irakischen Staat aus politischen Gründen umgebracht worden sei, habe er verständlicherweise Hemmungen, sich mit einer Vertretung dieses Staates in Verbindung zu setzen. H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die in Art. 16
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente [1] |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie. [2] | ||||||
| Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. | ||||||
| Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. | ||||||
| Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
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SR 172.021) auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden dürfen. Da Letzterer weder in einem hängigen Asylverfahren stehe noch als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er durch den direkten Kontakt mit seiner heimatlichen Behörde keine Nachteile zu befürchten, zumal er bezüglich seines Heimatstaates Irak keine Asylgründe geltend gemacht habe. Falls der Beschwerdeführer nicht im Besitze des verlangten Nationalitätenausweises (Staatsangehörigkeitsnachweis) sei, übermittle die irakische Vertretung in Genf auf entsprechenden Antrag hin ein Gesuch um Abklärung der Identität an das irakische Aussenministerium in Bagdad. Dem Gesuchsteller würde in einem solchen Fall dann die entsprechende Gesuchsnummer sowie das Übermittlungsdatum des Gesuchs um Identitätsabklärung ausgehändigt. Mit diesen Daten könne ein männlicher Verwandter väterlicherseits unter Vorlage seines eigenen Nationalitätenausweises beim irakischen Aussenministerium in Bagdad vorsprechen, da die Nationalitätenausweise der genannten Personen (aufgrund ihrer familiären Zusammengehörigkeit) die gleichen Registernummern aufweisen würden. Mit dieser Registernummer könne ein Gesuchsteller somit identifiziert und die irakische Vertretung in der Schweiz zur Passausstellung ermächtigt werden. Aufgrund dieser Auskunft des irakischen Konsuls vom 4. April 2005 stehe somit fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die für die Ausstellung eines heimatlichen Passes notwendigen Schritte von der Schweiz aus vorzunehmen. I.
Mit Replik vom 25. August 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Rügen vollumfänglich fest, verweist auf das unbeantwortet gebliebene Gesuch um Ausstellung heimatlicher Ausweisschriften, welches sein Rechtsvertreter am 31. Juli 2005 an die irakische Vertretung in Genf gerichtet habe, und bringt schliesslich vor, er habe keine Kenntnis von allfälligen irakischen Verwandten. Somit habe er keine Möglichkeit, seine irakische Abstammung im Irak nachzuweisen. J.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 30. September 2005 hält die Vorinstanz fest, die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 seien im Rahmen der geltenden Praxis hinsichtlich des Entzugs von Ersatzreisedokumenten bei Personen aus dem Irak erfolgt. Bei der Abgabe des Passes für eine ausländische Person an den Beschwerdeführer sei das BFM davon ausgegangen, es handle sich bei ihm um einen irakischen Staatsangehörigen. Da je-
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doch die Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer auch heute nicht feststehe, könne auch keine Aussage gemacht werden, welches der Weg und die Mittel seien, damit er in den Besitz heimatlicher Reisedokumente gelangen könne. K.
In seinen Stellungnahmen vom 12. und 14. Oktober 2005 bezeichnet sich der Beschwerdeführer als staatenlos.
L.
Vom EJPD darauf hingewiesen, dass die Frage betreffend Staatenlosigkeit gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre, beantragte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 beim BFM formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 12. Oktober 2005 im Wesentlichen vor, nach seiner Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak geboren worden, habe aber nie über einen entsprechenden Ausweis verfügt. Im Libanon, wohin er mit seiner Mutter nach der Ermordung seines Vaters durch das irakische Regime gezogen sei, sei er nicht als Staatsangehöriger aufgenommen worden; dort sei er offenbar gar nie angemeldet gewesen. Im Übrigen habe die ARK in ihrem Asylentscheid vom 20. September 2000 festgestellt, dass weder die Staatsangehörigkeit zu Irak noch zu Libanon nachgewiesen sei; damit sei seine Staatenlosigkeit erwiesen. M.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter das EJPD, das Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Passes für eine ausländische Person ruhen zu lassen, bis über die Staatenlosigkeit seines Mandanten rechtskräftig entschieden sei. N.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 gab das BFM dem Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit der Begründung, er habe es im Rahmen des Asylverfahrens unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine Identität offen zu legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen habe er keine Dokumente vorge-
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legt, welche Aufschluss über seine Identität und Nationalität geben könnten. Entgegen seiner Auffassung sei die ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht mit Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens gleichzusetzen. Als Sohn eines Irakers sei er von Gesetzes wegen irakischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos.
O.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 an das BFM, ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 21. April 2006, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 11. April 2005 und 3. April 2006 und zugleich um Bestätigung, dass er staatenlos sei. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, weil er nicht nachweisen könne, dass er aus der Staatszugehörigkeit zum Irak entlassen worden sei, könne er auch nicht nachweisen, in diesem theoretischen Sinne staatenlos zu sein. Dass er Iraker sei, ergebe sich übrigens einzig aus seiner eigenen Erklärung, er sei in Bagdad als Sohn eines irakischen Vaters und einer libanesischen Mutter geboren worden und sei nach eigener Erkenntnis irakischer Staatsangehöriger. Bei der Frage, ob jemand staatenlos sei, sei zu beurteilen, ob die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates dessen Staatsangehöriger sei. Die Rechtslage nach dem ausländischen Recht müsse für den schweizerischen Staat als unumstösslich erscheinen.
In der Folge überwies die Vorinstanz die Eingaben zuständigkeitshalber zur Weiterbehandlung an das EJPD. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2006 teilte das EJPD dem Beschwerdeführer daraufhin mit, seine während laufender Rechtsmittelfrist ans BFM gerichtete Eingabe werde praxisgemäss als Beschwerde entgegengenommen. P.
Mit Urteil vom 9. September 2008 wies das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 gegenüber Asyl- und Migrationsbehörden, aber auch gegenüber Zivilstandsämtern und Arbeitgebern stets als ein in Bagdad geborener Iraker, Sohn eines irakischen Vaters, ausgegeben. Gestützt auf diese Angaben sowie in Berücksichtigung der massgeblichen (irakischen) Gesetzesbestimmungen sei er daher aufgrund seiner Abstammung als irakischer Staatsangehöri-
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ger und nicht als staatenlos zu betrachten (vgl. Urteil C-1042/2006 vom 9. September 2008).
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_763/2008 vom 26. März 2009 ab.
Q.
Bezugnehmend auf dessen Eingabe vom 21. April 2008 hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am 29. April 2008 darauf hingewiesen, dass die irakische Botschaft in Bern ihre Arbeit seit dem Spätherbst 2007 offiziell neu aufgenommen habe. Dort könnten unter Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen die von der Schweiz und anderen europäischen Staaten anerkannten Pässe der (neuen) Serie "G" beantragt werden.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechtsmitteleingabe zu aktualisieren.
In seiner Eingabe vom 11. Juni 2009 weist der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Arztzeugnisse darauf hin, er sei als allein erziehender Vater dringend auf ein Ersatzreisepapier angewiesen, um seinen 9-jährigen Sohn, der an einer schweren Erbkrankheit leide und in einem Pflegeheim in Süddeutschland lebe, regelmässig besuchen zu können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer erneut, seine Abstammung durch die schweizerische Vertretung im Irak amtlich abklären zu lassen bzw. die irakische Vertretung in der Schweiz zur Stellungnahme betreffend seine Staatsangehörigkeit aufzufordern.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Juni 2009 verlangt der Beschwerdeführer erneut, bei den entsprechenden Behörden einen Amtsbericht bezüglich seiner Staatsangehörigkeit einzuholen. Sein Rechtsvertreter habe sich telefonisch und auf schriftlichem Wege an die irakische Botschaft gewandt. Gleichzeitig wurde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, mit einem Entscheid in der Sache zuzuwarten, bis die gewünschte Antwort der irakischen Vertretung eingetroffen sei.
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C-1059/2006
Mit Schreiben vom 24. August 2009 teilt der Rechtsvertreter unter anderem mit, dass der Sohn seines Mandanten am 14. August 2009 verstorben sei. S.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 31. August 2009 schliesst die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Es liege am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises bzw. irakischen Reisepasses zu unternehmen. Im Weitern betont das BFM, dass in Bezug auf die Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige keine Praxisänderung erfolgt sei. T.
In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, trotz verschiedenster Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, seine Schriftenlosigkeit zu beweisen, weil die irakische Vertretung in der Schweiz auf seine Anfragen gar nicht eingehe. Er habe mehr als einmal bei besagter Vertretung vorgesprochen, sei jeweils aber abgewiesen worden, weil er sich nicht als irakischen Staatsangehörigen habe ausweisen können. Auch die schriftliche Anfrage seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2009 sei von den irakischen Behörden unbeantwortet geblieben.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. Oktober 2009 verweist der Beschwerdeführer auf eine kürzlich gesehene "Internet-Sendung", welche nachweise, dass im Irak sehr viele Geburtsregistereinträge absichtlich gelöscht worden seien; dies vornehmlich in Fällen, bei denen ein Elternteil ausländischer Herkunft sei. Als ehemaligem Asylbewerber sei es ihm insbesondere nicht zuzumuten, sich gegebenenfalls zwecks Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren in den Irak zu begeben. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 schliesslich ersucht der Rechtsvertreter um einen umgehenden Entscheid zur Frage der Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Anfangsstadium des Verfahrens. U.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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C-1059/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 1 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. | ||||||
| Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. | ||||||
| Es umfasst 50-70 Richterstellen. | ||||||
| Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung. | ||||||
| Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
||||||
| Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 126 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. | ||||||
| Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. | ||||||
| Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. | ||||||
| Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. | ||||||
| Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. [1] | ||||||
| Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 [2] über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). [2] SR 142.51 | ||||||
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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen. 4.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
4.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz den Entzug des schweizerischen Ersatzreisepapiers, ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen Massnahme vorgängig angehört zu haben. Die Vorinstanz berief sich dabei auf die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
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| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
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somit zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. 4.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.3, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit weiteren Hinweisen). 4.5 In casu ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten; dies schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde weiterhin über sein (Ersatz-)Reisedokument verfügen konnte. Im Weitern hatte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm eingeräumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
5.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Staatenlosen-Übereinkommen als staatenlos anerkannte ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 4 [1] Pass für eine ausländische Person |
||||||
| Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG. | ||||||
| Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden: | ||||||
| einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 [2] erteilten Legitimationskarte; | ||||||
| einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt; | ||||||
| einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat. | ||||||
| Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt. | ||||||
| In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] SR 192.121 | ||||||
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 4 [1] Pass für eine ausländische Person |
||||||
| Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG. | ||||||
| Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden: | ||||||
| einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 [2] erteilten Legitimationskarte; | ||||||
| einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt; | ||||||
| einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat. | ||||||
| Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt. | ||||||
| In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] SR 192.121 | ||||||
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5.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
||||||
| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
||||||
| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
|
SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
||||||
| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
5.3 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente [1] |
||||||
| Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie. [2] | ||||||
| Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. | ||||||
| Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. | ||||||
| Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). | ||||||
6.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorinstanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Reisedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des BFF zu den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Als Folge des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die irakische Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu übergegangen, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen auf entsprechendes Gesuch hin wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
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| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
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Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allgemein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist als Tatsache vorgegeben und von den betroffenen Ausländern grundsätzlich hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der Passausstellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
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| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
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6.4 Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren beantragt, seine Abstammung vom irakischen Staat durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bagdad amtlich abklären zu lassen bzw. die irakische Vertretung in der Schweiz zur Stellungnahme betreffend seiner Staatsangehörigkeit aufzufordern, ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
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| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
Bereits im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, die sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf verunmöglichten den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung; der Nachweis der Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter diesen Umständen lediglich vom Beschwerdeführer selber erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2c). Es liegt somit am Beschwerdeführer, seine Staatsangehörigkeit zu klären, mithin die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises zu unternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Unter welchen Voraussetzungen Reisepässe der Serie "G" ausgestellt werden, wird sich durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der heimatlichen Vertretung in Erfahrung bringen lassen. Sollte für die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für die nötigen Identifikationsabklärungen tatsächlich eine Reise ins Heimatland erforderlich sein (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben), hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zweck bei der irakischen Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines
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sogenannten "Laissez-passer", zu bemühen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer insbesondere aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 2A.176/2004 vom 30. August 2004 (vgl. Schreiben ans BFM vom 25. August 2009), wonach das Bundesgericht vom aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer lediglich verlangt habe, sich zwecks Ausstellung eines srilankischen Passes mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz in Verbindung zu setzen. Dem fraglichen Fall lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, ging es doch dabei um einen Beschwerdeführer, gegen den ein Auslieferungsbegehren der Republik Sri Lanka bestand, und der bei einer Rückkehr ins Heimatland wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten (Mord und Raub) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
Die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments erweist sich nach dem Gesagten nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
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| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
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| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 7 [1] Rückreisevisum |
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| Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8. [2] | ||||||
| Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus. | ||||||
| Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 168). | ||||||
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haltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1, bestätigt in C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.1 und C-6173/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.3).
Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person sind somit nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
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SR 143.5 RDV Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente [1] |
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| Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie. [2] | ||||||
| Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. | ||||||
| Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. | ||||||
| Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). | ||||||
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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Seite 18
C-1059/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2005 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher
Daniel Brand
Versand:
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