Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 986/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2017 (LC170032-O/U).

Sachverhalt:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2011 wurde die am 8. Juni 2002 in der Dominikanischen Republik geschlossene Ehe der rubrizierten Parteien geschieden, das gemeinsame Kind C.________ (geb. 2004) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag von 9 bis 18 Uhr sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr eingeräumt und er überdies zu Kindesunterhalt von Fr. 600.-- pro Monat verpflichtet (unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'000.--).
Mit Abänderungsklage vom 15. Oktober 2014 verlangte der Vater das gemeinsame Sorgerecht, einen Besuchsbeistand, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr und die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages.
Mit Urteil vom 14. August 2017 setzte das Bezirksgericht Horgen den Kindesunterhalt unter Bildung verschiedener Phasen neu fest und wies die Klage im Übrigen ab.
Beschränkt auf den Kindesunterhalt und das Besuchsrecht erhob der Vater eine Berufung. Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Unterhaltspunkt mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens (verlangt wurde eine "Anpassung an die konkreten Möglichkeiten") und mangels genügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht ein und in Bezug auf die Ausdehnung des Besuchsrechts wies es die Berufung unter Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz und das Gutachten sowie mit eigener Begründung zu den Berufungsvorbringen ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Vater am 7. November 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um "Festlegung der Alimentenzahlungen auf Fr. XXX", um "Aufhebung der Phasen" und "Festhaltung eines Unterhaltes von Fr. XXX für die gesamte Dauer", um Ausdehnung des Besuchsrechtes auf ein ganzes Wochenende, von Freitag- bis Sonntagabend, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Abänderung eines Scheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Wenn der Beschwerdeführer in der Begründung geltend macht, er sei vom Besuchsbeistand bis heute nicht kontaktiert worden, und soweit er das Verhalten der Mutter kritisiert und in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Grundrechte als Vater moniert, geht er über die Thematik des angefochtenen Entscheides hinaus; darauf kann nicht eingetreten werden, weil vor Bundesgericht nicht mehr oder anderes als im kantonalen Berufungsverfahren verlangt werden kann (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A 761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).
Gleiches gilt für die in der Begründung erhobenen Vorwürfe gegen die erstinstanzliche Richterin, welche ihn angeblich nicht habe zu Wort kommen lassen und sich nicht um eine Lösung bemüht habe, und für die geltend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren. Abgesehen davon hat das Obergericht auf S. 8-10 seines Urteils sämtliche Schritte des bezirksgerichtlichen Verfahrens aufgelistet (mehrere Verhandlungen, mehrere Gutachtervorschläge, Gutachten und Stellungnahmen, Verfahren rund um die Rechtsvertretung und Entlassung des unentgeltlichen Vertreters) und es sind keine grösseren Lücken im erstinstanzlichen Verfahrensablauf ersichtlich.
Ohne jede Konkretisierung bleibt der pauschal erhobene Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die kantonalen Instanzen.
In keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht der Vorwurf an die Mutter, sie betreibe Sozialhilfebetrug, weil sie ihre Immobilien in Santo Domingo im Wert von über Fr. 500'000.-- nicht deklariert habe.

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) und Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.); ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" u.ä.m. ist unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere Anträge auf Festlegung von üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A 256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A 669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A 400/2011 vom 15. August 2011 E. 2; 5A 273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A 718/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 5A 574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2). Auf die Beschwerde ist mangels eines bezifferten Begehrens mithin auch im Zusammenhang mit der Unterhaltsfrage nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass bereits das Obergericht zu Recht nicht auf das unbezifferte Berufungsbegehren eingetreten ist, denn die zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten auch in Bezug auf Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO (BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f.), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5 S. 620 f.; Urteil 5A 807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.2).

4.
Was das Besuchsrecht anbelangt, wird zwar ein genügendes Rechtsbegehren gestellt. Allerdings müsste in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Obergericht hat festgehalten, dass sich das betreffend Besuchsrecht ausführlich begründete (insgesamt 45 Seiten umfassende) bezirksgerichtliche Urteil auf die Ergebnisse der Kinderanhörung (der zwölfjährige C.________ sagte aus, nicht mehr Kontakt zum Vater zu wollen) und namentlich auf das Gutachten des KJPD stütze. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, insbesondere auch nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens, sondern er beschränkt sich auf die Behauptung, die Gegenseite erhebe unbewiesene vage Behauptungen und man werfe ihm vor, mit dem Kind keine Ferien verbracht zu haben, obwohl die Mutter solche bestimmt gar nicht zugelassen hätte und er auf Abruf habe arbeiten müssen bzw. zum Teil arbeitslos gewesen sei, weshalb er auch keine finanziellen Mittel für Urlaub gehabt habe. Diese Ausführungen vermögen nicht ansatzweise zu belegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll und vom Gutachten abzuweichen gewesen wäre. Mangels hinreichender Begründung kann demnach auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf das Besuchsrecht bezieht.

5.
Aufgrund des Gesagten ist insgesamt auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG nicht einzutreten.

6.
Wie die voranstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_986/2017
Date : 14. Dezember 2017
Published : 01. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung Scheidungsurteil


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  75  90  107  108
ZPO: 311
BGE-register
121-III-390 • 134-III-235 • 136-V-362 • 137-III-617 • 140-III-115 • 79-II-253
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