Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 631/2012 {T 0/2}
Urteil vom 14. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
B._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Rückfall),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 13. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
B._________, geboren 1953, ist seit 1. Januar 2000 bei der G._________ AG, als Aussendienstmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Februar 2006 stürzte er beim Skifahren und verletzte sich an der rechten Schulter. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. April 2009 und Einspracheentscheid vom 22. Mai 2009 stellte die SUVA ihre Leistungen ein und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'884.- bei einer Integritätseinbusse von 13 % zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Entscheid vom 16. September 2010) und das Bundesgericht (Urteil 8C 911/2010 vom 10. März 2011) bestätigten sowohl die Leistungseinstellung als auch die Integritätsentschädigung.
Am 18. Mai 2011 meldete die Arbeitgeberin von B._________ einen Rückfall per 28. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 lehnte die SUVA weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhang ab. Nachdem B._________ hatte Einsprache erheben lassen, führte die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 aus, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 10. März 2011 die bis 26. Januar 2010 ergangenen ärztlichen Berichte gewürdigt und festgestellt, dass gestützt auf diese kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 2006 bestehe. Dr. med. T.________, Facharzt für Chirurgie, bringe in seinen verschiedenen Berichten keine neuen Tatsachen vor. Angesichts des identischen Leidens seien die weiteren Behandlungen ohne Relevanz für die SUVA.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juni 2012 ab.
C.
B._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien ihm ab 28. Oktober 2009 die Leistungen für den gemeldeten Rückfall zu erbringen.
Erwägungen:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Vor Bundesgericht lässt der Versicherte einen Bericht des Dr. med. T.________ vom 22. Juni 2012 auflegen. Dieser bezieht sich im Wesentlichen auf einen bereits vor der Vorinstanz strittigen Punkt (Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall per 28. Oktober 2009). Damit stellt dieser Bericht ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) und den massgebenden Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
Anzufügen bleibt, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
4.
Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines Rückfalls verneint, weil einerseits gemäss dem Urteil 8C 911/2010 vom 10. März 2011 gestützt auf die bis 26. Januar 2010 ergangenen ärztlichen Berichte kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den im Oktober 2009 noch geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 26. Februar 2006 ausgewiesen sei und andererseits sich aus den ab diesem Datum erstellten ärztlichen Berichten nichts Neues bezüglich der Ätiologie und dem Beschwerdebild ergebe. Dieser Ansicht ist beizupflichten.
Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Das vom Versicherten geltend gemachte Telefon mit einem Sachbearbeiter der SUVA ändert nichts an der - unbestrittenermassen - fehlenden Kostengutsprache für die Operation vom 28. Oktober 2009, so dass er aus dieser Kontaktaufnahme mit der SUVA nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Allein der Umstand, dass der Versicherte vor dem Ereignis vom 26. Februar 2006 keine Probleme mit der Schulter hatte, bedeutet noch nicht, dass alle danach auftretenden Beschwerden auf diesen Unfall zurückzuführen wären; dies käme der unzulässigen Beweisregel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3 [U 290/06]) gleich. Was den Bericht des Prof. Dr. med. G.________, Ärztlicher Direktor, Chefarzt Orthopädie, Klinik X.________ vom 20. Oktober 2010 betrifft, hat das Bundesgericht bereits mit E. 2.2 seines Urteils 8C 911/2010 vom 10. März 2011 entschieden, dass dieser nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) genügt. Soweit sich der Versicherte auf die Berichte des Dr. med. T._________ und des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für allgemeine Medizin, beruft, legt er nicht
in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern diese - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - einen gegenüber der Leistungseinstellung per April 2009 abweichenden Gesundheitszustand belegen können. Schliesslich ist mit der Vorinstanz im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen, da angesichts der Umstände nicht zu erwarten ist, dass ein solches für den Oktober 2009 ein gegenüber dem April 2009 wesentlich verschlechtertes Beschwerdebild oder bis anhin unerkannte, auf den Unfall vom 26. Februar 2006 zurückzuführende Leiden nachweisen könnte.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold