Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_800/2011

Urteil vom 14. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Haas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2011.

Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Aargau stellte fest, der 1949 geborene, bis zu einem Unfall im Dezember 2004 als Fassadenisoleur und nebenberuflich als Hauswart erwerbstätige V.________ sei in der Zeit vom 9. Dezember 2005 (Ablauf der Wartefrist) bis 8. Juni 2010 zu 30 Prozent invalide gewesen; für die Folgezeit ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 38 Prozent. Demgemäss verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 11. November 2010).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 17. August 2011).
V.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und strittiger Verfügung, mit Wirkung ab Dezember 2005 eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig ist, ob die Vorinstanzen im Rahmen des Einkommensvergleichs zur Invaliditätsbemessung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) das Valideneinkommen (hypothetisches Gehalt ohne Gesundheitsschaden) richtig eingeschätzt haben.

2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt wird, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Parteien seien sich darin einig, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit eines Fassadenisoleurs bei der Firma R.________ GmbH seit einem im Dezember 2004 erlittenen Unfall aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinsichtlich des Valideneinkommens führte das kantonale Gericht aus, aus wirtschaftlichen Gründen sei ungewiss, ob der zuletzt in einem (bis zum 31. Dezember 2004) befristeten Arbeitsverhältnis stehende Beschwerdeführer vom bisherigen Arbeitgeber weiterhin beschäftigt worden wäre; daher habe die IV-Stelle zu Recht auf ein statistisches Einkommen (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, Baugewerbe) abgestellt. Dabei folgte das Gericht der Verwaltung auch darin, den Tabellenlohn anhand des Anforderungsniveaus 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten") zu beziffern.
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das Valideneinkommen müsse anhand der Lohndaten der R.________ GmbH festgelegt werden. Die Verwaltung sei in einem ersten - vor näheren medizinischen Abklärungen erfolgten - Vorbescheid vom 10. Juli 2007 denn auch so verfahren, dies im Gegensatz zur Verfügung vom 11. November 2010. In diesem Verwaltungsakt sei davon die Rede, es könne nicht auf den Lohn im Zeitpunkt des Unfalls bei der R.________ GmbH abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nur noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden sei und er sich gemäss einer Aussage gegenüber der SUVA ohne Unfallfolgen als Fassadenbauer voraussichtlich hätte selbständig machen wollen. Im Zeitpunkt des Unfalls sei er seit acht Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Dieser habe wegen der schlechten Auftragslage auf Ende 2003 sämtlichen Mitarbeitern gekündigt, um sie fortan in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Er habe indessen damit rechnen dürfen, im Jahr 2005 weiterbeschäftigt zu werden, zumal, wie sich aus den Akten der SUVA ergebe, der Betrieb ihn als guten Mitarbeiter eingeschätzt habe. Hinzu komme, dass die Verwaltung nach dem ersten Vorbescheid, in welchem sie vom aktuellen Einkommen bei der
R.________ GmbH ausgegangen sei, keine weiteren erwerbsbezogenen Abklärungen getätigt habe, welche den Wechsel in der Berechnungsweise rechtfertigen könnten.
2.3
2.3.1 Soweit es bei der Invaliditätsbemessung um die Frage geht, welche Löhne an einer bestimmten Stelle bezahlt werden oder erreicht werden können, handelt es sich um Feststellungen tatsächlicher Natur, die letztinstanzlicher Korrektur nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG zugänglich sind. Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG miteinander in Beziehung zu setzen sind, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und (gegebenenfalls) welche die massgebende Tabelle ist (oben E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
2.3.2 Eine Situierung des im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens fällt nicht leicht. Allein schon deswegen ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Vorbescheid vom 10. Juli 2007 die Frage der Einschätzung des Valideneinkommens noch einmal neu prüfte. Der Versicherte erwarb vor seinem Unfall im Dezember 2004 - zuletzt seit Herbst 1997 als Fassadenisoleur beim gleichen Arbeitgeber - gute berufliche Kenntnisse. Fraglich ist, ob die vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens aufgrund von Anforderungsniveau 4 der LSE ("Einfache und repetitive Tätigkeiten") damit vereinbart werden kann (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall angenommen, dass auch ein Versicherter ohne qualifizierte Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick, auf Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") einzustufen ist (Urteil 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Anderseits hat es festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung praxisgemäss zwar nicht ausser Acht zu lassen ist, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest
(formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden, was hier dafür spricht, auf Anforderungsniveau 4 zurückzugreifen (Urteile 9C_837/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.4 und I 734/06 vom 8. Oktober 2007 E. 5.2).
Die SUVA hat für ihren Rentenentscheid auf konkrete Lohnprognosen des letzten Arbeitgebers abgestellt (vgl. den internen Bericht vom 9. Juni 2006 und die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 24. Oktober 2006). Wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat, ist aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers fraglich, ob der (gesunde) Beschwerdeführer 2005 durch den angestammten Betrieb weiterbeschäftigt worden wäre. Somit entfallen jene konkreten Lohnangaben als Anknüpfungsgrösse für die Bezeichnung des Valideneinkommens (vgl. oben E. 2.1). Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zur Festlegung des Valideneinkommens - vom ersten Vorbescheid vom 10. Juli 2007 abweichend - auf den Zentralwert aller im Baugewerbe erzielten Löhne zurückgegriffen hat (LSE 2004, Tabelle A1). Das Valideneinkommen beträgt demnach, einschliesslich des hälftigen Entgelts für die mit der Ehefrau geteilte Nebenbeschäftigung von Fr. 1'900.-, auf das Jahr 2005 aufindexiert (Indexstände 2004: 1975, 2005: 1992) Fr. 62'977.- (Fr. 4'829.- : 40 x 41,8 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich Baugewerbe 2005; Die Volkswirtschaft Nr. 11/2011 S. 94 Tab. B9.2] x
12).
2.4
2.4.1 Hinsichtlich des auf tabellarischer Grundlage zu ermittelnden Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht festgestellt, es sei einer administrativgutachtlichen Einschätzung folgend von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80 Prozent auszugehen, indessen die - gemäss ihrem Vorgehen bei der Invaliditätsbemessung nicht entscheidende - Frage, wie sich dies zu früheren SUVA-kreisärztlichen Stellungnahmen verhalte, nicht abschliessend beantwortet. Nach gutachtlicher Beurteilung sind aus orthopädischer Sicht alle leichten Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Einsatz der Arme "oberhalb der Horizontalen" zumutbar, wobei ein vermehrter Pausenbedarf die Leistungsfähigkeit um 20 Prozent einschränke (Administrativgutachten des Begutachtungsinstituts X.________, vom 10. August 2010, S. 20 und 22). Darauf kann auch für den hier interessierenden Zeitraum ab Dezember 2005 abgestellt werden, zumal der Kreisarzt der SUVA am 22. September 2006 festgehalten hatte, es gälten "Minimalpausen von 10 Min. pro Stunde Arbeit".
2.4.2 Zwischen dem vorinstanzlich angesetzten Invalideneinkommen von Fr. 39'344.- und dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 62'977.- besteht eine Differenz von 38 Prozent. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Markus Haas, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_800/2011
Date : 14. Dezember 2011
Published : 11. Januar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 64  66  95  97  105
IVG: 28
BGE-register
125-V-201 • 129-V-222 • 132-V-393 • 135-V-58
Weitere Urteile ab 2000
8C_439/2010 • 9C_800/2011 • 9C_837/2009 • I_734/06
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