Tribunal federal
{T 0/2}
1B 261/2007
Urteil vom 14. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, Obergasse 27,
9450 Altstätten,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11,
9450 Altstätten.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2007 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsamt Altstätten führt ein Strafverfahren gegen X.________ unter anderem wegen des Verdachts der versuchten Tötung, der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Pornografie, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Seit dem 15. November 2006 befindet sich X.________ im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft.
Er hat einen amtlichen Verteidiger.
B.
Am 11. September 2007 verlängerte der Haftrichter des Kreisgerichtes Rheintal die Untersuchungshaft bis längstens zum 10. Dezember 2007. Ein Haftentlassungsgesuch von X.________ wies er ab.
Dagegen reichte X.________ eine von ihm selbst verfasste Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2007 wies diese die Beschwerde ab.
C.
Am 19. November 2007 erhob X.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht. Am 23. November 2007 ergänzte er die Beschwerde. Beide Eingaben hat er selbst verfasst.
D.
Die Anklagekammer und der Haftrichter haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
E.
X.________ - der sich auch heute noch in Untersuchungshaft befindet - hat innert erstreckter Frist eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Er hat den angefochtenen Entscheid am 24. Oktober 2007 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24, mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO/SG verfügt der Haftrichter die Verhaftung des Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter anderem Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr gegeben ist (lit. a und c).
2.4 Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht; ebenso Kollusions- und Fortsetzungsgefahr.
2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am dringenden Tatverdacht.
2.5.1 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c).
2.5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 2. Mai 2006 ein damals 15-jähriges Mädchen vergewaltigt. Die Anschuldigung stützt sich auf die Aussagen des Mädchens. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es ihn zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer ist zudem einschlägig vorbestraft. Sodann konnten bei ihm zahlreiche Videokassetten sichergestellt werden, die sexuelle Handlungen mit Kindern enthalten. Im Weiteren stellt der psychiatrische Sachverständige im Gutachten vom 30. Juli 2007 beim Beschwerdeführer die Diagnose einer sexuellen Devianz im Sinne einer nicht näher bezeichneten Störung der Sexualpräferenz. Der Beschwerdeführer gibt ferner zu, dass er vom Mädchen getragene Slips als Gegenleistung für die Abgabe von Marihuana erhalten habe; ebenso, dass er das Mädchen gefragt habe, ob es mit ihm Sex haben wolle und ob es sich mit einem Vibrator vor ihm befriedige.
Dem Beschwerdeführer wird überdies zur Last gelegt, am 24. Juni 2006 in einem Freibad sexuelle Handlungen an einem damals 11-jährigen Mädchen vorgenommen zu haben. Auch insoweit ist kein Grund erkennbar, weshalb ihn das Mädchen zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer wird insoweit von einem weiteren Mädchen, seinem Patenkind, belastet. Dieses bestätigte, dass er das andere Mädchen am Busen berührt habe. Der Beschwerdeführer ist zudem unter anderem vorbestraft, weil er im Jahr 2003 in einer Badeanstalt zwei Mädchen mit an seinen Füssen befestigten Spiegeln beim Umziehen in der Garderobe beobachtet hatte.
Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, Ende September/Anfang Oktober 2006 mit seinem Fahrzeug auf einen Zebrastreifen zugefahren zu sein, auf dem sich das Mädchen befunden habe, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt. Als er das Mädchen erkannt habe, habe er sein Fahrzeug stark beschleunigt und sei unmittelbar auf das Mädchen zugerast. Dieses habe sich nur durch einen Sprung zur Seite vor einer tödlichen Kollision retten können. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrs auf, wo er durch rücksichtsloses Verhalten aufgefallen war. Er hatte zuvor schon sein Auto als "Waffe" eingesetzt, um sich an jemandem zu rächen. Beim Beschwerdeführer besteht sodann ein Motiv für die mutmassliche neue Tat, da das Mädchen ihn der Vergewaltigung beschuldigt. Er soll ihr im Übrigen Konsequenzen angedroht haben für den Fall, dass sie etwas von der Vergewaltigung erzähle.
Dem Beschwerdeführer wird ausserdem zur Last gelegt, er habe am 30. Oktober 2006 mit seinem Fahrzeug einen anderen Wagen bedrängt, in welchem das Mädchen, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt, mit weiteren Personen gesessen sei. Dabei sei es fast zu einem Unfall gekommen. Der Beschwerdeführer wird insoweit durch die Aussagen von sämtlichen drei Personen belastet, die sich im mutmasslich bedrängten Wagen befunden haben. Auch für diese Tat wäre beim Beschwerdeführer ein Motiv gegeben. Es kann dazu auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zu beachten sind hier sodann erneut die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Bereich des Strassenverkehrs. Er hat insbesondere schon früher einmal versucht, einen anderen Fahrzeuglenker mit seinem Wagen von der Strasse zu drängen.
Bei der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2006 wurden beim Beschwerdeführer knapp 120 Gramm Marihuana sichergestellt.
Ebenso wurden bei ihm Filme gefunden, welche sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren sowie Gewaltdarstellungen enthalten.
Dem Beschwerdeführer wird schliesslich zur Last gelegt, er habe bei seiner Verhaftung am 15. November 2006 die beteiligten Polizisten angegriffen, deren Kleider beschädigt und einem Polizisten den Hals zugedrückt, so dass dieser keine Luft mehr bekommen habe. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aussagen der beteiligten Polizisten.
2.5.3 Wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten begangen hat. Die kantonalen Instanzen haben einen dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejaht. Wenn der Beschwerdeführer zu einzelnen Aussagen im Detail Stellung nimmt, verkennt er die Funktion des Haftprüfungsverfahrens. Insoweit geht es, wie gesagt, nicht um eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände. Letzteres wird vielmehr Aufgabe des Sachrichters sein, vor dem der Beschwerdeführer auch zur Beweisfrage umfassend wird Stellung nehmen können.
Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbegründet.
2.6 Gegen die Annahme der Kollusionsgefahr durch die Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer substantiiert nichts vor. Der angefochtene Entscheid ist insoweit auch nicht zu beanstanden. In Anbetracht des offenbar aggressiven Charakters des Beschwerdeführers, seiner dargelegten mutmasslichen bisherigen Drohungen und der bereits erfolgten Verdunkelungsbemühungen ist Kollusionsgefahr zu bejahen. Es kann dazu auf die überzeugenden Erwägungen des Haftrichters im Entscheid vom 11. September 2007 (S. 4-7) verwiesen werden, auf welche die Vorinstanz (S. 4 E. 3.2) ihrerseits Bezug nimmt.
Da ein Haftgrund genügt, kann dahingestellt bleiben, ob Wiederholungsgefahr hinzukäme.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen - wie etwa die ihm aufzuerlegende Pflicht, sich von Badeanstalten fernzuhalten oder das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs - könnten den Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls erfüllen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Derartige Massnahmen kämen höchstens in Betracht zur Abwendung von Wiederholungsgefahr. Wie gesagt, besteht aber jedenfalls Kollusionsgefahr. Diese Gefahr können die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen und auch andere Ersatzmassnahmen nicht wirksam beheben.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.).
4.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm mit der Meldung des Vaters des Mädchens, das ihn der Vergewaltigung bezichtigt, am 3. Mai 2006 an die Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden seinen Anfang. Am 20. September 2006 trat der Kanton Appenzell Ausserrhoden das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Am 3. November 2006 trat der Kanton Thurgau ein weiteres Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab. Das Strafverfahren hat verschiedene schwere Vorwürfe zum Gegenstand, die sorgfältiger Abklärung bedürfen, was entsprechend Zeit braucht. Einzelne Verzögerungen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Am 16. November 2006 beauftragte die Untersuchungsrichterin den Sachverständigen mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Am 30. Juli 2007 erstattete der Sachverständige das Gutachten. Der Grund dafür, weshalb die Begutachtung längere Zeit in Anspruch nahm, liegt im Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser verunmöglichte von Anfang März bis Anfang Juni 2007 die weitere Untersuchung durch den Psychiater, indem er Gespräche verweigerte. Erst als die Untersuchungsrichterin auf einzelne seiner Bedingungen einging, war er zur weiteren
Zusammenarbeit bereit. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Untersuchungshaft zahlreiche Eingaben und Beschwerden eingereicht und weitere Rechtsbehelfe ergriffen hat (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 2). Das ist zwar sein Recht. Soweit dies aber zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hat, kann er dies nicht den Behörden anlasten.
Unter den gegebenen Umständen liegt jedenfalls keine besonders schwere Verfahrensverzögerung vor, die nach der dargelegten Rechtsprechung einzig zur Haftentlassung führen könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die St. Galler Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (S. 2), dass die Anklageschrift fertiggestellt ist; sobald die Akteneinsicht durch die Parteien abgeschlossen ist, wird Anklage beim Kreisgericht erhoben.
Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Dauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig.
Er befindet sich seit dem 15. November 2006 im Kanton St. Gallen in Untersuchungshaft. Zuvor war er bereits im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom 23. Mai bis zum 9. Juni 2006 in Untersuchungshaft. Die gesamte Haftdauer beträgt damit heute rund 13 ½ Monate. Dem Beschwerdeführer werden zahlreiche und schwere Straftaten vorgeworfen. Zudem ist er mehrfach und einschlägig vorbestraft (vgl. Urteil des Haftrichters S. 11). Die ihm neu vorgeworfenen Straftaten soll er nur kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug begangen haben. In Anbetracht dessen muss er im Falle einer Verurteilung mit einer Strafe rechnen, die deutlich über der Dauer der bisher erstandenen Untersuchungshaft liegt. Überhaft liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht solle die Vorinstanz anweisen, Untersuchungsrichterin Heinzl vom Fall zu entbinden und "durch einen erfahrenen Untersuchungsrichter zu ersetzen".
Die Vorinstanz legt dar (S. 3 E. 1), die Akten ergäben keinerlei Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht durch die Untersuchungsrichterin. Insbesondere könne nicht gesagt werden, dass die Strafuntersuchung nicht neutral und nicht korrekt geführt werde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Auffassung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Wie dargelegt, ist im Übrigen die Anklageschrift fertiggestellt und wird demnächst Anklage beim Kreisgericht erhoben. Die Strafuntersuchung ist somit abgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer an einer Auswechslung der Untersuchungsrichterin noch haben könnte.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich.
7.
Sie ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri