Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1328/2019

Urteil vom 14. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
c/o B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Lüscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
2. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Akzessorisches Einziehungsverfahren, Kosten; Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juli 2019 (470 19 72).

Sachverhalt:

A.
Die C.________ lieferte u.a. 94 Messersets, 30 Bestecksets, 110 Pfannensets und 76 Trolleys mit Werkzeugen an die A.________ GmbH. Bei der Einfuhr in die Schweiz wurden diese Waren wegen des Verdachts auf Warenfälschung, Widerhandlung gegen den lauteren Wettbewerb und unzulässigen Gebrauch öffentlicher Zeichen und Herkunftsangaben beschlagnahmt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft leitete gegen die A.________ GmbH eine Strafuntersuchung ein wegen Warenfälschung (Art. 155
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 155 - 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
1    Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
StGB), unlauteren Wettbewerbs (Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG), Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz (Art. 28
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a  nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;
b  Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;
c  Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;
d  eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
e  ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...10
3    Artikel 64 MSchG11 bleibt vorbehalten.
WSchG) sowie Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 64
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
b  eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c  eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...96
3    Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
MSchG). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte sie das Verfahren ein mit der Begründung, es fehle jeweils am subjektiven Tatbestand. Gleichzeitig ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren an. Die Kosten des akzessorischen Einziehungsverfahrens von Fr. 4'920.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 1'576.-- auferlegte sie der A.________ GmbH.

B.
Die A.________ GmbH erhob Beschwerde mit dem Antrag, Einziehung und Vernichtung der Waren sowie die Auferlegung der erwähnten Kosten seien aufzuheben. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab (Beschluss vom 9. Juli 2019).

C.
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die beschlagnahmten Waren seien freizugeben und die Kosten des Strafverfahrens und des akzessorischen Einziehungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB seien nicht erfüllt, da keiner der vorgeworfenen Tatbestände erfüllt sei.

1.1. Nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Im Rahmen einer Einstellungsverfügung ist die Staatsanwaltschaft für die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig (Art. 320 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt, weil der subjektive Tatbestand betreffend sämtlicher Vorwürfe nicht erfüllt war. Bei Vorsatzdelikten entfällt der Rechtsgrund für eine Einziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB, wenn der Vorsatz fehlt. In einem solchen Fall kommt die Massnahme dennoch zum Tragen, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände rechtswidrig ist und besondere Strafbestimmungen eine Einziehung unabhängig vom subjektiven Tatbestand vorsehen (FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, N 7 zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB; MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N 14 zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Sofern dies zutrifft, kommt es allein auf die Rechtswidrigkeit an, d.h. auf einen objektiv erfüllten Straftatbestand und einen kausalen Zusammenhang zwischen diesem und dem einzuziehenden Gegenstand. Die Unschuldsvermutung spielt in diesem Rahmen keine Rolle mehr (HIRSIG-VOUILLOZ, a.a.O., N 37 zu Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB).

1.2. Nach Art. 64 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
b  eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c  eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...96
3    Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) macht sich strafbar, wer eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht, eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht oder eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht. Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG). Sodann ist es gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG; SR 232.21) strafbar, vorsätzlich und unrechtmässig nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anzubringen oder so gekennzeichnete Gegenstände zu verkaufen, feilzuhalten, ein-, aus- oder durchzuführen oder sonst in Verkehr zu setzen (lit. a), oder Zeichen nach lit. a
auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen zu verwenden (lit. b).
Gemäss Art. 30
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 30 Einziehung - Das Gericht kann, selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, und der vorwiegend zur Herstellung solcher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
WSchG kann das Strafgericht selbst im Fall eines Freispruchs (vgl. Art. 28
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a  nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;
b  Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;
c  Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;
d  eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
e  ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...10
3    Artikel 64 MSchG11 bleibt vorbehalten.
WSchG) die Einziehung oder Vernichtung u.a. der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, anordnen. Art. 68
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 68 Einziehung im Strafverfahren - Artikel 69 des Strafgesetzbuches100 ist anwendbar; der Richter kann anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist.
MSchG erklärt Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB für anwendbar. Nach der gleichen Bestimmung kann der Richter im Strafverfahren anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist. Damit ist die Einziehung auch hier unabhängig vom subjektiven Tatbestand zulässig (oben E. 1.1).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, auf der Verpackung der Bestecksets angebrachte rote Quadrate lehnten sich an die Bildmarke eines bekannten Qualitätsherstellers an; das fragliche Bildzeichen werde erwartbar mit der markenrechtlich registrierten Qualitätsmarke in Verbindung gebracht. Ausserdem sei auf den Verpackungen der Bestecksets eine Helvetia exakt dem Original (wie auf verschiedenen Münzen abgebildet) entsprechend abgedruckt. Dabei handle es sich um ein Bildzeichen nach Art. 7
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 7 Nationale Bild- oder Wortzeichen - Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.
WSchG. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ein durchschnittlicher Konsument käme nie auf die Idee, dass es sich um Produkte des bekannten Herstellers handeln könnte. Denn weder auf der Verpackung noch auf dem Produkt selbst sei ein Hinweis auf diesen (oder überhaupt ein Schweiz-Bezug) zu finden; auch unterscheide sich die Farbgebung der Bildmarke des betreffenden Herstellers von dem in rot gehaltenen Logo der Beschwerdeführerin. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz ferner davon aus, dass der Aufdruck einer Helvetia (nur) auf der Verpackung der Bestecksets unter Art. 7
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 7 Nationale Bild- oder Wortzeichen - Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.
WSchG falle und dass deren Gebrauch irreführend sei. Auch liege keine unzulässige Herkunftsangabe (Art. 47 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG) vor. Denn weder auf der Verpackung noch auf dem Produkt selbst
finde sich ein Hinweis auf eine schweizerische Provenienz. Auch das Helvetia-Symbol könne für sich allein, ohne weiteren Hinweis wie etwa "Made in Switzerland", keine unzulässige Herkunftsangabe sein. Ebensowenig verstosse der Aufdruck der Helvetia gegen das Wappenschutzgesetz.
Wie es sich mit der irreführenden Anlehnung an die Bildmarke eines Qualitätsherstellers verhält, kann offenbleiben. Denn der unbefugte Aufdruck einer Helvetia-Figur auf der Verpackung der Bestecksets genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 7
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 7 Nationale Bild- oder Wortzeichen - Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.
und Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a  nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;
b  Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;
c  Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;
d  eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
e  ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...10
3    Artikel 64 MSchG11 bleibt vorbehalten.
WSchG, um die Strafbarkeit zu begründen.

1.4. Hinsichtlich eines gleichartigen Logos auf der Verpackung der Pfannensets verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen zu den Bestecksets. Bei den Pfannensets komme hinzu, dass nicht einmal die "echte" Helvetia, sondern nur eine ähnliche Figur abgebildet sei. Zudem stehe auf der Verpackung "Made in Europe" und nicht "Made in Switzerland". Der Name "Arosa" auf der Transportverpackung besage entgegen der Vorinstanz nichts zu Herkunft und Qualität der Kochtöpfe. Niemand verstehe dies als Herkunftsangabe. Ein Hinweis auf den Staat Schweiz fehle. Genauso wenig wie ein durchschnittlicher Adressat bei einem "Seat Ibiza" oder beim Frischkäse "Philadelphia" davon ausgehe, diese Produkte wiesen tatsächlich einen Bezug zu den betreffenden Orten auf, nehme er an, die Kochtöpfe hätten etwas mit dem Bergdorf Arosa zu tun. Eine Täuschung sei deshalb auch hier ausgeschlossen. Keine Strafnorm biete Grundlage für eine Einziehung.
Der Beschwerdeführerin ist einmal entgegenzuhalten, dass nach Art. 7
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 7 Nationale Bild- oder Wortzeichen - Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.
WSchG als nationale Bildzeichen alle Zeichen gelten, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen. Ein solcher Sinnbezug und die Absicht, einen solchen Bezug herzustellen, stehen ausser Frage. Daher kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass u.a. auf den Verpackungen der Pfannensets lediglich "ein der Helvetia ähnelndes Symbol" (angefochtenes Urteil S. 15 E. 9.4.1) abgedruckt sei, nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. Dies erst recht, nachdem dieses Symbol noch auf ein Bildzeichen, das sich an das Schweizerkreuz anlehnt, und auf den Produktnamen "Arosa" (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 E. 9.4.2) trifft. Insgesamtergibt sich daraus eindeutig eine irreführende Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände als von schweizerischer Herkunft, mithin eine Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
und Art. 64 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
b  eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c  eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...96
3    Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
MSchG. Was den Vergleich mit Produkten wie "Seat Ibiza" oder "Philadelphia" betrifft, so bleibt anzumerken, dass geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren verstanden werden, nicht als Herkunftsangabe
im Sinn des Gesetzes gelten (Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG).

1.5. Keine strafrechtliche Grundlage für eine Einziehung bildeten, so die Beschwerdeführerin weiter, auch für die auf den Verpackungen der Messersets "Damascus" und "Cobalt Steele" - sowie als Gravur auf den Produkten selbst - angebrachten Begriffe Damascus, Seki, Santoku, Nakiri und japanische Schriftzeichen. "Damascus" sei ein reiner Produktename und besage nichts über Qualität oder Art des verwendeten Stahls. Die japanische Kleinstadt Seki sei dem Durchschnittskäufer unbekannt. Ohnehin sei sie nicht für die Herstellung von hochstehenden Messern bekannt. Die Begriffe "Santoku" und "Nakiri" beschrieben sodann die Klingenform eines Messers; viele Hersteller benutzten diese Bezeichnungen, auch wenn kein Japanbezug bestehe. So führe ein bekannter Schweizer Hersteller das Modell "Swiss Classic Santokumesser". Die japanischen Schriftzeichen dienten der Dekoration. Wenn die den Messersets beigelegte unverbindliche Preisempfehlung eine hohe Qualität suggeriere, so begründe dies, anders als die Vorinstanz meine, keine Täuschung oder Irreführung. Im Übrigen handle es sich bei den Preisempfehlungen nur um eine unverbindliche Einschätzung. Es sei nicht bewiesen, dass auch nur ein Endkunde dadurch hinsichtlich des Werts oder der Qualität
getäuscht worden sei.
Die Vorinstanz nennt eine Vielzahl von irreführenden Herkunftsangaben. Die vom Beschwerdeführer als diesbezüglich irrelevant bezeichneten Attribute weisen indessen jedenfalls in dieser Häufung eindeutig im Sinn von Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG zumindest indirekt auf eine bestimmte geographische Herkunft hin. Der objektive Tatbestand des Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 64
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
b  eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c  eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...96
3    Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
MSchG) ist erfüllt.

1.6. Die Beschwerdeführerin bestreitet des Weiteren auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Verwendung der Bezeichnung "Germany" in Verbindung mit den Farben Schwarz, Rot und Gelb auf den Werkzeugtrolleys "Professional Tools" und "Stahlwelt Tools" stelle eine unzulässige geografische Herkunftsangabe dar. Aktenwidrig sei die Feststellung, beide Modelle wiesen eine "Germany"-Plakette auf. Das treffe auf das Modell "Stahlwelt Tools" nicht zu, wie auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft festgehalten werde. Diesem Produkt sei lediglich ein fehlerhafter Prospekt beigelegt. In rechtlicher Hinsicht könne entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, massgebende Verkehrskreise gingen lediglich aufgrund einer Plakette davon aus, der Werkzeugwagen stamme aus Deutschland.
Unabhängig davon, ob effektiv beide Modelle eine "Germany"-Plakette aufweisen oder beim einen nur der Prospekt fehlerhaft ist, gilt hier aufgrund der Hinweise auf eine unzutreffende geographische Herkunft das in E. 1.5 Gesagte sinngemäss.

1.7. Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Ansicht der Vorinstanz, täuschend wirke sich bereits der Umstand aus, dass die Einkaufspreise aller beschlagnahmten Produkte sich stark von den in den unverbindlichen Preisempfehlungen aufgeführten Preisen unterschieden. Entgegen der Vermutung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), auf die die Vorinstanz abstelle, sei indessen nicht bewiesen, dass es sich bei den verkauften Produkten um "Billigwaren" handle. Zudem könne aus dem Einkaufspreis und der unverbindlichen Preisempfehlung nicht auf den tatsächlichen Endkundenpreis geschlossen werden. Nur dieser sei massgebend für die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen dem Preis und der Qualität des Produktes bestehe.
Nach dem Gesagten wirkt sich dieser Streitpunkt nicht mehr auf die Frage aus, ob die Einziehungsverfügung rechtens ist. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt die Anordnung der Einziehung und Vernichtung als unverhältnismässig. Die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Eine Einziehung sei nur dann möglich, wenn die Rückgabe der Gegenstände eine konkrete künftige Gefahr für die in Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB genannten Rechtsgüter darstelle. Eine solche Gefahr bestehe insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Tat "um eine einmalige Entgleisung handelte, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird" (BGE 116 IV 117 S. 120). Eine solche Situation sei hier gegeben. Auch der Freispruch weise auf einen "Ausrutscher" hin. Die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückgabe auch bereit, die nach Auffassung der Vorinstanz irreführenden oder täuschenden Angaben - mehrheitlich auf der Verpackung oder in beigelegten Dokumenten - zu entfernen, bevor die Produkte in den Handel kämen. Dabei handle es sich um eine mildere Massnahme gegenüber einer Einziehung und Vernichtung. Allenfalls sei diese Rechtsfolge auf Gegenstände zu beschränken, die nicht rechtskonform angepasst werden könnten.
Die Vorinstanz hält die Einziehung und Vernichtung für geeignet und erforderlich, um das Vermögen der möglichen Käufer zu schützen und "eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern". Gegeben sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Das öffentliche Eingriffsinteresse überwiege gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse an der Erhaltung der fraglichen Produkte. Da diese selbst täuschende und irreführende Merkmale aufwiesen, falle ein Umverpacken oder die Entfernung von Faltprospekten als mildere Massnahme ausser Betracht.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass nicht alle Hinweise auf eine bestimmte, unzutreffende Herkunft untrennbar mit dem Kernprodukt als solchem verbunden sind. Dennoch schlagen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht durch: Einerseits schliesst die Häufung von Produktattributen, die offensichtlich irreführend wirken, was die Herkunft und Wertigkeit der Waren betrifft, die Annahme eines blossen "Ausrutschers" aus. Anderseits besteht mit Blick auf die durchgängig rechtswidrigen Merkmale der importierten Waren keine Gewähr für ein - in veränderter Form - zulässiges Inverkehrbringen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene mildere Massnahme ist daher nicht zweckdienlich.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanzen ihr Kosten unter dem Titel von Art. 420
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO auferlegt haben. Nach lit. a dieser Bestimmung kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der wirtschaftlichen Realität könne nicht verlangt werden, dass sie beim Import jeder einzelnen Lieferung die Ware schon im Herstellungsland begutachte und die Verpackung und den Versand entsprechend kontrolliere. Mangels Grobfahrlässigkeit sei eine Kostentragung nach Art. 420
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO ausgeschlossen.
Die Vorinstanz bestätigt den Kostenentscheid im Einstellungsentscheid. Danach trägt die Beschwerdeführerin die Kosten für die Lagerung und die Vernichtung der beschlagnahmten Waren, eine "Aktenpauschale" (zur Hälfte) und die Gebühr für den Einziehungsentscheid. Ebenfalls der Beschwerdeführerin auferlegt werden die Kosten des eingestellten Untersuchungsverfahrens. Betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung stützen sich die Vorinstanzen sinngemäss auf die Bestimmungen von Art. 376 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
. StPO zum selbständigen Einziehungsverfahren. Die Beschwerdeführerin sei im Sinn dieser Bestimmungen als unterlegen zu betrachten, weil die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der fraglichen Produkte zu Recht angeordnet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gehandelt, so dass der Kanton gestützt auf Art. 420
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO für von ihm getragene Kosten auf sie Rückgriff nehmen könne. Die grobe Fahrlässigkeit liege in der Verletzung der grundlegenden Pflicht eines Importeurs, Produkte, die er zwecks Weiterverkaufs in die Schweiz einführt, auf allfällige Verstösse gegen geltendes Recht zu überprüfen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Beschlagnahme der Produkte durch den Zoll und die Einleitung der Strafuntersuchung
grobfahrlässig bewirkt.

3.2. Die auf Art. 420
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StPO bezogenen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind gegenstandslos.

3.2.1. Die Auferlegung der Kosten für die Einziehung (Lagerung und Vernichtung) folgt aus dem Unterliegerprinzip. Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, wonach für Kostenfolgen derjenige aufkommt, der sie verursacht hat. Verursacherin ist die Beschwerdeführerin, auch wenn sie mangels Vorsatzes nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Einer zusätzlichen Begründung der Kostenverlegung über die spezifischen Voraussetzungen von Art. 420 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
StGB (grobfahrlässig bewirkte Einleitung des Verfahrens) bedarf es nicht.

3.2.2. Nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Untersuchungs- resp. Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (in BGE 145 IV 114 nicht veröffentlichte E. 9.2 des Urteils 6B 1314/2016 vom 10. Oktober 2018, mit Hinweisen).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihr in einem zivilrechtlichen Sinn verstandenes Verschulden. Die vorinstanzliche Kostenregelung wahrt den dem Sachgericht im Rahmen der Kann-Vorschrift von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO zustehenden Ermessensspielraum.

3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt, im Fall der Abweisung der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung der laufenden, bis zur Vernichtung der eingezogenen Waren anfallenden Lagerungskosten zu verurteilen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich für die mit der Einziehung verbundenen Kosten, darunter für die Lagerung, aufkommen muss. Der bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einziehung auflaufende konkrete Kostenbetrag ist als solcher nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1328/2019
Datum : 14. Oktober 2020
Publiziert : 09. November 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Akzessorisches Einziehungsverfahren, Kosten; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
MSchG: 47 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
64 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 64 Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht;
b  eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
c  eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...96
3    Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.
68
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 68 Einziehung im Strafverfahren - Artikel 69 des Strafgesetzbuches100 ist anwendbar; der Richter kann anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist.
StGB: 69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
155 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 155 - 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
1    Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
420
StPO: 320 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
376 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
420 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 420 Rückgriff - Der Bund oder der Kanton kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a  die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben;
b  das Verfahren erheblich erschwert haben;
c  einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.
426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
UWG: 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
WSchG: 7 
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 7 Nationale Bild- oder Wortzeichen - Als nationale Bild- oder Wortzeichen der Schweiz gelten Zeichen, die sich auf nationale Symbole wie Wahrzeichen, Heldengestalten, Stätten oder Denkmäler der Schweiz beziehen.
28 
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a  nach diesem Gesetz geschützte öffentliche Zeichen des In- oder Auslandes oder damit verwechselbare Zeichen auf Gegenständen anbringt oder so gekennzeichnete Gegenstände verkauft, feilhält, ein-, aus- oder durchführt oder sonst in Verkehr setzt;
b  Zeichen nach Buchstabe a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen verwendet;
c  Zeichen nach Buchstabe a für Dienstleistungen gebraucht oder mit solchen Zeichen für Dienstleistungen wirbt;
d  eine amtliche Bezeichnung oder eine damit verwechselbare Bezeichnung gebraucht;
e  ein nationales Bild- oder Wortzeichen des In- oder Auslandes gebraucht.
2    Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...10
3    Artikel 64 MSchG11 bleibt vorbehalten.
30
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz
WSchG Art. 30 Einziehung - Das Gericht kann, selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, und der vorwiegend zur Herstellung solcher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
BGE Register
116-IV-117 • 145-IV-114
Weitere Urteile ab 2000
6B_1314/2016 • 6B_1328/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • verpackung • vernichtung • bundesgericht • basel-landschaft • verhalten • frage • bildmarke • vorsatz • verfahrenskosten • japan • mildere massnahme • wiese • kantonsgericht • staatssekretariat für wirtschaft • entscheid • sachverhalt • einfuhr • strafuntersuchung • bundesgesetz über den schutz von marken und herkunftsangaben
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