Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_69/2012
Urteil vom 14. September 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Rückversetzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 1. Dezember 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ verbüsste aufgrund von zwei Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2005 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und 12 Tagen. Mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2006 wurde er auf den 15. Januar 2007 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
X.________ wurde unter anderem am 14. März 2007 und 17. Januar 2008 zu einer Geldstrafe von 30 respektive 180 Tagessätzen verurteilt. Im Jahre 2008 und damit vor Ablauf der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung delinquierte er erneut. Insbesondere verübte er in Mittäterschaft mehrere Einbruchdiebstähle sowie einen Raub.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 1. Dezember 2011 die erstinstanzlichen Schuldsprüche der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der Drohung, des Raubs, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Obergericht widerrief die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Reststrafe von 42 Tagen). Es bestrafte X.________ unter Einbezug dieses Strafrests mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-- zu bestrafen. Auf die Rückversetzung sei zu verzichten. Stattdessen sei er zu verwarnen respektive die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat in der Sache selbst entschieden und auf eine Rückweisung an das Bezirksgericht Baden zur Neubeurteilung verzichtet. Darin sieht der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung (Beschwerde S. 19 f.). Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. |
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten respektive teilbedingten Strafvollzugs sowie gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.1
2.1.1 Die neuen Straftaten verübte der Beschwerdeführer am 27. August 2006 und in der Zeitspanne ab 6. Januar 2008 bis zum 18. November 2008. Er wurde unter anderem durch das Untersuchungsamt Altstätten am 14. März 2007 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) sowie durch das Bezirksgericht Zürich am 17. Januar 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie Busse) bestraft.
Die Vorinstanz prüft die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Sind Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die frühere Tat eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17 und 115 IV 17 E. 5b/bb S. 25; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 76 ff. zu Art. 49

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
In gleicher Weise ist vorzugehen bei mehreren früheren Verurteilungen. Dabei ist jede ältere Tat mit der Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt, was eine Bildung von Straftatengruppen ermöglicht. Um eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat (oder Tatgruppe) ermittelt. Anschliessend wird die Strafe festgelegt, welche die Zusatzstrafe bildet. Dieser fügen sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafen für die anderen Tatgruppen an, wobei sie für die älteren Gruppen wie Zusatzstrafen berechnet werden (BGE 116 IV 14 E. 2c S. 17 f.; Urteil 6S.22/2006 vom 7. April 2006 E. 4.1).
2.1.3 Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie drei Tatgruppen bildet (Delikte vor dem 14. März 2007, zwischen dem 14. März 2007 und 17. Januar 2008 und Delikte nach dem 17. Januar 2008). Sie führt aus, weshalb sie ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion erachtet. Insbesondere weist sie, nebst dem Gewicht der Taten und dem als beträchtlich eingeschätzten Verschulden, auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin. Dieser sei seit 1999 neben sechs Gefängnisstrafen fünfmal zu Bussen verurteilt worden. Diese Sanktionen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass Geldstrafen spezialpräventiv keine ausreichende Wirkung entfalten würden (Urteil S. 43 ff.).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Zusatzstrafe ungenügend geprüft. Dazu hält er fest, die Vorinstanz würdige seine aktuelle positive Entwicklung nicht (Beschwerde S. 10 ff.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafart, wonach das Gewicht der neuen Taten, sein beträchtliches Verschulden und die Zweckmässigkeit der Sanktion eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe nahelegen würden, setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere verneint die Vorinstanz im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe mit Blick auf die (nebst den Verurteilungen vom 14. März 2007 und 17. Januar 2008) früheren sechs Vorstrafen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe nicht möglich ist, weshalb sie eine eigenständige Strafe ausspricht (BGE 137 IV 57).
2.2
2.2.1 Für die neu verübten Straftaten erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (nebst einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--) als angemessen. Sie geht von einem mittelschweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von rund 27 Monaten eine Vielzahl von Delikten begangen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen sei. Sein Verhalten anlässlich der Verhaftung am 27. August 2006 offenbare eine aggressive Grundhaltung und eine tiefe Respektlosigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen und Personen. Der Deliktsbetrag betreffend die Einbruchdiebstähle, denen rein finanzielle Motive zugrunde lägen, belaufe sich auf etwa Fr. 33'000.-- und der Sachschaden auf rund Fr. 19'000.--. Die beim Raub erbeutete geringe Summe wirke sich nur beschränkt strafmindernd aus. Der Beschwerdeführer habe teilweise kurz nach einer Verurteilung (31. Mai 2006 und 17. Januar 2008), während der Probezeiten betreffend den bedingten Strafvollzug und die bedingte Entlassung sowie während eines hängigen Strafverfahrens delinquiert. Die acht teilweise einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt die Vorinstanz straferhöhend. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen hält sie fest, der Beschwerdeführer wohne seit dem Sommer 2009 wieder
mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen. Er sei seit 1. Juni 2010 bei einem Unternehmen als Chauffeur, Allrounder, Möbelpacker und Möbelträger mit einem Pensum von 100 % tätig. Nach eigenen Angaben habe er den Kokainkonsum aufgegeben. Seine persönliche Situation habe sich verbessert, jedoch seien seine finanziellen Verhältnisse weiterhin kritisch. Seine Strafempfindlichkeit sei als durchschnittlich einzustufen (Urteil S. 43 ff.).
2.2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2.2.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen halten sich im Rahmen von Art. 47

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände zeigt die Vorinstanz nicht auf und liegen nicht vor. Dennoch kann das Bundesgericht, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Die Vorinstanz verletzt mit der (Grund-)Strafe von 24 Monaten ihr Ermessen nicht.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2008 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs begründet die Vorinstanz damit, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
Lage bleibe jedoch weiterhin kritisch. Ihm sei, ungeachtet der Rückversetzung, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vorinstanzliches Urteil S. 51 ff.).
2.3.2 Das Gericht schiebt den Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).
2.3.3 Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht, und die eingereichten Belege (mit Ausnahme einer Quittung vom 28. November 2011 und eines Zwischenzeugnisses vom 30. November 2011) sind als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat während der Probezeit gemäss Urteil vom 8. Oktober 2004 und trotz Verbüssung eines Teils der Vorstrafen innerhalb der laufenden Probezeit nach der bedingten Entlassung am 15. Januar 2007 erneut mehrfach delinquiert. Die Straftaten vom 27. August 2006 verübte er nur rund drei Monate nach der Verurteilung durch das Bezirksamt Baden. Auch die weiteren Delikte der zweiten und dritten Tatgruppe erfolgten kurz vor und (teilweise wenige Tage) nach der Verurteilung vom 17. Januar 2008 durch das Bezirksgericht Zürich. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2009. Diese hat sich zwischenzeitlich zwar zum Positiven entwickelt. Sie ist jedoch keinesfalls besonders stabil. Auch die finanzielle Lage bleibt nach den Feststellungen der Vorinstanz kritisch. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) vermögen nichts Gegenteiliges darzutun. Sie unterstreichen die vorinstanzliche Einschätzung vielmehr. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Warnungswirkung der Rückversetzung im Sinne von Art. 89

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
geht an der Sache vorbei.
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz hält den Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung des teilweise einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers in den Strafvollzug für angezeigt. Ihm sei unter Hinweis auf die Erwägungen zum bedingten Strafvollzug eine Schlechtprognose zu stellen. Die während der Probezeit verübten Verbrechen und Vergehen wögen schwer. Selbst die unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe für die neuen Delikte schaffe nur eine vage Hoffnung, dass der Strafvollzug den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Leben anhalten werde (vorinstanzlicher Entscheid S. 53).
2.4.2 Die Vorinstanz beurteilt die Frage der Nichtbewährung bzw. Rückversetzung nach neuem Recht. In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 388

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 388 - 1 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3. |
Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
Während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen führen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Demgegenüber sah die altrechtliche Regelung eine obligatorische Rückversetzung nach einer Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe vor (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 zur analogen Regelung von Art. 46 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2.4.3 Die Vorinstanz geht von einer ungünstigen Prognose aus. Ins Zentrum ihrer Erwägungen stellt sie die während der Probezeit begangenen zahlreichen Verbrechen und Vergehen. Eine relevante deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschwerdeführers vermag sie nicht auszumachen. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, und die aufgezeigten Verhältnisse legen in der Tat eine ungünstige Prognose nahe. Die Vorinstanz prüft die Bewährungsaussichten auch unter Berücksichtigung der neu zu vollziehenden Strafe. Jene beurteilt sie als negativ. Mithin schliesst sie aus, dass dieser Vollzug eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben könnte. Dadurch verletzt sie ihr Ermessen nicht. Der Beschwerdeführer hat (nebst einer zweitägigen Untersuchungshaft) bereits eine dreimonatige Freiheitsstrafe verbüsst. Davon liess er sich augenscheinlich nicht beeindrucken. Er wurde am 15. Januar 2007 bedingt aus dem Vollzug entlassen und verübte ca. ein Jahr später eine Einbruchserie sowie einen Raub. Ein mehrmonatiger Strafvollzug hielt ihn somit nicht von weiteren Straftaten ab. Daran vermag die in der Folge ausgestandene Untersuchungshaft nichts zu ändern. Deshalb sind die Bewährungsaussichten als negativ zu bezeichnen. Zwar sind für
den Widerrufsverzicht besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2.5 Die Vorinstanz bildet aus der neu ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und dem Strafenrest von 42 Tagen in Anwendung von Art. 89 Abs. 6

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga