Tribunal federal
{T 0/2}
6S.121/2006 /rom
Urteil vom 14. August 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer 1,
Y.________,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 27. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ mit Urteil vom 2. Mai 2003 der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 288 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322quinquies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322quinquies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
Eine gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern am 16. Dezember 2003 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Mit Entscheid vom 23. Juli 2004 wies das Bundesgericht eine gegen das obergerichtliche Urteil geführte staatsrechtliche Beschwerde und eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 22. Dezember 2005 stellten X.________ und Y.________ ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts vom 16. Dezember 2003 sei aufzuheben und der eingezogene Teilbetrag von Fr. 103'800.-- sei der Gesuchstellerin zu überweisen.
Mit Urteil vom 27. Januar 2006 wies das Obergericht des Kantons Luzern das Revisionsgesuch ab.
C.
X.________ und Y.________ führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
1.2 Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf § 255 Ziff. 1 StPO/LU. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
1.3 Zur Stellung eines Revisionsgesuches berechtigt ist der Verurteilte (Hans Walder, Die Wiederaufnahme des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
2.
2.1 Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem wieder aufgenommenen Verfahren zu unterscheiden.
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildet der Entscheid, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn neu vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel bei der Revisionsinstanz die Überzeugung begründen, dass das frühere Urteil unrichtig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die neuen Tatsachen bewiesen werden. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision erlaubt die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles schon dann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Beweisgrundlage des früheren Urteils erschüttern, so dass ein milderes Urteil wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E. 4b; Stephan Gass, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 397 N 78).
Im wieder aufgenommenen Verfahren beurteilt das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Es ist weder an die Bedeutung, die das erste Gericht dem alten Beweismaterial beimass, noch an die Würdigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel durch das Revisionsgericht gebunden. Sein Urteil lautet auf Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung des früheren Urteils. Das Gericht geht dabei von der aktuellen Lage im Zeitpunkt seines Urteils, ex nunc, aus (BGE 107 IV 133 E. 3a; 86 IV 77, S. 79; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., 102.49 f.).
2.2 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie schon im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war oder von ihm in seiner Massgeblichkeit übersehen wurde (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 397 N 1; Gass, a.a.O., Art. 397 N 43). Das gilt auch, wenn der Verurteilte die Tatsache zum Zeitpunkt des Prozesses kannte, sie aber dem urteilenden Gericht, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Kenntnis brachte (130 IV 72 E. 2.2 und 2.3; 125 IV 298 E. 2b; Urteil des Kassationshofs 6S.61/2002 vom 16.5.2003 E. 3.3).
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil - ausgehend vom veränderten Sachverhalt - wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Dabei ist an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils kein strenger Massstab anzulegen. Als möglich gilt eine Änderung des früheren Urteils, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 130 IV 72 E. 1; 125 IV 298 E. 2b; 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a und 5a, je mit Hinweisen).
2.3 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder im Sinne von Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der neuen Tatsache, des neuen Beweismittels und deren Erheblichkeit im Sinne von Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht mit seinem Revisionsgesuch geltend, die eingezogenen Vermögenswerte stammten im Umfang von Fr. 103'000.-- nicht aus deliktischem Handeln. Der Betrag rühre vielmehr von der Erbschaft der Beschwerdeführerin 2 in Russland her und sei dieser von ihrer Mutter als Darlehen bzw. als Schenkung überlassen worden. Er beruft sich hiefür auf neue Übersetzungen eines Darlehens- und eines Schenkungsvertrages vom 10. März 2000, wonach die Beschwerdeführerin 2 am 5. Januar 1999 von ihrer Mutter je USD 65'000.-- geschenkt bzw. als Darlehen erhalten habe, sowie auf den Ehevertrag vom 20. April 2000 über die Begründung des Güterstandes der Gütertrennung, nach welchem sämtliche auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 lautende Sparhefte, Konti und Wertschriften in ihrem Eigentum stünden. Zwar hätten die Verträge bereits im Appellationsverfahren dem Obergericht vorgelegen. In den ursprünglichen Übersetzungen sei das Datum der Schenkung bzw. der Aufnahme des Darlehens, der 5. Januar 1999, indes nur ungenau bzw. gar nicht aufgeführt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen neu übersetzten Verträgen komme auch dem Ehevertrag eine neue Bedeutung zu.
Ferner legt der Beschwerdeführer 1 diverse Urkunden zum Nachweis der neuen Tatsache ein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 2 vermögend gewesen sei.
Schliesslich reicht der Beschwerdeführer 1 den Mietvertrag für das von ihm geführte Restaurant per 1. Dezember 1998 und drei Mietverträge für per 1. April 1999, 1. September 1999 und 1. Januar 2000 dazu gemietete Zimmer sowie zwei Schreiben der Valiant Bank vom 10. bzw. 17. Mai 2005 ins Recht. Aus den Bestätigungen der Valiant Bank gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 das Tresorfach, in welchem der Betrag von Fr. 103'800.-- hinterlegt worden sei, nur im Zeitraum von Ende März bis 19. April 1999 aufgesucht habe, was im Appellationsverfahren nicht bekannt gewesen oder zumindest nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer 1 macht in diesem Zusammenhang geltend, aus den Untersuchungsakten sei ersichtlich, dass er in der Zeit seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit am 1. Dezember 1998 bis Ende März 1999 keine Gewinne habe erzielen können. Dass in der kurzen Zeit zwischen dem 24. März, zu welchem Zeitpunkt das Safe gemietet worden sei, und dem 19. April 1999, als die Beschwerdeführerin 2 letztmals Zugang zum Schrankfach gehabt habe, eine Summe von Fr. 103'800.-- illegal habe erwirtschaftet werden können, sei nicht möglich.
3.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Revision des Urteils des Obergerichts vom 16. Dezember 2003 rechtfertigten.
3.3 Das Obergericht hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2003 angenommen, die Darstellung des Beschwerdeführers 1, wonach der fragliche Betrag im Hinblick auf das Angebot einer guten Anlagemöglichkeit auf dem Finanzmarkt ohne Rendite im Tresorfach der Luzerner Regiobank hinterlegt worden sei, sei realitätsfremd und unglaubhaft. Gegen die behauptete legale Herkunft des Geldes spreche zudem die Tatsache, dass der Schenkungs- bzw. Darlehensvertrag erst am 10. März 2000 abgeschlossen worden sei. Zudem erwähne der Ehevertrag vom 20. April 2000, der die Gütertrennung zwischen den Beschwerdeführern regle, unter dem Titel des Vermögens der Ehefrau den Betrag von Fr. 103'800.-- nicht. Angesichts des übrigen Beweisergebnisses müsse daher davon ausgegangen werden, dass dieser Geldbetrag im vom Beschwerdeführer 1 betriebenen Etablissement erzielter Erlös darstelle und zumindest überwiegend mit der Förderung der Prostitution in Zusammenhang stehe. Dafür, dass es sich nicht um legal aus Russland in die Schweiz eingeführtes Geld handeln könne, spreche schliesslich auch die Verpackung des Geldes in für den Tag- und Nachttresor einer Bank bestimmte "Safebags" (Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2003 S. 23).
Das Kriminalgericht, auf dessen Urteil das Obergericht ergänzend verwiesen hat (Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2003 S. 22 f.), hatte es ebenfalls als unglaubwürdig erachtet, dass der Geldbetrag Ende 1998 der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 aus Sicherheitsgründen anvertraut worden sei bzw. aus einer Erbschaft stamme. Dies sei schon deshalb nicht glaubhaft, weil es sich um abgepackte Banknoten gehandelt habe und sich auf einer Verpackung lediglich Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1, nicht aber seiner Ehefrau befunden hätten, obwohl sie selbst das Geld in den Safe gelegt haben wolle. Ausserdem habe die grosse Summe aus Banknoten in Schweizer Franken bestanden, was bei einer angeblichen Herkunft aus Russland an sich schon unwahrscheinlich sei (Urteil des Kriminalgerichts vom 2. Mai 2003 S. 76 ff.).
4.
Die Vorinstanz nimmt an, die vom Beschwerdeführer 1 im Revisionsverfahren angerufenen Verträge betreffend Schenkung und Darlehen der Mutter vom 10. März 2000 und der Ehevertrag auf Begründung der Gütertrennung vom 20. April 2000 seien dem Obergericht im Appellationsverfahren bekannt gewesen und seien in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Die Urkunden seien weder neu noch erheblich. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 gegen diese Auffassung wendet, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn ob sich aus den neu vorgelegten Übersetzungen des Schenkungs- und Darlehensvertrages eine Tatsache ergibt, die dem Obergericht nicht bekannt war, und ob diese für sich allein oder zusammen mit anderen Beweismitteln schlüssig genug wäre, die im früheren Urteil vorgenommenen Beweisgründe in Frage zu stellen, beruht auf Beweiswürdigung, die im Verfahren der eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
schon das Kriminalgericht Luzern für sein Urteil von der Behauptung des Beschwerdeführers 1 ausgegangen, der fragliche Geldbetrag sei seiner Frau "Ende 1998" von ihrer in Russland lebenden Mutter anvertraut worden, was es allerdings für nicht plausibel hielt (Urteil des Kriminalgerichts vom 2. Mai 2003 S. 76 E. 6.3.3).
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, die Mutter der Beschwerdeführerin 2 sei vermögend gewesen. Der Frage, ob jene in der Lage gewesen war, ihrer Tochter eine Schenkung bzw. ein Darlehen im fraglichen Umfang auszurichten, misst die Vorinstanz in Anbetracht der übrigen Beweismittel keine Bedeutung bei. Vielmehr nimmt sie an, auch wenn die Mutter über Vermögen verfügt hätte, vermöchte dies die Herkunft des Geldbetrages nicht zu beweisen. Diesen Schluss trifft die Vorinstanz ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung.
Dasselbe gilt schliesslich auch für die neu eingereichten Mietverträge, welche die Vorinstanz weder als neue Tatsache noch als neues Beweismittel würdigt. Der Umstand, dass ab April 1999 für das Etablissement neue Zimmer dazu gemietet worden seien, lasse keinen Schluss über den Geschäftsgang bis zum 19. April 1999, an welchem die Beschwerdeführerin 2 zum letztem Mal vor der Beschlagnahme das Tresorfach aufgesucht habe, zu. Auch dieses Ergebnis beruht auf der Würdigung der Beweise.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
5.
Nicht mehr Erfolg beschieden wäre der Beschwerde, wenn man sie in eine staatsrechtliche Beschwerde umdeuten wollte. Eine Entgegennahme der fraglichen Darlegungen als staatsrechtliche Beschwerde kommt jedoch nicht in Betracht. Zwar ist eine Umwandlung des unrichtigen in das zutreffende Rechtsmittel möglich, wenn dessen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer 1 Willkür geltend machen will, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde indes nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
6.
Auf die Beschwede ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: