Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 465/2019

Urteil vom 14. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Yves Waldmann,

gegen

Universität Base l.

Gegenstand
Nichtzulassung zum Studium,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 29. März 2019 (VD.2018.115).

Sachverhalt:

A.
Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. 1992) reiste im Alter von sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte in Basel das Gymnasium. Vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 war er an der Universität Basel im Bachelorstudiengang für Pharmazeutische Wissenschaften immatrikuliert.

A.a. Im Juli 2014 reiste er in den Irak, um bei seinen Eltern in U.________ Ferien zu verbringen. Am 21. August 2014 wurde ihm dort ein irakischer Reisepass ausgestellt. Am 30. August 2014 reiste er aus dem Irak aus und in die Schweiz ein. Am 4. Februar 2015 wurde ihm in der Schweiz ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Am 5. Juni 2015 reiste er für Ferien bei seiner Familie und zum Heiraten in den Irak ein.
Nach Schilderung von A.________ soll sich zwischen Juni 2015 und Juli 2016 Folgendes zugetragen haben: Er sei, nachdem die Hochzeit nicht zustande gekommen sei, in den Iran gereist, um dort umherzureisen und "sich zu beruhigen". Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Iran sei er beim Versuch, wieder in den Irak auszureisen, an der Grenze festgenommen und ein Jahr lang in Haft gehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er in den Irak zurückgekehrt.
Aus dem Reisepass geht hervor, dass A.________ am 12. Juli 2016 aus dem Irak aus- und am 13. Juli 2016 in die Schweiz einreiste. In der Folge aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 4. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft von A.________ mit der Begründung, durch die Reisen in seinen Heimatstaat und die Annahme eines heimatlichen Reisepasses habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Septem ber 2016 nicht eingetreten.

A.b. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt A.________ aus der Schweiz weg und ordnete die sofortige Vollstreckung der Wegweisung an. Dagegen erhob er am 18. Juli 2016 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Rekurs. Mit Zwischenentscheid vom 21. Juli 2016 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung abgewiesen, was das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2016 bestätigte. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C 819/2016 vom 14. November 2016 gut. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement zog mit Entscheid vom 8. August 2017 seinen Zwischenentscheid vom 21. Juli 2016 in der Folge in Wiedererwägung, hob ihn teilweise auf und wies den Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2016 ab. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hiess das Appellationsgericht mit Urteil VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 teilweise gut. Es wies das Migrationsamt an, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ zu beantragen und die Vollstreckbarkeit seiner Wegweisung bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die vorläufige Aufnahme aufzuschieben. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

A.c. Am 24. Januar 2018 ersuchte das Migrationsamt das SEM um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM den Antrag des Migrationsamts um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab und räumte A.________ eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein. Das SEM begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie den Wegweisungsvollzug in den Irak aufgrund der aktuellen Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erachte, womit eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht falle. A.________ reichte hiergegen am 1. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren ist derzeit hängig (Verfahren F-1571/2019).

B.
Mit E-Mail vom 31. Mai 2017 und Antrag vom 25. Juni 2017 ersuchte A.________ erneut um Zulassung zum Bachelorstudiengang für Pharmazeutische Wissenschaften. Das Vizerektorat Lehre der Universität Basel verweigerte ihm mit Verfügung vom 23. August 2017 die Zulassung zum Studium. Im Wesentlichen wurde die Verweigerung der Zulassung damit begründet, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die auch die Reputation der Universität Basel beeinträchtigen würde. Die Rekurskommission der Universität Basel wies einen von ihm dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab.
Gegen den Rekursentscheid vom 19. Juni 2018 gelangte A.________ an das Appellationsgericht. Dessen Präsident wies sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 30. Juli 2018 ab. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2018 erhob A.________ am 30. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 2C 728/2018 vom 30. Januar 2019 hob das Bundesgericht die Verfügung vom 30. Juli 2018 insoweit auf, als es ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Yves Waldmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Appellationsgericht bestellte. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das Appellationsgericht den Rekurs in der Sache ab.

C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. März 2019. Die Universität Basel sei zu verpflichten, ihn zum Studium zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Appellationsgericht und an die Rekurskommission der Universität Basel zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
Sowohl das Appellationsgericht als auch die Universität Basel beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da keine Ausschlussgründe - namentlich nicht diejenigen von Art. 83 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und lit. t BGG - vorliegen (vgl. Urteil 2C 728/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.;
Urteile 2C 259/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2; 2C 1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Umstritten ist die am 23. August 2017 verfügte und mit vorinstanzlichem Urteil vom 29. März 2019 bestätigte Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studium an der Universität Basel.

3.1. Gemäss § 13 Abs. 1 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 28. September 2011 (Studierenden-Ordnung; SG 441.800) erfolgt die Zulassung gemäss den Zulassungsrichtlinien des Rektorats, den universitären Ordnungen und den Reglementen. Ziff. 10.1 der Zulassungsrichtlinien der Universität Basel für das akademische Jahr 2017/ 2018 (Herbstsemester 2017 und Frühjahrssemester 2018) vom 13. Dezember 2016 (Zulassungsrichtlinien) bestimmt in Ergänzung zur Studierenden-Ordnung, dass eine Person, die wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche auch die Interessen der Universität Basel beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt wurde, in der Regel nicht zum Studium zugelassen wird. Sodann macht sich laut § 11 Abs. 1 der Studierenden-Ordnung eines Disziplinarfehlers schuldig, wer wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt wurde (lit. f) oder wer sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhält (lit. g). Das Rektorat kann gegenüber fehlbaren Personen den dauernden Ausschluss vom Studium an der Universität Basel als Disziplinarmassnahme verfügen (vgl. § 11 Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung).

3.2. Die Vorinstanz gelangt zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht zum Studium zuzulassen.

3.2.1. Sie vertritt die Auffassung, das Disziplinarrecht könne auch für die Frage der Zulassung an die Universität Basel angewendet werden. Sie erwägt hierfür im Wesentlichen, Ziff. 10.1 der Zulassungsrichtlinien orientiere sich an § 11 der Studierenden-Ordnung zu den Disziplinarmassnahmen, wobei die Regelungen zur Zulassung zum Studium den identischen Zweck verfolgen würden, wie jene zum Ausschluss vom Studium. Die Regelungen leite der Gedanke, nur denjenigen Personen die Teilnahme am Studium zu ermöglichen, die die Bestimmungen und Weisungen der Universität Basel einhalten und deren Verhalten weder die Interessen noch das Ansehen der Universität Basel gefährden oder beeinträchtigen würden. Diesem Zweck könnten auch Umstände und Verhaltensweisen entgegenstehen, die nicht strafrechtlich relevant seien. Aus diesen Gründen dränge sich auf, Ziff. 10.1 der Zulassungsrichtlinien abweichend von seinem Wortlaut derart auszulegen, dass für die Nichtzulassung zum Studium auch ein anderweitig schwerwiegend treuwidriges Verhalten genüge. Da das Rektorat die fehlbare Person wegen eines solchen Verhaltens unmittelbar nach der Zulassung wieder vom Studium ausschliessen könnte, müsse ihm auch erlaubt sein, ihr die Zulassung von vornherein zu
verweigern, wenn dieses Verhalten bereits im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids vorliege (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils).

3.2.2. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsse, dass er eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Dieses Verhalten sei als schwerwiegend treuwidrig zu qualifizeren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletze diese Würdigung ohne Vorliegen eines Strafurteils nicht die Unschuldsvermutung. Es bestünde die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Reputation der Universität Basel, wenn sie eine Person zum Studium zulasse, die eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle. Aufgrund der schwerwiegenden Gefährdung der Interessen der Universität Basel seien die Voraussetzungen erfüllt, um dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Studium zu verweigern (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Sodann würden die Interessen der Universität Basel in einer Interessenabwägung überwiegen, weshalb die Nichtzulassung auch verhältnismässig sei (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils).

3.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Legalitätsprinzips und einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts.

3.3.1. Er bringt vor, dass die verfügte Nichtzulassung sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stütze. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Ansicht, wonach die Regelungen über die Zulassung zum und Ausschluss vom Studium denselben Zweck verfolgen würden, weshalb § 11 der Studierenden-Ordnung betreffend die Disziplinarmassnahmen auch für die Zulassung zum Studium gelten müsse. Die Vorinstanz verkenne, dass sich potenzielle Studierende im Anmeldeverfahren im Gegensatz zu immatrikulierten Studierenden noch nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stünden. Die beiden Bestimmungen seien an verschiedene Adressaten gerichtet, weshalb sie auch nicht den gleichen Sinn und Zweck verfolgen könnten. Zudem würden bei Personen im Sonderstatusverhältnis für die zwangsweise Beendigung wegen dem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat weniger strenge Voraussetzungen gelten. Aufgrund der Schwere des durch die Nichtzulassung zum Studium erfolgten Eingriffs müsste eine genügend klare Bestimmung vorliegen, um dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Studium zu verwehren.

3.3.2. Selbst wenn § 11 der Studierenden-Ordnung zu den Disziplinarmassnahmen auch für die Zulassung gelten sollte und damit die Frage der Zulassung nicht vom Disziplinarrecht zu trennen wäre, so der Beschwerdeführer weiter, könne diese Bestimmung keine Anwendung finden. Die angebliche salafistische Überzeugung, die er selbst bestreite, oder die behaupteten Kontakte würden keinerlei Bezug zu irgendwelchen Treuepflichten gegenüber der Universität Basel aufweisen. Die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens sei folglich unhaltbar. Ausserdem könne einer noch nicht immatrikulierten Person ohnehin keine Treuepflicht gegenüber der Universität Basel zukommen, da hierzu ein besonderes Rechtsverhältnis notwendig sei.

4.
Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Kompetenz für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV). Dieser Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV erstreckt sich indes lediglich auf die öffentlichen Schulen bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 S. 3 f.; 140 I 153 E. 2.3.1 f. S. 156 f.; 133 I 156 E. 3.5.3 S. 163 und E. 3.6.1 f. S. 163 ff.; Urteil 2C 1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2). Ein auf die Bundesverfassung gestützter Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang an einer Universität besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Weitergehende Ansprüche können sich nur aus dem kantonalen Recht ergeben. Indessen besteht ein bundesverfassungsrechtlicher Anspruch auf eine willkürfreie Zulassung zum Studium (vgl. BGE 146 II 56 E. 7.1 S. 64; 125 I 173 E. 3c S. 176; Urteile 2C 578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 5.1; 2C 277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 7).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).

5.
In der vorliegenden Angelegenheit hat sich die Universität Basel für die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium auf ihr Disziplinarrecht berufen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Während Ziff. 10.1 der Zulassungsrichtlinien die Verweigerung der Zulassung nur im Fall von schwerwiegenden Straftaten vorsieht, macht sich laut § 11 Abs. 1 lit. g der Studierenden-Ordnung eines Disziplinarfehlers schuldig, wer sich "anderweitig schwerwiegend treuwidrig" verhält (vgl. auch E. 3.1 hiervor).

5.1. Es erscheint - insbesondere mit Blick auf die Normdichte - fraglich, ob die disziplinarische Regelung in § 11 Abs. 1 lit. g der Studierenden-Ordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Universität Basel zu verweigern (vgl. auch Urteile 2C 907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5.2; 2C 897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2). Vorliegend kann indes offenbleiben, ob die Vorinstanz die disziplinarische Regelung im Zulassungszeitpunkt hat analog anwenden dürfen.
Wie sich im Folgenden ergibt, erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich der Beschwerdeführer anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhalten haben sollte, im Lichte des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts und mangels einschlägiger Beweiserhebung als unhaltbar.

5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt lediglich gestützt auf die tatsächlichen Elemente erstellt, die sich aus dem Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 26. Dezember 2017 des kantonalen Verfahrens VD.2017.219 (vgl. Ziff. A.b hiervor) und aus einem weiteren Urteil dieses Gerichts vom 19. September 2016 des kantonalen Verfahrens VD.2016.162 ergeben.

5.2.1. Die Vorinstanz weist in ihrem Schreiben vom 30. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens selbst darauf hin, dass sie die Akten aus dem kantonalen Verfahren VD.2017.219 "nicht beigezogen" hat, sondern sich bloss auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 26. Dezember 2017 abstütze. Genau in diesem Sinne ist denn auch das angefochtene Urteil zu verstehen, in dem die Vorinstanz explizit erwägt, sie stütze sich auf den Sachverhalt, der sich bereits aus den "rechtskräftigen Urteilen" des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 19. September 2016 im kantonalen Verfahren VD.2016.162 und vom 26. Dezember 2017 im kantonalen Verfahren VD.2017.219 ergebe (vgl. E. 2.1 und E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils).

5.2.2. Es fehlt damit eine aktuelle (vgl. auch E. 5.3.2 hiernach), eigenständige und mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit einschlägige Beweiserhebung durch die Vorinstanz. Bereits aufgrund dieses formellen Umstands ist äusserst zweifelhaft, dass es der Vorinstanz überhaupt möglich gewesen ist, in tatsächlicher Hinsicht eine haltbare Beweiswürdigung vorzunehmen und in rechtlicher Hinsicht die Frage nach dem Vorliegen eines anderweitig schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens willkürfrei zu beantworten.

5.3. Sodann erweist sich die vorinstanzliche Würdigung des mittelbar erstellten Sachverhalts und der nicht in den Verfahrensakten befindlichen Beweise zwecks Herleitung eines anderweitig schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens in materieller Hinsicht als mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht vereinbar.

5.3.1. Unter Bezugnahme auf die Sachverhaltselemente aus den genannten Urteilen erwägt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hätte Kontakte und Aktivitäten des Beschwerdeführers in der salafistischen Szene festgestellt. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz einen Besuch am 17. Juli 2016 im Gefängnis Bässlergut, bei dem er zwei Personen besucht habe, die vom Bundesstrafgericht unter anderem wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation rechtskräftig verurteilten seien. Nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe der Beschwerdeführer bei einer von diesen beiden Personen gewohnt. In einem Bericht des SEM vom 29. Juli 2016 werde im Weiteren festgehalten, dass er gemäss Amtsberichten des NDB als Aktivist der Koranverteilaktion 'Lies!' in Erscheinung getreten sei (vgl. E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 in den Irak eingereist sei, um bei seinen Eltern in U.________ Ferien zu verbringen. Am 5. Juni 2015 sei er erneut für Ferien bei seiner Familie in den Irak und am 13. Juli 2016 wieder in die Schweiz eingereist (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Ziff. A.a hiervor).
Die Vorinstanz folgert aus ihrer - mittelbaren - Beweiswürdigung, dass die Reise in den Irak im Sommer 2015 in Verbindung mit den Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt bis im Sommer 2016 sowie seine Kontakte hinreichende Indizien darstellten, die in ihm eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkennen liessen. Seine - nicht näher erläuterte - Wesensänderung weise auf eine mögliche Radikalisierung hin (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.3 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz erwägt abschliessend, da vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgehe, werde die Reputation der Universität Basel in Mitleidenschaft gezogen, sobald die Öffentlichkeit vom Studium des Beschwerdeführers an der Universität Basel Kenntnis erlange. Er habe sich damit anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhalten, womit ihm die Zulassung an die Universität Basel verweigert werden könne (vgl. E. 2.3 und E. 3.5 des angefochtenen Urteils).

5.3.2. Die Vorinstanz vermutet, ein schwerwiegend treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Reise in den Irak im Sommer 2015 und seinen Angaben zu seinem Aufenthalt während des folgenden Jahrs zu erkennen. Dabei lässt sie ausser Acht, dass ein grosser Teil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers - und insbesondere seine Eltern - im Irak leben. Die blosse Tatsache, dass er in den Irak gereist ist, kann daher für sich allein nicht ein treuwidriges Verhalten begründen. Ein solches Verhalten ergibt sich auch nicht aufgrund des nicht weiter konkretisierten Umstands, dass er mit einer verurteilten Personen zusammengelebt habe. Es bleibt diesbezüglich unklar, wann und für welche Dauer er bei dieser Person gelebt hat. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen noch nie in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten.
Im Lichte einer Gesamtbetrachtung der von der Vorinstanz angeführten vagen Anhaltspunkte lässt die von ihr vermutete Treuwidrigkeit nicht ver fassungskonform erstellen. Des Weiteren mangelt es auch an einer aktuellen Beurteilung. Die im vorinstanzlichen Urteil erwähnte, aber nicht weiter erläuterte Wesensänderung bezieht sich auf den Sommer 2014. Der erwähnte Bericht des SEM vom 29. Juli 2016 ist im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits fast drei Jahre alt. Unklar bleibt ebenso, aus welcher Zeit die Einschätzungen des NDB stammen, auf welche sich sowohl der Bericht des SEM vom 29. Juli 2016 als auch die Vorinstanz beziehen.

5.3.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz für ihre Beurteilung, ob der Beschwerdeführer sich anderweitig schwerwigend treuwidrig verhalten hat, lediglich auf zwei Sachverhaltselemente stützt (Reiseverhalten und Kontakte des Beschwerdeführers). Diese beiden Sachverhaltselemente übernimmt die Vorinstanz unbesehen aus zwei anderen Urteilen (vgl. E. 5.2 hiervor), ohne dass sie eine aktuelle, eigenständige und mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit einschlägige Beweiserhebung vornimmt. Gestützt auf dieses Tatsachenfundament erweist es sich offenkundig als unhaltbar, hinreichend konkrete und aktuelle Anhaltspunkte erkennen zu wollen, aus denen sich ein anderweitig schwerwiegend treuwidriges Verhalten im Sinne einer reputationsbeeinträchtigenden potenziellen polizeilichen Gefahr verfassungskonform erstellen liesse.

5.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juli 2016 wieder in der Schweiz. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist es dem Beschwerdeführer gestattet, sich bis zum definitiven Entscheid über seine vorläufige Aufnahme (frei) in der Schweiz aufzuhalten. Anderweitige (polizeiliche) Massnahmen gegen den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Das SEM hat mit Verfügung vom 26. Februar 2019 den Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht aufgrund einer Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz abgewiesen (vgl. Ziff. A.c. hiervor; Art. 83 Abs. 7 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AIG [SR 142.20]). Eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz beträfe ausserdem nicht nur die Universität Basel allein. Entsprechende (polizeiliche) Massnahmen müssten generell und losgelöst von der Bildungsinstitution ergriffen werden (vgl. auch Art. 173 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c  Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d  Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e  Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f  Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g  Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h  Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i  Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k  Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
2    Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3    Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
und lit. b BV; Art. 185
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BV; Botschaft zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus vom 22. Mai 2019, BBl 2019 4751 ff.). Dass sich die Universität Basel zum Schutz ihrer Reputation infolge einer potenziell negativen, künftigen Medienberichterstattung willkürfrei auf eine solche Gefahr berufen könnte, fällt in der vorliegenden Angelegenheit und im
Lichte der in diesem Verfahren vorgenommenen Beweiswürdigung ausser Betracht.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Zulassung an die Universität Basel nicht in verfassungskonformer Weise zum Schlussgelangt, der Beschwerdeführer habe sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. g der Studierenden-Ordnung verhalten.
Nach dem Gesagten muss auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Befangenheit des Spruchkörpers und seine Sachverhaltsrügenicht weiter eingegangen werden.

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil vom 29. März 2019 ist aufzuheben. Die Universität Basel hat die Zulassung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der weiteren Zulassungserfordernisseerneut zu prüfen. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29. März 2019 wird aufgehoben.

2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Universität Basel zurückgewiesen.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Universität Basel hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_465/2019
Datum : 14. Juli 2020
Publiziert : 14. August 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Gegenstand : Nichtzulassung zum Studium


Gesetzesregister
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
19 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
62 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
173 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b  Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c  Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d  Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e  Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f  Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g  Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h  Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i  Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k  Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
2    Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3    Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
185
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 185 Äussere und innere Sicherheit - 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
1    Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2    Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3    Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4    In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
BGE Register
125-I-173 • 133-I-156 • 133-II-249 • 138-I-143 • 139-I-229 • 140-I-153 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-I-1 • 143-II-283 • 144-I-1 • 144-I-113 • 146-II-56
Weitere Urteile ab 2000
2C_1137/2018 • 2C_259/2019 • 2C_277/2012 • 2C_465/2019 • 2C_578/2018 • 2C_728/2018 • 2C_819/2016 • 2C_897/2015 • 2C_907/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anmeldeverfahren • aufschiebende wirkung • ausschaffungshaft • basel-stadt • begründung der eingabe • begründung des entscheids • bericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • besonderes rechtsverhältnis • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesstrafgericht • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • disziplinarfehler • disziplinarmassnahme • disziplinarrecht • e-mail • einsprache • entscheid • familie • ferien • frage • frist • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • heimatstaat • irak • iran • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonales verfahren • kenntnis • kriminelle organisation • lausanne • leben • leiter • nachrichtendienst • norm • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsgrundsatz • rechtskraft • rechtskraft • rechtsmittel • reis • sachverhalt • schweizer bürgerrecht • terrorismus • trauung • unentgeltliche rechtspflege • unschuldsvermutung • verfahrensbeteiligter • verhalten • verurteilter • verwandtschaft • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weisung • wiese • willkür in der rechtsanwendung • zugang • zwischenentscheid
BVGer
F-1571/2019
BBl
2019/4751