Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 67/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, stellvertretender Präsident, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Offizialverteidigerwechsel,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachtes sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte. Mit Verfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2008 wurde der Angeschuldigte durch einen amtlichen Verteidiger verbeiständet. Einen vom Angeschuldigten dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 3. Juni 2008 rechtskräftig ab. Ein Gesuch des Angeschuldigten vom 4. November 2008 um Wechsel des Offizialverteidigers entschied der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichtes Zürich am 2. Dezember 2008 abschlägig. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 27. Januar 2009 ebenfalls ab.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. Januar 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 9. März 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht liessen sich am 16. bzw. 26. März 2009 vernehmen, während das Bezirksgericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat und vom amtlichen Verteidiger keine Vernehmlassung eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 2. Juni 2009.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine selbstständig eröffnete strafprozessuale Zwischenverfügung, gemäss der ein Gesuch um Wechsel des Offizialverteidigers abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer beanstandet, dem amtlichen Verteidiger seien diverse Pflichtversäumnisse anzulasten. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) ist insofern grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2 S. 50 ff.; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B 7/2009 vom 16. März 2009 E. 1.2). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und beantragt die Auswechslung des Offizialverteidigers.

2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV (bzw. Art. 4 aBV) hat auch der amtlich verteidigte Angeschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51, je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane).

2.2 Falls die genannten Anforderungen in der Person eines amtlichen Verteidigers nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind, kann der Angeschuldigte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen. Ein entsprechendes Gesuch ist jedoch nur (und immer dann) zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den Offizialverteidiger nicht mehr gewährleistet ist. Dass der Angeschuldigte ihm lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen). Dabei darf insbesondere der gute Wille des Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit seinem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal grundsätzlich dieser die Art und Weise der Verteidigung bestimmt und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105; Urteil 1P. 311/1999 vom 17. August 1999 E. 3a/bb).

2.3 Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlender Vorsorge für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung liegen (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 199 f.; 120 Ia 48 E. 2c-d S. 52 f., je mit Hinweisen). Auch bei der Prüfung, ob Verfahrens- und Beweisanträge im Interesse des Angeschuldigten zu stellen seien, hat der amtliche Verteidiger die nötige Sorgfalt anzuwenden. Dabei steht ihm jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Als schwere Pflichtverletzung, welche eine Abberufung rechtfertigen würde, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (Bundesgerichtsurteil 1P.311/1999 vom 17. August 1999 E. 3a/cc).

2.4 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer habe im Rekursverfahren primär subjektive Gründe (wie angeblich fehlende "Empathie" seines amtlichen Verteidigers) für sein mangelndes Vertrauen in den Offizialanwalt geltend gemacht. Objektive Pflichtverletzungen des Rechtsvertreters seien nicht ersichtlich. Rechtzeitig vor einer Befragung des Angeschuldigten sei am 2. September 2008 eine Parteiinstruktion erfolgt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe damals kein Gespräch stattgefunden, stehe im Widerspruch zu seiner eigenen Sachdarstellung. Dass der Verteidiger an der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2008 nur bis zum Abschluss der (anderthalb Stunden dauernden) Befragung zur Sache anwesend geblieben sei, könne nicht beanstandet werden, zumal eine Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen schon während einer früheren Befragung (am 8. April 2008) erfolgt sei. Dass der Verteidiger bei der Einvernahme vom 3. September 2008 "kaum ein Wort gesagt" habe, begründe ebenfalls kein Pflichtversäumnis. Der Verteidiger habe im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren in erster Linie über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bzw. die Wahrung der Parteirechte zu wachen. Soweit dies gewährleistet sei, bestehe kein Anlass zu Wortmeldungen des
Verteidigers, und der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch keine Verfahrensfehler beanstandet.
Schon die erste kantonale Instanz habe dargelegt, dass das einmalige verspätete Erscheinen des Offizialanwaltes (bei einer Einvernahme vom 12. September 2008) nicht als schwerwiegende Verfehlung eingestuft werden könne; ein prozessualer Nachteil sei ebenso wenig ersichtlich, da laut Protokoll mit der Einvernahme erst nach Eintreffen des Verteidigers begonnen worden sei. Die nur beschränkt bzw. zögernd erfolgte Weitergabe von Aktenkopien durch den Verteidiger an den Beschwerdeführer stelle keine Pflichtverletzung dar. Es liege grundsätzlich im Ermessen des Offizialanwaltes zu beurteilen, welche persönlichen Aktenkopien für seinen Mandanten zu erstellen sind. Dies gelte besonders im vorliegenden Fall, zumal sich in den Akten kinderpornographisches Material befinde. Auch das Interesse an einer angemessenen Kostenbegrenzung könne eine Beschränkung der Aktenkopien rechtfertigen.
Der Vorwurf, der amtliche Verteidiger habe sich entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht mit dessen Psychiaterin in Verbindung gesetzt, begründe ebenfalls kein Pflichtversäumnis. Da es hauptsächlich die Aufgabe des Anwaltes sei, die Verteidigungsstrategie festzulegen, liege es in seinem Ermessen zu entscheiden, wann er wen kontaktieren wolle. Analoges gelte für weitere Vorhaltungen des Beschwerdeführers (wonach sich der Offizialverteidiger zu wenig bei ihm gemeldet habe, oder dass sein Anwalt die Unterbrechung einer Einvernahme beantragt habe, um geschäftliche Telefonate zu erledigen).

2.5 Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken Vorbringen, mit denen sich bereits die kantonalen Instanzen ausführlich befasst haben. Dies gilt namentlich für die Vorwürfe, der amtliche Anwalt sei verschiedentlich telefonisch nicht erreichbar gewesen, das Treffen vom 2. September 2008 sei zeitlich zu knapp vor der polizeilichen Befragung vom 3. September 2008 erfolgt, der Offizialverteidiger habe vor dieser Einvernahme die Psychiaterin nicht kontaktiert und sei nur bis zum Abschluss der Befragung zur Sache anwesend geblieben, er sei bei einer weiteren Einvernahme (vom 12. September 2008) zu spät erschienen, oder er habe ihm, dem Beschwerdeführer, nicht sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Es kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit den betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausreichend auseinandersetzt und seine weitschweifige Eingabe insofern gesetzeskonform substanziiert ist (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Schwere Pflichtverletzungen des amtlichen Rechtsvertreters, welche aus verfassungsrechtlicher Sicht einen Verteidigerwechsel objektiv notwendig erscheinen liessen, sind jedenfalls nicht erkennbar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Durch eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit seinem amtlichen Rechtsvertreter kann der Beschwerdeführer (nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes) keinen Wechsel des Offizialverteidigers gestützt auf Verfassung und EMRK erzwingen. Die zusätzlich erhobene Willkürrüge hat im vorliegenden Zusammenhang keine über das Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1 Zunächst beanstandet er (wie schon im kantonalen Rekursverfahren), dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten habe, auf die Stellungnahme seines Offizialverteidigers zu replizieren. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass ein allfälliger Verfahrensfehler spätestens im Rekursverfahren vor Obergericht geheilt worden wäre. Die Ansicht des Beschwerdeführers, ein entsprechender Verfahrensmangel könnte nicht geheilt werden, ist unzutreffend. Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt der Beschwerdeführer im Rekursverfahren Gelegenheit, sich insbesondere zu den entscheidrelevanten Vorbringen seines amtlichen Verteidigers zu äussern. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.

3.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf einen begründeten Entscheid. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die kantonalen Instanzen die Entscheidmotive, die zur Ablehnung des beantragten Offizialverteidigerwechsels führten, ausführlich dargelegt. Dabei sind sie auch auf die wesentlichen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend eingegangen. Sie mussten sich dabei nicht mit dessen sämtlichen Ausführungen ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236, je mit Hinweisen). Insbesondere musste die Vorinstanz die im Lichte von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
bzw. Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV geprüfte Frage des Verteidigerwechsels nicht auch noch unter dem (unspezifischen) rechtlichen Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) behandeln. Auch die betreffende Gehörsrüge ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, indem die kantonalen Gerichte in der Sache "vorbefasst" gewesen seien und in gleicher Besetzung entschieden hätten wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend amtliche Verbeiständung.
Es kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit den betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausreichend auseinandersetzt. Der blosse Umstand, dass der erstinstanzliche kantonale Richter im früheren (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren den Offizialverteidiger bestellt habe, lässt ihn für die hier beurteilte Frage, ob eine Abberufung des Offizialverteidigers wegen angeblichen Prozessversäumnissen geboten erscheine, nicht als unzulässig vorbefasst bzw. befangen erscheinen. Analoges gilt für die kantonale Rekursinstanz. Auch aus den Entscheidbegründungen der kantonalen Gerichte ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behauptete Parteilichkeit. Seine Vermutung, die in einer Aktennotiz protokollierten telefonischen Aussagen des amtlichen Verteidigers könnten auf "Suggestivfragen" des erstinstanzlichen Richters zurückzuführen sein, beruht auf Spekulationen.

5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Auflage von Gerichtskosten im angefochtenen Entscheid verletze seinen durch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geschützten Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- sei ausserdem "exorbitant" und willkürlich.

5.1 Im kantonalen Rekursverfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne gewährt, als das Obergericht auf den Rekurs ohne Prozesskostenvorschuss eingetreten ist und das Rechtsmittel materiell behandelt hat. Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer lediglich eine definitive Kostenbefreiung (auch für den Fall einer künftigen Einbringlichkeit bzw. des Wegfalls der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers) verweigert. Eine solche Regelung hält vor Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich stand. Die Verfassung verlangt (bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren) zwar die Befreiung vom Kostenvorschuss, nicht aber den definitiven Erlass von verursachten Gerichtskosten. Es ist nicht verfassungswidrig, diese Kosten bei einem nachträglichen Wegfall der finanziellen Bedürftigkeit (und nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts) einzufordern (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2-2.4.2.3 S. 96 f.; 122 I 5 E. 4a s. 6, 322 E. 2c S. 324, je mit Hinweisen).

5.2 Was die Höhe der Gerichtsgebühr betrifft, kann offen bleiben, ob diesbezüglich ein anfechtbarer letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- ist entgegen der vom Beschwerdeführer erhobenen Willkürrüge nicht unhaltbar. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich auf den kantonalen Prozessgebührentarif. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht qualifiziert falsch angewendet hätte. Beim Rekursverfahren handelte es sich nicht um eine Bagatellsache. Insbesondere hatte die Vorinstanz eine komplexe Rekurseingabe des Beschwerdeführers mit zahlreichen Rügen zu prüfen. Auch materiell war der Streitgegenstand nicht unbedeutend: Im Falle eines Verteidigerwechsels hätte eine erhebliche Verzögerung und Komplizierung des Strafverfahrens wegen mutmasslichen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie eine Verteuerung des Verfahrens gedroht. Die Willkürrüge erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie prozessual überhaupt zulässig erscheint.

6.
Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann mangels gesetzeskonformer Substanziierung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Dies gilt namentlich für den Vorwurf der willkürlichen bzw. offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird), kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten lässt, entfällt auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_67/2009
Date : 14. Juli 2009
Published : 01. August 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Offizialverteidigerwechsel


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BGG: 42  64  68  78  80  93
BV: 9  29  30  32
EMRK: 6
BGE-register
114-IA-101 • 116-IA-102 • 120-IA-48 • 122-I-5 • 126-I-194 • 126-I-26 • 129-I-232 • 133-I-270 • 135-I-91
Weitere Urteile ab 2000
1B_67/2009 • 1B_7/2009 • 1P.311/1999
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