Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 971/2017

Urteil vom 14. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz (Zuweisung der ehelichen Wohnung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2017 (ZKBER.2017.53).

Sachverhalt:

A.
In einem Eheschutzverfahren, das B.A.________ (geb. 1949) beim Richteramt Olten-Gösgen am 29. März 2017 gegen ihren Ehemann A.A.________ (geb. 1945) angehoben hatte, sind die Parteien darüber entzweit, wer für die Dauer der Trennung die eheliche Wohnung benützen darf. Am 28. Juni 2017 fällte die Amtsgerichtspräsidentin ihr Urteil. Sie bewilligte den Parteien das Getrenntleben, ordnete per 29. März 2017 die Gütertrennung an und wies die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung dem Ehemann "zur Benutzung und Bezahlung" zu.

B.
B.A.________ wehrte sich dagegen vor dem Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess ihre Berufung gut und wies ihr die eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Ehemannes) für die Dauer der Trennung zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung und Bezahlung zu (Urteil vom 2. November 2017).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2017 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung ihm zuzuweisen. Weiter ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 entschied der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) entschieden hat. Streitig ist einzig die Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A 595/2011 vom 15. November 2011 E. 1.1). Entgegen der klaren Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG gibt der angefochtene Entscheid keinen Aufschluss über den Streitwert. Auch der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Angaben, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen könnte (s. dazu BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62 f.). Was es damit auf sich hat, kann hier aber offenbleiben. Denn auch wenn die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht wäre, könnte der Beschwerdeführer gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Der zitierten Vorschrift unterstehen auch Eheschutzentscheide (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 397 f.).

2.
Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist.

3.1. Zutreffend ruft das Obergericht die Kriterien in Erinnerung, die es bei der Anwendung der zitierten Norm zu berücksichtigen gilt. Demnach beruht die vorläufige Zuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen adäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte auszuziehen und dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S. 3 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens). Falls die Ehegatten - wie hier - keine Kinder zu betreuen haben, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden
Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (Urteile 5A 524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1; 5A 904/2015 vom 29. September 2016 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 142 III 617; 5A 747/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.1). Nur ausnahmsweise - zum Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf, in offensichtlichen Mängelfällen u.ä. - können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (Urteile 5A 78/2012 vom 15. Mai 2012 E. 3.1 und 5A 766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2).

3.2. Im konkreten Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die dargelegten Zuweisungskriterien zu keinem eindeutigen Ergebnis führen und deshalb "andere Aspekte" massgebend seien. In einem ersten Schritt widerspricht der angefochtene Entscheid der erstinstanzlichen Beurteilung, wonach es für die Zuweisung der Wohnung an den Beschwerdeführer darauf ankommt, dass die Beschwerdegegnerin vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn wohnen kann. Dass die Tochter trotz ihrer ausdrücklichen Erklärung, die Beschwerdegegnerin nicht bei sich aufnehmen zu wollen, dies bei einer definitiven Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Beschwerdeführer dennoch tun würde, sei "reine Spekulation". Das Obergericht folgert daraus, dass das Richteramt auch weitere Gesichtspunkte hätte beachten müssen. Es verweist auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 2015 bis Mai 2017 insgesamt während mindestens neun Monaten im Ausland aufgehalten habe. Unabhängig von den Gründen für die Reisen manifestiere der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten eine gewisse Bereitschaft zu "Luftveränderungen" und Flexibilität. Darauf deute auch seine vor erster Instanz erklärte Absicht hin, den türkischen Pass zu erwerben. Weiter berücksichtigt das
Obergericht, dass der Beschwerdeführer auch ein Motorfahrzeug besitze, was die Mobilität zusätzlich unterstütze. Diese Umstände führen die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Umzug leichter fallen dürfte als der Beschwerdegegnerin und damit eher zumutbar sei. Schliesslich kann dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht ausser Betracht bleiben, dass die eheliche Wohnung bei einem Auszug des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin bewohnt werde, die - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - ein gutes Einvernehmen mit der Eigentümerin der anderen Stockwerkeinheit des Hauses pflege. Ob die Tochter dort in der Zwischenzeit Wohnsitz genommen habe oder noch nehmen werde, sei unerheblich. Ein gutes Einvernehmen in Stockwerkeigentümergemeinschaften sei "so oder so vorteilhaft". Aus all diesen Gründen weist das Obergericht die eheliche Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zur Benutzung und Bezahlung zu.

3.3. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Entscheid für willkürlich. Was er zur Begründung dieses Vorwurfs vorträgt, vermag den angefochtenen Entscheid aber nicht zu erschüttern. So wirft er dem Obergericht vor, es tue die erstinstanzlichen Überlegungen "aktenwidrig" als Spekulation ab. Dabei übergeht er, dass sich die Vorinstanz mit dieser Einschätzung ausschliesslich auf die erstinstanzliche Annahme bezog, die Tochter würde die Beschwerdegegnerin im Falle einer Zuweisung der Wohnung an ihn bei sich aufnehmen. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer behauptet, stellt das Obergericht hingegen nicht in Abrede, dass die Tochter die Beschwerdegegnerin in administrativen, finanziellen oder sprachlichen Belangen unterstützen könnte. Davon ist im angefochtenen Entscheid gar nicht die Rede. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die Vorinstanz dieses "entscheidende Kriterium... überhaupt nicht berücksichtigen will", tut er nicht dar, inwiefern er sich schon vor der Vorinstanz (vergeblich) darauf berufen hätte. Dasselbe gilt für die Behauptung, er habe bei der Suche nach einer anderen Unterkunft "keinerlei Unterstützung" und es werde für ihn "praktisch unmöglich" sein, eine solche zu finden. Allein mit der
Mutmassung, die Begründung der ersten Instanz möge zu eng formuliert sein, ist nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer vermag im hiesigen Verfahren nichts auszurichten, soweit er sich auf Erörterungen darüber beschränkt, weshalb die eheliche Wohnung ihm zuzuweisen sei und die Beschwerdegegnerin ausziehen müsse. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. In erster Linie müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb sich der angefochtene Entscheid so, wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist (s. BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dies gelingt ihm nicht. Das zeigen die folgenden Erwägungen.
Was die Beurteilung seiner eigenen Situation angeht, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, mit ihren Erwägungen selbst in Spekulationen zu verfallen. So beteuert er, weitere Auslandaufenthalte seien weder geplant noch finanzierbar und er habe weder die Absicht noch ohne Weiteres die Möglichkeit, ins Ausland zu ziehen. Auch ob er den türkischen Pass erhalten werde, sei unklar; abgesehen davon könne daraus nicht gefolgert werden, dass er in die Türkei ziehen wolle. Indem die Vorinstanz seine behauptete "Bereitschaft für Luftveränderungen" und seine angeblich bessere Mobilität als entscheidrelevante Kriterien heranziehe, verfalle sie in Willkür. Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Auszug aus der ehelichen Wohnung im vorliegenden Fall nicht jenem Ehegatten eher zumutbar sei, der den "Vorgang des Umziehens leichter bewältigen", sondern jenem, der "eher eine andere Unterkunft finden kann"; dies dürfte mit Unterstützung der Kinder die Beschwerdegegnerin sein. Auch diese Argumentation ist zum Scheitern verurteilt. Zunächst stellt der angefochtene Entscheid nicht darauf ab, welche Partei einen Umzug in eine neue Wohnung praktisch leichter bewerkstelligen kann. Vielmehr gelangt die Vorinstanz
gestützt auf die erwähnten Feststellungen zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer einen Wohnungswechsel von seiner persönlichen Situation und Veranlagung her leichter verschmerzen kann. Inwiefern diese Einschätzung der tatsächlichen Situation in geradezu krasser Weise widerspricht, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er äussert sich auch nicht dazu, weshalb Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB geradezu zwingend ausschliesst, dieses Kriterium bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung zu berücksichtigen, wenn die herkömmlichen Zuweisungskriterien - wie hier - zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Allein zu behaupten, die Relevanz der fraglichen Umstände sei nicht nachvollziehbar, genügt nicht. Das Gesagte gilt sinngemäss mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, es komme darauf an, welcher Ehegatte eher eine andere Unterkunft finden kann, und seine Mutmassung, die Beschwerdegegnerin habe dank der Unterstützung der Kinder hierfür bessere Aussichten. Anstatt auf die Beurteilung einzugehen, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, bringt der Beschwerdeführer Zuweisungskriterien und (dazu passende) Tatsachenbehauptungen ins Spiel, von denen im angefochtenen Entscheid gar nicht die Rede ist. Dass andere Gesichtspunkte ebenso eine
Rolle spielen und gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis führen könnten, vermag den angefochtenen Entscheid, so wie er gefällt wurde, nicht als willkürlich auszuweisen.
Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Überlegung Bezug, wonach die Beschwerdegegnerin - anders als er - mit der Tochter der Parteien als Eigentümerin der unteren Stockwerkeinheit ein gutes Einvernehmen pflege. Nach der Meinung des Beschwerdeführers lassen sich daraus keine Rückschlüsse darüber ziehen, welchem Ehegatten der Auszug aus der ehelichen Wohnung eher zumutbar sei, zumal notwendige Kontakte zwischen den Stockwerkeigentümern schriftlich erfolgen und sich auf das administrative Minimum beschränken könnten. Erneut stellt der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, verbunden mit der Behauptung, das berücksichtigte Kriterium sei "nicht relevant". Dabei übersieht er, dass nach der Rechtsprechung auch die Beziehungsnähe eines Ehegatten zur ehelichen Liegenschaft als Zuweisungskriterium in Frage kommt (s. E. 3.1). Warum in diesem Sinne nicht auch das gute Einvernehmen eines Ehegatten mit anderen Stockwerkeigentümern soll berücksichtigt werden können, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Im Übrigen macht er nicht geltend, dass er sich als Miteigentümer der ehelichen Eigentumswohnung auch im Falle eines Verbleibs über das "administrativ
notwendige Minimum" hinaus in der Stockwerkeigentümergemeinschaft engagieren wollte.

4.

4.1. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. An sich hätte er deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). In Anbetracht der Umstände verzichtet das Bundesgericht jedoch darauf, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Hingegen hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, die sich im Streit um die aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte und mit ihrem dortigen Antrag obsiegte, eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

4.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten Begehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seitens der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat (E. 4.1), ist ihr Armenrechtsgesuch aber gegenstandslos geworden (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft. Hingegen ist es nicht gegenstandslos geworden, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zwar wird der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Unter den gegebenen Umständen ist indessen nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr zustehende Entschädigung beim Beschwerdeführer erhältlich machen kann. Deshalb ist die Anwältin der Beschwerdegegnerin direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 122 I 322
E. 3d S. 326 f.). Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin Elif Sengül als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Elif Sengül wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_971/2017
Date : 14. Juni 2018
Published : 02. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz (Zuweisung der ehelichen Wohnung)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  74  75  90  98  100  106  112
BV: 9
ZGB: 176
BGE-register
109-IA-5 • 120-II-1 • 122-I-322 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-II-244 • 135-V-2 • 136-III-60 • 140-III-264 • 141-I-49 • 142-II-433 • 142-III-617
Weitere Urteile ab 2000
5A_524/2017 • 5A_595/2011 • 5A_747/2015 • 5A_766/2008 • 5A_78/2012 • 5A_904/2015 • 5A_971/2017
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