Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 148/2017
Urteil vom 14. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (aussergewöhnlicher Todesfall),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 21. September 2015, 04.51 Uhr, meldete die Einsatzzentrale der Sanitätspolizei Bern der Kantonspolizei, dass die schwerst pflegebedürftig gewesene C.________ im Pflegeheim D.________ in Bern verstorben sei. Ein Pfleger fand sie gegen 04.00 Uhr schwer atmend und mit Schleim im Mund in ihrem Bett vor. Reanimationsmassnahmen durch die Pflegedienstmitarbeitenden und die beigezogene Sanitätspolizei verliefen erfolglos.
B.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das aufgrund des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnete Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 17. August 2016 ein.
Das Obergericht des Kantons Bern wies die von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 ab.
C.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei anzuweisen, das Strafverfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall C.________ fortzuführen.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
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1 | Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
2 | In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ: |
a | die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); |
b | adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
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1 | Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. |
2 | Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. |
3 | In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. |
4 | Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. |
um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
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1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
|
1 | Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
2 | Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
|
1 | Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). |
2 | Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige). |
3 | Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: |
a | ermittelt worden ist; |
b | sich schuldhaft verhalten hat; |
c | vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 117 Stellung - 1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: |
|
1 | Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: |
a | das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1); |
b | das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2); |
c | das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152-154); |
d | das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4); |
e | das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3); |
f | das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4); |
g | das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf. |
2 | Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend: |
a | Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4); |
b | besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2-4); |
c | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2). |
3 | Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. |
Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
|
1 | Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
2 | Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
|
1 | Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
2 | Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. |
1.2. Der Beschwerdeführer war der Lebenspartner von C.________. Er hatte während über 30 Jahren mit ihr zusammengelebt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Eine solche Bindung entspricht in ihrer Tiefe ohne Weiteres derjenigen zwischen Ehegatten (vgl. BGE 138 III 157 E. 2 zum stabilen Konkubinatsverhältnis), weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
|
1 | Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. |
2 | Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. |
Der Beschwerdeführer beansprucht Genugtuung für die Tötung seiner Lebenspartnerin (Beschwerde S. 3 f.). Da das Verhältnis zum Pflegeheim der D.________ Stiftung für Langzeitpflege privatrechtlicher Natur ist, ist auf seine Beschwerde einzutreten.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Schwester der Verstorbenen. Sie macht geltend, sie habe zeitlebens eine ausserordentlich nahe Beziehung zu ihr gehabt und sich intensiv um sie gekümmert, nachdem ihre Schwester aufgrund einer am 14. Januar 2014 im Spital erfolgten Fehlintubation eine hypoxische Hirnschädigung erlitten und sich seither im Wachkoma befunden habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin stand ihrer Schwester wohl sehr nahe. Sie scheint eine starke Bindung zu ihr gehabt zu haben, wobei sich diese in den letzten Jahren vertieft zu haben scheint. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan hat, dass diese Bindung das üblicherweise zwischen Geschwistern bestehende Mass übersteigt bzw. die gleiche Qualität aufweist wie diejenige zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern (vgl. Urteil 1B 137/2015 vom 1. September 2015 E. 2 mit Hinweisen). Damit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
das Pflegeheim über geeignete Materialien verfügt habe. Augenfällig sei nämlich, dass das Pflegepersonal nicht in der Lage gewesen sei, die Atemwege vom Schleim zu befreien, wohingegen dies der Sanitätspolizei gelungen sei. Gemäss Feststellung des IRM habe das Pflegepersonal bereits am Tag vor dem Tod von C.________ zähen Schleim festgestellt, der nur schwer habe abgesaugt werden können. Auch hier stelle sich die nicht abgeklärte Frage, was das Pflegepersonal in diesem Zusammenhang in der Folge unternommen habe bzw. ob es zu pflichtwidrigen Unterlassungen gekommen sei. Vom Heim hätte zumindest die Pflegedokumentation verlangt werden müssen bzw. hätte anhand dieser Dokumentation eruiert werden müssen, ob die Pflege in der Folge korrekt gewesen sei bzw. ob ein Zusammenhang zwischen dem bereits tags zuvor festgestellten zähen Schleim und dem Tod von C.________ bestehe (Beschwerde S. 4-10).
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Einstellung des Verfahrens sei rechtmässig. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Februar 2016 unterscheide lege artis zwischen Todesart (natürlicher Tod) und Todesursache (ein Ersticken bei Verlegung der Atemwege). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass im Rahmen des IRM-Gutachtens nicht abgeklärt worden sei, weshalb es dem Pflegepersonal nicht gelungen sei, den zähen Schleim abzusaugen, ziele ins Leere. Ausserdem werde das Fazit im IRM-Gutachten ausgeblendet, wonach sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf ein Fehlverhalten von Seiten des Pflegepersonals ergeben hätten. Das IRM habe nicht nur die Ergebnisse der Obduktion, sondern auch weitere rechtsmedizinische Untersuchungen, das Einsatzprotokoll der Sanitätspolizei sowie die Unterlagen des Pflegeheims miteinbezogen. Würden Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals fehlen - dieses habe gemäss Pflegeverlauf auch während des Nachtdienstes regelmässig Sekret abgesaugt, selbst wenn die Trachealkanüle zeitweise mit zähem Sekret verkrustet gewesen sei -, könne offen bleiben, weshalb es dem Pfleger gegen 04.00 Uhr nicht (mehr) gelungen sei, in der Luftröhre abzusaugen, nachdem nicht mehr sehr viel ziemlich hartes
Sekret herausgekommen sei. Selbst die Todesursache liesse sich nicht mit Sicherheit nachweisen. Es lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht lediglich feststellen, man gehe "als am ehesten von einem Ersticken bei Verlegung der Atemwege aus". Entscheidend sei, dass die Untersuchungen keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung ergeben hätten. Am Morgen des 20. September 2015 sei zähes, bräunliches Sekret festgestellt worden. In der Folge sei häufiger abgesaugt worden. Nach der Inhalation sei das Sekret heller geworden (Pflegeverlauf-Eintrag 15.51 Uhr). Dass sich dieses Sekret nur schwer habe absaugen lassen, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Es würden sich aufgrund des Gutachtens, welches unter Beizug der Unterlagen des Pflegeheims, insbesondere der Übersicht der Pflegemassnahmen und des Pflegeverlaufsberichts erstellt worden sei, keine Hinweise ergeben, wonach das Pflegepersonal nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügt hätte.
Die Vorinstanz führt ergänzend aus, die wissenschaftlichen Mitarbeiter des IRM würden bei einer Obduktion und der Erstellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens als amtliche Sachverständige gelten. Sie hätten stets auch die Frage nach allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzungen des medizinischen Personals zu beantworten. Das IRM habe diesen Aspekt vorliegend auf der Basis der Obduktionsergebnisse, der weiteren rechtsmedizinischen Untersuchungen, des Einsatzprotokolls der Sanitätspolizei sowie der Unterlagen des Pflegeheims geprüft. Es verneine, dass Hinweise auf ein Fehlverhalten seitens des Pflegepersonals resp. des Pflegeheims mit Blick auf dessen Infrastruktur und der konkreten Pflegesituation vorliegen würden. Auch die Stellungnahme von Dr. F.________ bringe keine konkreten Befunde vor, aufgrund welcher aus strafrechtlicher Sicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen wäre. Im Wesentlichen führe das Schreiben bloss Hypothesen sowie den Standpunkt ins Feld, dass weitere Abklärungen zu pflegerischen und medizinischen Fragestellungen vorgenommen werden sollten. Ein neuerliches Gutachten erweise sich indes aus strafrechtlicher Sicht als entbehrlich. Sämtliche vorhandenen Anhaltspunkte führten nämlich zum Schluss, dass
ein hinreichender Tatverdacht selbst bei Vorliegen eines pflegewissenschaftlichen Gutachtens höchstens theoretisch konstruiert werden könne. So belege das IRM-Gutachten beispielsweise unbestrittenermassen, dass bereits vorgängig - namentlich während des Nachtdienstes - ohne Probleme Sekret abgesaugt worden sei, selbst wenn die Trachealkanüle zeitweise mit zähem Schleim verkrustet gewesen sei. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wie sich mit einem pflegewissenschaftlichen Gutachten eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Personals insbesondere aufgrund eines fehlerhaften Absaugversuchs herleiten liesse, nachdem das IRM keine derartigen Hinweise habe feststellen können. Ferner beantworte Dr. F.________ in seiner Stellungnahme - im Sinne einer Vermutung - sogar die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, warum der Pfleger nicht habe absaugen können. So führe dieser aus, der zähe Schleim habe leider erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sanitätspolizei abgesaugt werden können, da seiner Vermutung nach das vegetative Nervensystem nicht mehr reagiert habe (Fehlen des Husten-Würgereflex) und dadurch das Absaugen durch den erschlafften Muskeltonus der Atemwege erleichtert gewesen sei. Insgesamt würden sich im
Zusammenhang mit dem Tod von C.________ infolge der konsistenten und sorgfältigen Ausführungen im IRM-Gutachten keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete, strafrechtliche relevante Drittwirkung ergeben. Bei der Todesart sei vielmehr von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen, konkret von Ersticken bei Verlegung der Atemwege. Weitere Untersuchungen würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Sachverhalt sei juristisch ausreichend festgestellt.
2.3.
2.3.1. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (vgl. Art. 253 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle - 1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. |
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1 | Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. |
2 | Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei. |
3 | Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert. |
4 | Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle - 1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. |
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1 | Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. |
2 | Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei. |
3 | Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert. |
4 | Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden. |
In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
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1 | In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
2 | Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab. |
3 | Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: |
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a | das Gutachten unvollständig oder unklar ist; |
b | mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder |
c | Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. |
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237 |
2.3.2. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
2 | Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: |
a | des Gesetzes; |
b | eines Vertrages; |
c | einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder |
d | der Schaffung einer Gefahr. |
3 | Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern. |
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit
Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
2.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Ob es die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373 mit Hinweis).
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts bilden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Es ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann es unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; Urteile 6B 748/2016 vom 22. August 2016 E. 2.4.4; 6B 215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme von F.________, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Medizinischen Fakultät, Pflegewissenschaft, der Universität Basel (nachfolgend: Stellungnahme) keine konkreten Befunde vorbringt, aufgrund welcher aus strafrechtlicher Sicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die kantonalen Instanzen auch angesichts der in der Stellungnahme aufgeführten Hypothesen und Fragestellungen auf das IRM-Gutachten abstützen. Das IRM hat bei seinen Abklärungen die Obduktionsergebnisse, das Einsatzprotokoll der Sanitätspolizei und die Unterlagen des Pflegeheims, insbesondere die Übersicht über die Pflegemassnahmen und den Pflegeverlaufsbericht, beigezogen. Es ist unter Willkürgesichtspunkten vertretbar, dass die Vorinstanz der Schlussfolgerung im IRM-Gutachten folgt, wonach sich keine Hinweise auf eine mechanische Fremdeinwirkung ergeben hätten. C.________ sei im Pflegeheim ohne kontinuierliches Monitoring pflegerisch versorgt worden. Es entspreche nicht der gängigen Praxis, Bewohner eines
Pflegeheims permanent zu monitorisieren. Die Vitalparameter (Sauerstoffsättigung, Puls, Blutdruck) seien kontrolliert worden, als sich der Zustand von C.________ zunehmend verschlechtert habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein Fehlverhalten von Seiten des Pflegepersonals des Pflegeheims ergeben (Gutachten S. 7 f.). Damit verneint das IRM zumindest implizit auch ein Fehlverhalten seitens des Pflegeheims.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini