Tribunal federal
{T 0/2}
2A.529/2003 /kra
Urteil vom 14. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht
des Kantons Bern, 3072 Ostermundigen,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Thomas Bürki,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.
Gegenstand
Suspendierung des kommissarischen Verwalters der Personalfürsorgestiftung der Ruprecht AG, Laupen (Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 21. Oktober 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) stellte die Personalfürsorgestiftung der A.________AG, B.________, am 2. März 1989 unter kommissarische Verwaltung. Mit Verfügung vom 28. Mai 1997 wurde der bisherige Verwalter mit sofortiger Wirkung abgesetzt und an seiner Stelle Fürsprecher X.________ eingesetzt. Nachdem der neue Verwalter am 3. Dezember 2002 für die Stiftung eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Bern eingereicht und diese entgegen einer aufsichtsrechtlichen Weisung nicht zurückgezogen hatte, setzte ihn die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 25. März 2003 mit sofortiger Wirkung ab und ernannte einen neuen Verwalter; einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Am 28. März 2003 zog der neue kommissarische Verwalter die Verantwortlichkeitsklage zurück. Eine Einsprache von X.________ gegen die Verfügung vom 25. März 2003 wurde von der Aufsichtsbehörde am 15. August 2003 abgewiesen und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2003 hiess die Eidgenössische
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid gut. Gegen diese Zwischenverfügung hat das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern am 31. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der angefochtene Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 ff
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2.1 Die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestimmt sich nach Art. 103
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2.2 Gemäss Art. 103 lit. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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sodann grundsätzlich nur einem Gemeinwesen als solchem zu, nicht hingegen einzelnen Behörden oder Verwaltungszweigen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 123 II 371 E. 2d S. 375; 127 II 32 E. 2f S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.3 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom kantonalbernischen Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht erhoben. Der Beschwerdeführer tritt dabei als Aufsichtsbehörde und nicht als Vertreter des Kantons auf. Ein Amt oder eine Behörde besitzt jedoch nach dem Gesagten die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. a
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3.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Da es nicht um Vermögensinteressen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: