Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 274/2020

Urteil vom 14. Mai 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen,
J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 3. März 2020
(66/2020/2 und 66/2020/4).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SH. Er ist Vater einer im Jahr 2015 geborenen Tochter, mit deren Mutter er nicht verheiratet ist. Mutter und Kind leben seit einiger Zeit in Deutschland. Am 3. Januar 2020 schlossen der Steuerpflichtige und die Kindsmutter einen Unterhaltsvertrag. Darin regelten sie den "Unterhalt des Kindes und der inzwischen vom Vater getrennt lebenden Mutter". Der Steuerpflichtige verpflichtete sich insbesondere, für Mutter und Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'343.-- zu leisten, dies bei einem Umrechnungskurs (EUR/CHF) von 1,12.

1.2. Mit Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen (KSTV/SH) den Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018. Dabei nahm sie gegenüber der Steuererklärung mehrere Aufrechnungen vor. Die Einsprachen des Steuerpflichtigen hiess die KSTV/SH teilweise gut (Einspracheentscheide vom 29. November 2019).

1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige mit Rekurs und Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, wobei er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit einzelrichterlicher Verfügung 66/2020/2 / 66/2020/4 vom 3. März 2020 wies das Obergericht das Gesuch ab und setzte es dem Steuerpflichtigen Frist bis zum 24. März 2020, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Im Säumnisfall werde auf die Rechtsmittel nicht eingetreten.
In Abweichung vom Antrag des Steuerpflichtigen rechnete das Obergericht den vertragsgemässen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'343.-- nicht vollumfänglich an. Es erwog, anzuerkennen sei lediglich der "rechtlich geschuldete Teil" in Höhe von rund Fr. 1'080.--, der sich bei einem gegenwärtigen Wechselkurs von 1,07 ergebe. Dieser setze sich zusammen aus dem um die Kinderzulage von Fr. 233.20 bereinigten Kindesunterhalt gemäss Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2020) von EUR 561.--, der Kinderzulage von Fr. 233.20, der Krankenkassenprämie für die Tochter von ermessensweise Fr. 110.-- und, wie beantragt, den Kosten für deren Fremdbetreuung von EUR 345.--. Nicht zu berücksichtigen seien namentlich die im Grundbetrag bereits enthaltenen Prämien für die weiteren Versicherungsleistungen, die Schulden von Fr. 51'215.-- und die Schuldzinsen von Fr. 2'250.-- pro Jahr bzw. Fr. 188.-- pro Monat. Das prozessuale Armenrecht sei nicht dazu bestimmt, Gläubiger, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt des Schuldners beitrügen, auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen. Den Einkünften von Fr. 5'375.-- stünden damit Ausgaben von Fr. 3'456.-- gegenüber, was zu einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'919.-- führe.
Damit sei es dem Steuerpflichtigen möglich und zumutbar, die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- binnen Jahresfrist zu begleichen bzw. den Kostenvorschuss fristgerecht - gegebenenfalls ratenweise - zu bezahlen.

1.4. Mit Eingabe vom 3. April 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vertraglichen Leistungsverpflichtungen für den Kindes- und Betreuungsunterhalt seien vollumfänglich anzurechnen. Eventualiter sei ihm die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses in zwölf monatlichen Raten zu Fr. 100.-- zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Für den Fall, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügen sollte, beantragt er eine Nachfrist.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), abgesehen.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, entfalten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; Urteile 2C 153/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1 2C 726/2016 vom 29. August 2016). Dies ist hier der Fall. Der Zwischenentscheid ist daher selbständig anfechtbar. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

2.3. Rein kantonales oder kommunales Recht überprüft das Bundesgericht, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen, nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1 S. 112 f.). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328).

3.

3.1. Der Steuerpflichtige kritisiert, die Vorinstanz habe die im Unterhaltsvertrag vom 3. Januar 2020 vereinbarten Zahlungen für Kindes- und Betreuungsunterhalt auf einen fiktiven Betrag zusammengestrichen. Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB in der Fassung vom 20. März 2015 geregelt. Diese ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten (AS 2015 4299). Danach wird der Kindesunterhalt durch Pflege, Erziehung oder Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Wenn die Eltern in keinem gemeinsamen Haushalt leben, übernimmt grundsätzlich die obhutsberechtigte Person die Pflege und Erziehung des Kindes, mithin der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt. Der andere Elternteil hat eine Geldzahlung zu erbringen (Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2013 529, insb. Ziff. 1.2.3 S. 539).

3.2. Die Grundsätze der Bemessung des Kindesunterhalts gehen aus Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB in der Fassung vom 20. März 2015 hervor, die ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (AS 2015 4299). Dabei geht es erstens um die Geldleistung in Fällen, in welchen die Eltern in keinem gemeinsamen Haushalt leben (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1 S. 159). Zum Kindesunterhalt im eigentlichen Sinneergibt sich aus Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Das neue Recht sieht zweitens einen Betreuungsunterhalt vor (Art. 285 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Dieser dient der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Der Zivilstand der Eltern ist seit dem 1. Januar 2017 insofern von keiner Bedeutung mehr (BGE 144 III 377 E. 7.1.1 S. 379).

3.3. Die quantitative Festsetzung der Geldleistung (für Kindesunterhalt i.e.S. und Betreuungsunterhalt) kann durch Urteil oder vertragliche Regelung erfolgen (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1 S. 159). Ein aussergerichtlich vereinbarter Unterhaltsvertrag wird für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB; BGE 126 III 49 E. 2d/aa S. 54). Fehlt diese Genehmigung, bleiben Unterhaltsvereinbarungen, die auf Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB fussen, für das Kind ungültig (BGE 126 III 49 E. 2c S. 53). Die Genehmigungspflicht soll vorab dem Wohl des Kindes dienen und es vor Nachteilen schützen. Sie dient aber auch dem Wohl der unterhaltsverpflichteten Person, da diese grundsätzlich keinen Unterhaltsbeitrag zu entrichten hat, der ihr Existenzminimum beeinträchtigt (BGE 126 III 49 E. 2d S. 54 und 55).

3.4. Zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG hat die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die erforderlichen Richtlinien erlassen. Die neueste Fassung datiert vom 1. Juli 2009, weswegen sie die Änderung vom 20. März 2015 und damit insbesondere die Pflicht zur Leistung von Betreuungsunterhalt noch nicht berücksichtigt. In allgemeiner Weise sprechen die Richtlinien von den "rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen", welche die verpflichtete Person an nicht in ihrem Haushalt wohnende Personen "in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22) ". Damit kommt der betreibungsrechtliche Effektivitätsgrundsatz zum Ausdruck, wonach Zuschläge zum Grundbetrag des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht rechtlich besteht und die Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden bzw. werden (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23; Urteile 5D 49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3; 5A 779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2; 5A 146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2, je mit Hinweisen; insbesondere zu Steuerschulden: BGE 135 I 221 E.
5.2.2 S. 228).

3.5. Die angefochtene Verfügung beruht auf nicht harmonisiertem, rein kantonalem Recht (Art. 35 Abs. 1 lit. a, Art. 36b, Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 des Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG/SH; SHR 172.200] in Verbindung mit Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen (hier: Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
und 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) stellen insofern subsidiäres kantonales Verfahrensrecht dar (Art. 6 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB; BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322; Urteil 2C 369/2019 vom 29. April 2019 E. 2.1). Zu hören ist damit nur die Rüge, die Vorinstanz habe bei Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts gegen die verfassungsmässigen Rechte des Steuerpflichtigen verstossen (vorne E. 2.3), konkret gegen Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

4.

4.1. Der Steuerpflichtige legte der Vorinstanz einen privaten Unterhaltsvertrag vor. Er kritisiert im bundesgerichtlichen Verfahren, dass die Vorinstanz den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag für Mutter und Kind von Fr. 3'343.-- gekürzt und - gewissermassen nach Gutdünken - auf Fr. 1'080.-- zusammengestrichen habe. Er hält dies für willkürlich, da seit dem 1. Januar 2017 neben dem Kindesunterhalt im eigentlichen Sinn auch Betreuungsunterhalt zu leisten sei. Der Betreuungsunterhalt sie daher auch bei der Bedarfsrechnung für das prozessuale Armenrecht zu berücksichtigen. Den Eltern stehe es nach schweizerischem und nach deutschem Recht frei, eine "eigene Regelung der finanziellen Beiträge zu wählen". Die Düsseldorfer Tabelle stelle das "absolute Minimum" dar.

4.2. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, stellt das Obergericht des Kantons Schaffhausen zur Prüfung der Prozessarmut praxisgemäss auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ab. Folglich sind die "rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge" anzurechnen (vorne E. 3.4). Dazu zählt auch der Betreuungsunterhalt (vorne E. 3.2). Die Vorinstanz ist freilich der Ansicht, dass zugunsten der Tochter ein Betrag von lediglich Fr. 1'080.-- rechtlich geschuldet sei. Dieser setze sich zusammen aus dem um die Kinderzulage von Fr. 233.20 bereinigten Kindesunterhalt gemäss Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2020) von EUR 561.--, der Kinderzulage von Fr. 233.20, der Krankenkassenprämie für die Tochter von ermessensweise Fr. 110.-- und, wie beantragt, den Kosten für deren Fremdbetreuung von EUR 345.-- (vorne E. 1.3). Unter dem Titel des Betreuungsunterhalts lässt die Vorinstanz keine Position zu.

4.3. Der vorinstanzlichen Sichtweise ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dabei handelt es sich um eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie, die greift, wenn der kantonale oder kommunale Rechtsschutz nicht ausreicht (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74). Mithin handelt es sich auch bei der Bedürftigkeit um ein bundesrechtliches Institut, sodass das Bundesgericht die vorinstanzliche Bedarfsrechnung und die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; allgemein dazu vorne E. 2.2). Ebenso bundesrechtlicher Natur ist das neurechtliche Institut des Betreuungsunterhalts, weshalb er von Bundesrechts wegen in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Nichts daran ändert, dass die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, die letztmals am 1. Juli 2009 revidiert wurden, zwangsläufig auf den Betreuungsunterhalt (noch) nicht eingehen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich ohnehin um kein Bundesrecht (BGE 129 III 242 E. 4.1 S. 243 f.; 120 III 16 E. 2A S. 17;
Urteil 5A 20/2018 vom 24. September 2018 E. 3.1.1).

4.4. Mithin hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die "rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge" (vorne E. 3.4) unter Auslassung des Betreuungsunterhalts mit lediglich Fr. 1'080.-- veranschlagte, Bundesrecht verletzt. Die Rügen des Steuerpflichtigen sind bis dahin begründet. Ebenso bundesrechtlicher Natur ist aber der Effektivitätsgrundsatz, der sich darin äussert, dass Zuschläge zum Grundbetrag des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit zu berücksichtigen sind, als eine Zahlungspflicht rechtlich besteht und die Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden bzw. werden (vorne E. 3.4). Der Steuerpflichtige räumt ein, dass der aussergerichtliche Unterhaltsvertrag durch die Kindesschutzbehörde nicht genehmigt worden ist (vorne E. 3.3). Dies alleine bedeutet zwar nicht, dass der Betreuungsunterhalt rechtlich nicht geschuldet wäre. Mit Blick auf die fehlende Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde hätte der Steuerpflichtige aber aufzuzeigen gehabt, dass die Kindsmutter nicht in der Lage ist, den Unterhalt aus eigenen Mitteln (auch aus ihrem Vermögen) zu bestreiten und dass die vereinbarte Höhe angemessen ist.

4.5. Neben der eigenen Bedürftigkeit wäre vom Steuerpflichtigen zu verlangen gewesen, dass er dreierlei nachweist, nämlich die fehlenden Mittel der Kindsmutter, die Angemessenheit des vereinbarten Betreuungsunterhalts und die Tatsache, dass er den vereinbarten Betreuungsunterhalt tatsächlich entrichtet hat. Kommt die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Dies ist hier der Fall, indem der Steuerpflichtige allem voran nicht nachweist, weshalb der vereinbarte Pauschalbetrag von Fr. 2'270.-- "für den allgemeinen Lebensbedarf" (darin enthalten "Wohnungsunterhalt, Nahrungsmittel, Kleider, Hygiene, Spielsachen, Kosmetik, Kultur etc.") gerechtfertigt sein soll. Unklar bleiben auch die finanziellen Möglichkeiten der Kindsmutter und die tatsächliche Bezahlung. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege war daher abzuweisen, wie die Vorinstanz diesbezüglich im Ergebnis bundesrechtskonform erkannte. Die Vorinstanz hat seitens des Steuerpflichtigen einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 1'900.-- pro Monat erhoben (vorne E. 1.3). Dies reicht aus, um den streitbetroffenen
Kostenvorschuss zu leisten, selbst wenn von Amtes wegen ein ermessensweiser Unterhaltsbeitrag von beispielsweise Fr. 1'500.-- berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerde ist im Hauptantrag unbegründet und daher abzuweisen.

4.6. Im Eventualantrag ersucht der Steuerpflichtige um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Dies übersteigt die sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts. Erlass, Stundung und Ratenzahlung von Gerichtskosten sind dem sachkompetenten Gericht zu unterbreiten (iudex a quo; Urteil 2C 963/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Da die Beschwerde bei hinreichender Begründung der tatsächlichen Umstände aber gutzuheissen gewesen wäre, weil die Vorinstanz bundesrechtswidrig den Betreuungsunterhalt ausser Acht gelassen hat, ist für das bundesgerichtliche Verfahren von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dadurch wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos (BGE 144 V 120 E. 4 S. 126). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_274/2020
Date : 14. Mai 2020
Published : 01. Juni 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018


Legislation register
BGG: 32  65  66  68  82  83e  89  93  95  100  102  105  106
BV: 29
DBG: 146
SchKG: 93
StHG: 73
ZGB: 6  276  285  287
ZPO: 117
BGE-register
120-III-16 • 121-III-20 • 125-IV-161 • 126-III-49 • 129-III-242 • 135-I-221 • 140-I-320 • 141-I-70 • 142-III-131 • 142-III-798 • 144-III-377 • 144-V-120 • 145-I-108 • 145-I-239 • 145-II-252 • 145-V-154 • 145-V-304 • 145-V-326
Weitere Urteile ab 2000
2C_153/2019 • 2C_274/2020 • 2C_369/2019 • 2C_726/2016 • 2C_963/2019 • 5A_146/2015 • 5A_20/2018 • 5A_779/2015 • 5D_49/2016
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AS
AS 2015/4299
BBl
2013/529