Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 190/2019

Urteil vom 14. Mai 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Februar 2019 (S 18 5).

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________, zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei tätig gewesen, meldete sich am 23. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden liess den Versicherten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 25. Januar 2017). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2017 gab die Verwaltung bekannt, sie werde A.________ ab dem 1. November 2015 bis 31. März 2017 eine ganze Invalidenrente zusprechen. Daran hielt sie mit Verfügung vom 28. November 2017 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des kantonalen Entscheids die Feststellung, dass er auch nach dem 1. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich Berichte der psychiatrischen Dienste B.________ vom 6. März 2019 und des Spitals C.________ vom 18. März 2019 ein, die beide nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Februar 2019 erstellt wurden. Damit handelt es sich um echte Noven, die von vornherein unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die Vorinstanz mass dem Gutachten der ABI GmbH vom 25. Januar 2017 Beweiswert zu und stellte fest, in Anlehnung daran sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, unter Vermeidung von Rückenzwangshaltungen und Heben/Tragen von Lasten über 5 kg zumindest seit Januar 2017 im Umfang von 70 % arbeitsfähig.

3.1. Der Versicherte bemängelt in erster Linie, dass die psychiatrische Untersuchung bei der ABI GmbH lediglich 55 Minuten gedauert habe. Daraus schliesst er, der Gutachter habe die Standardindikatoren (vgl. BGE 143 V 409, 418; 141 V 281) final auf seine bereits festgelegte Meinung hin begründet. Dieses Vorgehen verstosse gegen den Sinn und Zweck des differenzierten Abklärungsverfahrens und lege zu wenig Wert auf die Prüfung der Ressourcenfrage.
Rechtsprechungsgemäss kann aus einer - verhältnismässig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 8C 47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109 mit Hinweis).
Anhaltspunkte dafür, dass der Psychiater in seiner Teilexpertise die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtete, sind nicht erkennbar. Von der Untersuchungsdauer kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, der Gutachter habe die Standardindikatoren final auf seine bereits festgelegte Meinung hin begründet. Er setzte sich mit diesen auseinander und äusserte sich somit u.a. auch zur Ressourcenfrage. Der Experte berücksichtigte die vom Versicherten geklagten Beschwerden (Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, leichte Konzentrationsstörungen, negative Zukunftsperspektiven), kam jedoch zum Schluss, diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb der Versicherte mit seinen Vorbringen, im Gutachten sei nicht dargelegt worden, wie sich diese Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirken würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mithin verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht (vgl. E. 2 oben), wenn sie der ABI-Expertise Beweiswert zukommen liess.

3.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten und legte ausführlich dar, weshalb die Berichte der psychiatrischen Dienste B.________ vom 30. Januar und 17. Februar 2017 nicht geeignet sind, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend macht, er sei mit dem ABI-Gutachten nicht einverstanden und hierzu auf die bereits vom kantonalen Gericht berücksichtigten Berichte der psychiatrischen Dienste B.________ verweist, beschränkt er sich auf die Darstellung seiner eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung. Dass deren Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (E. 2 oben), ist damit nicht genügend geltend gemacht. Daran ändern auch die erst letztinstanzlich aufgelegten Berichte des Spitals C.________ vom 5. Oktober 2017 und der psychiatrischen Dienste B.________ vom 11. August 2018 nichts, da der Versicherte nicht darlegt, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Beibringung Anlass gab (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese haben folglich unbeachtlich zu bleiben. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit für das
Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 oben).

4.
Das kantonale Gericht erwog im Weiteren, der Versicherte könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten. Es nahm die Invaliditätsbemessung in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs vor (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Dabei parallelisierte es das Invalideneinkommen und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 %.

4.1. Die Vorinstanz bejahte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für einfache Hilfstätigkeiten unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen und unter Hinweis auf das Alter des Beschwerdeführers. Der massgebende Zeitpunkt hierfür bildete das ABI-Gutachten vom 25. Januar 2017 (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Damals war der Beschwerdeführer 54 Jahre und acht Monate alt, womit bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restaktivitätsdauer von rund zehn Jahren verblieb. Hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Aktivitätsdauer klar ausreicht, um eine neue Hilfstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und fortgeschrittenes Alter) sind nicht geeignet darzutun, dass die vom kantonalen Gericht festgestellten Einsatzmöglichkeiten unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit und dem Leistungsprofil (vgl. E. 3 oben) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersbedingt nicht nachgefragt würden und dem Versicherten deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar wäre.

4.2. Der Beschwerdeführer moniert ausserdem, es sei nicht davon auszugehen, dass er sein stark unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erzielt hätte. Er sei so zu stellen, wie wenn er dauerhaft über ein Bleiberecht in der Schweiz verfügen würde. Die Vorinstanz erwog zu Recht, für die Ermittlung des Valideneinkommens sei rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen). Mit Blick darauf ermittelte das kantonale Gericht das Valideneinkommen weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 2 oben) in Anlehnung an den zuletzt erzielten Lohn als Hilfsarbeiter in der Bäckerei/Konditorei. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen (Herkunft) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie das statistische Invalideneinkommen parallelisierte (BGE 135 V 58 E. 3.1 a.E. S. 59 mit Hinweis).

4.3. Soweit der Versicherte über die rechtsprechungsgemäss bestehende Möglichkeit des leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80) hinaus eine zusätzliche Reduktion des ihm anzurechnenden Tabellenlohnes beansprucht, ist ihm nicht zu folgen (so bereits in Urteil 8C 11/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.3 und 8C 253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2).

4.4. Da gemäss vorinstanzlicher Feststellung selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (38,34 %), kann offen blieben, ob überhaupt und allenfalls in welcher Höhe ein solcher Abzug angemessen wäre. Bei dieser Ausgangslage beging die Vorinstanz keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), wenn auch sie die Frage explizit offen liess.

4.5. Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_190/2019
Datum : 14. Mai 2019
Publiziert : 01. Juni 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVG: 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
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126-V-75 • 134-V-322 • 135-V-58 • 138-V-457 • 139-III-120 • 140-V-543 • 141-V-281 • 143-V-19 • 143-V-409
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