Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_231/2012
Urteil vom 14. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Amthaus 2, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Vorsorgliche Schutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. März 2012
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 4. Mai 2011 gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis und Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand. Am 8. Juli 2011 wurde das Verfahren um den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls ausgedehnt.
Die Jugendanwaltschaft ordnete am 22. Juni 2011 an, X.________ werde in der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof in Dielsdorf platziert. Der Aufenthalt diene der genauen Abklärung der persönlichen Situation, der Erstellung eines Gutachtens und der Erarbeitung eines geeigneten Anschlussprogramms.
Aufgrund der Ergebnisse einer Standortbestimmung, welche am 11. Januar 2012 in der Beobachtungsstation der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof erfolgte, verfügte die Jugendanwaltschaft am 10. Februar 2012, X.________ werde vorsorglich dort untergebracht. Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. März 2012 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. April 2012 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der vorsorglich angeordneten stationären Schutzmassnahme zu entlassen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Jugendanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) in Kraft getreten. Steht gegen jugendstrafprozessuale Entscheide kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich deren Anfechtung nach den Bestimmungen des neuen Rechts (Art. 51 Abs. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid stelle eine unverhältnismässige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
aktenkundig. Die begangenen Strolchenfahrten könnten als altersadäquate Verfehlungen bezeichnet werden und in Bezug auf Fahren in angetrunkenem Zustand würden weite Kreise der Bevölkerung ein schlechtes Beispiel abgeben. Dass er ein mangelndes Schuldbewusstsein besitze, könne unter diesen Voraussetzungen nicht auf erzieherische Defizite zurückgeführt werden. Die Vorinstanz werfe ihm weiter vor, dass die Bewährungshilfe nicht gut verlaufen sei. Diesbezüglich stelle sich aber die Frage, wer dafür verantwortlich sei. Er selbst verfüge nämlich durchaus über Ressourcen und habe gezeigt, dass er bereit sei, Eigenverantwortung zu übernehmen, wenn ihm hierfür der notwendige Raum gegeben werde. Immerhin habe er eine Teilzeitarbeitsstelle bei McDonald's aufgenommen.
Der Beschwerdeführer äussert die Befürchtung, ein Heimaufenthalt könnte seine Fähigkeit zur Eigeninitiative gefährden. Auch in weiterer Hinsicht stellt er die Eignung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme in Frage. Diese sei offensichtlich auf Jugendliche ausgerichtet, er selbst sei aber mittlerweile 18 1/2 Jahre alt. Die Massnahme stehe zudem in keinem Verhältnis zu den Anlasstaten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass weniger weit gehende Massnahmen zur Verfügung stünden. Er weist auf die Möglichkeit hin, die Bewährungshilfe zu verlängern oder eine persönliche Betreuung nach Art. 13
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
Als unverhältnismässig erweise sich die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme auch in zeitlicher Hinsicht. Die Vorinstanz führe diesbezüglich lediglich aus, dass eine Phase mit fehlender stationärer Betreuung unbedingt zu vermeiden sei. Diese Begründung sei beliebig. Die eigentliche Massnahme, das heisse die Berufsausbildung, könne nicht vor dem August 2012 beginnen. In diesem Zeitpunkt würde er aber bereits während 14 Monaten auf der Beobachtungsstation bzw. in einer stationären Einrichtung sein.
2.2 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde gemäss Art. 5
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2004 mehrfach straffällig geworden ist. Am 9. September 2010 ist er mit Strafverfügung unter anderem wegen Entwendung eines Autos zum Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt worden. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgelegt und während deren Dauer eine Bewährungshilfe durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft angeordnet. Die Bewährungshilfe erwies sich, abgesehen vom Erlangen einer Anstellung bei McDonald's, offenbar als schwierig. Der angefochtene Entscheid nennt in dieser Hinsicht verpasste Termine, falsche Angaben über ausgeführte Aufgaben, Abbrüche von Engagements und die fehlende Fähigkeit der Eltern, auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Dem Beschwerdeführer wird zudem vorgeworfen, noch während der Probezeit und der damit verbundenen Bewährungshilfe ein Auto entwendet und damit in angetrunkenem Zustand herumgefahren zu sein. Dem Bericht zur Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 15. März 2011 lässt sich eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von zwischen 1.54 und 1.97 Gewichtspromille entnehmen. Dieses Verhalten bildet Gegenstand des Strafverfahrens, in dessen
Rahmen die vorliegend umstrittene vorsorgliche Schutzmassnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet den Vorwurf nicht, ist aber insbesondere der Ansicht, dass mildere Massnahmen ausreichen würden.
Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der Bewährungshilfe ist nicht davon auszugehen, dass die vorsorgliche Anordnung von weniger weit gehenden Schutzmassnahmen ebenso geeignet wäre wie eine stationäre Unterbringung. Da es offensichtlich nicht möglich war, mit der Bewährungshilfe die erforderliche Unterstützung zu bieten und entsprechende Fortschritte zu erzielen, kommen eine Aufsicht gemäss Art. 12
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
Die stationäre Unterbringung in einer offenen Einrichtung erweist sich dagegen als geeignet und notwendig. Den Ergebnissen der Standortbestimmung vom 11. Januar 2012 in der Beobachtungsstation der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof ist zu entnehmen, die psychiatrische Abklärung habe ergeben, dass ohne eine solche Massnahme ein erhöhtes Rückfallrisiko bestehe. Im Schlussbericht vom 10. Februar 2012 wird ausgeführt, dass unter anderem die fehlende Unterstützung durch die Eltern ein heiminternes Wohnen nahelege. Die Einsicht des Beschwerdeführers in sein deliktisches Verhalten wird als sehr tief beschrieben und es werden Defizite in der Eigenwahrnehmung und der Eigenverantwortung festgestellt.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die mangelnde Eigenverantwortung nicht zwingend auf schwerwiegende erzieherische Defizite zurückzuführen und eine allfällige Überforderung der Eltern nicht aktenkundig sei. Diese Behauptung ist zu relativieren. Der angefochtene Entscheid geht zwar nicht direkt auf die erzieherischen Möglichkeiten der Eltern des Beschwerdeführers ein, doch hat sich insbesondere während der erwähnten Bewährungsfrist klar ein Unvermögen gezeigt, auf ihn einzuwirken. Da der Beschwerdeführer zudem mittlerweile volljährig geworden ist, ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einflussmöglichkeiten der Eltern damit wohl noch geringer geworden sein dürften. Im strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers und in seiner mangelnden Einsicht sind zudem durchaus auch erzieherische Defizite zu sehen. In der Standortbestimmung vom 11. Januar 2012 wird zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für seine finanzielle Situation wenig Verantwortung übernehme und sich von seinen Schulden wenig betroffen fühle.
Den beschriebenen erzieherischen Defiziten kann im Rahmen einer stationären Unterbringung in einer offenen Einrichtung zweckmässig begegnet werden. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er ohnehin erst im August 2012 mit einer Berufsausbildung beginnen könne, so übersieht er, dass die Massnahme der Unterbringung nicht ausschliesslich diesen Zweck hat, sondern umfassend pädagogisch ausgerichtet ist. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass er bis dato bereits in verschiedenen Arbeitsbereichen der Jugendstätte tätig war, nämlich der Malerei, dem Siebdruck und in einer Garage. Die dabei gemachten Erfahrungen haben im Schlussbericht vom 10. Februar 2012 zur Empfehlung von Seiten der Pestalozzi-Jugendstätte geführt, ein eidgenössisches Berufsattest zu machen. Der Beschwerdeführer könne weiter bei den Malern in der Jugendstätte arbeiten und erhalte die Möglichkeit, intern eine Attestlehre zu beginnen. Nachdem der Beschwerdeführer nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit keine Ausbildungsstelle gefunden hat und von einem Programm für arbeitslose Jugendliche wegen seines deliktischen Verhaltens wieder ausgeschlossen wurde, eröffnen ihm diese Möglichkeiten, die in der Jugendstätte geboten werden, eine positive Perspektive.
Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ändern an dieser Einschätzung nichts. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Heimaufenthalt seine Fähigkeit zur Eigeninitiative gefährden könnte. Auch dass die Massnahme für eine 18 1/2 Jahre alte Person ungeeignet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aus Art. 19 Abs. 2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Einrichtung Art. 15
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung JStPO Art. 51 Rechtsmittel - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
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1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts. |
3 | Im Übrigen ist Artikel 453 Absatz 2 StPO29 anwendbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold