Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_530/2007 /len

Urteil vom 14. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef.

Gegenstand
Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Dr. A.________ (Beschwerdeführer) betreibt in Zürich ein Anwaltsbüro. Die Pro Litteris (Beschwerdegegnerin) ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, eine der konzessionierten schweizerischen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 40 ff
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
1    Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a  die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis  das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;
b  das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2    Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
. URG. Sie schickte dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2006 eine "Letzte Mahnung für Reprographie- und Netzwerk-Vergütungen" bzw. eine "Mahnung vor Klage" mit der Aufforderung, insgesamt Fr. 302.05 zu bezahlen. Weitere Mahnungen für "Photokopier-Entschädigungen" und "Betriebsinterne Netzwerk-Entschädigungen" für das Jahr 2007 über Fr. 51.20 bzw. Fr. 23.05 gingen dem Beschwerdeführer unter dem Datum vom 17. Oktober 2007 zu.

B.
Am 31. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich eine negative Feststellungsklage ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus Urheberrecht (Art. 20 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
1    Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2    Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3    Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
URG) keine Vergütung schuldet. Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei auf die Klage mangels Substantiierung und mangels eines Feststellungsinteresses nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 trat das Obergericht mangels Rechtsschutzinteresse auf die Klage nicht ein. Ob das klägerische Rechtsbegehren hinreichend bestimmt sei, liess es offen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss sowohl Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Zirkulationsbeschluss vom 6. März 2008 auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die I. Zivilkammer des Obergerichts sei anzuweisen, das dort vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2006 eingereichte Klagebegehren weiterzubehandeln.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht hat vorliegend als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 64
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 64
URG entschieden. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Das Urheberrechtsgesetz regelt die Feststellungsklage ausdrücklich: Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt (Art. 61
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 61 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
URG). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage besteht grundsätzlich, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar ist (betreffend Art. 61
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 61 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
URG: Urteile 4A_55/2007 E. 5.2.1 [sic! 2008 209 ff.], 4C.138/2003 vom 25. August 2003 E. 2.1 [sic! 2004 301 ff.] und 4C.290/2001 vom 8. November 2002 E. 1.1 [sic! 2003 323 ff.]; ferner BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.; 129 III 295 E. 2.4 S. 300; 123 III 49 E. 1a S. 51).

2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 61
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 61 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
URG vor. Sie habe selber ausgeführt, es könne ihm ein rechtliches Interesse an einer Klärung der Rechtslage in seinem speziellen Fall nicht abgesprochen werden. Gleichwohl sei sie nicht auf seine Klage eingetreten.
Die Vorinstanz hat vor dem Hintergrund, dass gegen den Beschwerdeführer eine Forderung aus Reprographie- und Netzwerkentschädigungen der Jahre 2002 bis 2006 von Fr. 302.05, bei Hinzurechnung der abgemahnten Entschädigungen für das Jahr 2007 eine solche von Fr. 376.30 im Raum steht, eine ungewisse Rechtslage bejaht, an deren Klärung der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse habe. Indessen verbiete sich die Annahme, dass das "Damoklesschwert der Ungewissheit" ihn als Rechtsanwalt in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dermassen lähme, dass ein Zuwarten bis zu einer effektiven Klageerhebung als unzumutbar erscheine. Unzumutbarkeit könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn eine hohe Forderung im Raum stünde, so dass sich der Beschwerdeführer veranlasst sehen könnte, Rückstellungen für den schlimmsten Fall einer dereinstigen Zahlungsverpflichtung zu bilden. Davon könne hier angesichts der im Raum stehenden Forderung im Ernst nicht die Rede sein.
Die Vorinstanz verneinte mithin, dass die Fortdauer der Ungewissheit für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Damit hat sie Art. 61
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 61 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
URG nicht verletzt. Insbesondere durfte sie das Kriterium der Unzumutbarkeit heranziehen, deckt sich dies doch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 61
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 61 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
URG (siehe Erwägung 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass der Fortbestand der Ungewissheit über seine Zahlungspflicht für ihn nicht unzumutbar sei. Er macht jedoch geltend, bei seiner Klage gehe es nicht nur um ihn selbst, sondern um eine ganze Berufskategorie, nämlich die freien Berufe. In seiner Feststellungsklage mache er im Wesentlichen geltend, die freien Berufe seien von den einschlägigen URG-Vorschriften über Vergütungsverpflichtungen ausgenommen, und die sich daraus ergebende Vergütungsfreiheit werde von den Verwertungsgesellschaften im Verhältnis zu einzelnen freien Berufen, im Speziellen bei den Ärzten, in einer dem Gleichbehandlungsgebot widersprechenden Weise auch respektiert. Zu klären sei mithin die eine Vielzahl von Berufstätigen betreffende Frage, ob dieser klägerische Standpunkt einer richterlichen Beurteilung standhalte.
Zur Wahrung fremder Interessen steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung (Urteil 4C.290/2001 vom 8. November 2002 E. 1.3 in fine [sic! 2003 S. 323 ff.]). Ebenso wenig geht es an, mit der Feststellungsklage statt individueller Rechtsbeziehungen allgemeine Rechtsfragen zu klären (BGE 122 III 279 E. 3a; 80 II 362 E. 3; Urteil 4C.138/2003 vom 25. August 2003 E. 2.3 [sic! 2004 S. 301 ff.]). Darauf läuft die Argumentation des Beschwerdeführers jedoch hinaus, wenn er die allgemeine Rechtsfrage richterlich entschieden haben will, ob die freien Berufe von der Vergütungspflicht nach den URG-Bestimmungen ausgenommen seien und dies von den Verwertungsgesellschaften rechtsgleich beachtet werde. Dass der Entscheid über seine Klage für eine Vielzahl weiterer Berufsangehöriger von Bedeutung sein kann, vermag das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellungsklage nicht zu begründen.

2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin sich das Recht anmasse, allein darüber zu befinden, wen sie vor Gericht einklagen wolle und wen nicht. Auch aus dem Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 45 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung - 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
1    Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
2    Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.
3    Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.
4    Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.
URG lasse sich ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin einer negativen Feststellungsklage zu stellen habe, denn hierdurch werde - über den im Streit stehenden Einzelfall hinaus - für gleichgelagerte Fälle eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Auch diese Argumentation verfängt nicht. Wiederum ist festzuhalten, dass die präjudizielle Wirkung eines materiellen Entscheids über die Feststellungsklage das fehlende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen vermag.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_530/2007
Datum : 14. Mai 2008
Publiziert : 10. Juni 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Gegenstand : Urheberrecht


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
URG: 19 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch - 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
1    Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a  jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b  jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c  das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2    Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.9
3    Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:10
a  die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b  die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c  die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d  die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
3bis    Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.11
4    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
20 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch - 1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
1    Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2    Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3    Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4    Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
40 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 40 - 1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
1    Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
a  die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
abis  das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b;
b  das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
2    Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3    Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
45 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung - 1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
1    Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
2    Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.
3    Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.
4    Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.
61 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 61 Feststellungsklage - Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz vorhanden ist oder fehlt.
64
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 64
BGE Register
122-III-279 • 123-III-49 • 129-III-295 • 131-III-319 • 80-II-362
Weitere Urteile ab 2000
4A_530/2007 • 4A_55/2007 • 4C.138/2003 • 4C.290/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
feststellungsklage • vorinstanz • bundesgericht • beschwerde in zivilsachen • verwertungsgesellschaft • entscheid • rechtsgleiche behandlung • rechtsbegehren • reprographie • gerichtsschreiber • rechtslage • bildende kunst • literatur • gerichtskosten • kantonsgericht • bundesgesetz über das urheberrecht und verwandte schutzrechte • richterliche behörde • begründung des entscheids • begründung der eingabe • kantonales rechtsmittel
... Alle anzeigen
sic!
2003 S.323 • 2004 S.301 • 2008 S.209