Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 323/2021

Urteil vom 14. April 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2021 (VBE.2020.451).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1964, war sei 1986 - zuletzt als Gärtner-Vorarbeiter - in der B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Februar 2018 wurde er bei der Arbeit von einem Rad-Dumper überrollt. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach mehreren operativen Eingriffen sowie medizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die Suva dem Versicherten am 17. Dezember 2019 die Taggeldeinstellung per 30. April 2020 an. Bis dahin erbringe sie übergangsweise während der Suche einer angepassten Arbeitsstelle noch ein Taggeld. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020, stellte die Suva per 30. April 2020 sämtliche Versicherungsleistungen ein, sprach dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine (bereits am 1. Mai 2019 ausbezahlte) Integritätsentschädigung von 20 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 9. März 2021).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheides zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2020 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 27. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 28. Februar 2020 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 bestätigte Taggeldeinstellung per 30. April 2020 und Verneinung eines Rentenanspruchs nach UVG bestätigte.

2.2. Fest steht und vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist der per 30. April 2020 verfügte Heilbehandlungsabschluss. Gleiches gilt für den Anspruch auf Integritätsentschädigung. Dr. med. C.________ schätzte demnach den Integritätsschaden anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2019 gestützt auf die dem Beschwerdeführer dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit unbestritten auf 20 %.

2.3. Der Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2020 bildet in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6; je mit Hinweis; Urteil 8C 382/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.1 mit Hinweis).

2.4.

2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).

2.4.2. Die mit Eingabe vom 27. August 2021 erstmals vor Bundesgericht neu eingereichten und nach Erlass des Einspracheentscheides (E. 2.3) datierenden Unterlagen bleiben entgegen dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren zum Vornherein unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 147 V 124 E. 1.2).

3.
D as kantonale Gericht hat die hier massgebenden rechtlichen Grund lagen betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) sowie des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1; 134 V 109 E. 4) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Richtig ist auch die Wiedergabe der Praxis zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, zu 100 % invalid zu sein. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf die versicherungsinternen medizinischen Berichte zur Arbeitsfähigkeit abgestellt habe. Selbst wenn eine entsprechende Restarbeitsfähigkeit medizinisch begründbar wäre, sei diese nicht verwertbar. Zudem habe das kantonale Gericht sein Ermessen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens rechtsfehlerhaft ausgeübt.

5.

5.1. Basierend auf den - hinsichtlich des Integritätsschadens unbestrittenen - unfallbedingten Gesundheitsstörungen (vgl. E. 2.2 hievor) beschrieb Dr. med. C.________ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des Iliosakralgelenks (ISG) und der Schambeinfuge (Symphyse). Die 3. Schraube von links an der Symphysenplatte müsse kurz- bis mittelfristig entfernt werden. Laut Dr. med. C.________ sollten dem Beschwerdeführer angepasste, wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne durchgehendes Sitzen, Stehen oder Gehen von länger als einer halben Stunde, ohne repetitives Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung, ohne Einnehmen von längeren Zwangshaltungen insbesondere mit vorgeneigtem Oberkörper, ohne Tätigkeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen, welche im Becken verspürbar sind, und ohne Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten zumutbar sein. Am 11. Juli 2019 folgte die operative Entfernung der Schrauben und Platte an der Symphyse, wobei es zu einer iatrogenen Harnblasenverletzung kam, welche sogleich mit doppelreihiger Naht der Harnblasenwand saniert wurde. Anschliessend nahm der Beschwerdeführer vom 5. September bis 2. Oktober 2019 an einer
beruflichen Grundabklärung in der Klinik D.________ teil. Die Suva-Ärztin Dr. med. E.________ bestätigte am 1. November 2019, nach der Metallentfernung mit Komplikationen im Juli 2019 und der damit verbundenen vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit sei mit Blick auf die Aktenlage zum weiteren Heilverlauf davon auszugehen, dass sich an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 23. April 2019 nichts geändert habe.

5.2. Der Beschwerdeführer macht zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung des Dr. med. C.________ vom 23. April 2019 geltend. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf den Bericht des behandelnden Dr. med. F.________, vom 16. Juli 2020 und den Bericht der Klinik D.________ vom 3. Oktober 2019 zur beruflichen Grundabklärung. Das kantonale Gericht hat sich mit diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ im angefochtenen Urteil eingehend auseinander gesetzt. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage schloss es auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zu den unfallbedingten Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aus.

5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Dass ihm die angestammte, körperlich belastende Tätigkeit als Gärtner-Vorarbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist, steht fest und ist unbestritten. Insbesondere vermag er sich mit Blick auf die massgebende Aktenlage (E. 2.3 f.) auf keine einzige, differenziert begründete, ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit zu berufen, aus welcher sich auch nur geringe Zweifel an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. C.________ ergäben. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unbestrittenen (vgl. E. 2.2), im massgebenden Beurteilungszeitpunkt (vgl. E. 2.3) verbleibenden Unfallfolgen die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung (spätestens) ab 1. Mai 2020 zumutbar war (vgl. E. 5.1).

6.

6.1. Nach konstanter, jüngst bestätigter Rechtsprechung gemäss dem auszugsweise zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.1 gilt:
Gestützt auf Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) bildet Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis; 110 V 273 E. 4b; vgl. Urteil 8C 131/2019 vom 26. Juni 2019 E. 4.2.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C 416/2020 E. 4; vgl. CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG).
Das Bundesgericht lehnte es mit Blick auf die am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geübte Kritik ausdrücklich ab, die zitierte Rechtsprechung zu ändern.

6.2. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht hat sich mit den bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwänden gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eingehend auseinander gesetzt. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (1. Mai 2020) erst 56 alt und damit praxisgemäss noch nicht im "vorgerückten Alter" im Sinne von Art. 28 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV gewesen (vgl. Urteil 8C 603/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.3 mit Hinweis). Auch die fehlende Berufsbildung sowie die schlechten Deutsch- und Computerkenntnisse seien auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts des breiten Fächers verschiedenster offenstehender Stellenangebote kein Hinderungsgrund, die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.1 hievor) erwerblich zu verwerten. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, indem die Vorinstanz trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils auf genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen habe, genügen seine Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht nicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen; SVR 2019 UV
Nr. 13 S. 51, 8C 819/2017 E. 2; Urteil 8C 758/2020 vom 14. April 2021 E. 5.2.5). Das umfangreiche Zitat aus dem Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) von G.________, Dr. H.________, Dr. I.________ und Dr. J.________ (vgl. dazu das auszugsweise zur Publikation vorgesehene Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 8.1 und 8.1.2) ändert nichts daran (vgl. E. 6.1 hievor).

6.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist das Zumutbarkeitsprofil der ihm verbleibenden Leistungsfähigkeit (vgl. E. 5.1) nicht derart eingeschränkt, dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch unrealistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen würden. Dies erhellt bereits aus der Tatsache, dass er noch anlässlich der beruflichen Grundabklärung in der Klinik D.________ vom 5. September bis 2. Oktober 2019 von einer Rückkehr an seinen angestammten - körperlich belastenden und daher offensichtlich nicht mehr zumutbaren - Arbeitsplatz als Gärtner-Vorarbeiter ausging. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vermochte er halbtags zu verrichten, wobei er seine körperliche Leistungsfähigkeit leicht unterschätzte. Immerhin zeigten die Ergebnisse der beruflichen Grundabklärung, dass der Beschwerdeführer feinhandwerkliche Arbeiten in guter Qualität erbringen kann und sich dabei durch eine schnelle und präzise Arbeitsweise auszeichnet. Angesichts dieser Ausgangslage ist mit Blick auf das feststehende Zumutbarkeitsprofil (E. 5.1) und den praxisgemäss ausschlaggebenden Referenzpunkt des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes (E. 6.1) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der
Beschwerdegegnerin auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schloss.

7.
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und der dabei zu berücksichtigende Jahresverdienst von Fr. 71'435.-, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2020 an der angestammten Arbeitsstelle mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), sind unbestritten. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber das hypothetische Einkommen, welches der Beschwerdeführer 2020 trotz seiner Gesundheitsschäden zumutbarerweise hätte erzielen können (Invalideneinkommen).

7.1. Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht bestimmten das Invalideneinkommen basierend auf den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE). Dabei stützten sie sich auf den Ausgangswert von Fr. 5417.- (Median des monatlichen Bruttolohnes) gemäss Tabelle TA1 tirage skill level (Zeile "TOTAL", Männer, Kompetenzniveau 1) der LSE 2018. Unter Gewährung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzuges im Sinne von BGE 126 V 75 von 5 % ermittelten sie eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 9 %, weshalb sie einen Rentenanspruch mangels eines ausreichenden Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) verneinten.

7.2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie nur einen Leidensabzug von 5 % berücksichtigt habe. Die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen erforderten gesamthaft einen Abzug von 15 %.

7.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

7.2.2. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.5 i.f., zur Publikation vorgesehen). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C 58/2018 E. 3.1.2 i.f.; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C 256/2009 E. 2.2.1; Urteil 8C 707/2019 vom 2. März 2020 E. 1 i.f.).

7.2.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils sind im Wesentlichen seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. April 2019 bekannt (vgl. E. 5.1 hievor). Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten (auf Leitern und/oder Gerüsten, mit repetitivem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, mit Schlägen und/oder Vibrationen für das Becken). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bereits bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz seien starke Schmerzen aufgetreten, steht fest, dass die Eingliederungsfachleute den beruflichen Wiedereinstieg laut den Ergebnissen der beruflichen Grundabklärung befürworteten und dabei auch von einer behutsamen Steigerung des Pensums ausgingen. Dass aus medizinischen Gründen vom Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 23. April 2019 abzuweichen wäre, macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich. Ebensowenig findet sich im Bericht zur beruflichen Grundabklärung der
Klinik D.________ vom 1. Oktober 2019 eine Stütze dafür, dass der Beschwerdeführer infolge eines häufigeren Blasenentleerungsdranges auf einen erhöhten Pausenbedarf angewiesen sei. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bei der gesamthaften Schätzung des leidensbedingten Tabellenlohnabzuges auf 5 % ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten.

7.3. Hinsichtlich der in grundsätzlicher Weise unter anderem gestützt auf das Rechtsgutachten geübten Kritik an der Verwendung der Medianwerte der LSE-Tabellenlöhne (vgl. dazu auch Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 8, zur Publikation vorgesehen) bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG hat das Bundesgericht jüngst eine Änderung der Rechtsprechung abgelehnt (Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 9, zur Publikation vorgesehen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern.

7.4. Sind demnach die gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens erhobenen Einwände unbegründet, bleibt es bei der mit angefochtenem Urteil bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG).

8.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_323/2021
Date : 14. April 2022
Published : 02. Mai 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 7  16
BGG: 42  65  66  95  96  97  99  105  106
UVG: 18  19
UVV: 28
BGE-register
110-V-273 • 124-V-321 • 125-V-351 • 126-V-75 • 132-V-393 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-322 • 134-V-392 • 134-V-64 • 135-V-297 • 135-V-465 • 137-V-199 • 138-I-274 • 141-V-234 • 141-V-351 • 142-V-178 • 142-V-58 • 143-V-124 • 143-V-19 • 143-V-409 • 145-V-97 • 146-V-16 • 147-V-124
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