Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_768/2010

Urteil vom 14. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, diverse Delikte in Verletzung des SVG; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. April 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Amtsstatthalteramt Luzern verurteilte X.________ in den separat begründeten Entscheiden vom 12. Juni 2008, 18. Juli 2008 sowie 12. August 2008 insgesamt zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 6'860.--. Es warf ihm als Taxifahrer mehrere Verstösse vor gegen das Strassenverkehrsgesetz (Befahren eines Trottoirs, unnötiges Verursachen von Lärm, mehrfaches Nichtanzeigen von Richtungsänderungen, mehrfaches Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen), gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (mehrfaches Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers und Nichtmitführen der Fahrtschreibereinlageblätter), gegen das Strafgesetzbuch (mehrfache Hinderung einer Amtshandlung) sowie gegen das Reglement über das Taxiwesen der Stadt Luzern (Umherfahren mit einem Taxi zum Zwecke der Kundenwerbung ["Wischen"]).
A.b X.________ erhob hiergegen Einsprache beim Amtsgericht Luzern-Stadt, das ihn am 3. Juni 2009 in verschiedenen Punkten freisprach (angeblicher Verstoss gegen das Reglement über das Taxiwesen der Stadt Luzern, angebliche mehrfache Hinderung einer Amtshandlung in zwei von drei Fällen, Nichtbefolgen polizeilicher Vorschriften in einem Fall, angebliches mehrfaches Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemässem Zustand, worüber das Amtsstatthalteramt Luzern im Dispositiv nicht befunden hatte), die restlichen Schuldpunkte aber bestätigte. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--.

B.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Appellation sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anschlussappellation. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 22. April 2010 die Schuld- und Freisprüche und verurteilte X.________ zusätzlich wegen Umherfahrens mit einem Taxi zum Zwecke der Kundenwerbung ("Wischen"). Es sanktionierte ihn mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.--.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziff. 2.2 (Hinderung einer Amtshandlung), Ziff. 2.5 (Vermeiden von Belästigungen), Ziff. 2.7 (Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften), Ziff. 3 (Strafzumessung) sowie Ziff. 4 (Kostenauflage) aufzuheben, und er sei von diesen Tatbeständen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen.

D.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 16. November 2007 in Luzern, Schädrütistrasse, zwischen 02.45 und 02.55 Uhr mit hochgedrehtem Motor übermässigen Lärm erzeugt und durch diese Fahrweise gegen Art. 42 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
1    Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
2    Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
SVG verstossen.

1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne mit seinem Auto aus technischen Gründen (Automatikgetriebe, Antischlupfregelung) nicht so hochtourig wegfahren, dass es zu einer Lärmbelästigung käme.
Er beruft sich zu seiner Entlastung ausserdem auf die Aussagen der sich im Zeitpunkt der Kontrolle im Fahrzeug befindlichen Fahrgäste A.________ und B.________. Die Vorinstanz könne Zeugenbefragungen nicht mit der Begründung zurückweisen, dass sich Zeugen möglicherweise nicht mehr an einen Vorfall erinnern könnten. Die polizeiliche Kontrolle eines Taxifahrers sei für Fahrgäste eine äusserst seltene, ja einmalige Situation, weshalb sich diese daran erinnern würden. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Befragung der von ihm beantragten Zeugen abgelehnt habe, weil keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Vorinstanz stelle einzig auf die Aussagen des Polizeibeamten (und Zeugen) C.________ ab. Dieser habe ihn innerhalb von 15 Minuten gleich zweimal kontrolliert, zudem habe es früher zwischen ihnen schon diverse Auseinandersetzungen, auch polizeilich dokumentierte, gegeben. Dem Beweisantrag, die Strafakten des Polizisten C.________ zu edieren, welcher dessen Voreingenommenheit ihm gegenüber belegt hätte, sei ebenfalls nicht stattgegeben worden (Beschwerde, S. 5 f.).

1.2 Die Vorinstanz verweist auf die Zeugeneinvernahme von C.________ sowie auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch mit dem von ihm gefahrenen Mercedes-Benz 500, ausgestattet mit Automatikgetriebe und Antriebsschlupfregelung, mit hochgedrehtem Motor losgefahren werden. Er sei daher des unnötigen Nichtvermeidens von Lärm schuldig zu erkennen (angefochtenes Urteil, S. 11 f., erstinstanzliches Urteil, S. 15 f.).
Die beantragten Einvernahmen von A.________ und B.________ seien nicht notwendig. Zudem fehle es wie beim Antrag auf Edition der Strafakten an einer näheren Umschreibung des Beweisthemas. Es sei auch stark anzuzweifeln, ob sich die damaligen Taxikunden noch an den rund zweieinhalb Jahre zurückliegenden Vorfall erinnern könnten, zumal diese alkoholisiert gewesen seien und sich mit dem Beschwerdeführer solidarisiert hätten. Ihre Aussagen wären daher ohnehin nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen (angefochtenes Urteil, S. 5 f.).

1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4 Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2; je mit Hinweisen).

1.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussage des Polizeibeamten C.________ abstellte, der die vom Beschwerdeführer geltend gemachte technische Unmöglichkeit seines Personenwagens, mit übermässigem Lärm zu beschleunigen, verneint. Es ist offensichtlich, dass die Beschleunigung eines Fahrzeugs auch mit Automatikgetriebe hochtourig und damit lärmintensiv erfolgen kann, indem statt der Wahlstufe D (Drive bzw. Dauerfahrstellung) manuell eine tiefe Wahlstufe (1 oder 2) eingestellt wird, die ein Hochschalten des Getriebes in höhere Gänge trotz steigender Geschwindigkeit verhindert.
Damit steht jedoch nicht von vornherein fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit hoher Drehzahl beschleunigt hätte. Zwar sagte der Polizeibeamte C.________ in diesem Sinne aus und rapportierte anlässlich der Polizeikontrolle vom 16. November 2007 einen entsprechenden Verstoss gegen Art. 42
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
1    Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
2    Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
SVG (Vermeiden von Belästigungen). Die Vorinstanz hätte zwingend auch die beiden im Taxi des Beschwerdeführers anwesenden Fahrgäste befragen müssen. Zwar waren diese nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz alkoholisiert. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie deswegen eine reduzierte Allgemeinwahrnehmung aufgewiesen hätten. Ebenfalls geht aus den Akten nicht hervor, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer generell solidarisiert hätten. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 17. April 2008 nahmen sie lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Polizeisirene eingeschaltet war, zugunsten des Beschwerdeführers Stellung (AK-Nr. ASL 0724956 02, S. 7 und S. 14 der Vorakten). Ob dies auch in Bezug auf das hochtourige Anfahren der Fall war, ergibt sich aus den Akten nicht. Im Übrigen hätte dieser Umstand lediglich die Frage der Beweiswürdigung betroffen und nicht die vorgelagerte Frage, ob diese Personen hätten befragt werden
sollen.
Der Zeitablauf von zweieinhalb Jahren seit dem inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers bildet für sich alleine ebenfalls kein Kriterium, die beiden Taxikunden nicht einzuvernehmen. Das Bundesgericht bejahte in einem früheren Entscheid eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die damalige Vorinstanz die Beweisanträge im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hatte, dass nach mehr als sechs Jahren keine zuverlässigen Aussagen zum strittigen Punkt zu erwarten seien (Urteil des Bundesgerichts 6P.165/2004 vom 27. April 2005 E. 2.4.4). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst zweieinhalb Jahre seit der Tat verstrichen waren.
Die Vorinstanz verfällt somit in Willkür, indem sie trotz rechtzeitig gestelltem Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der beiden im Taxi des Beschwerdeführers anwesenden Fahrgäste verzichtet hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit aufzuheben.

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften. Er macht einen Verstoss gegen Art. 100
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41), gegen die Verordnung Nr. 3821/85 EWG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung geltend (Beschwerde, S. 6).
2.1.2 Er bringt vor, Arbeitszeitunterbrechungen und Ruhezeiten könnten mit seinem Fahrtschreiber nicht aufgezeichnet werden. Handschriftliche Eintragungen auf dem Fahrtschreiber seien gemäss der anzuwendenden EWG-Verordnung aber nicht zulässig, weshalb er den Fahrtschreiber gar nicht gesetzeskonform bedienen könne. Dieser entspreche denn auch nicht der Verordnung Nr. 3821/85 EWG. Die Problematik liege darin, dass die Schweiz das einzige Land im Geltungsbereich dieser Verordnung sei, die auch Taxis mit Fahrtschreibern ausrüste, während dies sonst nur bei Lastwagen der Fall sei. Er habe die Befragung der von ihm benannten Fachperson der D.________ AG beantragt, um zu beweisen, dass sein Fahrtschreiber nicht wie von Art. 100 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
VTS verlangt, der Verordnung Nr. 3821/85 EWG entspreche. So zeichne dieser Arbeits- und Privatfahrten nicht unterschiedlich auf. Zudem müsse gemäss dieser Verordnung der Fahrtschreiber gegen Manipulation und Verfälschungen der Daten gesichert sein. Dieser Vorschrift könne nicht mit handschriftlichen Eintragungen nachgelebt werden. Schliesslich sei der Fahrtschreiber auch nicht verordnungskonform eingebaut worden. Diese Diskrepanzen zu den rechtlichen Anforderungen an den Fahrtschreiber hätten durch die
Befragung des von ihm benannten Experten der D.________ AG geklärt werden können. Dadurch wäre auch aufgezeigt worden, dass die von dieser Unternehmung ausgestellte Bestätigung der Rechtskonformität des Fahrtschreibers nicht korrekt sei (Beschwerde, S. 7 f.). Die Vorinstanz hätte nicht auf den Bericht der D.________ AG abstellen und diesen als schlüssig bezeichnen dürfen, obwohl die erwähnten Widersprüche, die bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht worden seien, die Schlüssigkeit des Berichts in Frage stellen würden (Beschwerde, S. 8 f.).
2.1.3 Die vorinstanzliche Argumentation, Art. 15 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.22) lasse handschriftliche Eintragungen auf den Fahrtschreiberblättern ausdrücklich zu, ändere nichts daran, dass diese der EWG-Verordnung widerspreche und somit indirekt auch Art. 100 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
VTS. Eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen die ARV 2 sei deshalb nicht möglich (Beschwerde, S. 9).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Prüfbericht der D.________ AG vom 4. Oktober 2008 bestätige die Konformität des Tachographen mit der Verordnung Nr. 3821/85 EWG. Auf das schlüssige Ergebnis dieses Berichts könne abgestellt werden. Inwiefern der Bericht nicht korrekt sein sollte, zeige der Beschwerdeführer nicht auf. Sie habe sich schon in verschiedenen Entscheiden zu dieser Thematik ausführlich geäussert. Zwei Fälle hiervon hätten den Beschwerdeführer betroffen.
Gemäss Art. 16 Abs. 6bis
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers - 1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
1    Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
2    Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten.
3    Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind.
4    Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein.
5    Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen.
6    Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen.
6bis    ...42
7    Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren.
8    Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3).
ARV 2 seien die Art. 14-14d der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1: SR 822.221) anwendbar. Diese verpflichteten den Beschwerdeführer zu einer fortlaufenden Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, allenfalls mit Handnotizen. Da Fahrtschreiber häufig nicht zwischen Privat- und Arbeitszeiten unterscheiden würden, sei es den Taxifahrern erlaubt, Privatfahrten separat oder korrigierend auf dem Einlageblatt aufzuführen. Entsprechend regle Art. 15 Abs. 2
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
1    Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
2    Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40
3    Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
ARV 2 unmissverständlich, dass bei fehlender eindeutiger Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten der Fahrer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten zu führen habe. Da der Beschwerdeführer den Fahrtschreiber bewusst nicht bedient und die Kontrolldokumente der zuständige Behörde nicht herausgegeben habe, habe er gegen Art. 28 Abs. 2 lit. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2 verstossen (angefochtenes Urteil, S. 16 f.).

2.3 Nach Art. 100 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
VTS richten sich Bau, Einbau und periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern nach der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates [EWG] vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr. Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
1    Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
2    Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40
3    Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
ARV 2 ist bei Privatfahrten der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten. Art. 16 Abs. 6bis
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers - 1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
1    Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
2    Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten.
3    Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind.
4    Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein.
5    Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen.
6    Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen.
6bis    ...42
7    Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren.
8    Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3).
ARV 2 verweist für Fahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach Art. 100 Absatz 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
VTS auf die Bedienungsvorschriften der Art. 14
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 14 Fahrtschreiber
1    Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.83
2    Der Arbeitgeber und der Führer oder die Führerin sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung und Bedienung des Fahrtschreibers.
3    Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Fahrtschreibers müssen der Arbeitgeber oder selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen dafür sorgen, dass der Fahrtschreiber schnellstmöglich von einer Werkstätte repariert wird, die über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Ist eine Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmensstandort innerhalb einer Woche nach Eintritt der Störung nicht möglich, so muss die Reparatur unterwegs durchgeführt werden.84
-14d
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 14d Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen - Vermieter und Vermieterinnen von Fahrzeugen müssen dem Mieter oder der Mieterin auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter oder der Mieterin durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser oder diese nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten.
sowie Art. 15 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 15 Arbeitsbuch
1    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie:
a  diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder
b  nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird.
2    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.
3    Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist.
4    Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben.
ARV 1. Art. 14c Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber
1    Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.97
2    Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können.
3    Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können:
a  das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag;
b  die Einlageblätter und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die vorangehenden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat;
c  die Fahrerkarte.98
ARV 1 legt für Fahrzeugführer mit einem analogen Fahrtschreiber fest, dass diese der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können muss, falls er Inhaber einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 18 Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG)
1    Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
a  wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b  wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c  in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d  in Einbahnstrassen.94
2    Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a  an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b  in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c  auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d  auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e  auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f  auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g  vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3    Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.98
4    Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
VRV 1) abzugeben. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 15 Arbeitsbuch
1    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie:
a  diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder
b  nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird.
2    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.
3    Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist.
4    Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben.
ARV 1 führt der Arbeitnehmer ein Arbeitsbuch über seine
Arbeitszeit, wenn er diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann.

2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Zwar verweist Art. 100 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
VTS auf die Verordnung Nr. 3821/85 EWG vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr. Diese betrifft einerseits aber nur den Bau, Einbau und die periodische Nachprüfung von Fahrtschreibern, andererseits verzichtete der schweizerische Verordnungsgeber nicht darauf, in den ARV 1 und ARV 2 landesrechtlich spezifische Vorschriften über die Bedienung der Fahrtschreiber aufzustellen. Hierbei berücksichtigte er - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist -, dass die Fahrtschreiber wie vorliegend aus technischen Gründen nicht zwischen Geschäfts- und Privatfahrten unterscheiden, weshalb letztere gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV 1 von Hand im sogenannten Arbeitsbuch eingetragen werden können. Die Pflicht zur Herausgabe dieser Aufzeichnungen ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 23 Auskunftspflicht - 1 Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
1    Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2    Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.
3    Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren:
a  die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21);
b  die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a);
c  die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18);
d  allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3).
4    Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf.
5    Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden.
ARV 2. Diese Bestimmung verlangt, dass Arbeitgeber und Führer der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen müssen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.

2.5 Die Strafbestimmungen zu diesen (Verhaltens-) Vorschriften befinden sich in Art. 28
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2. Nach Art. 28 Abs. 2
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
1    Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
2    Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40
3    Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
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SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 23 Auskunftspflicht - 1 Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
1    Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2    Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.
3    Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren:
a  die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21);
b  die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a);
c  die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18);
d  allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3).
4    Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf.
5    Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden.
ARV 2) verletzt, insbesondere wer die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt (lit. a) oder den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht (lit. b).
Die beim Fahrtschreiber des Beschwerdeführers nicht mögliche Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatfahrten entbindet ihn somit nicht, den Fahrtschreiber ordnungsgemäss in Betrieb zu halten, die zugehörigen Einlageblätter mitzuführen und die Arbeits- und Ruhezeiten im Arbeitsbuch einzutragen. Ob der Fahrtschreiber des Beschwerdeführers der Verordnung Nr. 3821/85 EWG vom 20. Dezember 1985 entspricht, ist hierbei unerheblich. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 28 Abs. 2 lit. a
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
und b ARV 2 erfolgte zu Recht.

2.6 Die Vorinstanz subsumiert die Nichtherausgabe der Kontrolldokumente unter Art. 28 Abs. 2 lit. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2. Diese Strafbestimmung wurde allerdings mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben. Die erste Instanz wies - im Gegensatz zur Vorinstanz - auf diesen Umstand hin. Die erste Instanz hielt an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers fest, da aArt. 28 Abs. 2 lit. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2 durch Art. 49 lit. a
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer:
a  sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht;
b  den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert;
c  in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.
der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) ersetzt worden sei (erstinstanzliches Urteil, S. 20).

2.7 Nach Art. 49 lit. a
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer:
a  sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht;
b  den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert;
c  in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.
SKV wird mit Busse bestraft, wer sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht. Die Kontrolltätigkeit wird in den Art. 20
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 20 Kontrollen
1    Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen.
2    Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.
-22
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 22 Betriebskontrollen
1    Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde.
2    Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn:
a  bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder
b  der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht.
3    Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet.
4    Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54
5    Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.
6    Gegenstand der Kontrollen sind:
a  die Kontrollpunkte nach Artikel 21;
b  die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten;
c  die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen;
d  die wöchentliche Höchstarbeitszeit;
e  allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit;
f  die wöchentlichen Ruhezeiten;
g  der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten;
h  die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel;
i  die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;
j  das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber.
SKV festgelegt. Art. 20
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 20 Kontrollen
1    Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen.
2    Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.
SKV definiert die Kontrollintensität und legt unter anderem fest, dass die kantonalen Behörden jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage der ARV 1 unterstehenden Fahrzeugführer und -führerinnen kontrollieren. Art. 21
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 21 Strassenkontrollen
1    Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a  die Tageslenkzeiten;
b  die Arbeits- und die Lenkpausen;
c  die täglichen Ruhezeiten;
d  die der Kontrolle vorangegangene wöchentliche Ruhezeit;
e  das Mitführen und Führen der Kontrollmittel;
f  die Bedienung und das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers.
2    Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:
a  letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;
b  längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten 10 Tagen;
c  Sensorstörung in den letzten 10 Tagen;
d  Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen;
e  Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen;
f  Fahren ohne gültige Karte;
g  Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen;
h  Zeiteinstellungsdaten;
i  Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen;
j  Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
k  vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.50
3    Die per Funkverbindung übertragenen Daten müssen von der Polizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.51
SKV regelt die Strassenkontrollen und Art. 22
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 22 Betriebskontrollen
1    Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde.
2    Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn:
a  bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder
b  der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht.
3    Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet.
4    Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54
5    Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.
6    Gegenstand der Kontrollen sind:
a  die Kontrollpunkte nach Artikel 21;
b  die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten;
c  die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen;
d  die wöchentliche Höchstarbeitszeit;
e  allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit;
f  die wöchentlichen Ruhezeiten;
g  der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten;
h  die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel;
i  die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;
j  das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber.
SKV die Betriebskontrollen.

2.8 Es stellt sich die Frage, ob die Strassenverkehrskontrollverordnung auch Kontrollen der ARV 2 unterstehenden Fahrzeugführer umfasst. Dies ist zu verneinen. Die erwähnten Artikel 20
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 20 Kontrollen
1    Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen.
2    Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.
-22
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 22 Betriebskontrollen
1    Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde.
2    Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn:
a  bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder
b  der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht.
3    Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet.
4    Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54
5    Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.
6    Gegenstand der Kontrollen sind:
a  die Kontrollpunkte nach Artikel 21;
b  die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten;
c  die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen;
d  die wöchentliche Höchstarbeitszeit;
e  allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit;
f  die wöchentlichen Ruhezeiten;
g  der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten;
h  die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel;
i  die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;
j  das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber.
SKV sind unter dem Titel "Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen" zusammengefasst. Obschon auch Taxifahrer berufsmässig ein Motorfahrzeug führen, ergibt die Systematik der beiden Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit (ARV 1 und ARV 2), dass unter den berufsmässigen Motorfahrzeugführern nur solche zu verstehen sind, die gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 3 Geltungsbereich
1    Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:
a  zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt;
b  zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind.
2    Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen.
3    Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9-12, 14-14c und 18 Absatz 1 einhalten.12
4    Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt diese Verordnung nur, soweit einzelne Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.13
ARV 1 Motorwagen und Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport führen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt (lit. a) sowie zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind (lit. b). Die ARV 1 ist denn auch betitelt mit "Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen", während die ARV 2 die "Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen" regelt. Ein weiterer Anhaltspunkt bietet die in Art. 2
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 2 Abkürzungen und Begriffe
1    Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a  ASTRA: Bundesamt für Strassen;
b  BAV: Bundesamt für Verkehr;
c  SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
d  VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622;
e  VTS: Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
f  VZV: Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764;
g  ARV 1: Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19955;
h  ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 19817 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport- fahrzeugen und schweren Personenwagen.
2    Nutzfahrzeuge sind Sattelschlepper und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gesellschaftswagen, Kleinbusse und Lastwagen.
SKV aufgelisteten Abkürzungen, welche die ARV 1, nicht
jedoch die ARV 2 erwähnt. Zwar hat der Verordnungsgeber möglicherweise auch die der ARV 2 unterstehenden Fahrzeugführer den SKV-Strafbestimmungen unterstellen wollen, was aus der parallelen Aufhebung der Strafbestimmungen der beiden ARV (aArt. 21 Abs. 2 lit. g
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 21 Strafbestimmungen
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5-11) verletzt, wird mit Busse bestraft.126
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbesondere wer:127
a  die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt;
b  gegenüber der für die Fahrtschreiberkarten zuständigen Behörde falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 13a-13d);
c  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt;
d  in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert, ihren Inhalt verändert oder eine teilweise oder vollständige Datenlöschung herbeiführt;
e  eine defekte, gefälschte, ungültige oder keine Fahrtschreiberkarte für den digitalen Fahrtschreiber benutzt;
f  seine persönliche Fahrtschreiberkarte einer anderen Person zur Verfügung stellt oder eine Fahrtschreiberkarte benutzt, deren Inhaber oder Inhaberin er oder sie nicht ist;
g  ...
h  das Gesamtsystem des digitalen Fahrtschreibers derart manipuliert, dass dieser falsche Daten liefert.130
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19-20a) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.131
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers oder einer Führerin veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer oder die Führerin. Der Richter kann den Führer oder die Führerin milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 1 und aArt. 28 Abs. 2 lit. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2) sowie der Inkraftsetzung der SKV abgeleitet werden kann. Er hätte dies allerdings gleichwohl verdeutlichen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege" nachzukommen.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nichtherausgabe der Kontrolldokumente, gestützt auf die per 1. Dezember 2008 aufgehobene Bestimmung in Art. 28 Abs. 2 lit. d
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2 verletzt daher Bundesrecht, zumal die Strafbarkeit nach heutigem Art. 49 lit. a
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer:
a  sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht;
b  den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert;
c  in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.
SKV nicht mehr gegeben ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe den kontrollierenden Polizeibeamten C.________ nicht an einer Amtshandlung gehindert. Da er den Fahrtschreiber nicht habe korrekt bedienen können, habe er auch die Einlageblätter nicht vorzeigen müssen. Zudem habe er bei einer 15 Minuten zuvor erfolgten Polizeikontrolle, an dem derselbe Polizeibeamte beteiligt gewesen sei, erklärt, dass er keine Einlageblätter in den Fahrtschreiber eingelegt habe und dies auch künftig nicht tun werde. Anlässlich der zweiten Kontrolle sei gar nichts mehr zu kontrollieren gewesen, weshalb er nicht wegen Hinderung einer Amtshandlung bestraft werden könne (Beschwerde, S. 9 f.).

3.2 Die Vorinstanz verweist auf die unangefochtenen erstinstanzlichen Erwägungen und ergänzt, die zweite Polizeikontrolle könne nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, auch wenn sie innerhalb kurzer Zeit nach der ersten erfolgt sei, weshalb der Beschwerdeführer wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verurteilen sei (angefochtenes Urteil, S. 10).

3.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Wie bereits dargestellt (E. 2.3-2.5), kommt ihm als Taxifahrer die Pflicht zu, den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten und die zugehörigen Einlageblätter auf Verlangen vorzuweisen. Wie die beiden kantonalen Instanzen aufgezeigt haben, sind die kurz aufeinanderfolgenden Polizeikontrollen nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach er schon bei der ersten Kontrolle erklärt habe, den Fahrtschreiber nicht in Betrieb zu halten, ist von vornherein ungeeignet, sich weiteren Polizeikontrollen zu widersetzen. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ist daher zu Recht erfolgt.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. April 2010 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton Luzern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. April 2010 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_768/2010
Datum : 14. April 2011
Publiziert : 28. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, diverse Delikte in Verletzung des SVG; Verletzung des rechtlichen Gehörs


Gesetzesregister
ARV 1: 3 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 3 Geltungsbereich
1    Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:
a  zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt;
b  zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind.
2    Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen.
3    Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9-12, 14-14c und 18 Absatz 1 einhalten.12
4    Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt diese Verordnung nur, soweit einzelne Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.13
14 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 14 Fahrtschreiber
1    Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.83
2    Der Arbeitgeber und der Führer oder die Führerin sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung und Bedienung des Fahrtschreibers.
3    Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Fahrtschreibers müssen der Arbeitgeber oder selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen dafür sorgen, dass der Fahrtschreiber schnellstmöglich von einer Werkstätte repariert wird, die über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Ist eine Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmensstandort innerhalb einer Woche nach Eintritt der Störung nicht möglich, so muss die Reparatur unterwegs durchgeführt werden.84
14c 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber
1    Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.97
2    Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können.
3    Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können:
a  das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag;
b  die Einlageblätter und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die vorangehenden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat;
c  die Fahrerkarte.98
14d 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 14d Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen - Vermieter und Vermieterinnen von Fahrzeugen müssen dem Mieter oder der Mieterin auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter oder der Mieterin durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser oder diese nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten.
15 
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 15 Arbeitsbuch
1    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie:
a  diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder
b  nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird.
2    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar.
3    Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist.
4    Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben.
21
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung
ARV-1 Art. 21 Strafbestimmungen
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5-11) verletzt, wird mit Busse bestraft.126
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbesondere wer:127
a  die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt;
b  gegenüber der für die Fahrtschreiberkarten zuständigen Behörde falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 13a-13d);
c  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt;
d  in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert, ihren Inhalt verändert oder eine teilweise oder vollständige Datenlöschung herbeiführt;
e  eine defekte, gefälschte, ungültige oder keine Fahrtschreiberkarte für den digitalen Fahrtschreiber benutzt;
f  seine persönliche Fahrtschreiberkarte einer anderen Person zur Verfügung stellt oder eine Fahrtschreiberkarte benutzt, deren Inhaber oder Inhaberin er oder sie nicht ist;
g  ...
h  das Gesamtsystem des digitalen Fahrtschreibers derart manipuliert, dass dieser falsche Daten liefert.130
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19-20a) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.131
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers oder einer Führerin veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer oder die Führerin. Der Richter kann den Führer oder die Führerin milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ARV 2: 15 
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
1    Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind.
2    Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40
3    Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag.
16 
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers - 1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
1    Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren.
2    Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten.
3    Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind.
4    Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein.
5    Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen.
6    Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen.
6bis    ...42
7    Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren.
8    Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3).
23 
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 23 Auskunftspflicht - 1 Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
1    Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind.
2    Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten.
3    Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren:
a  die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21);
b  die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a);
c  die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18);
d  allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3).
4    Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf.
5    Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden.
28
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)
ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
1    Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55
2    Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56
a  die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt;
b  den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht;
c  in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert;
d  ...
3    Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59
4    Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SKV: 2 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 2 Abkürzungen und Begriffe
1    Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a  ASTRA: Bundesamt für Strassen;
b  BAV: Bundesamt für Verkehr;
c  SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
d  VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622;
e  VTS: Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
f  VZV: Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764;
g  ARV 1: Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19955;
h  ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 19817 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport- fahrzeugen und schweren Personenwagen.
2    Nutzfahrzeuge sind Sattelschlepper und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gesellschaftswagen, Kleinbusse und Lastwagen.
20 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 20 Kontrollen
1    Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen.
2    Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.
21 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 21 Strassenkontrollen
1    Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend:
a  die Tageslenkzeiten;
b  die Arbeits- und die Lenkpausen;
c  die täglichen Ruhezeiten;
d  die der Kontrolle vorangegangene wöchentliche Ruhezeit;
e  das Mitführen und Führen der Kontrollmittel;
f  die Bedienung und das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers.
2    Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:
a  letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;
b  längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten 10 Tagen;
c  Sensorstörung in den letzten 10 Tagen;
d  Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen;
e  Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen;
f  Fahren ohne gültige Karte;
g  Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen;
h  Zeiteinstellungsdaten;
i  Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen;
j  Kontrollschildnummer des Fahrzeugs;
k  vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.50
3    Die per Funkverbindung übertragenen Daten müssen von der Polizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.51
22 
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 22 Betriebskontrollen
1    Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde.
2    Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn:
a  bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder
b  der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht.
3    Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet.
4    Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54
5    Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen.
6    Gegenstand der Kontrollen sind:
a  die Kontrollpunkte nach Artikel 21;
b  die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten;
c  die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen;
d  die wöchentliche Höchstarbeitszeit;
e  allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit;
f  die wöchentlichen Ruhezeiten;
g  der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten;
h  die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel;
i  die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;
j  das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber.
49
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer:
a  sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht;
b  den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert;
c  in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.
SVG: 42
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
1    Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
2    Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
VRV: 15 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
18
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 18 Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG)
1    Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
a  wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b  wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
c  in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d  in Einbahnstrassen.94
2    Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a  an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b  in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c  auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d  auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e  auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f  auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g  vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3    Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.98
4    Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
VTS: 100
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
1    Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein:
a  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber;
b  Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
c  andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber;
d  Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber.
2    Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber).
3    Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
4    Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.
5    Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist.
6    Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4.
BGE Register
120-IB-379 • 124-I-49 • 129-II-396 • 132-V-368 • 133-I-270
Weitere Urteile ab 2000
6B_768/2010 • 6P.165/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ruhezeit • hinderung einer amtshandlung • vts • bundesgericht • anspruch auf rechtliches gehör • frage • busse • berufsmässiger motorfahrzeugführer • taxi • gerichtskosten • geldstrafe • weiler • verurteilter • probezeit • zeuge • verurteilung • antizipierte beweiswürdigung • verordnung über die kontrolle des strassenverkehrs • 1995
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