SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |
|
1 | Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |
2 | Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |
|
1 | Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |
2 | Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
|
1 | Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
a | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; |
b | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
c | andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
d | Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. |
2 | Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). |
3 | Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
4 | Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
5 | Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. |
6 | Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
|
1 | Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
a | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; |
b | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
c | andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
d | Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. |
2 | Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). |
3 | Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
4 | Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
5 | Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. |
6 | Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
|
1 | Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
a | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; |
b | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
c | andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
d | Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. |
2 | Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). |
3 | Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
4 | Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
5 | Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. |
6 | Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers - 1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren. |
|
1 | Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren. |
2 | Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten. |
3 | Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind. |
4 | Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein. |
5 | Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen. |
6 | Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen. |
6bis | ...42 |
7 | Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren. |
8 | Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3). |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
|
1 | Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
2 | Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40 |
3 | Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
|
1 | Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
a | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; |
b | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
c | andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
d | Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. |
2 | Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). |
3 | Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
4 | Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
5 | Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. |
6 | Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
|
1 | Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
2 | Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40 |
3 | Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 16 Einlageblätter des Fahrtschreibers - 1 Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren. |
|
1 | Auf dem Fahrzeug sind genügend leere, zum Fahrtschreiber passende Einlageblätter bzw. Wochenbündel mitzuführen; war der Vortag ein Arbeitstag, so ist auch das beschriebene Einlageblatt dieses Tages oder eine Kopie davon mitzuführen. Es dürfen nur typengeprüfte Einlageblätter verwendet werden, die für das betreffende Gerät zugelassen sind. Der Führer hat die Blätter sorgfältig aufzubewahren. |
2 | Für jedes Fahrzeug ist je Tag nur ein Einlageblatt zu verwenden; jedes Einlageblatt darf nur einmal benützt werden. Leisten mehr als zwei Führer ihre gesamte Tagesarbeit auf dem gleichen, mit einem Eintage-Fahrtschreiber ausgerüsteten Fahrzeug (Schichtbetrieb), so kann die Vollzugsbehörde jedem Führer die Verwendung eines separaten Einlageblattes gestatten, wenn auf diesem die gesamte Tagesarbeit des Führers aufgezeichnet wird und dadurch eine wirksamere Kontrolle ermöglicht wird. Die Bewilligung wird auf ein Jahr befristet; dem ASTRA41 ist eine Kopie zuzustellen. Das ASTRA kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen gestatten. |
3 | Der Führer muss jeden Tag vor der Übernahme des Fahrzeugs auf dem Einlageblatt des Eintage-Fahrtschreibers seinen Namen und gegebenenfalls den des zweiten Führers in lesbarer Schrift vermerken, ferner Datum, Kontrollschildnummer des Fahrzeugs und Kilometerstand vor Beginn der Fahrt. Spätestens bei Arbeitsende ist der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer zu vermerken; die Namen der Führer sind zu berichtigen, wenn Änderungen eingetreten sind. |
4 | Beim Wochen-Fahrtschreiber ist das vollständige Wochenbündel vor der Übernahme des Fahrzeugs am ersten Arbeitstag der Woche einzulegen; das erste Blatt muss nach Absatz 3 beschriftet sein. Am Ende der laufenden Woche nimmt der Führer das vollständige Bündel aus dem Fahrtschreiber heraus und trägt auf dem ersten Blatt des Bündels den neuen Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer ein. Gleichzeitig trägt er die Namen auf den übrigen Blättern ein. |
5 | Spezielle Einzel-Einlageblätter dürfen in dafür geeigneten Wochen-Fahrtschreibern verwendet werden; sie sind nach Absatz 3 zu beschriften. Die Vollzugsbehörde kann jedoch im Einzelfall vorschreiben, dass Wochenbündel verwendet werden, sofern der Gebrauch einzelner Einlageblätter zu einer unzulänglichen Kontrolle führt. Eine solche Verfügung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem ASTRA ist eine Kopie zuzustellen. |
6 | Wird das Fahrzeug am gleichen Tag von mehr als zwei Führern gelenkt, müssen die weiteren Führer ihren Namen, entsprechend der von ihnen benützten Position «1» bzw. «2» am Fahrtschreiber, neben dem Namen des Führers 1 oder 2 eintragen; sie können ihren Namen mit der zutreffenden Angabe «1» bzw. «2» auch im nicht grafierten Feld des Einlageblattes eintragen. |
6bis | ...42 |
7 | Freiwillige Vermerke auf den Einlageblättern dürfen die Auswertung nicht erschweren. |
8 | Die gebrauchten Einlageblätter und Wochenbündel sind dem Arbeitgeber spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche abzugeben, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz. Das einzelne Wochenbündel muss geheftet werden. Einlageblätter und Wochenbündel sind in zeitlicher Reihenfolge und nach Fahrzeugen geordnet aufzubewahren (Art. 23 Abs. 3). |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
|
1 | Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
a | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; |
b | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
c | andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
d | Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. |
2 | Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). |
3 | Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
4 | Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
5 | Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. |
6 | Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 14 Fahrtschreiber - 1 Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.83 |
|
1 | Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.83 |
2 | Der Arbeitgeber und der Führer oder die Führerin sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung und Bedienung des Fahrtschreibers. |
3 | Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Fahrtschreibers müssen der Arbeitgeber oder selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen dafür sorgen, dass der Fahrtschreiber schnellstmöglich von einer Werkstätte repariert wird, die über eine entsprechende Bewilligung verfügt. Ist eine Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmensstandort innerhalb einer Woche nach Eintritt der Störung nicht möglich, so muss die Reparatur unterwegs durchgeführt werden.84 |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 14d Digitaler Fahrtschreiber bei Mietfahrzeugen - Vermieter und Vermieterinnen von Fahrzeugen müssen dem Mieter oder der Mieterin auf Verlangen spätestens einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses jene Daten im Speicher des Fahrtschreibers zur Verfügung stellen, die sich auf die vom Mieter oder der Mieterin durchgeführten Fahrten beziehen und auf die dieser oder diese nicht unmittelbar zugreifen kann. Dabei ist der Datenschutz zu gewährleisten. |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 15 Arbeitsbuch - 1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: |
|
1 | Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: |
a | diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder |
b | nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird. |
2 | Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar. |
3 | Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist. |
4 | Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben. |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten zum Fahrtschreiber - 1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.97 |
|
1 | Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.97 |
2 | Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. |
3 | Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: |
a | das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag; |
b | die Einlageblätter und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die vorangehenden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat; |
c | die Fahrerkarte.98 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 18 Halten - (Art. 37 Abs. 2 SVG) |
|
1 | Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. |
a | wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft; |
b | wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist; |
c | in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; |
d | in Einbahnstrassen.94 |
2 | Das freiwillige Halten ist untersagt*: |
a | an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen; |
b | in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn; |
c | auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt; |
d | auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn; |
e | auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir; |
f | auf Bahnübergängen und in Unterführungen; |
g | vor Signalen, wenn sie verdeckt würden. |
3 | Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.98 |
4 | Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten. |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 15 Arbeitsbuch - 1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: |
|
1 | Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin führt ein Arbeitsbuch über seine oder ihre Arbeitszeit, wenn er oder sie: |
a | diese nicht durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen kann; oder |
b | nicht nach einem festen Stundenplan eingesetzt wird. |
2 | Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf gleichzeitig nur ein Arbeitsbuch benützen, auch wenn er oder sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Das Arbeitsbuch ist persönlich und nicht übertragbar. |
3 | Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch bei der Vollzugsbehörde zu beziehen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unentgeltlich abzugeben. Es ist dem Arbeitgeber zurückzugeben, wenn alle Blätter ausgefüllt sind oder wenn das Arbeitsverhältnis beendigt ist. |
4 | Spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche, bei Fahrten im Ausland nach der Rückkehr in die Schweiz, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Nachweise seiner oder ihrer Arbeitszeit (perforiertes Original des Wochenblattes aus dem Arbeitsbuch, betriebsinterne Tagesrapporte) dem Arbeitgeber abgeben. |
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) VTS Art. 100 Fahrtschreiber - 1 Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
|
1 | Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: |
a | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1450 unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; |
b | Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2451 unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
c | andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; |
d | Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. |
2 | Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). |
3 | Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
4 | Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. |
5 | Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. |
6 | Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
|
1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 23 Auskunftspflicht - 1 Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. |
|
1 | Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. |
2 | Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten. |
3 | Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren: |
a | die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21); |
b | die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a); |
c | die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18); |
d | allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3). |
4 | Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf. |
5 | Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 15 Bedienung des Fahrtschreibers - 1 Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
|
1 | Solange sich ein Führer im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, muss er den Fahrtschreiber während seiner beruflichen Tätigkeit ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit und die Pausen richtig aufgezeichnet werden und für jeden einzelnen Führer zweifelsfrei ersichtlich sind. |
2 | Werden mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt, so ist der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten; dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten.40 |
3 | Der Führer muss den Fahrtschreiber auf Verlangen der Vollzugsbehörde öffnen und die notwendigen Auskünfte erteilen. Er darf ihn unterwegs für die Funktionskontrolle öffnen, jedoch höchstens einmal im Tag. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 23 Auskunftspflicht - 1 Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. |
|
1 | Arbeitgeber und Führer müssen der Vollzugsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind. |
2 | Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen der Vollzugsbehörde den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten. |
3 | Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren: |
a | die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21); |
b | die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a); |
c | die Wochen- und Tagesblätter des Arbeitsbuches und die ausgefüllten Arbeitsbücher (Art. 18); |
d | allfällige betriebsinterne Tagesrapporte (Art. 19 Abs. 1), Kontrollkarten (Art. 25 Abs. 4), Bewilligungen (Art. 16 Abs. 2) und Befreiungsverfügungen (Art. 19 Abs. 1 und 3). |
4 | Zweigniederlassungen, die Fahrzeuge selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf. |
5 | Die Dokumente sind der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen oder einzusenden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer: |
|
a | sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht; |
b | den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert; |
c | in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer: |
|
a | sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht; |
b | den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert; |
c | in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 20 Kontrollen - 1 Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen. |
|
1 | Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen. |
2 | Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 22 Betriebskontrollen - 1 Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde. |
|
1 | Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde. |
2 | Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn: |
a | bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder |
b | der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht. |
3 | Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet. |
4 | Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54 |
5 | Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen. |
6 | Gegenstand der Kontrollen sind: |
a | die Kontrollpunkte nach Artikel 21; |
b | die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten; |
c | die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen; |
d | die wöchentliche Höchstarbeitszeit; |
e | allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit; |
f | die wöchentlichen Ruhezeiten; |
g | der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten; |
h | die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel; |
i | die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; |
j | das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 20 Kontrollen - 1 Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen. |
|
1 | Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen. |
2 | Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 21 Strassenkontrollen - 1 Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend: |
|
1 | Die Polizei kontrolliert auf der Strasse insbesondere die Einhaltung der Vorschriften betreffend: |
a | die Tageslenkzeiten; |
b | die Arbeits- und die Lenkpausen; |
c | die täglichen Ruhezeiten; |
d | die der Kontrolle vorangegangene wöchentliche Ruhezeit; |
e | das Mitführen und Führen der Kontrollmittel; |
f | die Bedienung und das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers. |
2 | Die Polizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen: |
a | letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung; |
b | längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten 10 Tagen; |
c | Sensorstörung in den letzten 10 Tagen; |
d | Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten 10 Tagen; |
e | Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten 10 Tagen; |
f | Fahren ohne gültige Karte; |
g | Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten 10 Tagen; |
h | Zeiteinstellungsdaten; |
i | Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen; |
j | Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; |
k | vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.50 |
3 | Die per Funkverbindung übertragenen Daten müssen von der Polizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.51 |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 22 Betriebskontrollen - 1 Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde. |
|
1 | Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde. |
2 | Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn: |
a | bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder |
b | der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht. |
3 | Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet. |
4 | Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54 |
5 | Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen. |
6 | Gegenstand der Kontrollen sind: |
a | die Kontrollpunkte nach Artikel 21; |
b | die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten; |
c | die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen; |
d | die wöchentliche Höchstarbeitszeit; |
e | allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit; |
f | die wöchentlichen Ruhezeiten; |
g | der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten; |
h | die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel; |
i | die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; |
j | das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 20 Kontrollen - 1 Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen. |
|
1 | Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 148 und der ARV 249 unterstehen. |
2 | Bei den der ARV 1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 22 Betriebskontrollen - 1 Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde. |
|
1 | Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz des Betriebs oder am Sitz seiner Zweigniederlassungen durchgeführt. Ist ein Fahrzeug nicht in dem Kanton zugelassen, in dem der Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung liegt, so informiert der Zulassungskanton die für die Betriebskontrolle zuständige Behörde. |
2 | Betriebskontrollen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn: |
a | bei Strassenkontrollen schwere Widerhandlungen festgestellt werden; oder |
b | der Verdacht einer Widerhandlung durch den Arbeitgeber besteht. |
3 | Die Kontrollen nach Absatz 2 werden an die Anzahl Kontrollen nach Artikel 20 angerechnet. |
4 | Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 152 oder Artikel 16a ARV 253, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.54 |
5 | Nach Möglichkeit sind mindestens die Kontrollmittel eines Monats in die Auswertung einzubeziehen. |
6 | Gegenstand der Kontrollen sind: |
a | die Kontrollpunkte nach Artikel 21; |
b | die Tageslenkzeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten; |
c | die Lenkzeiten innerhalb einer beziehungsweise zwei Wochen; |
d | die wöchentliche Höchstarbeitszeit; |
e | allenfalls das Total der im Kalenderjahr geleisteten Überzeitarbeit; |
f | die wöchentlichen Ruhezeiten; |
g | der Ausgleich für die Verkürzung der täglichen beziehungsweise der wöchentlichen Ruhezeiten; |
h | die Verwendung und Aufbewahrung der Kontrollmittel; |
i | die Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; |
j | das Herunterladen von Daten beim digitalen Fahrtschreiber. |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 3 Geltungsbereich - 1 Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen: |
|
1 | Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen: |
a | zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt; |
b | zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind. |
2 | Lenkt ein Führer oder eine Führerin im Ausland ein Fahrzeug, das in der Schweiz immatrikuliert ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. |
3 | Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 9-12, 14-14c und 18 Absatz 1 einhalten.12 |
4 | Für Arbeitgeber, Unternehmen und Werkstätten gilt diese Verordnung nur, soweit einzelne Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.13 |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 2 Abkürzungen und Begriffe - 1 Es werden folgende Abkürzungen verwendet: |
|
1 | Es werden folgende Abkürzungen verwendet: |
a | ASTRA: Bundesamt für Strassen; |
b | BAV: Bundesamt für Verkehr; |
c | SVG: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958; |
d | VRV: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622; |
e | VTS: Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; |
f | VZV: Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764; |
g | ARV 1: Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19955; |
h | ARV 2: Verordnung vom 6. Mai 19817 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport- fahrzeugen und schweren Personenwagen. |
2 | Nutzfahrzeuge sind Sattelschlepper und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gesellschaftswagen, Kleinbusse und Lastwagen. |
SR 822.221 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) - Chauffeurverordnung ARV-1 Art. 21 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5-11) verletzt, wird mit Busse bestraft.126 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5-11) verletzt, wird mit Busse bestraft.126 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbesondere wer:127 |
a | die Kontrollmittel (Art. 13) nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt, bedient, sie nicht benutzt oder sie beschädigt; |
b | gegenüber der für die Fahrtschreiberkarten zuständigen Behörde falsche oder unvollständige Angaben zu seiner Person macht (Art. 13a-13d); |
c | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient, die Aufzeichnungen verfälscht oder die Reparatur des Fahrtschreibers nicht rechtzeitig durchführen lässt; |
d | in Kontrolldokumenten und elektronischen Daten wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht, die Lesbarkeit der Dokumente und Daten erschwert, ihren Inhalt verändert oder eine teilweise oder vollständige Datenlöschung herbeiführt; |
e | eine defekte, gefälschte, ungültige oder keine Fahrtschreiberkarte für den digitalen Fahrtschreiber benutzt; |
f | seine persönliche Fahrtschreiberkarte einer anderen Person zur Verfügung stellt oder eine Fahrtschreiberkarte benutzt, deren Inhaber oder Inhaberin er oder sie nicht ist; |
g | ... |
h | das Gesamtsystem des digitalen Fahrtschreibers derart manipuliert, dass dieser falsche Daten liefert.130 |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 19-20a) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.131 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers oder einer Führerin veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer oder die Führerin. Der Richter kann den Führer oder die Führerin milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 28 Strafbestimmungen - 1 Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
|
1 | Wer die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-13) verletzt, wird mit Busse bestraft.55 |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) verletzt, insbesondere wer:56 |
a | die Kontrollmittel nicht oder nicht vorschriftsgemäss führt; |
b | den Fahrtschreiber nicht in Betrieb hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht; |
c | in Kontrolldokumenten, z. B. auf den Einlageblättern des Fahrtschreibers, in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, im Arbeitsbuch oder im Verzeichnis der Führer, wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben macht oder ihre Lesbarkeit erschwert; |
d | ... |
3 | Wer die nach den Sonderbestimmungen (Art. 25 und 27) bestehenden Pflichten oder anzuwendenden Vorschriften verletzt, wird mit Busse bestraft.59 |
4 | Der Arbeitgeber, der eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Führers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Der Richter kann den Führer milder bestrafen oder von einer Bestrafung absehen, wenn die Umstände es rechtfertigen. |
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 49 Strafbestimmungen - Mit Busse wird bestraft, wer: |
|
a | sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht; |
b | den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert; |
c | in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |