Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_694/2007/bri

Urteil vom 14. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 28. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ zielte am 30. Juli 2004 mit einem geladenen Revolver mit gespanntem Schlaghammer auf B.________, C.________, D.________ und A.________, um diese an der Räumung seines Estrichs zu hindern. Bevor er zum ersten Mal schoss, drückte ihm A.________ den rechten Arm nach unten, so dass die Kugel eine Kommode traf. Beim zweiten Schuss traf X.________ A.________ in den Brustkorb, woraufhin dieser schwere Verletzungen erlitt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ mit Teilurteil vom 14. April 2005 der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Mit Teilurteil vom 13. März 2006 verurteilte es ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Den Strafvollzug schob es auf und wies X.________ gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine suchtspezifische Einrichtung ein.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ Appellation. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, ordnete mit Urteil vom 28. August 2007 in teilweiser Gutheissung der Appellation und in Anwendung des neuen Rechts eine ambulante Massnahme gemäss Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB i.V.m. Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB an. Im Übrigen wies es die Appellation ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen und wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht milder, womit das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 14).

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht durch falsche Anwendung von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Er macht geltend, der subjektive Tatbestand, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit, sei nicht erfüllt.

2.1 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 129 aStGB).

2.2 Die Vorinstanz führt zur Skrupellosigkeit aus, der Beschwerdeführer habe mit einer geladenen Waffe mit gespanntem Schlaghammer auf die beteiligten Personen gezielt, um sie am Wegschaffen seiner im Estrich gelagerten Habseligkeiten zu hindern. Ein solches Verhalten sei klar unverhältnismässig und unter ethischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, weshalb es skrupellos sei. Zwar sei der Beschwerdeführer durch seine Persönlichkeitsstörung, den Alkoholeinfluss und die zum Tatzeitpunkt herrschende Aufregung in seiner Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Eine teilweise Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit schliesse jedoch skrupelloses Verhalten nicht aus. Der Beschwerdeführer habe weiter mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt. Weil er gewusst habe, dass er die Personen, auf welche er zielte, in unmittelbare Lebensgefahr brachte, könne auf eine willentliche Begehung geschlossen werden. Die aus den genannten Gründen eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermöge am Wissen und Wollen des Verhaltens nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen und seine Steuerungsfähigkeit sei lediglich leicht bis höchstens mittelgradig beeinträchtigt gewesen.
Die verminderte Zurechnungsfähigkeit stelle somit keinen Schuldausschluss-, sondern nur einen Schuldminderungsgrund dar (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 9 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handle ein Täter nicht skrupellos, wenn vom Gesetz anderweitig als entlastend anerkannte Umstände vorliegen, beispielsweise wenn er die Tat in Notwehrüberschreitung, auf Provokation durch das Opfer hin, in entschuldbarer Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung begangen habe. Der Täter könne nicht skrupellos und gleichzeitig in einer schuldmindernden Ausnahmesituation handeln. Die Vorinstanz sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, dem Alkoholeinfluss sowie der zum Tatzeitpunkt herrschenden Bedrohungssituation von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen und habe die Strafe entsprechend gemildert. In Anbetracht der gesamten Tatumstände und seines innerpsychischen Zustandes könne seine Tat nicht als in schwerem Grad vorwerfbar qualifiziert werden. Weil er während Jahren von seinem Vermieter D.________ gedemütigt worden sei, habe sich seine Wut entladen, als dieser zusammen mit seinen Gehilfen seine Habseligkeiten im Estrich räumen wollte. Es sei zu einem unübersichtlichen Gerangel gekommen, wobei sich die beiden Schüsse gelöst hätten, nachdem er von einem Beteiligten am Hals gewürgt worden sei. Das Tatgeschehen habe er
nicht mit Wissen und Willen gesteuert, weshalb weder direkter Vorsatz noch Skrupellosigkeit gegeben seien. Er habe die Eindringlinge einschüchtern, aber nicht einer lebensbedrohlichen Gefährdung aussetzen wollen. Schliesslich habe er die Waffe für eine Schreckschusspistole gehalten (Beschwerde S. 5 ff.).

2.4 Für die Gefährdung des Lebens ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8, mit Hinweisen). Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, dass die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70, mit Hinweisen). Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters (Günter Stratenwerth/ Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage Bern 2003, § 4 N 13). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Die Skrupellosigkeit muss sich mithin als Qualifikation der Tat ergeben (Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N 33). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164, mit Hinweisen).

2.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Die Vorinstanz hat das Tatgeschehen und somit das Wissen des Beschwerdeführers um die Lebensgefahr verbindlich festgestellt (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 10). Auf seine Rüge, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, ist nicht einzutreten.

2.6 Die Auffassung des Beschwerdeführers, ein Täter könne nicht gleichzeitig skrupellos und in einer entschuldbaren Ausnahmesituation handeln, trifft nicht zu. Die Beurteilung der Skrupellosigkeit erfolgt nach ethischen Gesichtspunkten. Leidet der Täter beispielsweise an einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher sein Verhalten aus medizinischer, nicht jedoch aus ethischer Sicht nachvollziehbar ist, handelt er dennoch skrupellos. Die verminderte Zurechnungsunfähigkeit ist ihm Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2.2 und 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 3.2, mit Hinweis). Der Täter kann auch aus Wut und unter Alkoholeinfluss oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess skrupellos handeln (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 6S.16/ 2004 vom 13. Februar 2004 E. 2.4.2 und 6S.192/2004 vom 26. August 2004 E. 2.4). Die Gefährdung des Lebens wurde weiter bejaht in einem Fall, wo der Täter eine Pistole mit der Kugel im Lauf auf nahestehende Personen richtete (BGE 121 IV 70 E. 2 d S. 75). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit geladener Waffe mit gespanntem Schlaghammer auf mehrere Personen gezielt, um diese
an der Räumung seines Estrichs zu hindern. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dieses Verhalten sei trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit unverhältnismässig und unter ethischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen und demnach skrupellos. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht.

3.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos erschienen, ist sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_694/2007
Datum : 14. April 2008
Publiziert : 24. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
56 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
107-IV-163 • 121-IV-67 • 133-IV-1 • 133-IV-9
Weitere Urteile ab 2000
6B_694/2007 • 6P.58/2004 • 6S.192/2004 • 6S.334/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • basel-landschaft • gefährdung des lebens • vorinstanz • verhalten • kantonsgericht • wissen • sachverhalt • weiler • verminderte zurechnungsfähigkeit • unentgeltliche rechtspflege • strafgesetzbuch • lebensgefahr • schneider • wiese • verurteilung • schwere körperverletzung • waffe • opfer • rechtsanwalt
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