Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C 154/2008 /biz

Sentenza del 14 aprile 2008
I Corte di diritto pubblico

Composizione
Giudici federali Féraud, presidente,
cancelliere Crameri.

Parti
Gianni Bergomi,
ricorrente, patrocinato dall'avv. Attilio Rampini,

contro

Luciano Di Simone,
Roberto Laurenti,
opponenti,
Comune di Paradiso, rappresentato dal Municipio, 6900 Paradiso,
Comune di Agno, rappresentato dal Municipio, 6982 Agno,

Oggetto
iscrizione nel catalogo elettorale 2008 del Comune
di Paradiso,

ricorso in materia di diritto pubblico contro la decisione emanata il 2 aprile 2008 dal Consiglio di Stato del Cantone Ticino.

Considerando:
che nel mese di gennaio 2008 il Municipio di Paradiso ha pubblicato le nuove iscrizioni nel catalogo elettorale 2008, nel quale risulta iscritto anche Gianni Bergomi;
che contro questa iscrizione Luciano Di Simone e Roberto Laurenti, il 18 febbraio 2008, sono insorti al Consiglio di Stato del Cantone Ticino chiedendone lo stralcio, poiché l'interessato non sarebbe domiciliato a Paradiso, ma ad Agno, dove risiedono la moglie e le sue figlie;
che con decisione del 2 aprile 2008 il Governo cantonale, accertato che l'amministrazione comunale non ha operato alcuna verifica tendente ad acclarare i presupposti necessari all'acquisizione di un domicilio effettivo e che questa grave ed ammessa carenza non poteva essere sanata, ha rinviato gli atti di causa al Comune di Paradiso per nuova decisione previo complemento d'istruttoria;
che avverso questa decisione Gianni Bergomi presenta un ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale (trasmesso per competenza dal Tribunale penale federale di Bellinzona a causa di un'imprecisione nell'indirizzo: "6501 Losanna"), chiedendo, in via principale, di annullarla e, in via subordinata, di rinviare gli atti all'Esecutivo cantonale per nuovo giudizio;
che non sono state chieste osservazioni al gravame;
che con decreto presidenziale dell'11 aprile 2008 la domanda di conferimento dell'effetto sospensivo è stata respinta;

che la decisione impugnata, di rinvio, costituisce una decisione incidentale che di massima non comporta per gli interessati alcun pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
della legge federale sul Tribunale federale del 17 giugno 2005 (LTF; RS 173.110), questione sulla quale il ricorrente non si esprime del tutto (DTF 133 II 409 consid. 1.2 e rinvii; 133 V 477 consid. 4.2; sentenza 1C 413/2007 dell'11 febbraio 2008 consid. 2.4);

che in concreto essa non implica l'esclusione dal catalogo elettorale e quindi nemmeno l'impossibilità per il ricorrente di partecipare all'elezione, per cui non si è in presenza di un pregiudizio irreparabile;

che il ricorso, manifestamente inammissibile, può essere deciso sulla base della procedura semplificata dell'art. 108 cpv. 1 lett. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
e cpv. 3 LTF e non può quindi essere esaminato nel merito;

che le spese seguono la soccombenza (art. 66 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF; DTF 133 I 141).

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Il ricorso è inammissibile.

2.
Le spese giudiziarie di fr. 500.-- sono poste a carico del ricorrente.

3.
Comunicazione alle parti e al Consiglio di Stato del Cantone Ticino.
Losanna, 14 aprile 2008
In nome della I Corte di diritto pubblico
del Tribunale federale svizzero
Il presidente: Il cancelliere:

Féraud Crameri
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_154/2008
Datum : 14. April 2008
Publiziert : 02. Mai 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : iscrizione nel catalogo elettorale 2008 del Comune di Paradiso


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGE Register
133-I-141 • 133-II-409 • 133-V-477
Weitere Urteile ab 2000
1C_154/2008 • 1C_413/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
a-post • aufgabenteilung • bellinzona • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeführer • bundesgericht • bundesstrafgericht • effektiver wohnsitz • entscheid • erteilung der aufschiebenden wirkung • examinator • föderalismus • gemeinderat • gerichtskosten • lausanne • monat • nichtwiedergutzumachender nachteil • questio • regierungsrat • stimmregister • wiedererwägung • zwischenentscheid • öffentliches recht