Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 68/02

Urteil vom 14. April 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien
X.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 19. Dezember 2001)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Mai 1994, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. April 1998, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1967 geborenen X.________ rückwirkend ab 1. März 1994 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20 %ige Integritätseinbusse zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt X.________ beantragen, die Sache sei wegen Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 29. April 1998 zu neuer Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen. In materieller Hinsicht erneuert er im Sinne eines Eventualantrages seine im kantonalen Verfahren gestellten Anträge, wonach ihm bis 31. Oktober 1996 Taggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie ab 1. November 1996 eine Invalidenrente basierend auf einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren seien. Weiter macht er eine höhere Integritätsentschädigung geltend und ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Primär beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die SUVA, weil deren Einspracheentscheid vom 29. April 1998 nicht unterzeichnet wurde und deshalb nichtig sei.
1.1 Gemäss Art. 99
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen - Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG245 vollstreckbar.
Abs 1 UVG hat der Versicherer über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Abs. 1 Satz 1); die Verfügungen werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2 Satz 1); aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Abs. 2 Satz 2). Laut Art. 105 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG257) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.
UVG kann gegen Verfügungen nach diesem Gesetz innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Der daraufhin vom Unfallversicherer zu erlassende Einspracheentscheid stellt ebenfalls eine Verfügung im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen - Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG245 vollstreckbar.
UVG dar (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 611), weshalb die für Verfügungen vorgesehenen Formerfordernisse auch für Einspracheentscheide gelten.
1.2 Unbestrittenermassen weist der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. April 1998 insofern einen Mangel auf, als er nicht unterzeichnet worden ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt dies jedoch nicht schon zu dessen Nichtigkeit. Nach der Rechtsprechung stellt die Unterschrift bei Verfügungen, welche nach den Anforderungen des anwendbaren Gesetzes schriftlich erlassen werden, kein Gültigkeitserfordernis dar, soweit das Gesetz nebst der schriftlichen Form nicht ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den Verwaltungsakt zuständigen Beamten verlangt (vgl. BGE 105 V 251 ff. Erw. 4). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der der Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und leicht erkennbar war (vgl. BGE 110 V 151 Erw. 2d, 109 V 236 Erw. 2). Ausserdem wird verlangt, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 113 IV 124 f. Erw. 2b).

Aus dem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren, in Art. 99 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 99 Vollstreckung von Prämienrechnungen - Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG245 vollstreckbar.
Satz 2 UVG für den Unfallversicherungsbereich ausdrücklich verankerten Grundsatz, wonach dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. auch Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeute nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage sei der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze finde (vgl. BGE 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 f. Erw. 3, je mit Hinweisen).

1.3 Dass die SUVA den im Übrigen korrekt eröffneten Einspracheentscheid vom 29. April 1998 nicht unterzeichnet hat, stellt für sich allein keinen besonders schwer wiegenden Mangel dar, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen könnte. Auch hat die mangelhafte Eröffnung für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Konsequenzen gezeitigt. Dieser hat die Bedeutung des Einspracheentscheids vielmehr durchaus richtig erkannt und auch innerhalb der gegebenen Rechtsmittelfrist beim kantonalen Gericht Beschwerde eingereicht. Bezeichnenderweise wurde die Rüge der fehlenden Unterzeichnung denn auch erst in der im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Replik erhoben. Da jegliche Begründung für die deswegen beantragte Rückweisung der Sache an die SUVA fehlt, ist auch kaum ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen verfahrensmässigen Anordnung haben könnte. Eine Rückweisung würde vielmehr, wie die Vorinstanz richtig festhält, zu unliebsamen Verzögerungen führen, welche letztlich mit der Interessenlage des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. Es besteht deshalb kein Anlass, den Einspracheentscheid vom 29. April 1998 aus formellen Gründen aufzuheben.
2.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist einerseits, ob nebst den von der SUVA anerkannten Unfallfolgen auch Rückenbeschwerden und psychische Störungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 27. August 1989 stehen, und andererseits, ob die SUVA den Berentungszeitpunkt zu Recht auf den 1. März 1994 festgesetzt hat. Ferner ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung in Frage gestellt worden.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Dauer der zu Lasten des Unfallversicherers gehenden Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
, Art. 48 Abs.1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 48 Zweckmässige Behandlung - 1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
1    Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
2    ...100
UVG; zum Taggeldanspruch vgl. Art. 16
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen und der bei der Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). Verwiesen werden kann ferner auf die Darlegung der für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG;
Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV) und der bei deren Bemessung zu beachtenden Regeln (Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG; Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 113 V 218 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
3.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. April 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
4.
Von der SUVA als unfallbedingte Gesundheitsschäden anerkannt wurden die erlittene Oberschenkelfraktur sowie die Beschwerden im linken Fuss. Darüber hinaus will der Beschwerdeführer sein gemäss ärztlichen Feststellungen unter anderm auf traumatische Wirbelfrakturen zurückzuführendes Rückenleiden, seinen psychischen Gesundheitszustand sowie eine als Folge eines Schädel-Hirntraumas eingetretene neuropsychologische Hirnleistungsfunktionsstörung als unfallkausal berücksichtigt haben.
4.1 Da die medizinischen Verhältnisse äusserst gut dokumentiert sind, besteht kein Anlass zur beantragten Einholung weiterer medizinischer Expertisen, zumal schon die Vorinstanz die Erstattung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. A.________ von der Orthopädischen Poliklinik des Spitals B.________ in Auftrag gegeben hat.
4.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid ohne weiteres bestätigt werden kann zunächst die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut in Frage gestellte Betrachtungsweise von SUVA und Vorinstanz, wonach sich eine allfällige Beweislosigkeit hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den neu als unfallbedingt geltend gemachten Beschwerden zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.3 Abgesehen davon, dass die unter anderm auf traumatische Lendenwirbelfrakturen zurückzuführenden Rückenbeschwerden nach den zutreffenden Feststellungen des kantonalen Gerichts zumindest bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. April 1998 keine nennenswerte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass ein Zusammenhang dieses offenbar erst im Frühjahr 1994 zu Tage getretenen und im Sommer 1995 erstmals ärztlich bescheinigten Leidens mit dem Unfall vom 27. August 1989 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Der diesbezüglich ausführlichen und überzeugenden, durch das Gerichtsgutachten des Dr. med. A.________ vom 22. Mai 2000 untermauerten Begründung im kantonalen Entscheid ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen.
4.4 Durchaus berechtigt erscheinen die vorinstanzliche Beurteilung der einzig in einem Bericht des Dr. med. C.________ von der Klinik D.________ vom 8. August 1998 erwähnten mittelschweren neuropsychologischen Störung der Hirnleistungsfunktion und die darauf beruhende Verneinung einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Unfallkausalität. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für ein anlässlich des Verkehrsunfalles vom 27. August 1989 erlittenes Schädel-Hirntrauma ergeben.

Was die ärztlicherseits attestierte psychische Fehlentwicklung in Form einer psychogenen Überlagerung durch chronische Schmerzbelastung einerseits und einer ungünstigen Anpassungsentwicklung im Sinne eines resignativ-depressiven Zustandsbildes andererseits anbelangt, ist bei der Prüfung der Adäquanzfrage mit der Vorinstanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 publizierten Rechtsprechung vorzugehen. Dabei kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet werden, dass der am 27. August 1989 erlittene Verkehrsunfall - weder als Grenzfall zu leichteren noch zu schwereren Unfällen - im Bereich der mittelschweren Unfälle anzusiedeln ist, sodass von den rechtsprechungsgemäss weiter zu beachtenden Kriterien eines in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, um die adäquate Unfallkausalität bejahen zu können (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Dass dies vorliegend nicht zutrifft, ist von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigt worden, worauf vollumfänglich verwiesen wird. Eine abweichende Betrachtungsweise im Sinne der Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich nicht rechtfertigen.
5.
5.1 Wie schon im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die SUVA hätte nicht schon per 1. März 1994 zur Berentung übergehen dürfen. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die medizinischen Unterlagen indessen ausführlich dargelegt hat, war prognostisch spätestens nach Abschluss der von der Invalidenversicherung getragenen Umschulung zum Taxichauffeur zu Beginn des Jahres 1994 von weiteren medizinischen Vorkehren keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Insofern ist dem kantonalen Entscheid seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen.

Zutreffend ist zwar, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, war die Invalidenversicherung mit Entscheid des kantonalen Versicherungegerichts vom 27. Oktober 1994 doch verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer bei der Suche einer geeigneten Stelle behilflich zu sein. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil N. vom 21. Oktober 2002 (U 90/01) erkannt hat, kann sich der in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung indessen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dies trifft auf die blosse Arbeitsvermittlung nicht zu, verfolgt diese doch lediglich das Ziel, die Realisierung des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern, ohne dass davon Auswirkungen auf die für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Zumutbarkeit einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu erwarten wären. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, stand auf Grund der Akten bereits Anfang 1994 fest, dass dem Beschwerdeführer aus
gesundheitlicher Sicht eine Tätigkeit als Taxichauffeur oder aber auch eine andere körperlich nicht schwer belastende Arbeit zumutbar war. Daran ändert nichts, dass die Invalidenversicherung schliesslich auch noch ein ab 1. Februar bis Ende April 1996 dauerndes Arbeitstraining in der geschützten Werkstätte E.________ und anschliessend bis Ende Oktober 1996 in der Werkstätte F.________ anordnete; dies umso weniger als die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung aufgetretenen Schwierigkeiten im damaligen Zeitpunkt schon längst nicht mehr auf unfallbedingte Gesundheitsschädigungen zurückzuführen waren. Dagegen dass die SUVA per 1. März 1994 zur Berentung überging, ist demnach nichts einzuwenden.
5.2 Die vorinstanzliche Bestätigung des von der SUVA unter Berücksichtigung lediglich der als unfallkausal anerkannten Gesundheitsschäden ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet worden, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
6.
Dafür dass nebst den von der SUVA für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als relevant erachteten Fussbeschwerden weitere Leiden wie namentlich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Schäden "an seiner Seele" sowie eine Impotenz als unfallkausal zu berücksichtigen wären, bestehen auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte.

7.
Weil Versicherungsleistungen streitig waren, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 134
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.

Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden (Art. 152
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
in Verbindung mit Art. 135
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Bei deren nach Massgabe des notwendigen Aufwandes vorzunehmenden betragsmässigen Abgeltung ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf der Grundlage des nämlichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich der Leistungsansprüche gegenüber der Unfall- als auch gegenüber der Invalidenversicherung je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst hat, wobei die unentgeltliche Verbeiständung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels nicht gewährt werden kann (Urteil in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom heutigen Tag [I 362/01]). Ausdrücklich wird ferner auf Art. 152 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dieter Kehl für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_68/02
Date : 14. April 2003
Published : 02. Mai 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


Legislation register
OG: 134  135  152
UVG: 10  16  18  19  24  25  48  99  105
UVV: 36
VwVG: 38
BGE-register
104-V-162 • 105-V-248 • 106-V-93 • 109-V-234 • 110-V-145 • 113-IV-123 • 113-V-218 • 115-V-133 • 117-V-261 • 118-V-286 • 119-V-335 • 121-V-362 • 122-V-157 • 122-V-415 • 123-III-110 • 123-V-98 • 125-V-201 • 125-V-351 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
I_362/01 • U_68/02 • U_90/01
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