Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 497/2018

Urteil vom 14. März 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Juli 2018 (1B 17 51).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Besteller, Kläger, Beschwerdeführer) ist zusammen mit seiner Lebenspartnerin Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in U.________, das mit einem Zweifamilienhaus überbaut ist, worin sie mit ihrem Sohn wohnen. In den Jahren 2012 und 2013 wurde das Obergeschoss des Hauses in zwei Etappen renoviert.
Die B.________ GmbH (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Luzern hat zum Zweck die Ausführung von Holz- und Bautenschutz sowie von Schreinerarbeiten. Sie führte in der Liegenschaft in U.________ vom 31. Oktober 2012 bis 28. November 2012 im Dachstuhl über dem Kinderzimmer und dem Büro eine Behandlung gegen Schimmelpilz mit Sanosil S010 und gegen Hausbockbefall mit Arbezol Spezial aus. Im Rahmen der zweiten Sanierungsetappe nahm sie vom 12. bis 15. August 2013 auch im Dachstuhl über dem Elternschlafzimmer, dem Gästezimmer und dem Abstellraum eine Behandlung gegen Schimmelpilz und Hausbockbefall mit den gleichen Mitteln vor.
Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden beauftragten die Eigentümer die C.________ AG mit Abklärungen, welche diese am 22. November 2013 durchführte. Der Privatgutachter D.________ stellte dabei im Elternschlafzimmer einen schwachen Testbenzin ähnlichen Geruch fest. Die Luftanalyse ergab unter anderem einen TVOC-Wert von über 23'000 ?g/m³ (TVOC: Total Volatile Organic Compounds oder Summe der flüchtigen organischen Verbindungen) bzw. eine Summe Aliphaten (C 9 - C 16) von über 22'000 µg/m³. In der Holzprobe wurde eine Permethrin-Konzentration von 162 mg/kg sowie eine PCP (Pentachlorphenol) -Konzentration von 13 mg/kg festgestellt.
Am 10. April 2014 reichten die Eigentümer beim Bezirksgericht Luzern ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein. Die beauftragte Expertin E.________, dipl. Umweltnaturwissenschaftlerin ETH erstellte am 2. Oktober 2014 ein Gutachten und am 27. Januar 2015 einen Ergänzungsbericht. Sie ermittelte am 20. August 2014 im Elternschlafzimmer einen TVOC-Wert von 1'960 µg/m³ bzw. eine Summe Aliphaten (C10 - C13) von 1'790 µg/m³; die Holzprobe ergab eine Permethrin-Konzentration von 530 mg/kg.

B.
Am 17. November 2015 reichte der Besteller beim Bezirksgericht Luzern Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 229'529.40 nebst 5 % Zins seit dem 5. Mai 2015 zu bezahlen. Er verlangte damit Ersatz der Kosten, die ihm durch den Rückbau und Neuaufbau des Dachstocks entstanden waren sowie der Kosten für die Ursachenermittlung, für unnützen Aufwand, Kosten auswärtigen Aufenthalts, Ersatz von Gesundheitskosten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte Honorarforderungen zur Verrechnung.
Mit Urteil vom 28. August 2017 hiess das Bezirksgericht Luzern die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 12'284.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hielt den Beweis für erbracht, dass die Beklagte die festgestellte Konzentration von Aliphaten in der Luft der Wohnräume durch das verwendete Mittel Arbezol Spezial verursacht hatte. Es lehnte den Kostenersatz für den Rückbau und Neuaufbau des Dachstocks mit der Begründung ab, der Kläger habe die Ersatzvornahme nicht angedroht und unnötigen Aufwand getrieben. Es sprach Ersatz zu für die Ermittlung der Mangelursache, für unnützen Aufwand wegen doppelt getätigtem Aufwand und für auswärtigen Aufenthalt. Die Verrechnungsforderung der Beklagten wies das Gericht ab.
Mit Urteil vom 10. Juli 2018 hiess das Kantonsgericht Luzern die Anschlussberufung der Beklagten gut und wies die Klage ab. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dem Kläger sei der Beweis für den behaupteten Werkmangel in Bezug auf Raumluft misslungen. Es stellte fest, dass der Kläger in Bezug auf die Permethrin-Konzentration keine formrichtigen Behauptungen aufgestellt hatte und fügte an, dass darin kein Werkmangel zu sehen wäre. Schliesslich hielt das Kantonsgericht die Berufung auf Arglist und ungerechtfertigte Bereicherung angesichts des Vertragsverhältnisses für ausgeschlossen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger das Begehren, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 189'102.20 nebst 5 % Zins seit dem 5. Mai 2015 zu bezahlen, eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt mit Hinweis auf das angefochtene Urteil Abweisung der Beschwerde. Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

D.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Berufungsfrist ist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten. Da die Vorinstanz den Schaden nicht beurteilt hat, kommt nur eine Rückweisung im Sinne von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG in Frage.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 368
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
1    Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2    Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3    Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
OR verletzt, indem sie den Begriff des Werkmangels verkannt habe.

2.1. Es ist vor Bundesgericht nicht mehr umstritten, dass die Behandlung der diversen Räume gegen Schimmelpilz und Hausbockbefall durch die Beschwerdegegnerin als Werkvertrag zu qualifizieren ist, was vertretbar respektive zumindest nicht offensichtlich unrichtig erscheint, sodass das Bundesgericht nicht gehalten ist, diese Rechtsfrage weiter zu untersuchen (vgl. dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Ein Werkmangel liegt nach konstanter Rechtsprechung vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Vertrag abweicht, wenn ihm eine zugesicherte oder nach dem Vertrauensprinzip vorausgesetzte und voraussetzbare Eigenschaft fehlt (BGE 114 II 239 E. 5a/aa S. 244; Urteile 4A 231/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.2; 4A 173/2014 vom 10. Juni 2014 E. 5.2). Entscheidend ist mithin die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten (Urteil 4A 646/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3). Die Vorinstanz ist von diesem Begriff des Werkmangels ausgegangen. Sie hat beigefügt, zu den vorausgesetzten und voraussetzbaren Eigenschaften gehöre auch, dass ein Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine Gefahr für Leib und Leben der Benützer bilde, wobei gesetzliche oder sonst anerkannte Sicherheitsstandards massgebend seien.

2.2. Die Vorinstanz hat unter Berufung auf die Doktrin (vgl. PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 1423) dargelegt, dass ein Werk als gebrauchstauglich gilt, soweit gesetzliche oder sonstwie anerkannte Sicherheitsstandards eine gewisse Gefährdung zulassen und das Werk sich in diesem Rahmen hält - sofern jedenfalls nicht neuere Erkenntnisse diese Grenzwerte als nicht mehr tragbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer vermag diese Ansicht nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen, indem er aus derselben Monographie den Beginn der folgenden Randziffer zitiert, wonach die Gebrauchstauglichkeit des Werkes ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein kann, wenn der begründete Verdacht einer gesundheits- oder lebensgefährdenden Beschaffenheit besteht - zumal es sich danach um eine begründete Gefahr-Besorgnis handeln muss, um einen Verdacht, der sich auf nachweisliche Risikoelemente stützt (GAUCH, a.a.O., Rz. 1424). Die Vorinstanz ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nach allfälligen einseitigen Anschauungen und Wunschvorstellungen des Bestellers, sondern nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ob das Werk des Unternehmers sich für den vorgesehenen Gebrauch eignet (GAUCH, a.a.O., Rz. 1427).

2.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz habe übersetzte Anforderungen an den Nachweis des Mangels gestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Nachweis einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmte Stoffe nicht sollte erbracht werden können, zumal auch darüber Fachwissen existiert, das im Bestreitungsfall durch eine gerichtliche Expertise in den Prozess eingebracht werden kann. Worauf sich die Ansicht des Beschwerdeführers stützen könnte, es sei praktisch unmöglich, den detaillierten Kausalzusammenhang zwischen dem Mangel (recte: wohl der Beschaffenheit des Werks) und den vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden nachzuweisen, ist nicht nachvollziehbar.

3.
Die Vorinstanz hat den Beweis nicht als erbracht angesehen, dass die Raumluft in den Wohnräumen eine TVOC-Konzentration enthalten hat, die bei längerem Aufenthalt gesundheitsschädlich sein kann. Sie hat einerseits das gerichtliche Gutachten als nicht aussagekräftig bewertet, weil der Beschwerdeführer den Dachraum vor der Messung geöffnet hatte. Dem Privatgutachten hat sie sodann keinen Beweiswert zugemessen, da sie dieses als eine rechtsgenüglich bestrittene Parteiaussage betrachtete, die sich zu ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Mittel konzentriere und nicht durch andere Beweismittel gestützt werde. Sie hat schliesslich festgestellt, der Beschwerdeführer habe erstinstanzlich nicht behauptet, die Permethrin-Konzentration im Holz des Dachaufbaus sei zu hoch, weshalb schon darin ein Werkmangel liege, und sie fügte an, dies wäre im Übrigen bei gehöriger Behauptung mangels Nachweises des Übermasses der Konzentration zu verneinen.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen.) Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. auch BGE 140 III 86 E.
2 S. 90).

3.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet zunächst die Feststellung im angefochtenen Urteil als aktenwidrig, er habe nicht prozesskonform behauptet, die von der Beschwerdegegnerin behandelten Holzelemente wiesen eine Konzentration von Permethrin auf, welche nach allgemein anerkannten Standards zu hoch und namentlich gesundheitsgefährdend sei, weshalb schon darin ein Werkmangel liege.

3.2.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebracht hatte, die Permethrin-Konzentration habe gemäss Gerichtsgutachten 520 bzw. recte 530 mg/kg betragen, was viel zu hoch gewesen sei. Sie hat die Vorbringen in der Replik wiedergegeben, wonach dies zusammen mit dem viel zu hohen TVOC-Wert zu einer unzumutbaren Schadstoffbelastung geführt habe, welche die Gesundheitsbeschwerden ausgelöst habe. Die Gerichtsexpertin habe nach den Vorbringen in der Replik ausgeführt, dass Permethrin von den behandelten Holzflächen abgegeben werde und dieses nur langsam in die Raumluft übergehe. Massgebend sei nach den Vorbringen in der Replik, dass die gesamte von der Beschwerdegegnerin verursachte Schadstoffbelastung in der Luft zu den Gesundheitsbeschwerden geführt habe. Die Vorinstanz fügte schliesslich an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es liege nicht an ihm nachzuweisen, inwiefern sich die einzelnen Elemente als schädlich erweisen würden; Permethrin führe in Verbindung mit den erhöhten TVOC-Werten zu einer unzumutbaren Schadstoffbelastung.

3.2.2. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die Vorbringen in der Replik so wiedergegeben, wie sie der Beschwerdeführer selbst beschreibt. Der Beschwerde ist weder zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen willkürlich interpretiert haben sollte noch ist ersichtlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte, dass er nicht behauptet hatte, die durch die Holzbehandlung der Beschwerdegegnerin verursachte Permethrin-Konzentration stelle an sich einen Werkmangel dar. Die Rüge ist nicht hinreichend begründet. Es ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass der Beschwerdeführer nicht prozesskonform behauptete, das von der Beschwerdegegnerin behandelte Holz sei wegen zu hoher Permethrin-Konzentration mangelhaft, weshalb darüber kein Beweis abzunehmen war.

3.2.3. Der Beschwerdeführer vermag dieses Ergebnis auch nicht dadurch in Frage zu stellen, dass er die Eventualbegründung der Vorinstanz, ein Werkmangel wäre im Übrigen bei gehöriger Behauptung mangels Nachweises des Übermasses der Konzentration zu verneinen, als widersprüchlich darzustellen versucht. Nachdem er gerade nicht prozesskonform behauptet hatte, dass die Primärbelastung des behandelten Holzes gesundheitsgefährdend sei, konnte sich die Vorinstanz im Rahmen der geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO) darauf beschränken, die behauptete zu hohe Schadstoffkonzentration in der Luft der Wohnräume zu beurteilen.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz angeführten Zweifel an der Qualität des Privatgutachtens betreffend Raumluftmessung seien willkürlich; es gehe nicht um die Überschreitung des TVOC-Wertes um wenige Prozente des Normalwertes, sondern um die Überschreitung um den hundertfachen Wert.

3.3.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin genügend substanziiert bestritten, dass auf die im Privatgutachten am 22. November 2013 in der Raumluft gemessenen Werte abgestellt werden kann. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe bestritten, dass das eingesetzte Holzschutzmittel zu einer Luftfremdstoffbelastung geführt habe. So könne jedenfalls der vom Privatgutachter vermeintlich wahrgenommene Testbenzingeruch nicht vom Arbezol Spezial stammen, da dieses Produkt gemäss dem technischen Merkblatt geruchlos sei, weshalb der Verdacht naheliege, dass dieser Geruch eine andere Quelle habe. Eine Beeinflussung der Messwerte durch die im Rahmen des Rückbaus entfernten Korkböden und Täfer sei wahrscheinlich. Auch habe der Privatgutachter festgehalten, dass es in der Schweiz keine Grenz- oder Richtwerte für Luftfremdstoffe in Wohn- oder Aufenthaltsräumen gebe. Es seien zwar angeblich erhöhte Aliphaten C9 - C16, aber keine erhöhten Permethrin-Werte festgestellt worden. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass die bei der Dachstockisolation verwendete Steinwolle die Messwerte beeinflusst haben könnte. Weder hätten die beigezogenen Gutachter die Quelle der angeblich zehnfach
zu hohen Schadstoffkonzentration identifiziert noch gesundheitliche Bedenken geäussert. In der erstinstanzlichen Duplik habe die Beschwerdegegnerin ergänzt, die vom Kläger ins Recht gelegten Gutachten vermöchten weder eine übermässige, gesundheitsgefährdende Luftfremdstoffbelastung im Haus nachzuweisen, noch habe in rechtsgenügender Weise ein Zusammenhang mit dem von der Beklagten verwendeten Holzschutzmittel erstellt werden können. Sollte im Haus eine gesundheitsgefährdende Luftfremdstoffbelastung festgestellt worden sein - was ausdrücklich bestritten werde - sei dies keineswegs auf die Verwendung von Arbezol Spezial zurückzuführen. Gemäss Privatgutachter sei keine detaillierte Quellenabklärung gemacht worden. Luftfremdstoffe würden keine gesundheitlichen Risiken bergen, ansonsten in der Schweiz Grenz- oder Richtwerte erlassen worden wären.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren vor Bezirksgericht lediglich vorgebracht, die Messungen seien bei geöffneter Dampfsperre durchgeführt worden, was sich als falsch erwiesen habe. Er schliesst allein daraus, der gemessene TVOC-Wert von über 23'000 µ/m³ sei bewiesen. Er beschränkt sich damit auf die Darstellung aus seiner Sicht, ohne Willkür in der Feststellung des Prozesssachverhalts zu begründen, was den prozessualen Anforderungen nicht genügt (vgl. vorstehend E.3.1; vgl. auch BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3. S. 266, 115 E. 2 S. 116; vgl. zum Ganzen ferner Urteil 4A 174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4).

3.3.2. Die Vorinstanz hat die Zweifel an der Qualität des Privatgutachtens namentlich damit begründet, dass sich dieses sehr stark auf die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Mittel konzentriere, die Instruktion zu diesem Gutachten denn auch einseitig durch den Beschwerdeführer erfolgt sei und keine detaillierte Quellenabklärung durchgeführt worden sei. Für den Privatgutachter sei schon klar gewesen, dass Indizien auf das Arbezol Spezial als Auslöser der Gesundheitsbeschwerden hindeuten würden, ohne die Materialanalyse und damit die Permethrin - Konzentration von danach 162 mg/kg sowie die PCP-Konzentration von 13 mg/kg und den kurz zuvor abgeschlossenen Umbau einzubeziehen.
Die Rügen des Beschwerdeführers gehen im Wesentlichen nicht über die Darstellung des Beweisergebnisses aus seiner Sicht hinaus. So mag zwar zutreffen, dass das Privatgutachten - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - von einem vom Bundesamt für Gesundheit empfohlenen unabhängigen und akkreditierten Analyse- und Forschungsinstitut erstellt wurde. Doch ändert dies nichts daran, dass das Parteigutachten nicht als Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
ZPO zu betrachten ist (vgl. dazu BGE 141 III 433 E. 2.6), was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt. Insoweit er einwendet, das eine Parteibehauptung darstellende Gutachten sei nach den anerkannten wissenschaftlichen Regeln durchgeführt und durch die Gegenpartei nicht hinreichend bestritten worden, stellt er lediglich pauschale Parteibehauptungen den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz gegenüber. Die Vorinstanz hat angesichts der für das Bundesgericht zum Prozesssachverhalt verbindlich festgestellten Bestreitungen der Beschwerdegegnerin (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, vgl. dazu vorstehend E. 3.1) die Überzeugungskraft der im Privatgutachten gezogenen Schlüsse aufgrund mehrer Unsicherheitselemente zu Recht in Frage gestellt.
Auch die übrige in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Darstellung des Beweisergebnisses aus seiner Sicht, welcher das Bezirksgericht zwar gefolgt ist, die Vorinstanz jedoch nicht. Damit begründet er keine Willkür, worauf die Kognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen beschränkt ist. Denn willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die Beweise anders gewürdigt hat und im Ergebnis der Ansicht des Beschwerdeführers im Unterschied zum Bezirksgericht nicht gefolgt ist, begründet keine Willkür (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Namentlich im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern dies der Fall sein sollte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerde nicht entnehmen.

3.4. Auf die Luftraummessung durch die gerichtliche Gutachterin im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung kann nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer vor der Messung einen Teil des Täfers entfernt und die Dampfsperre geöffnet hatte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den genauen Zeitpunkt nicht behauptet hat, an dem er vor Durchführung der Luftmessung den Täfer entfernt und die Dampfsperre geöffnet hatte. Es leuchtet ein, dass die Zeitdauer dieser Öffnung für die Interpretation der Messresultate wesentlich ist. Wenn die Vorinstanz daher entsprechende Behauptungen und Beweisanträge verlangte, stellte sie entgegen der Ansicht in der Beschwerde keine übersetzten Anforderungen an die Substanziierung.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang überdies geltend, die Vorinstanz sei überspitzt formalistisch vorgegangen. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt jedoch erst vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A 71/2018 vom 18. September 2018 E. 2.2). Hiervon kann keine Rede sein, zumal die Vorinstanz nicht eine sekundengenaue Angabe forderte, sondern einzig die Aussage, die Dampfsperre sei "im Hinblick auf das Gutachten" geöffnet worden, als zu unspezifisch erachtete.

3.5. Die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht in Willkür verfallen, wenn sie die - nach Entfernung des Täfers und Öffnung der Dampfsperre - erzielten Messresultate der Gerichtsgutachterin nicht in Beziehung setzte zu den ein Jahr zuvor von der Privatgutachterin gemessenen Werten. Die zunächst von der Privatgutachterin ermittelten TVOC-Werte befanden sich zwar weit über der Konzentration, welche die Gerichtsgutachterin mit 200 bis 300 µ/m³ als normal und mit 1'000 bis 3'000 µ/m³ für einen längeren Aufenthalt als zu hoch bezeichnete. Die knapp ein Jahr später von der Gerichtsgutachterin gemessenen Werte lagen ebenfalls deutlich über den als normal bezeichneten Werten, jedoch unterhalb der Grenze, für welche nach der Sachverständigen sofortiger Handlungsbedarf angezeigt wäre. Insoweit sich der Beschwerdeführer an dieser Dauer von knapp einem Jahr zwischen der Erstellung des privaten und des gerichtlichen Gutachtens stört und der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang eine ungebührliche Verfahrensverzögerung vorwirft, verkennt er, dass er sich mit vorliegender Beschwerde in Zivilsachen einzig gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz richtet (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; vgl. dazu vorstehend E. 1),
welche das vorsorgliche Beweisverfahren nicht durchführte. Hinzu kommt, dass nur spekuliert werden kann, inwieweit eine früher durchgeführte gerichtliche Expertise höhere Messresultate ergeben hätte. Wird beachtet, dass die Messwerte der Gerichtsgutachterin wegen der Entfernung des Täfers und der Öffnung der Dampfsperre in unbekanntem und nicht (mehr) näher zu eruierendem Ausmass zu hoch ausgefallen sein dürften, so ist auch bei Berücksichtigung beider Messergebnisse im Ergebnis jedenfalls nicht geradezu willkürlich anzunehmen, dass der Beweis für die vom Beschwerdeführer behauptete derart übermässige TVOC-Konzentration, dass sie eine wissenschaftlich erwiesene Gefahr für die Gesundheit dargestellt hätte, gescheitert ist.

3.6. Nachdem sich die Feststellung des Sachverhalts als willkürfrei erwiesen hat und der Beschwerdeführer sich mit seinen weiteren Rügen einer Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB sowie Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO richtig besehen ebenfalls gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung richtet respektive eine Verletzung der genannten Bundesrechtsnormen weder dargetan noch ersichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ist hierauf nicht weiter einzugehen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe sein Vorbringen nicht beurteilt, wonach gar kein Hausbockbefall vorgelegen habe. Er geht dabei selbst davon aus, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zutreffend als unerheblich erachtet hat für den Fall, dass ein Werkmangel nicht bewiesen ist, womit es sein Bewenden hat.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat die Beschwerdegegnerin ausserdem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_497/2018
Datum : 14. März 2019
Publiziert : 05. April 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Werkvertrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
OR: 368
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
1    Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2    Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3    Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
168 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
BGE Register
114-II-239 • 129-I-8 • 135-II-356 • 136-III-552 • 137-III-226 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-III-433 • 141-III-564 • 142-III-364 • 142-V-152
Weitere Urteile ab 2000
4A_173/2014 • 4A_174/2017 • 4A_231/2016 • 4A_497/2018 • 4A_646/2016 • 4A_71/2018
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vorinstanz • konzentration • wert • bundesgericht • beklagter • kantonsgericht • replik • beweismittel • holz • wiese • frage • werkvertrag • verdacht • sachverhalt • besteller • zins • luft • messung • beschwerde in zivilsachen • ware
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