Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1004/2016

Urteil vom 14. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 27. September 2014, um ca. 7.27 Uhr, mit seinem Personenwagen der Marke Porsche vor der Autobahnausfahrt Effretikon/Kemptthal über mindestens eine kurze Strecke bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h einen Abstand von maximal 17.4 Meter zu einem vor ihm fahrenden Personenwagen eingehalten zu haben. Sodann habe er bei ungefähr gleich bleibendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug seinen Personenwagen beschleunigt, sei dem vorausfahrenden Fahrzeug gefolgt und habe in der Folge auf Höhe der zweiten Brücke nach der Autobahnausfahrt über mindestens eine kurze Strecke bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h einen Abstand von maximal 12 Meter zu einem vor ihm fahrenden Personenwagen eingehalten.
Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach X.________ mit Urteil vom 21. Januar 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.--.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2016 ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklage basiere einzig auf einem von der Polizei ohne Anlasstat rechtswidrig erstellten Video. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach auf den Standbildern des Videos im ersten Abschnitt ein zu naher Abstand klar ersichtlich sei, sei nachweislich falsch. Gemäss dem eingeholten Gutachten sei es nicht möglich, den Abstand der Fahrzeuge im ersten Abschnitt des Videos auszuwerten. Für die Polizisten habe daher kein Anlass bestanden, eine Nachfahrkontrolle durchzuführen und dabei auf bis zu 181 km/h zu beschleunigen. Das anhand der Nachfahrkontrolle erstellte Video sei nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO nicht verwertbar, da kein Fall schwerer Kriminalität vorliege. Das gestützt auf das unverwertbare Video erstellte Gutachten sei mit Blick auf die Regelung von Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO ebenfalls nicht verwertbar.

1.2. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, auf den Standbildern der Videoaufzeichnung sei ganz am Anfang ersichtlich, dass in grosser Entfernung ein Fahrzeug zu dicht auf das vor ihm fahrende Auto auffahre. Die Polizeipatrouille habe daher nicht ohne Anlasstat respektive ohne Anfangsverdacht zu einer Nachfahrmessung angesetzt und dabei deutlich über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinaus beschleunigt. Die Videoaufzeichnung bilde ein zulässiges und taugliches Beweismittel.

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO).

1.4.

1.4.1. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sofern die vom Beschwerdeführer daran angebrachte Kritik überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt, ist sie unberechtigt. Zu Beginn der fraglichen Videoaufzeichnung sind in grosser Entfernung zwei nah hintereinander fahrende Fahrzeuge zu sehen. Auch wenn der Abstand der fraglichen Fahrzeuge angesichts der beträchtlichen Distanz schwierig einzuschätzen sein mag, legt der Beschwerdeführer nicht dar, in welcher Hinsicht die Feststellung der Vorinstanz, es sei ersichtlich, dass das hintere Fahrzeug zu dicht auf das vorausfahrende Auto auffahre, offensichtlich unrichtig sein sollte. Daran ändert nichts, dass es gemäss dem eingeholten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich nicht möglich ist, den Abstand der fraglichen Fahrzeuge zu Beginn der Videoaufzeichnung auszuwerten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Nachfahrmessung der Polizeipatrouille sei nicht ohne Anlasstat respektive nicht ohne Anfangsverdacht eingeleitet worden, verletzt kein Bundesrecht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird im Übrigen durch den bei den Akten liegenden Polizeibericht gestützt. Darin führt
die rapportierende Polizistin aus, sie und ihr Kollege hätten wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit ungenügendem Abstand gefolgt sei. Der fehlbare Lenker habe angehalten und das festgestellte Vergehen mittels Videoaufzeichnung gesichert werden können (vgl. kantonale Akten, act. 1). Auch daraus ergibt sich demnach, dass die Polizeipatrouille nicht zufällig zur Nachfahrmessung ansetzte.

1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Beschleunigung des Polizeifahrzeugs auf rund 180 km/h anlässlich der Nachfahrmessung sei im konkreten Fall verhältnismässig gewesen. Dies ist mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2 S. 419 ff. mit Hinweisen) und die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts, auf welche die Vorinstanz verweist, auch nicht ersichtlich. Die fragliche Videoaufzeichnung ist somit verwertbar. Gleiches gilt für das gestützt darauf erstellte Gutachten des Forensischen Instituts Zürich. Eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
respektive Abs. 4 StPO liegt nicht vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zugrunde gelegten Geschwindigkeitswerte. Er macht geltend, im Gutachten selber werde erwähnt, es müsse bei der dokumentierten Geschwindigkeit eine Toleranz von 1 % berücksichtigt werden, was jedoch nicht getan worden sei. Tatsächlich hätte gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) sogar eine Messkorrektur von 10 % vorgenommen werden müssen.

2.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geforderten Toleranzabzuges grundsätzlich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts. Die erste Instanz hielt fest, gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) komme bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software ein automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) zur Anwendung. Das ASTRA als Verordnungsgeber bringe in Ziff. 10.3 der Weisungen vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr zum Ausdruck, dass kein Sicherheitsabzug vorzunehmen sei, wenn der Sachverhalt mit einem zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem ermittelt und die Messung nachträglich mit einer vom METAS zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode bearbeitet wurde, bei welcher der Sicherheitsabzug schon berücksichtigt worden ist. Beim für die Nachfahrt eingesetzten Messsystem handle
es sich um ein solches im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. g
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
VSKV-ASTRA, weshalb kein Sicherheitsabzug vorzunehmen sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, es bestehe keinerlei Anlass, davon auszugehen, dass die Gutachter gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzüge nicht vorgenommen hätten, wenn solche anwendbar gewesen wären. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Gutachter bei Unklarheiten stets Annahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers respektive eines maximalen Abstands getroffen hätten.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer pauschal rügt, es hätte eine Messkorrektur von 10 % vorgenommen werden müssen, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis; Urteil 6B 831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.2). Er setzt sich mit keinem Wort mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinander, auf welche die Vorinstanz verweist. Darauf ist folglich nicht einzutreten. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die von den Gutachtern von der Distanz zwischen der Hinterachse seines Fahrzeugs und derjenigen des vor ihm fahrenden Personenwagens abgezogenen 4 Meter seien nicht nachvollziehbar und somit willkürlich, da nicht einmal die involvierten Fahrzeugtypen bekannt seien. Der Beschwerdeführer geht auch diesbezüglich nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz respektive der Gutachter ein und zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutreffend sein sollen. Ob trotz der dargelegten Genauigkeit des verwendeten Messsystems ein Toleranzabzug von 1 % hätte vorgenommen werden müssen, kann offenbleiben. Denn auch bei einer angenommenen Geschwindigkeit, die 1 % unter den Werten gemäss Gutachten liegt, wäre der Abstand des Beschwerdeführers bei beiden anhand der
Videoaufzeichnung möglichen Abstandsauswertungen zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug deutlich zu gering gewesen. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B 92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; 6B 1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, bei Vornahme eines Toleranzabzuges von 1 % läge sein Abstand über dem Wert, ab welchem objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Insofern geht die Rüge des unterbliebenen Toleranzabzugs von 1 % an der Sache vorbei. Schliesslich war die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht gehalten, einen nicht näher bezifferten Sicherheitsabzug vorzunehmen. Gemäss dem eingeholten Gutachten ändert der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wagen des Beschwerdeführers in den Abschnitten der Videoaufzeichnung, in welchen die Distanz ausgewertet werden konnte, visuell beurteilt nicht. Die Vorinstanz durfte demnach ohne Vornahme eines Sicherheitsabzuges davon ausgehen, dass die dokumentierte Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs
derjenigen des Autos des Beschwerdeführers entsprach.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, eine Abstandsunterschreitung müsse gemäss Rechtsprechung über eine gewisse Distanz erfolgen. Vorliegend hätten nur zwei punktuelle Abstandsauswertungen vorgenommen werden können. Daraus könne nicht gefolgert werden, er habe über die gesamte Distanz zwischen den beiden Messungen den erforderlichen Abstand nicht eingehalten respektive diesen qualifiziert unterschritten. Bei der ersten der beiden Auswertungen habe sein Abstand in zeitlicher Hinsicht 0.56 Sekunden betragen, was bloss 0.04 Sekunden unter dem Wert liege, ab welchem objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG angenommen werde. Kein Messsystem arbeite jedoch so genau, dass eine Zeitdifferenz von 0.04 Sekunden ausgeschlossen werden könne, weshalb höchstens von einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG auszugehen sei. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG nicht erfüllt.

3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Ein schweres Verschulden ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist oder mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B 290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG vorbringt, überzeugt nicht. Die Vorinstanz führt aus, der Abstand des Beschwerdeführers zwischen der ersten und der zweiten Messung habe sich gemäss Videoaufzeichnung nicht massgeblich verändert. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer den notwendigen Abstand nur punktuell nicht eingehalten habe. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll (vgl. vorne E. 1.3.1), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dies ist mit Blick auf das Videomaterial und die Tatsache, dass sich der Abstand des Beschwerdeführers zwischen der ersten und zweiten Abstandsauswertung nicht vergrössert, sondern merklich verringert hat, auch nicht ersichtlich. Dass der genaue Abstand nicht für die gesamte Strecke von ca. 433 Metern zwischen den beiden Abstandsauswertungen festgestellt werden konnte, ändert daran nichts. Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch ungenügenden Abstand reicht aus, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung
bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern (Urteil 6B 534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5) respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern (Urteil 6B 20/2009 vom 14. April 2009 E. 2.3.2) unterschritten wird. Gründe, weshalb die erste Abstandsauswertung, gemäss welcher der Beschwerdeführer einen zeitlichen Abstand von rund 0.56 Sekunden zu dem vor ihm fahrenden Auto einhielt, nicht verlässlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie von einer objektiv schweren Verkehrsregelverletzung ausgeht.

3.4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe erklärt, absichtlich so [d.h. mit geringem Abstand] gefahren zu sein, damit nicht ein anderes Fahrzeug in die Lücke vor ihm fahren könne. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, alle vor ihm fahrenden Fahrzeuge mit demselben Abstand gefahren sein sollen, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn dem so wäre, würde dies die Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht schmälern. Die Vorinstanz geht mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit des zu nahen Auffahrens wusste und er willentlich den erforderlichen Abstand nicht einhielt. Daraus schliesst sie zu Recht auf zumindest grobfahrlässiges Verhalten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1004/2016
Date : 14. März 2017
Published : 01. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Grobe Verletzung der Verkehrsregeln


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
SVG: 90
StPO: 141
VSKV-ASTRA: 8
BGE-register
131-IV-133 • 140-III-115 • 140-III-16 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-317 • 141-IV-417
Weitere Urteile ab 2000
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