Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 697/2016
Urteil vom 14. März 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Sutter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beweisverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 3. November 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 8. April 2014 reichte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Zug ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Antrag, B.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, ihr Fr. 65'706.40 nebst Zins zu 5% seit 29. Oktober 2013 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei aufzuheben. An der Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 32'500.-- und der Hälfte der Schlichtungskosten innert 30 Tagen an die Beschwerdeführerin. Diese verpflichtete sich nach Erhalt der Summe zum Rückzug der angehobenen Betreibung. Sodann erklärten sich die Parteien mit der vollständigen Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
Gestützt auf diesen Vergleich schrieb das Friedensrichteramt Zug das Verfahren ab. Der Vergleich wurde von beiden Seiten erfüllt.
A.b. Am 22. Juni 2016 klagte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug und beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei auf ihre Kosten zu verpflichten, alle Schallschutzfenster am Mehrfamilienhaus Strasse U.________ in V.________ durch Fenster zu ersetzen, welche die geforderten Schallschutzwerte erfüllten. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei vorfrageweise zu prüfen und festzustellen, dass sich die Saldoklausel im Vergleich vom 26. Juni 2014 lediglich auf die Honorarforderung der Beschwerdeführerin beziehe. Am 11. Juli 2016 beschränkte der Referent der 2. Abteilung des Kantonsgerichts das Verfahren antragsgemäss auf die Vorfrage der Tragweite der Saldoklausel im Vergleich vom 26. Juni 2014.
Nach Eingang der Klageantwort ordnete der Referent der 2. Abteilung des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 15. September 2016 an, dass MLaw C.________ als Zeuge zur Vorfrage der Tragweite der Saldoklausel befragt werde. Die Parteien wurden aufgefordert, die Kontaktadresse des genannten Zeugen bekannt zu geben, andernfalls Verzicht auf die Zeugeneinvernahme angenommen werde. Ferner ordnete er die Befragung der Parteien, für die Beschwerdeführerin von D.________ und E.________, gemäss Art. 191
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 191 Parteibefragung - 1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen. |
|
1 | Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen. |
2 | Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen. |
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei im kantonsgerichtlichen Verfahren A2 2016 26 die Beweisverfügung vom 15. September 2016 aufzuheben.
2. Es sei das Kantonsgericht anzuweisen, die beschwerdegegnerische Klage (A2 2016 26) vom 22. Juni 2016 als (sinngemässes) Revisionsgesuch entgegenzunehmen und auf das Vorliegen von Revisionsgründen und die Einhaltung der Revisionsfrist zu prüfen.
3. Eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, die beschwerdegegnerische Klage vom 22. Juni 2016 (A2 2016 26) als (sinngemässes) Revisionsgesuch zuständigkeitshalber zur Prüfung auf das Vorliegen von Revisionsgründen und die Einhaltung der Revisionsfrist an das Friedensrichteramt der Stadt Zug zu überweisen.
4. Subeventualiter sei der Entscheid vom 15. September 2016 dahingehend abzuändern, dass die Beweislast für die Unwirksamkeit der Saldoklausel im Vergleich vom 26. Juni 2014 dem Beschwerdegegner und Kläger auferlegt und der Beschwerdeführerin und Beklagten abgenommen wird.
5. - 7."
Mit Beschluss vom 3. November 2016 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es kam zum Schluss, der Beschwerdeführerin entstehe mit der angefochtenen Beweisverfügung kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2016 aufzuheben. Die beschwerdegegnerische Eingabe vom 22. Juni 2016 sei als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber zur Prüfung auf das Vorliegen von Revisionsgründen und die Einhaltung der Revisionsfrist an das Friedensrichteramt der Stadt Zug zu überweisen. Eventualiter sei die Sache zum Eintreten und zur inhaltlichen Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen. Die Vorinstanz beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Beweisverfügung, die einen Zwischenentscheid darstellt, nicht eingetreten. Entscheide, mit denen auf ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid nicht eingetreten wird, sind regelmässig ihrerseits Zwischenentscheide. Anders wäre lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen würde (BGE 139 V 339 E. 3.2, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A 542/2009 vom 27. April 2010 E. 3).
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um einen Forderungsprozess, der den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 190 E. 6 S. 192; 134 III 188 E. 2.2). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 81 E. 1.2 S. 81; Urteile 5A 745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2; 5A 315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1; für die Ausnahmen vgl. Urteil 5A 745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5. Mit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 15. September 2016 wurde die Befragung von MLaw C.________ als Zeugen und die Parteibefragung angeordnet. Entsprechendes hatte die Beschwerdeführerin in der Klageantwort selber beantragt. Inwiefern ihr durch diese Beweisverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen soll, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.6. In der Beweisverfügung der ersten Instanz kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Verfügung über die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
wurde, als Entscheide über die Zuständigkeit, sodass diese nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
Die Beweisverfügung vom 15. September 2016 fällt in keine der beiden genannten Kategorien, ordnete das Kantonsgericht darin doch einzig eine Zeugen- und Parteibefragung an. Ohnehin behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Unrecht, sie habe die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bereits in der Klageantwort bestritten. Ein Blick in die Akten zeigt im Gegenteil auf, dass die Beschwerdeführerin die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts in der Klageantwort ausdrücklich anerkannt hat (Klageantwort S. 3 Ziff. I.3). Der erstinstanzliche Entscheid stellt demnach bereits deshalb keinen impliziten Zuständigkeitsentscheid dar, weil die Frage der Zuständigkeit gar nicht umstritten war und kein Thema bildete.
Auf die Beschwerde kann demnach auch nicht unter dem Aspekt von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
1.7. Unzulässig ist schliesslich das Rechtsbegehren, die beschwerdegegnerische Eingabe vom 22. Juni 2016 sei als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber zur Prüfung auf das Vorliegen von Revisionsgründen und die Einhaltung der Revisionsfrist an das Friedensrichteramt der Stadt Zug zu überweisen. Solches bildete nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisverfügung, und die Vorinstanz ist zu Recht auf die diesbezüglichen Begehren, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengten, nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Demnach wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger