Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_103/2010

Urteil vom 14. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich,
Beschwerdeführer,

gegen

C. und D. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 29. Juni 2010.
Sachverhalt:

A.
B. und A. X.________ beabsichtigten, auf ihrem Grundstück die gegen eine Privatstrasse abfallende Böschung durch eine 3.8 Meter hohe Stützmauer zu ersetzen und das Gelände aufzuschütten. Die Nachbarn, D. und C. Y.________, erklärten sich damit einverstanden, dass die Stützmauer auf einer Länge von vier bis fünf Metern über die Grenze zwischen den beiden Grundstücken hinaus auf ihrem Grundstück bis zu einer darauf liegenden Treppe geführt wird. Nach der Errichtung der Stützmauer verfügte der Gemeinderat am 7. März 2006 deren Abbruch und einen "fachgerechten Neubau". Daraufhin liessen die Beschwerdeführer die Mauer entfernen.

Im Schreiben vom 21. August 2007 gab C. Y.________ gegenüber A. X.________ an, dieser habe zugesagt, die Böschung zu seinen Lasten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies sei bis anhing nicht geschehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2007 liessen die Ehegatten Y.________ gegenüber den Ehegatten X.________ namentlich ausführen, sie hätten für die Sanierung der Böschung aufkommen müssen.

Im Antwortschreiben vom 27. Dezember 2007 führte die Anwältin der Ehegatten X.________ namentlich an:
"Fehl geht sodann die Behauptung, meine Mandantschaft habe für die Sanierung der Böschung auf dem Grundstück ihrer Klientschaft aufzukommen. Die fragliche Böschung wurde im Einverständnis mit Ihrer Klientschaft abgetragen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder aufgeschüttet. Der ursprüngliche Zustand ist weitestgehend wieder hergestellt, was sich anhand von Fotos nachweisen lässt; weitergehende Verpflichtungen bestehen für meine Mandantschaft nicht. Keinesfalls bietet sie Hand für Verschönerungs- oder Unterhaltsarbeiten. Dass solche Arbeiten in der Offerte enthalten sind, befremdet meine Mandantschaft."

B.
Mit Klage vom 2. Oktober 2008 belangten die Ehegatten Y.________ (Kläger) die Ehegatten X.________ (Beklagte) beim Gerichtspräsidium Laufenburg auf Zahlung von Fr. 5'834.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2008 sowie Fr. 160.-- Friedensrichterkosten. Die Kläger verlangten damit den Ersatz von Kosten, welche zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Böschung aufgewendet werden müssten.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 bestritten die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger, weil sie ihr Grundstück verkauft hätten.

Der Gerichtspräsident Laufenburg wies die Klage am 28. Oktober 2009 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kläger könnten nach dem Verkauf ihrer Liegenschaft nicht mehr die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, sondern nur einen Mindererlös beim Verkauf verlangen, für welchen sie keine Beweisanträge gestellt hätten.
In teilweiser Gutheissung einer Appellation der Kläger verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau die Beklagten mit Urteil vom 29. Juni 2010, den Klägern in solidarischer Haftbarkeit Fr. 5'580.50 zu bezahlen und wies die Klage im Übrigen ab.

C.
Die Beklagten (Beschwerdeführer) erheben subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführer auf Gesuch der Kläger (Beschwerdegegner) hin verpflichtet, Fr. 2'500.-- zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu hinterlegen.

Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ausgeschlossen, da der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht erreicht wird und die Beschwerdeführer nicht geltend machen, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zulässig, zumal die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

1.1 Die Beschwerdeführer rügen namentlich eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

1.2 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur wegen Willkür auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Zudem steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Beweiswürdigung ist daher nur willkürlich, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht (BGE 129 I 8 E. 2.1. S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4
S. 466 f.). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.
2.1 Das Obergericht führte aus, die Beschwerdeführer hätten sich verpflichtet, auf dem Grundstück der Beschwerdegegner eine Stützmauer bis an deren Treppe heran zu erstellen. Die Beschwerdeführer seien nach Abbruch der ersten Stützmauer nicht bereit gewesen, eine solche im ursprünglich vereinbarten Sinn zu erstellen, weshalb die Beschwerdegegner ohne Fristansetzung zur Erfüllung gemäss Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR den Ersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens hätten verlangen können. Die Beschwerdegegner hätten im Vertrauen auf die Erfüllung der mit den Beschwerdeführern getroffenen Vereinbarung Eingriffe in die Böschung auf ihrem Grundstück zugelassen. Der ihnen daraus entstandene Schaden stelle das zu ersetzende negative Vertragsinteresse dar. Für die Schadensermittlung sei der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Beschwerdeführer mit der Leistung in Verzug geraten seien. Dieser Zeitpunkt sei vor dem Verkauf der Liegenschaft der Beschwerdegegner eingetreten, weshalb ihnen ein Schadenersatzanspruch nicht abgesprochen werden könne, weil sie ihre Liegenschaft nachträglich veräussert haben. Zur Höhe der Schadenersatzforderung hätten die Beschwerdegegner ausgeführt, gemäss der Offerte des Gartenbauers E.________ vom 5.
Oktober 2007 beliefen sich die Kosten der Wiederherstellung der Böschung und Sicherung ohne Bepflanzung auf Fr. 4'834.65; die Böschung sei natürlich bewachsen gewesen und die Wiederherstellung der Bepflanzung käme auf mindestens Fr. 1'000.-- zu stehen. Die Beschwerdeführer hätten dagegen vorgebracht, der ursprüngliche Zustand der Böschung sei unbewiesen, und die Böschung nach Abbruch der Steinkorbmauer sei wieder ordnungsgemäss aufgeschüttet worden. Das Obergericht hielt dafür, die Beschwerdeführer hätten im Brief vom 27. Dezember 2007 selbst zugestanden, dass der ursprünglich Zustand der Böschung bloss "weitestgehend" wiederhergestellt und damit der Vorzustand nicht wieder erreicht worden sei. Sodann hätten die Beschwerdegegner zur Substanziierung des Schadens eine detaillierte Offerte eines Gartenbauunternehmens mit folgendem Auftrag eingereicht:
"Böschung sichern mit Steinen und Faschinen. Humus liefern und einbauen. Säubern und Pflanzen liefern und setzen, angiessen und anbinden etc."
Obwohl diese Auftragsumschreibung auf die Herbeiführung eines stabilen Zustands gegangen sei, hätten die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die vorbestehende Böschung sei nicht stabil gewesen, noch hätten sie einzelne Positionen in der Offerte gerügt. Unter diesen Umständen könne Schadenersatz im Umfang der in der Offerte genannten Kosten abzüglich der Pflanzen zugesprochen werden, insgesamt ein Betrag von Fr. 4'580.50. Soweit die Beschwerdeführer für die Neubepflanzung der Böschung weitere Fr. 1'000.-- verlangten, welche für die Wiederherstellung des Vorzustandes (natürliche Bewachsung) notwendig sei, fehle es ebenfalls an einer substanziierten Bestreitung von beklagtischer Seite weshalb auch dieser Betrag geschuldet sei.

2.2 Die Beschwerdeführer machen auch vor Bundesgericht geltend, es fehle am Nachweis des Zustands der Böschung vor dem Bau der Steinkorbmauer. Aus der eingereichten Offerte eines Gartenbauers lasse sich nichts in Bezug auf diesen Zustand ableiten. Der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten nicht geltend gemacht, die Böschung sei in ihrem Vorzustand instabil gewesen, sei unhaltbar, da die Beschwerdegegner die Stabilität der Böschung vor der Vertragsverletzung und die nachträgliche Instabilität hätten nachweisen müssen, was sie nicht getan hätten. Von den Beschwerdeführern ein substanziiertes Bestreiten unbewiesener Behauptungen zu verlangen, für welche die Beschwerdegegner die Beweislast trügen, stehe im klaren Widerspruch zu anerkannten Verfahrensgrundsätzen und führe zu einer Verletzung der Beweislastregeln gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB.

2.3 Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass bei Geltung der Dispositionsmaxime nur bestrittene Tatsachenbehauptungen zu beweisen sind (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 36
1    Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2    Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.
3    Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
4    In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtlichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.
BZP). Demnach obliegt es den Parteien, die gegnerischen Tatsachenbehauptungen vor der Durchführung eines Beweisverfahrens zu bestreiten, soweit sie diese nicht anerkennen wollen. Das Obergericht hat daher keine Verfahrensgrundsätze oder Beweislastregeln verletzt, wenn es bezüglich der vorbestehenden Stabilität der Böschung eine entsprechende substanziierte Bestreitung verlangte.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer wenden sodann ein, das Obergericht habe ihre Aussage, der ursprüngliche Zustand sei "weitestgehend" wieder hergestellt, willkürlich ausgelegt. Daraus könne unmöglich das Zugeständnis abgeleitet werden, der Vorzustand sei noch nicht wieder erreicht, wenn beachtet werde, dass im unmittelbar vorangehenden Satz ausgeführt worden sei, die fragliche Böschung sei im Einverständnis der Beschwerdegegner abgetragen und wieder aufgeschüttet worden. Zudem sei eine Böschung als "Naturprodukt" nicht eins zu eins reproduzierbar.

3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer schliesst die Angabe in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2007, die Böschung sei abgetragen und wieder aufgeschüttet worden, nicht aus, dass die Böschung bloss wieder aufgeschüttet, jedoch noch nicht stabilisiert und wiederbepflanzt wurde. Demnach ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, in diesem Schreiben hätten die Beschwerdeführer vorprozessual anerkannt, dass der Vorzustand insoweit noch nicht wiederhergestellt wurde. Das Obergericht brauchte daher nicht ausdrücklich auf das Argument der Beschwerdeführer einzugehen, dass der Zeitablauf zwischen dem Abbruch der Mauer und der Klageeinreichung im Oktober 2008 ein Indiz sei, das gegen die Instabilität spreche. Demnach hat das Obergericht insoweit entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Auch ist insoweit eine von den Beschwerdeführern geltend gemachte willkürliche Beweiswürdigung zu verneinen, zumal aus dem Umstand, dass über längere Zeit keine Sicherungsarbeiten ausgeführt wurden, nicht zwingend folgt, dass kein Sicherungsbedarf bestand und die Offerte des Gartenbauunternehmers für einen solchen Bedarf spricht.

4.
4.1 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, das Obergericht missachte die Beweislastregelung gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, indem es auf Schadenersatz für eine behauptete vormalige natürliche Bepflanzung erkenne, die von den Beschwerdeführern bestritten und von den Beschwerdegegnern nicht bewiesen worden sei. Das Obergericht habe insoweit ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführer auf Seite 3 der Duplik ausgeführt hätten, diverse Pflanzen seien aus der Böschung aus- und an anderer Stelle im Grundstück der Beschwerdegegner wieder eingepflanzt worden. Dieser Behauptung sei das Obergericht zu Unrecht nicht nachgegangen, was eine Gehörsverletzung darstelle. Zudem habe das Obergericht den entsprechenden Sachverhalt willkürlich festgestellt.

4.2 Aus den in der Duplik vorgebrachten Behauptungen bezüglich der Versetzung von Pflanzen kann gefolgert werden, dass auch die Beschwerdeführer davon ausgingen, die Böschung sei vor der Erstellung der Mauer bepflanzt gewesen. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Behauptungen keine Bestreitung einer solchen Bepflanzung, weshalb das Obergericht nicht weiter darauf einzugehen brauchte und es auch nicht in Willkür verfiel, wenn es annahm, die Beschwerdeführer hätten die vorbestehende natürliche Bepflanzung der Böschung im kantonalen Verfahren nicht substanziiert bestritten. Daraus folgt, dass auch insoweit weder eine Verletzung der Beweislastregeln noch des rechtlichen Gehörs gegeben ist.

5.
5.1 Alsdann rügen die Beschwerdeführer, entgegen der Auffassung des Obergerichts seien Reparaturkosten nicht unabhängig davon zu bezahlen, ob die Reparatur ausgeführt werde oder nicht. Dies werde bei Autos so gehandhabt, lasse sich indessen nicht auf Fälle der Beschädigung anderer Sachen übertragen.

5.2 Mit diesen Ausführungen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es unhaltbar sein soll, den Beschwerdegegnern Schadenersatz zuzusprechen, obwohl sie die Wiederherstellungsarbeiten nicht vornehmen liessen.

6.
6.1 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Argumentation des Obergerichts sei widersprüchlich und damit willkürlich, weil es davon ausgehe, der Schaden der Beschwerdegegner sei vor dem Verkauf ihrer Liegenschaft eingetreten und es dennoch den von ihnen verlangten Zins nicht zuspreche. Dass es sich nicht mit der Zinsfrage befasse, stelle eine Gehörsverletzung dar.

6.2 Dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern den von ihnen verlangten Zins ohne Begründung nicht zusprach, trifft zu. Die Beschwerdeführer werden dadurch jedoch nicht beschwert, weshalb sie insoweit zur Anfechtung des Urteils nicht legitimiert sind.

7.
7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, das Obergericht habe bei der Bestimmung des Schadenersatzes sein Ermessen willkürlich ausgeübt, da es zu Unrecht angenommen habe, die Vereinbarung der Parteien bezüglich der Erstellung der Mauer sei klar gewesen und es wesentliche schadensrelevante Umstände nicht abklärt habe. So habe es nicht geprüft, welche Pflanzen versetzt worden, aber auf dem Grundstück der Beschwerdeführer noch vorhanden seien und damit bei der Schadensberechnung ausschieden. Ebensowenig sei es der Frage nachgegangen, ob das Entfernen der Pflanzen und das Abtragen der Böschung im Interesse der Beschwerdegegner erfolgt sei. Möglich sei, dass die Beschwerdegegner selbst eine Neugestaltung geplant hätten und daher mit dem Abtragen der Böschung einverstanden gewesen seien.

7.2 Diese Rüge ist insoweit nicht rechtsgenüglich begründet, als die Beschwerdeführer damit Sachverhaltsergänzungen verlangen, ohne mit Aktenhinweisen darzulegen, entsprechende substanziierte Tatsachenbehauptungen im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Duplik zwar ausführten, "diverse" Pflanzen aus der Böschung an anderer Stelle wieder eingepflanzt zu haben, ohne jedoch zu präzisieren, um welche Pflanzen es sich dabei gehandelt haben soll. Zudem zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Unklarheiten bezüglich der Verpflichtung der Errichtung einer Mauer hinsichtlich des Anspruchs auf den Ersatz des negativen Vertragsinteresses entscheiderheblich sein sollen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Parteientschädigung ist aus der von den Beschwerdeführern an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4D_103/2010
Datum : 14. März 2011
Publiziert : 30. März 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Schadenersatz


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BZP: 36
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 36
1    Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2    Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.
3    Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
4    In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtlichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.
OR: 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
120-IA-31 • 129-I-8 • 133-I-149 • 133-II-249 • 133-III-462 • 134-III-570
Weitere Urteile ab 2000
4A_214/2008 • 4A_526/2008 • 4D_103/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • pflanze • bundesgericht • schadenersatz • vorzustand • ehegatte • beklagter • stelle • vorinstanz • schaden • duplik • aargau • weiler • zins • sachverhalt • ermessen • ersetzung • negatives vertragsinteresse • kantonales verfahren • treppe
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