Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 132/2022

Urteil vom 14. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Cupa.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Januar 2022 (O3V 21 3).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1976, arbeitete zuletzt als Sekundarlehrer bei der Gemeinde B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Er erlitt einen Verkehrsunfall, indem er am 14. August 2010 auf seinem Rennrad mit einem Fahrzeug kollidierte. Nach Zusprache einer hier nicht näher interessierenden Integritätsentschädigung und Auszahlung einer Übergangsrente bis zum 30. April 2020 stellte die Visana ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per Ende Juli 2011 ein, wobei sie auf die Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtete und einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 2 % verneinte (Verfügung vom 30. September 2020). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 fest.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________, mit der er im Wesentlichen auf die Zusprache einer Invalidenrente ab Mai 2020 abzielte, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab, dies unter Verweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von circa 2 % respektive von rund 9.5 % (Urteil vom 25. Januar 2022).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Visana sei zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 20 % zuzusprechen.
Während die Visana auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Beide Parteien halten mit weiteren Stellungnahmen an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wobei es im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Mai 2020 verneinte.

2.2. Unbestritten fest steht, dass bei der Invaliditätsbemessung von einem (ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren) Valideneinkommen von jährlich Fr. 124'868.95 auszugehen ist, das der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 14. August 2010 als Sekundarlehrer und Eishockey-Trainer verdienen würde (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Dabei wird beschwerdeweise in grundsätzlicher Hinsicht nicht in Frage gestellt, dass die Vorinstanz den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Einkommensvergleich per 2011 vorgenommen hat. Weiterungen dazu sowie zur Frage des vom Beschwerdeführer beanspruchten Rentenbeginn erübrigen sich.

2.3. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG i.V.m. Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vgl. dazu BGE 143 V 285 E. 2.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen (BGE 148 V 301 E. 2.2; 115 V 133 E. 2 ff.). Ebenfalls grundsätzlich korrekt sind die Erwägungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH (internistische, psychiatrische, neurologische und orthopädische Expertise vom 18. September 2012; nachfolgend: ABI-Gutachten) sowie auf das unter Beizug eines neurologischen Facharztes erstellte neuropsychologische Gutachten der Reha C.________ vom 10. Juli 2015 (nachfolgend: Reha-Gutachten). Ersteres komme zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus Gesamtsicht aller involvierten Fachgutachter in der angestammten Tätigkeit, überhaupt für praktisch alle Tätigkeiten, die nicht zwingend eine Streckung des linken Ellbogens erforderten, voll leistungs- und arbeitsfähig. Zweiteres attestiere ihm eine minime bis leichte neuropsychologische Störung als überwiegend wahrscheinliche Folge des am 14. August 2010 unfallbedingt erlittenen Schädel-Hirntraumas. Im Vordergrund stehe dabei eine verminderte kognitive Belastbarkeit mit belastungsabhängiger Zunahme von Kopfschmerzen und phasenweiser Reaktivierung der Schwindelproblematik. Aufgrund dessen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrer aus neuropsychologischer Sicht auf maximal 80 - 85 % eines Vollzeitpensums
einzuschätzen. In einer Tätigkeit, in der das Verhältnis zwischen kognitiver und körperlicher Anforderung ausgeglichener beziehungsweise stärker in Richtung einer körperlichen Betätigung tendiere, könne wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden. In einer adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 100 % geschätzt. Beide Expertisen seien voll beweiswertig.

3.2. Zur beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung erwog das kantonale Gericht, das Invalideneinkommen sei unter Einbezug des Berichts der Beruflichen Abklärungsstelle D.________ vom 29. November 2017 (nachfolgend: BEFAS-Abklärungsbericht) anhand zweier Berechnungsvarianten zu ermitteln: In der Variante 1 ging es von einer leidensangepassten Tätigkeit im Bereich Erziehung und Unterricht in einem Vollpensum aus, bei welcher die konkrete Verteilung der Arbeit während des Tages zwischendurch Pausen zur benötigten Regeneration zulasse. Dies sei bei optimaler Verwertung der Restarbeitsfähigkeit möglich, selbst wenn er nicht vollzeitlich als Sekundarlehrer arbeite. Die Vorinstanz stützte sich hierzu auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2010 (Tabelle T1, Privater und öffentlicher Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 1+2, Männer), wonach das Invalideneinkommen monatlich Fr. 9732.- beziehungsweise jährlich Fr. 122'375.- (indexiert per 2011) betrage. In diesem Szenario resultiere im Verhältnis zu einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 124'868.95 (vgl. E. 2.2 hiervor) ein Invaliditätsgrad von rund 2 %. In der Variante 2 ging das kantonale Gericht davon aus, es sei dem
Beschwerdeführer weiter möglich, bis zu 85 % als Oberstufenlehrer zu arbeiten und daneben im Umfang von 15 % einer geeigneten alternativen Tätigkeit im Bereich Erziehung und Unterricht nachzugehen. Dabei würde er für die Arbeit als Sekundarlehrer jährlich mindestens Fr. 101'040.- und in der alternativen Tätigkeit ergänzend Fr. 12'005.50 verdienen (gestützt auf die LSE 2010, Tabelle T1, Privater und öffentlicher Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen, Mittel der Anforderungsniveaus 3 und 4, Männer, indexiert per 2011). Der Invaliditätsgrad betrage bei einem Invalideneinkommen von jährlichen Total Fr. 113'045.50, wiederum in Relation gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 124'868.95 (vgl. E. 2.2 hiervor), rund 9.47 %. In beiden Varianten, so die Vorinstanz, liege der berechnete Invaliditätsgrad unter 10 % und sei somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG rentenausschliessend.

4.

4.1. Der Beweiswert der beiden Expertisen, insbesondere derjenige des Reha-Gutachtens, wird von keiner Partei grundsätzlich in Zweifel gezogen. Allerdings bestehen divergierende Ansichten darüber, ob die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einem Pensum von 80 - 85 % als Sekundarlehrer bereits voll ausgeschöpft sei und, falls nein, welche leidensadaptierte Arbeit als ergänzende Tätigkeit respektive als Verweistätigkeit konkret infrage käme.

4.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Gutachten verschiedene Fachdisziplinen betreffen und in dem Sinn als komplementär zu betrachten sind. Weder die Vorinstanz noch die Parteien gehen von etwas anderem aus. Unter anderem kann für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Reha-Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 2.3 hiervor), ohne dass ein Widerspruch mit dem früher datierenden ABI-Gutachten entstünde.

4.1.2. Laut dem Reha-Gutachten beträgt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrer aus neuropsychologischer Sicht maximal 80 - 85 % eines Vollpensums. Insbesondere komplexere geistige Arbeit beanspruche ihn stark, sodass er maximal sechs bis sieben Stunden pro Tag unterrichten könne. Körperliche Anforderungen schienen hingegen keinen ungünstigen Einfluss auf die Symptomatik zu haben. Gemäss den beiden Verfassern des Reha-Gutachtens sind von einer geeigneten körperlichen Betätigung positive Effekte zu erwarten. Das belastungsabhängige Auftreten von Kopfschmerzen und Schwindel mache es erforderlich, dass genügend Zeit zur Regeneration zur Verfügung stehe, etwa in Gestalt längerer Mittagspausen oder mittels Sport als Ausgleich. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, in der das Verhältnis zwischen kognitiver und körperlicher Anforderung ausgeglichener respektive stärker in Richtung körperlicher Anforderung tendiere. Unter solchen Bedingungen könnte wahrscheinlich eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden. Sofern bei einer angepassten Tätigkeit ein guter Arbeitsrhythmus mit regelmässigem Wechsel zwischen geistiger und körperlicher Beanspruchung eingehalten werde, könnten möglicherweise
normale Leistungen in einem in der Arbeitswelt üblichen Umfang erzielt werden.

4.1.3. Daraus folgt, dass die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die geringe Schwere der Befunde - weder als erschöpfend noch als abschliessend gelten kann. Dies erkannte die Vorinstanz zutreffend. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer als Sekundarlehrer zu 80 - 85 % arbeitsfähig, wobei es ihm zumutbar ist, diese Tätigkeit durch geeignete körperliche Arbeit im Umfang von 15 - 20 % zu ergänzen. Zudem gilt er in einer Verweistätigkeit unbestritten als voll arbeitsfähig.

4.2. Mit Blick auf die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung steht die Frage im Zentrum, ob das kantonale Gericht dem medizinisch-theoretisch ermittelten Belastbarkeitsprofil des Beschwerdeführers die nötige Beachtung schenkte bei der Umschreibung einer möglichen Verweistätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung des Invalideneinkommens.

4.2.1. Zwecks Berechnung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz bei der Variante 1 von einer leidensadaptierten Tätigkeit im Bereich Erziehung und Unterricht mit einem Vollpensum aus. Zur Beantwortung der Frage, welche Beschäftigung als Verweistätigkeit konkret infrage komme, verwies sie auf den BEFAS-Abklärungsbericht (siehe E. 3.2 hiervor). Demzufolge sei diese Frage schwierig zu beantworten. Als leidensangepasste oder ergänzende Tätigkeit falle beispielsweise die Arbeit als Schulleiter, Ausbildner in Organisationen, Organisationsentwickler und -berater, Ernährungswissenschaftler, Lerncoach, Berufsschullehrer oder auch als Berufs-, Studien- und Laufbahnberater in Betracht.

4.2.2. Zwar handelt es sich beim BEFAS-Abklärungsbericht nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten im Sinne von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG (Urteil 8C 334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.2). Dennoch kann beruflichen Abklärungsberichten nicht ohne weiteres jegliche Aussagekraft abgesprochen werden (Urteil 9C 833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen respektive des medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofils hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Schliesslich muss der Bericht plausibel und begründet sein, und er hat detailliert aufzuzeigen, inwiefern das Ergebnis der beruflichen Abklärung mit dem medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofil im Einklang steht. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 130 V 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C 483/2007 vom 7. August 2008 E. 3.2).

4.2.3. Soweit die Vorinstanz dem BEFAS-Abklärungsbericht zwecks Eruierung einer adaptierten oder ergänzenden Tätigkeit vollen Beweiswert zuerkennt, übersieht sie, dass dieser die sich aus dem Belastbarkeitsprofil ergebenden medizinischen Vorgaben (vgl. E. 4.1.2 hiervor) nirgends erwähnt, geschweige denn eingehender erörtert. Dies, obschon die Verfasser des Berichts mit den medizinischen Akten bedient wurden. Vielmehr orientiert sich die Abklärung primär an den persönlichen Neigungen und Interessen des Beschwerdeführers. So kann beispielsweise der dem BEFAS-Abklärungsbericht unausgesprochen zugrunde liegenden Annahme, beim Beruf eines Schulleiters handle es sich um eine körperlich wie kognitiv ausgeglichene Verweistätigkeit, nicht beigepflichtet werden. Dasselbe gilt mit Blick auf die verlangte Ausgeglichenheit für die Tätigkeiten als Lerncoach oder Laufbahnberater und, zumal auch angesichts der Belastung, erst recht für diejenige als Berufsschullehrer. Abweichend davon legt das medizinisch-theoretisch erhobene Belastbarkeitsprofil viel eher den Schluss nahe, die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekundarlehrer durch eine rein körperliche Arbeit, zum Beispiel als Velokurier, im Umfang von 15 - 20 % zu ergänzen. Dies
wäre ihm zuzumuten (siehe E. 4.1.2 hiervor). Dem BEFAS-Abklärungsbericht kann kein Beweiswert zugemessen werden, da er die medizinischen Vorgaben gar nicht thematisiert und somit die rechtsprechungsgemäss geltenden Vorgaben (siehe E. 4.2.2 f. hiervor) nicht erfüllt. Soweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, verletzt sie Bundesrecht.

4.2.4. Demnach sind beide vom kantonalen Gericht vorgenommenen Varianten zur Berechnung des Invalideneinkommens (siehe E. 3.2 hiervor) zu verwerfen. Sowohl die Variante 1 als auch die Variante 2 gehen unzulässigerweise von einer Verweistätigkeit im Vollpensum respektive einer ergänzenden Teilzeitarbeit jeweils im Bereich Erziehung und Unterricht, ohne hinreichende körperliche Betätigung (siehe E. 4.1.2 f. hiervor) aus.

4.3. Im Übrigen ist mit Blick auf die vorzunehmende Neuberechnung des Invaliditätsgrads darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in der Variante 2 nicht auf ein Pensum von 85 % in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden darf. Vielmehr wäre bei einer ärztlich angegebenen Spannbreite der Arbeitsfähigkeit korrekterweise auf den Mittelwert abzustellen, das heisst hier auf 82.5 % (vgl. Urteile 9C 280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 V 71; 8C 431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2; 9C 302/2021 vom 11. November 2021 E. 5; Urteil 9C 730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2; 9C 226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Spannbreite bloss 5 % beträgt und im Ergebnis nicht ganze Prozentpunkte resultieren (vgl. Urteil 8C 165/2016 vom 29. August 2016 E. 5.2). Dadurch werden Rechtsungleichheiten vermieden, welche aus der Art und Weise der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit resultieren (vgl. Urteil 9C 193/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3.1). Sodann ist bei der tabellenbasierten Festsetzung des Invalideneinkommens entgegen der Berechnung des kantonalen Gerichts in der Variante 2 zu beachten, dass nicht auf den
Mittelwert zweier Anforderungsniveaus abgestellt werden darf, weil einem solchen Wert keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zukommt (vgl. SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111, 8C 192/2013 E. 7.2.2; Urteile 8C 150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.2.2; 8C 599/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 9C 699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2; 8C 628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5; 8C 418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2; je mit Hinweisen).

5.

5.1. Das Bundesgericht entscheidet kassatorisch oder reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Wegen des fehlenden Beweiswerts des BEFAS-Abklärungsberichts ist ein reformatorischer Entscheid nicht möglich. Die Sache ist zur Behebung der Versäumnisse und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C 62/2018 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, der Avenir Krankenversicherung AG, Martigny, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Cupa
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_132/2022
Datum : 14. Februar 2023
Publiziert : 17. März 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)


Gesetzesregister
ATSG: 4 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
BGE Register
115-V-133 • 125-V-351 • 129-V-177 • 130-V-61 • 132-V-215 • 134-V-231 • 137-V-71 • 140-V-136 • 140-V-543 • 142-V-435 • 143-V-124 • 143-V-285 • 145-V-57 • 148-V-301
Weitere Urteile ab 2000
8C_132/2022 • 8C_150/2019 • 8C_165/2016 • 8C_192/2013 • 8C_334/2018 • 8C_418/2015 • 8C_431/2021 • 8C_483/2007 • 8C_599/2016 • 8C_62/2018 • 8C_628/2015 • 9C_193/2009 • 9C_226/2009 • 9C_280/2010 • 9C_302/2021 • 9C_699/2015 • 9C_730/2012 • 9C_833/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • invalideneinkommen • bundesgericht • befas • invalidenrente • frage • sachverhalt • uv • gerichtskosten • valideneinkommen • appenzell ausserrhoden • verhältnis zwischen • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • regeneration • bundesamt für gesundheit • einkommensvergleich • verfassung • tag • kopfschmerzen • gerichtsschreiber
... Alle anzeigen