Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 146/2021

Urteil vom 14. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appen zell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schuldfähigkeit (Betrug, mehrfacher Diebstahl etc.); amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 29. Oktober 2019 (K 4-2019).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden sprach A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2019 einer Vielzahl von Vermögensdelikten schuldig (Betrug, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, jeweils mehrfache Begehung), die sie im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2015 zum Nachteil einer grossen Anzahl von Geschädigten begangen haben soll. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Mai 2005 und zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. September 2014 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Dezember 2015. Der Antrag von A.________ auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich ihrer Schuldfähigkeit wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden teilweise A.________ und teilweise dem Staat auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von pauschal Fr. 14'020.-- zugesprochen.

B.
A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 hiess das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Berufung teilweise gut. Die Anschlussberufung wies es ab. Es sprach A.________ von zwei Anklagepunkten frei. Bezüglich der Geschädigten B.________, C.________ und D.________ bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Betrugs. Es stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der übrigen Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen ist und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'570.10 wurden A.________ im Umfang von Fr. 10'856.10 auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'761.50 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 5'070.10 zugesprochen. Im Umfang von Fr. 4'056.10 wurden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Staatskasse genommen. A.________ wurde verpflichtet, den Betrag von Fr. 4'056.10 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso wurde sie verpflichtet, dem Verteidiger die Differenz
zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 29. Oktober 2019 sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben. Das Verfahren sei zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens betreffend ihre Schuldfähigkeit in das Untersuchungsverfahren zurückzuweisen. Eventualiter sei sie freizusprechen oder von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass ihr Antrag auf gutachterliche Abklärung der Schuldfähigkeit abgewiesen wurde. Weder das aktenkundige Gutachten vom 6. Oktober 2011 noch dasjenige vom 28. Dezember 2013 liessen ein nachvollziehbares Urteil betreffend ihrer Schuldfähigkeit zu, zumal die vorinstanzlichen Entscheide erst Jahre später am 22. Januar 2019 bzw. am 29. Oktober 2019 gefällt worden seien. Eine Übernahme von Gutachten, die mehr als sechs Jahre alt seien, sei nicht zulässig. Es wären daher zwingend neue Erhebungen betreffend ihrer Schuldfähigkeit erforderlich gewesen. Dass hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit eine Einschränkung vorliege, ergebe sich nicht nur aus den bereits vorhandenen Gutachten, sondern sei aufgrund des Verlaufs der Delinquenz augenfällig. Zu berücksichtigen seien auch die Entwicklungen seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids. So sei gegen die Beschwerdeführerin unterdessen erneut ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dabei sei eine forensisch-psychologische Begutachtung angeordnet worden. Dieses Gutachten sei zu edieren. Weshalb im vorliegenden Verfahren keine erneute Begutachtung angeordnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Fehlens eines aktuellen Gutachtens sei
die Strafzumessung nicht nachvollziehbar. Damit rügt die Beschwerdeführerin sowohl Art. 19 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
. StGB als auch die Begründungspflicht als verletzt.

1.2. Die Vorinstanz weist den Antrag auf erneute Begutachtung ab. Sie erwägt, die noch zu beurteilenden Delikte fielen in den Zeitraum Dezember 2004 bis Juli 2005. Zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit äussere sich das Gutachten der Klinik E.________ vom 20. Oktober 2006. Dieses Gutachten sei aufgrund des Hinweises im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Mai 2005, dass eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin ernsthaft zu erwägen sei, eingeholt worden. Es stütze sich auf psychiatrische Explorationen der Beschwerdeführerin vom 19. und 20. Juli 2006 sowie eine körperliche Untersuchung am 19. Juli 2006 und komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz diverser psychischer Probleme voll zurechnungsfähig sei. Aufgrund ihres Drangs zum Spielen sei eine hochfrequentierte psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Bezüglich pathologischem Stehlen und Kleptomanie finde sich im genannten Gutachten nichts. Die Explorationsgespräche und die körperliche Untersuchung in der Klinik E.________ seien kurze Zeit nach den strittigen Taten erfolgt, sodass das Gutachten auch in zeitlicher Hinsicht massgebend sei. Im Vergleich dazu wäre eine heute durchzuführende Beurteilung
der Schuldfähigkeit für rund 15 Jahre zurückliegende Straftaten wenig aussagekräftig, wenn nicht unmöglich. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute psychiatrische Begutachtung sei daher abzuweisen und es könne bezüglich der Schuldfähigkeit grundsätzlich auf das nachvollziehbare, sorgfältig abgefasste und in sich widerspruchsfreie Gutachten der Klinik E.________ abgestellt werden. Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Allerdings sei im fraglichen Gutachten aus nicht bekannten Gründen die bei der Beschwerdeführerin vermutlich bereits damals vorhandene Neigung zum Stehlen nicht thematisiert worden und dies obwohl das Kantonsgericht St. Gallen bereits am 10. Mai 2005 eine einschlägige Straftat zu beurteilen hatte und in demselben Urteil die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Feldkirch am 20. März 2002 wegen schweren gewerbsmässigen Diebstahls erwähnt habe. Erstmals erwähnt worden sei die Kleptomanie im Gutachten von Prof. Dr. med. F.________ vom 6. Oktober 2011. Auch im Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G.________ vom 28. Dezember 2013 würden als Diagnose Kleptomanie und pathologisches Stehlen genannt. Dies rechtfertige hinsichtlich der
Diebstahlsvorwürfe bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe ein Abweichen vom Gutachten der Klinik E.________.

1.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB und Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
aStGB). Gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB (bzw. Art. 11 aStGB) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB (bzw. Art. 13 aStGB) ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).

1.5. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche nur insofern, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 I 62 E. 3; 139 I 229 E. 2.2; Urteil 6B 195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 379). Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument, die in den Akten vorhandenen Gutachten seien veraltet, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid unzutreffend sein sollten. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass die bereits vorhandenen Gutachten kurz nach dem relevanten Deliktszeitraum
erstellt wurden und eine erneute Begutachtung für die in zeitlicher Hinsicht weit zurückliegenden Delikte wenig aussagekräftig wäre. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten der Klinik E.________ vom 20. Oktober 2006 fehlt in der Beschwerde gänzlich. Inhaltlich beanstandet die Beschwerdeführerin die vorhandenen Gutachten nicht und sie legt auch nicht dar, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verändert haben könnte. Die Einwände der Beschwerdeführerin genügen damit den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd, dass die Schuldfähigkeit hinsichtlich der begangenen Diebstähle aufgrund der gutachterlich festgestellten Kleptomanie herabgesetzt war. Dass ihre Schuldfähigkeit in einem weitergehenden Ausmass herabgesetzt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Inwiefern die Strafzumessung und die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Schuldfähigkeit inhaltlich nicht überzeugend oder eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids mangels nachvollziehbarer Begründung nicht möglich gewesen sein soll, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Somit gelingt
es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verletzung der Begründungspflicht oder einer anderen bundesrechtlichen Bestimmung aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin die Edition des in einem kürzlich anhängig gemachten Strafverfahren angeordneten Gutachtens beantragt (vgl. Haftantrag vom 26. November 2011), handelt es sich um ein neues und damit unbeachtliches Begehren (vgl. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dem Antrag auf Edition des Gutachtens aus einem anderen Strafverfahren kann daher nicht stattgegeben werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei aus der Beschwerde nicht abschliessend hervorgeht, ob es sich hierbei um eine eigenständige Rüge handelt oder ob die Kritik im Grunde ebenfalls darauf abzielt, eine erneute Begutachtung zu erwirken. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Vorinstanz habe den im Ausland verbüssten Strafvollzug nicht an die von ihr ausgesprochene Strafe angerechnet. Diese Nichtanrechnung sei im Lichte der unendlich lang scheinenden Verfahrensdauer nicht mehr nachvollziehbar. In Anbetracht der mehrfachen und während längerer Zeit fortgesetzten Delinquenz im Bereich der eher geringfügigen Vermögensdelikte sei die zusätzlich von der Vorinstanz angeordnete unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten exorbitant hoch. Die Strafe sei mangels einlässlicher Begründung der Schuldfähigkeit und Erhebung derselben mit der Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Strafe aufgrund der bestehenden in- und ausländischen Urteile im Sinne einer Zusatzstrafe nach den üblichen Regeln der Strafzumessung zu verhängen.

2.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet in nachvollziehbarer Weise und mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1), weshalb vorliegend keine Zusatzstrafe zu den im Ausland ergangenen Urteilen ausgefällt bzw. die im Ausland ausgesprochenen Strafen nicht angerechnet werden können. Des Weiteren ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe zu verschiedenen im Inland ergangenen Urteilen nicht erfüllt sind, da dies entweder aufgrund zeitlicher Aspekte ausser Betracht falle oder es am Kriterium der Gleichartigkeit der Strafen fehle. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten, noch erschliesst sich, inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung in diesem Punkt nicht hinreichend begründet sein sollte. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, die ausgefällte Strafe sei exorbitant hoch, genügt den allgemeinen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte übermässig lange Verfahrensdauer berücksichtigt die Vorinstanz ebenfalls, indem sie die Strafe um 6 Monate
herabsetzt. Auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Strafzumessung ist nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei derart tief, dass das durch die Bundesverfassung garantierte Recht auf wirksame Verteidigung verletzt sei (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Der zugesprochene Betrag werde der Sachlage, der Schwierigkeit des Falles, der langen Verfahrensdauer sowie den gemachten Aufwendungen nicht gerecht. Die Honorarkürzungen machten eine wirksame Verteidigung faktisch unmöglich. Die zugesprochene Pauschale sei verfassungswidrig, da dabei auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei und diese ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom amtlichen Verteidiger geleisteten Diensten stehe. Es sei generell fraglich, ob ein Betrag von Fr. 170.-- pro Stunde eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren überhaupt zulasse.

3.2. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr nach konstanter Rechtsprechung an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4; 6B 511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1). Soweit die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers angefochten ist, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3. Zwar könnte sich die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person grundsätzlich darauf berufen, von einer Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung (vgl. Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) direkt betroffen zu sein. Indessen legt sie nicht dar, inwiefern der amtliche Verteidiger ihre Interessen nur ungenügend wahrgenommen habe oder solches zu befürchten gewesen wäre. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung liegt damit nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_146/2021
Date : 14. Februar 2022
Published : 04. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Schuldfähigkeit (Betrug, mehrfacher Diebstahl etc.); amtliche Verteidigung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  96  99  106
BV: 29  32
EMRK: 6
StGB: 10  19  20
StPO: 132  135
BGE-register
133-IV-145 • 139-I-229 • 142-IV-329 • 145-IV-99 • 146-I-62 • 146-IV-114 • 146-IV-297 • 147-IV-379
Weitere Urteile ab 2000
6B_146/2021 • 6B_195/2020 • 6B_349/2020 • 6B_511/2016
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