Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 840/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2019 (UV.2018.00255).

Sachverhalt:

A.
Der 1984 geborene A.________ war vom 18. Juli bis zum 16. Oktober 2016 als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 17. August 2016 arbeitete er am 27. Juli 2016 auf einer Baustelle, als er beim Versuch, eine Schalungsklammer zu befestigen, auf die Schalung kletterte und von dieser abrutschte. Dabei erlitt er eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris (Schleimbeutel im Bereich des Kniegelenks) links und eine Kontusion des linken Knies. Nach Spülung und Versorgung der Wunde wurde das Knie mit einer Knickschiene ruhig gestellt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Aufgrund persistierender Beschwerden wurden weitere bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die einen radiären Riss des Innenmeniskus links zeigten. Am 20. Januar 2017 erfolgte im Spital C.________ eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial links. Da der Versicherte weiterhin über Beschwerden am linken Knie klagte, erfolgten weitere (bakteriologische) Abklärungen, die keinen Infekt zeigten. Das Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrome
(CRPS) konnte nach Untersuchung gemäss "Budapester-Kriterien" ebenfalls ausgeschlossen werden. Am 13. Februar 2018 informierte die Suva den Versicherten, dass sie den Fall per 28. Februar 2018 abschliesse. Nachdem sie eine Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________, Kreisarzt und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, eingeholt hatte, verfügte sie am 16. März 2018 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2018. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss medizinischer Einschätzung die Unfallfolgen abgeheilt seien. Im Einspracheverfahren reichte der Versicherte einen Bericht der Klinik E.________ vom 8. März 2018 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2018 hielt die Suva an ihrer Verfügung fest.

B.
Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen, die Sache sei zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. September 2018 einen über den 28. Februar 2018 hinaus gehenden Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen der Unfallversicherung verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante. Die Rechtsprechung zum Beweiswert bzw. zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) wurde ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges eine Tatfrage ist und daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss. Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; SVR 2019 UV Nr. 9 S. 26; 8C 421/2018 E. 3.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.1.1). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den
negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34 E. 3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile 8C 570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2 und 8C 17/2007 vom 4. April 2017 E. 2.2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht mass der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. D.________ Beweiswert bei. Danach habe der Beschwerdeführer ein Kontusionstrauma des linken Kniegelenks erlitten. In der Folge sei die traumatisierte Bursa (Schleimbeutel) genäht worden. Aufgrund eines Meniskusrisses sei sodann eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt worden. Trotz konservativer postoperativer Behandlung mit Physiotherapie sei es zu einer prolongierten Schmerzsymptomatik gekommen, deren Ursache unklar bleibe. Weder die klinischen noch die bildgebenden Untersuchungen hätten eine Ursache für die geklagten Beschwerden gezeigt. Das Vorliegen eines CRPS habe nach "Budapester-Kriterien" nicht bestätigt werden können. Dr. med. D.________ sei zum Schluss gekommen, dass am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Läsionen mehr vorliegen würden, die auf das Unfallereignis vom 27. Juli 2016 zurückzuführen seien. Unfallbedingt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter. Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei.

4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4.2.1. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt, indem sie festhielt, dass reine Aktenbeurteilungen nicht an sich beweisuntauglich seien. Wie sie zutreffend darlegte, kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; Urteile 8C 737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2 und 8C 681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1). Inwiefern diese Voraussetzungen beim Bericht des Dr. med. D.________ vom 14. März 2018 nicht erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. zur Rügepflicht E. 1.1). Soweit er geltend macht, dass der Unfallhergang und damit auch der medizinische Sachverhalt nicht genug abgeklärt seien, verfängt das Argument nicht. Wie das kantonale Gericht auch in dieser Hinsicht zutreffend ausführte, waren von einer allfälligen Befragung der am Unfallort anwesenden Mitarbeiter sowie einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zum Unfallhergang keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. So bestreitet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 27. Juli 2016 einzig am linken Knie verletzte. Ob er dabei - wie in der Schadenmeldung vermerkt - vom Schalungselement abrutschte oder - wie er gegenüber den Ärzten anlässlich der Erstversorgung berichtete - von einem Stahlträger im Gehen frontal am linken Knie getroffen wurde, spielt bei der Beurteilung der strittigen Frage keine Rolle. Massgeblich zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie der medizinische Befund, der unbestrittenermassen gestützt auf die klinischen und bildgebenden fachärztlichen Untersuchungen eine Kontusion des linken Knies mit einer Verletzung der Bursa zeigte. Auch ist der Hinweis auf die Rechtsprechung bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und Schädelhirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (vgl. BGE 134 V 109) bei dieser Sachlage nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis).

4.2.2. Weiter stellt die fehlende explizite Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Klinik E.________ vom 11. September 2018 keine Verletzung von Bundesrecht dar. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), ohne dabei das Willkürverbot oder das rechtliche Gehör zu verletzen. Das kantonale Gericht setzte sich mit den ärztlichen Berichten der Klinik E.________ vom 8. März 2018 und vom 15. November 2018 eingehend auseinander und legte dar, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werden könne. So erwog es, dass sich die Ärzte dieser Klinik weitgehend von der beweisrechtlich untauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 S. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C 626/2009 E. 3.2) leiten liessen, was aufgrund der Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Wenn der Beschwerdeführer im Bericht der Klinik E.________ vom 11. September 2018 eine Behandlungsbedüftigkeit erkennt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Vorinstanz auch mit dieser Rüge befasste, jedoch im Zusammenhang mit dem Bericht vom 8. März 2018. Dazu führte sie in nicht zu beanstandender Weise aus, dass von den Ärzten nicht begründet werde, welche unfallbedingten, behandlungsbedürftigen Befunde mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 27. Juli 2016 noch vorliegen sollen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würde. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz schliessen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte keine auch nur geringen Zweifel (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis) an den Schlussfolgerungen des Dr. med. D.________ zu begründen vermögen. Demnach kam es beim Unfall vom 27. Juli 2016 zu einer Kontusion des linken Knies, deren Folgen spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (28. Februar 2018) abgeheilt waren. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_840/2019
Date : 14. Februar 2020
Published : 03. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
UVG: 6
BGE-register
119-V-335 • 125-V-351 • 129-V-177 • 134-I-83 • 134-V-109 • 134-V-231 • 137-V-210 • 141-V-657 • 142-V-435 • 144-II-427 • 145-V-57 • 145-V-97
Weitere Urteile ab 2000
8C_17/2007 • 8C_239/2008 • 8C_331/2015 • 8C_421/2018 • 8C_570/2014 • 8C_626/2009 • 8C_681/2011 • 8C_737/2011 • 8C_840/2019 • U_290/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • accident insurance • federal court • statement of affairs • accident insurance • litigation costs • [noenglish] • harm to health • appeal concerning affairs under public law • question • objection decision • decision • infringement of a right • sanatorium • construction work • medical report • statement of reasons for the adjudication • condition • director • correctness • feature • physiotherapy • meadow • doubt • measure • correspondence • ex officio • anticipated consideration of evidence • participant of a proceeding • payment • swiss federal office of public health • damage • burdon of proof • lawyer • whiplash injury • question of fact • material point • natal infirmity
... Don't show all
AS
AS 2016/4375 • AS 2016/4387