Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 25/2018

Urteil vom 14. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
3. B.________,
vertreten durch MLaw Franziska Ammann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vergewaltigung, stationäre Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. August 2017 (ST.2016.105-SK3).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ in zweiter Instanz in einem Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen ein Rayonverbot) zum Nachteil von A.________. Ebenso sprach es ihn der Vergewaltigung, der Nötigung und der Körperverletzung zum Nachteil von B.________ für schuldig. Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und eine Busse von Fr. 300.--. Weiter ordnete das Kantonsgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an. Ausserdem setzte es den Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger ein (Urteil vom 22. August 2017).

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung von A.________ und der Vergewaltigung von B.________ freizusprechen. Entsprechend sei das Strafmass anzupassen; eventuell sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aufzuheben; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die unter dem Titel der amtlichen Verteidigung gesprochene Entschädigung für das Berufungsverfahren (Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) aufzuheben. Schliesslich sei ihm wegen ungesetzlicher resp. übermässiger Haft eine Haftentschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilungen wegen (mehrfacher) Vergewaltigung beruhten auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung.

1.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (das heisst willkürlich) ist oder auf einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Die Rüge einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) keine über das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigungein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen Spielraum missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht läss t (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachteil von zwei ehemaligen Lebensgefährtinnen in mehreren Fällen teilweise eventualvorsätzlich den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StGB) erfüllt. Die Fälle, in denen sie auf sexuelle Nötigung (Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
StGB) erkannt hat, sind nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nach grundsätzlich verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) hätten die als Vergewaltigung zu wertenden Übergriffe gegen A.________ am 8. März 2013 sowie während des Zusammenlebens im Zeitraum Juli bis Dezember 2013 stattgefunden, diejenigen gegen B.________ im Zeitraum August bis Dezember 2014. Zusammengefasst wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, eine über Monate hinweg ausgeübte "regelrechte Angst- und Schreckensherrschaft" über A.________ dahin ausgenutzt haben, dass sie sich in Sexualkontakte fügte, obwohl sie diese - für ihn ersichtlich - abgelehnt habe. Im Falle von B.________ sei die Ausgangslage vergleichbar gewesen. Wenn sich die Frauen nicht wie von ihm gewünscht verhalten hätten, habe er mit Schlägen reagiert oder auch mit weitergehender Gewalt gedroht. So seien sie jeder Handlungsfreiheit beraubt, mithin wehrlos, gewesen. Mit Blick auf
den massiven psychischen Druck sei unerheblich, dass die Frauen vordergründig freiwillig mitgemacht hätten. Nach Lehre und Praxis sei der Tatbestand der Vergewaltigung unter Umständen auch dann erfüllt, wenn das Opfer in ständiger schwerer Angst vor dem Täter lebe - etwa infolge fortwährender Drangsalierung und anhaltenden Psychoterrors in einer Beziehung - und deswegen auf jeweilige Aufforderung hin seinem Ansinnen nachkomme, den Beischlaf zu vollziehen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, A.________ habe ihre ursprüngliche Aussage, am 8. März 2013 sei es gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr gekommen, im weiteren Verlauf der Untersuchung stark relativiert und mehrfach betont, jener sei stets einvernehmlich gewesen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie die Einvernehmlichkeit ausweislich des Protokolls mehrfach betont (u.a.: "Ich machte immer freiwillig mit." "Ich machte mal eine Anzeige wegen Vergewaltigung. Er vergewaltigte mich nie. Ich wollte alles selber. Ich war einfach unter Stress, hatte keinen klaren Kopf."). Die Vorinstanz gehe von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie ausführe, Gewalt und einvernehmlicher Sex schlössen sich per se aus; es gebe auch eine Spielart, welche das eine mit dem andern verbinde. Die zitierte Passage des angefochtenen Urteils muss indessen im Kontext gelesen werden: Im Rahmen der Erwägungen zur stationären Massnahme schloss sich die Vorinstanz der Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Gutachter an, wonach vorliegend die Verknüpfung von Gewalt, Unterwerfung und Körperverletzung mit dem sexuellen Akt die Grenzen einer einvernehmlichen sadomasochistischen Beziehungsgestaltung überschreite (angefochtenes Urteil S. 50).
Nach Auffassung der Vorinstanz beruhen die fraglichen Aussagen von A.________ auf einem (rechtlich) falschen Verständnis von Freiwilligkeit. Angesichts des psychischen Drucks habe sich das Opfer dafür entschieden mitzumachen, obwohl es dies eigentlich nicht gewollt habe. Diese Ausführungen widerlegen die Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ignoriere die Aussagen von A.________ praktisch. Vielmehr würdigt sie die Angaben pflichtgemäss und ordnet sie vor dem Hintergrund der gesamten Umstände ein, indem sie das Ausmass der Einschüchterungen, denen sich A.________ ausgesetzt sah, anhand einer Vielzahl von Vorkommnissen aufzeigt. Gestützt darauf ist die Vorinstanz willkürfrei davon ausgegangen, dass den vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen ein rechtlich unmassgebliches Konzept von "freiem Willen" zugrundeliegt. Die Feststellung, A.________ habe sich jeweils nur nolens volens gefügt, ist ebensowenig offensichtlich unrichtig wie der Schluss, dass ihre Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdeführer nicht vom Vorwurf der Vergewaltigung entlasten.
Was die Phase von Juli bis Dezember 2013 betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Argumentation, in den Fällen, als A.________ beim Geschlechtsverkehr weinte, hätte er den sexuellen Kontakt unterlassen resp. abbrechen müssen. Diese Anforderung sei nicht mit ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung vereinbar, wonach sie viel weine, weil sie ein sensibler Mensch sei. Den Schuldspruch wegen Vergewaltigung einzig auf das Weinen abzustützen, sei unter diesen Umständen willkürlich. Die Vorinstanz begründet das im Sinne von Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StGB nötigende Verhalten des Beschwerdeführers indessen nicht allein damit, dieser habe anhand des Weinens jeweils erkennen müssen, dass sie den Geschlechtsakt innerlich ablehne. Massgebend war vielmehr, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner "Angst- und Schreckensherrschaft" damit habe rechnen müssen, dass ihr Entscheid, bei den sexuellen Handlungen mitzumachen, nicht freiwillig zustande gekommen sei, sondern aus Angst vor erneuten Schlägen und Drohungen (angefochtenes Urteil S. 40).

1.2.3. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung von B.________ macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1) geltend. In der Anklageschrift werde nur beiläufig behauptet, B.________ habe sich "während der Beziehung teilweise dazu genötigt" gesehen, auch entgegen ihrem Willen mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr zu praktizieren. So habe er nicht genau gewusst, welcher Vorfall ihm vorgeworfen werde und wogegen er sich zu verteidigen habe. Das trifft nicht zu. Die sexuellen Kontakte als solche sind nicht strittig. Der Vorwurf beruht auch nicht auf dem äusseren Ablauf dieser spezifischen Situationen. Es geht vielmehr darum, dass B.________ ereignisübergreifend einer vom Beschwerdeführer geschaffenen Zwangslage ausgesetzt war, welche den unbestrittenen Geschlechtsverkehr jedenfalls in einem Teil der Fälle zu einem unfreiwilligen Akt machten.
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer die gleichen Verfassungsrügen wie im Zusammenhang mit A.________. Auch B.________ habe im Berufungsverfahren die Frage, ob sie mit dem Geschlechtsverkehr immer einverstanden gewesen sei, bejaht. Diese klaren Aussagen widersprächen der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass der Geschlechtsverkehr von ihm erzwungen sei. Diesbezüglich wird auf das in E. 1.2.2 Gesagte verwiesen. Zudem hat die Vorinstanz zurecht die Genese der ins Feld geführten Aussagen hervorgehoben. Die Familie des Beschwerdeführers habe B.________ massiv unter Druck gesetzt. Dies erkläre auch, dass sie teils sogar aktenwidrig ausgesagt habe, indem sie ärztlich festgestellte Verletzungen leugnete.

1.2.4. Insgesamt gehen die Verurteilungen wegen (mehrfacher) Vergewaltigung weder mit einer Verletzung des Willkürverbots noch des Grundsatzes in dubio pro reoeinher.

2.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei bundesrechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 56
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
und 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) nicht erfüllt seien. Namentlich sei das zugrundeliegende Gutachten des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2015 unverwertbar.

2.1. Gegen die Beweiskraft des Gutachtens führt er zunächst an, die Sachverständigen hätten unverwertbare Aussagen berücksichtigt. Während des Untersuchungsverfahrens hätten belastende Aussagen einer weiteren Ex-Freundin, D.________, im Raum gestanden, ohne dass diese je unter Wahrung der Parteirechte formell zum Beweis erhoben worden wären. Als D.________ vor Abschluss der Untersuchung und im Berufungsverfahren befragt worden sei, habe sie nichts Belastendes mehr geäussert. Die Vorinstanz habe geschlossen, dass auf die lediglich in Aktennotizen der Polizei festgehaltenen ursprünglichen Aussagen nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter jedoch hätten die nachträglich vehement bestrittenen Vorfälle durchgehend in ihre Überlegungen einbezogen. Baue das Gutachten auf nicht verwertbare belastende Aussagen, so sei es inhaltlich fehlerhaft und könne nicht als Grundlage für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB) dienen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die gutachtlichen Schlussfolgerungen anders ausgefallen sein könnten, wenn die Sachverständigen die ursprünglichen Aussagen von D.________ ausgeblendet und nur die Vorfälle zugrundegelegt hätten, welche die beiden anderen Ex-Partnerinnen betreffen. Dies ergibt sich auch schon aus dem vorinstanzlichen Urteil, welches nur die gutachtliche Beurteilung der Vorfälle aufgreift, die sich im Rahmen der Beziehungen mit A.________ und B.________ ereignet haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 48 ff.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anordnung der Massnahme beruhe auf einem nicht mehr aktuellen Gutachten.

2.2.1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3).

2.2.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt, neue Abklärungen seien notwendig, einmal damit, die Sachverständigen hätten in der vom Juli 2015 datierenden Expertise (Untersuchungszeitpunkt: Februar 2015) noch festgehalten, er leugne seine Taten. Seither habe er (im Untersuchungs- und im Berufungsverfahren) jedoch zugegeben, gewalttätig geworden zu sein. Überdies habe er den Gefängnisaufenthalt dazu genutzt, sein Verhalten zu reflektieren. Diese Entwicklung habe im vorliegenden Gutachten ebensowenig berücksichtigt werden können wie der Umstand, dass er in der Justizvollzugsanstalt aus eigenem Antrieb ein Training von sozialen Kompetenzen vollständig absolviert habe.
Der Beschwerdeführer macht ein - weitgehend abstraktes - Eingeständnis geltend, das zum einen bei weitem nicht alle Taten, deretwegen er verurteilt worden ist, abdeckt und zum andern auch prozesstaktisch motiviert sein kann. Dies muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Die Indikation der therapeutischen Massnahme steht oder fällt keineswegs mit dem Fehlen oder dem Vorhandensein einer Einsicht in das Unrecht der verhandelten Taten. Auch allfällige Ansätze zu einer positiven persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers während des Freiheitsentzugs genügen mit Blick auf die ungünstige Prognose offenkundig nicht, um eine angezeigte therapeutische Massnahme hinfällig zu machen.

2.2.3. Gerügt wird ferner, die Gutachter hätten ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in der Beziehung mit A.________ 23-jährig, sie hingegen schon 27 Jahre alt gewesen sei. Sie habe gegenüber jenem über einen entsprechenden Erfahrungs- und Reifevorsprung verfügt. Das Alter als solches allein sagt indessen nichts über die Machtverhältnisse in einer Beziehung aus. Wenn die Sachverständigen diesen Umstand nicht thematisiert haben, so begründet dies keinen Mangel des Gutachtens.

2.2.4. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer das Gutachten, weil es einen Verdacht auf Sadismus nennt. Diese Diagnose hänge davon ab, ob die Erniedrigung des Sexualpartners hauptsächliches Motiv der sexuellen Betätigung sei. Er sei gegenüber den Ex-Freundinnen zwar gewalttätig gewesen. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass die Gewaltausübung hauptsächliche Quelle der Lust gewesen sei. Zudem hätten alle drei Ex-Freundinnen auch von freundlichem und zärtlichem Verhalten seinerseits berichtet. Das vertrage sich nicht mit der Annahme von Sadismus. Die Verdachtsdiagnose sei mithin nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz gehe auch darauf mit keinem Wort ein.
Die Verdachts diagnose enthält ihrer Natur nach keine abschliessenden Feststellungen. Im Vordergrund steht denn auch die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die hier als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB einzustufen ist. Diese ist nach dem Dafürhalten der Sachverständigen sadistisch akzentuiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Übernahme dieser Feststellung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollte. Unabhängig von seiner diagnosetechnischen Erfassung ist das Element des sadistisch geprägten Verhaltens im Zusammenhang mit der Prognose zweifellos bedeutsam, vor allem mit Blick auf Art und Schwere der rückfallsweise zu befürchtenden und daher therapeutisch anzugehenden Verhaltensweisen. Die Unterwerfung, (auch körperliche) Verletzung und Erniedrigung der jeweiligen Partnerin entsprach bisher einem durchgängigen Verhaltensmuster. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Berichten seiner Ex-Freundinnen zufolge ihnen freundlich und zärtlich begegnen konnte, stellt die Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit sadistischen Zügen nicht infrage.

2.3. Die für das angefochtene Urteil massgebende Begutachtung ist insgesamt beweistauglich. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme hängt nicht von weiteren Abklärungen ab. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Expertise vom 20. Juli 2015 somit zurecht für ihren Entscheid verwendet (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).

3.
Der Antrag auf neue Festsetzung des Strafmasses bezieht sich auf die allfälligen Folgen einer Gutheissung des Hauptbegehrens (auf Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung). Er hat keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die vorinstanzliche Strafzumessung rechtsmängelbehaftet sei. Da die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verurteilungen Bestand haben, ändert sich an der vorinstanzlichen Strafzumessung somit nichts.

4.
Mit Blick auf den materiellen Ausgang des Verfahrens ist auch der Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten amtlichen Verteidigung (Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
in Verbindung mit Art. 132 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
. StPO) resp. der unter diesem Titel gesprochenen Entschädigung für das Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren privat verteidigt worden; die Entschädigung zufolge amtlicher Verteidigung beruhe vermutlich auf einem Versehen. In der Tat findet sich in der vom Rechtsvertreter verfassten Berufungsschrift kein Antrag auf amtliche Verteidigung; der Rechtsvertreter hat im vorinstanzlichen Prozess als Privatverteidiger gehandelt.
Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung neu regle. Die teilweise Gutheissung des Rechtsmittels ist verfahrensrechtlicher Natur und bedingt keinen Schriftenwechsel (vgl. etwa das Urteil 6B 460/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3).

6.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens in den Hauptpunkten entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (amtliche Verteidigung) wird aufgehoben und die Sache zur Anpassung des Kostenentscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_25/2018
Datum : 14. Februar 2018
Publiziert : 07. März 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vergewaltigung, stationäre Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 56 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
189 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...263
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.264
190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1    Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2    ...265
3    Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.266
StPO: 9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
BGE Register
127-I-38 • 134-IV-246 • 135-II-356 • 138-V-74 • 140-III-264 • 141-IV-132 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
6B_25/2018 • 6B_460/2016 • 6B_800/2016
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Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • vergewaltigung • geschlechtsverkehr • amtliche verteidigung • bundesgericht • verhalten • kantonsgericht • stationäre therapeutische massnahme • verurteilung • druck • frage • wille • weiler • diagnose • strafzumessung • sachverhalt • rechtsanwalt • gerichtskosten • wein • in dubio pro reo
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