Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 682/2013 {T 0/2}

Urteil vom 14. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 7. August 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene H.________ war bei der Firma X.________ GmbH Geschäftsführer sowie Aufbereiter und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Dezember 2010 prallte ein Lieferwagen gegen die linke Front und Seite des von ihm gelenkten Autos. Am 21. September 2011 stiess ein nachfolgendes Auto in das Heck des seinigen. Die SUVA erbrachte für beide Unfälle Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der Institution B.________ vom 13. September 2012 ein. Hierin wurden folgende Diagnosen gestellt: ICD-10 M 79.66: Chronische, bei Belastung verstärkte Knieschmerzen links; im Verlauf progrediente degenerative Veränderungen in allen Kompartimenten (ICD-10 M17.0); anamnestisch, klinisch und bildgebend keine Hinweise auf wesentliche posttraumatische Strukturalterationen. ICD-10 M79.66: Chronische, bei Belastung verstärkte Knieschmerzen links (recte rechts); im Verlauf progrediente degenerative Veränderungen in allen Kompartimenten (ICD-10 M17.0). ICD-10 M79.61: Chronische, vorwiegend belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts; Status nach Osteosynthese bei Humeruskopfluxationsfraktur bei Motorradunfall 1992 (ICD-10 Z98.8). ICD-10 M53.0:
Anamnestisch zervikozephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik; aktuell unauffälliger klinischer Befund. ICD-10 F43.23: Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, im Zusammenhang mit unfallfremden psychosozialen Belastungen. ICD-10 S13.4: Status nach möglichem Distorsionsmechanismus der Halswirbelsäule (HWS) ohne nachweisbare organisch-strukturelle Schäden und ohne zu postulierende Arbeitsunfähigkeit bei Seitkollision am 14. Dezember 2010 und bei Auffahrkollision am 21. September 2011. Mit Verfügung vom 2. November 2012 stellte die Helsana die Leistungen per 30. September 2012 ein. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 eröffnete sie dem Versicherten, ab 23. August 2012 seien keine Leistungen mehr zu erbringen; die bereits erbrachten Leistungen ab dem 24. August 2012 würden zurückgefordert.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 7. August 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Helsana zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten; es sei ein neues, unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der beklagten Beschwerden einzuholen, unter Einschluss von bildgebenden Verfahren (Rx, MRI); ab 1. Oktober 2012 seien weiterhin Taggelder auszurichten, zu 100 %; die Helsana sei eventuell zu verpflichten, dem Versicherten eine angemessene UVG-Rente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Das kantonale Gericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Der Versicherte verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) im Besonderen richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - zu Recht erkannt, dass das interdisziplinäre (psychiatrische, neuropsychologische, neurologische und orthopädisch-traumatologische) Gutachten der Institution B.________ vom 13. September 2012 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfülle, weshalb darauf abzustellen sei. Gestützt hierauf sei der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt dieser Begutachtung erreicht gewesen, weshalb der Fallabschluss per 23. August 2012 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden sei (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Ab diesem Zeitpunkt sei die natürliche Unfallkausalität der Kniebeschwerden, der HWS-Beschwerden, der Schulterschmerzen rechts, des zervikozephalen Schmerzsyndroms und der psychischen Problematik zu verneinen. Selbst bei gegebener natürlicher Kausalität bestehe mangels Unfalladäquanz der Beschwerden keine Leistungspflicht der Helsana; dies gelte unabhängig davon, ob de Adäquanz nach der Rechtsprechung zu Schleudertraumaverletzungen oder
zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen sei. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

4.
Der Versicherte macht geltend, die natürliche Kausalität seiner Kniebeschwerden sei nicht korrekt beurteilt worden. Mit diesem pauschalen Einwand vermag er die vorinstanzliche Argumentation nicht zu entkräften, womit es sein Bewenden hat.
Weiter beruft sich der Versicherte auf die psychische Problematik, die HWS-Distorsion und den Tinnitus, was nachfolgend zu prüfen ist.

5.
Der Versicherte macht geltend, es bestünden keinerlei Videos von seiner Exploration, ja nicht einmal unterzeichnete Protokolle. Das Verhalten und die Aussagen der versicherten Person beruhten einzig auf Angaben der Gutachter. Die neuere Praxis verbiete den Versicherten zudem, Zeugen zur Exploration mitzunehmen (hierzu vgl. BGE 132 V 443). Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf Beweis, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren dar (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Auf diese Einwendungen braucht hier nicht eingegangen zu werden, da der Versicherte nicht substanziiert und konkret darlegt, inwiefern die Gutachter der Institution B.________ sein Verhalten oder seine Aussagen während der Begutachtung falsch wiedergegeben hätten. Insbesondere wurde im Gutachten der Institution B.________ der von ihm angeführte Tinnitus festgehalten (E. 8 hienach).

6.
Der Versicherte wendet ein, das Gutachten der Institution B.________ vom 13. September 2012 folge falschen medico-legalen Ansätzen, indem es bei HWS-Distorsionen davon ausgehe, sie müssten sich bildgebend nachweisen lassen und würden andernfalls wahrscheinlich nach drei Monaten oder nach einer gewissen Zeit seit dem Unfall abheilen. Dieses gutachterliche Verhalten lasse mehr als den Anschein der Befangenheit aufleben. Ein solches Gutachten müsse aus dem Recht gewiesen werden. Dazu komme, dass der dabei mitwirkende Dr. phil. D.________ in einem schriftlichen Memo der Allianz Versicherung vom 28. Oktober 2003 als besonders versicherungsfreundlicher Gutachter angeboten worden sei.
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Denn selbst wenn entgegen dem Gutachten der Institution B.________ bei Fallabschluss am 23. August 2012 noch Folgen einer natürlich unfallkausalen HWS-Distorsion vorlägen, könnte der Versicherte daraus - wie die folgenden Erwägungen zeigen - mangels Unfalladäquanz des Beschwerdebildes nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 11 hienach).

7.
Der Versicherte bringt vor, der gesamte Aktenstand enthalte weder einen MRI- noch einen Röntgen-Befund der HWS. Angesichts der Tatsache, dass er innert kurzer Zeit zwei objektiv schwere HWS-Distorsionen erlitten habe, wären solche Untersuchungen angezeigt gewesen. Dieser Untersuchungsmangel sei nicht heilbar.
Bei einem HWS-Schleudertrauma bzw. einer äquivalenten Verletzung ist eine apparative Untersuchung vorzunehmen, soweit sie indiziert ist (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Grundsätzlich blieb es der Institution B.________ überlassen, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des Versicherers und des Sozialversicherungsgerichts ist es alsdann, das Gutachten bei der Beweiswürdigung u.a. darauf zu prüfen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C 639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.4). Bei der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung der Institution B.________ vom 13. September 2012 wurde festgestellt, es bestünden ausgeprägte Inkonsistenzen, indem bei fokussierter Untersuchung nur geringe Bewegungen des Kopfes mit Rotationen in beide Richtungen von höchstens 5° durchgeführt worden seien, bei gleichzeitiger Ablenkung der Kopf aber rasch und ohne erkennbare Einschränkungen habe gedreht werden können; auch bei der Prüfung der Rumpfbeweglichkeit habe sich eine Selbstlimitation gezeigt, die sich vor allem bei der Inklination manifestiert habe. Bei der neurologischen Untersuchung der
Institution B.________ hätten eine radikuläre oder medulläre Störung nach HWS-Distorsion nicht festgestellt werden können; sensomotorische Ausfälle hätten nicht vorgelegen und es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie ergeben. Im Weiteren führte bereits der Neurologe Prof. Dr. med. W.________ im Bericht vom 1. November 2011 - mithin rund 1 Monat nach dem zweiten Unfall des Versicherten - aus, weitere Untersuchungen seien nicht notwendig, insbesondere keine MRI-Aufnahmen des Schädels oder der HWS. In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, dass weder eine MRI- noch eine Röntgen-Untersuchung der HWS vorgenommen wurde.

8.
Der Versicherte macht geltend, unvollständig sei die im Gutachten der Institution B.________ geäusserte Kausalitätsbeurteilung betreffend Tinnitus. Immerhin habe Dr. med. E.________, Facharzt FMH Otorhinolaryngologie, einen reaktiven Tinnitus festgestellt. Ein Tinnitus gehöre ebenfalls zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion. Der Tinnitus sei weder in der Diagnose erwähnt noch finde sich dazu eine Kausalitätsbeurteilung. Hieraus kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus den Akten geht nicht hervor und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass sich der Tinnitus einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zuordnen lässt. Vielmehr führte Dr. med. E.________ im Bericht vom 25. März 2011 aus, die Untersuchung zeige eine wohl vorbestehende Hochtonperzeptions-Schwerhörigkeit und fehlende ipsilaterale Stapediusreflexe; ansonsten bestünden keine Hinweise auf eine Ohrkrankheit, so dass es sich um einen reaktiven Tinnitus handeln dürfte. Demnach ist eine Adäquanzbeurteilung erforderlich, die negativ ausfällt (E. 11 hienach).

9.
Der Versicherte wendet ein, es sei nachgewiesen, dass er weder beschwerdefrei sei noch die Behandlung (Therapie bei Frau P.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) abgeschlossen habe. Die Leistungseinstellung bei zwei so schweren Unfällen und knapp 12 Monate nach dem zweiten Unfall verletze Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Fallabschluss nicht bedingt, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil 8C 729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2). Vorausgesetzt wird lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201); Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich.

10.
Mangels organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen ist eine gesonderte Adäquanzprüfung erforderlich (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250). In diesem Rahmen führte die Vorinstanz aus, die Autounfälle des Versicherten vom 14. Dezember 2010 - eine seitlich-frontale Kollision - und vom 21. September 2011 - eine Auffahrkollision - seien je als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal unbestritten ist, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (sog. delta-v) beim ersten Unfall 8-16 km/h und beim zweiten 10.6-14.7 km/h betrug, was noch im Rahmen der im Normalfall geltenden Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Beschwerden liegt (betreffend Frontalkollisionen vgl. Urteil 8C 481/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 5, worin es ebenfalls um eine seitlich-frontale Kollision ging; bezüglich Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug vgl. SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11 E. 9.1.1 [8C 283/2009]; Urteil 8C 812/2009 vom 9. März 2010 E. 5.2). Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Versicherten, das Erleben zweier solcher doch erheblicher Unfälle, wobei es sich beim ersten um die biomechanisch gefürchtete Seitenkollision gehandelt habe, mache insgesamt ein mittelschweres Ereignis aus. Denn die
Unfallschwere ist grundsätzlich nicht gesamthaft aufgrund der Summe aller erlittenen Unfälle, sondern für jedes Ereignis gesondert nach dem jeweiligen augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2 [8C 398/2012]; Urteil 8C 51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 7.1); Gründe, hier ausnahmsweise anders zu entscheiden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten kann die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2.3 und 6 Ingress).

11.
Selbst bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis - mithin unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117) - ist die Adäquanz zu verneinen, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Die Vorinstanz verneinte sämtliche Kriterien. Der Versicherte beruft sich auf folgende vier Kriterien:

11.1. Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma bzw. für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können. Es kann sich dabei z.B. um eine beim Unfall eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen handeln (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). Der Versicherte bringt vor, da zwei Unfälle mit einem delta-v über 10 km/h zu beklagen seien und der erste eine Seitenkollision gewesen sei, sei das Kriterium erfüllt. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verletzung besonderer Art nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit Autounfälle erlitten hat. Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 E. 6.3.2 [8C 413/2008]). Ob das Kriterium hier gegeben ist, kann offen bleiben, da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass es besonders ausgeprägt vorläge. Als einziges erfülltes Kriterium würde es mithin nicht ausreichen, die
Adäquanz zu bejahen.

11.2. Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Das pauschale Vorbringen des Versicherten, er leide bis heute unter den Folgen der beiden Unfälle, vermag nicht zur Bejahung des Kriteriums zu führen.

11.3. Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht allein nicht aus (Urteil 8C 62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.6). Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums werden nicht substanziiert vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

11.4. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) bezieht sich nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil 8C 62/2013 E. 8.7). Der Versicherte führt aus, nach dem ersten Unfall (vom 14. Dezember 2010) habe er seine Arbeitsfähigkeit nachweislich gesteigert, was seinen guten Willen zeige, die Einschränkungen zu überwinden. Indessen sind nach dem zweiten Unfall vom 21. Sep-tember 2011 bis zum Fallabschluss per 23. August 2012 entsprechende Anstrengungen nicht ausgewiesen. Im Rahmen des Gutachtens der Institution B.________ vom 13. September 2012 führte der Versicherte vielmehr aus, seit dem zweiten Unfall habe er nicht mehr arbeiten können. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

12.
Soweit die Helsana die ab 24. Oktober 2012 ausbezahlten Leistungen zurückfordert, macht der Versicherte nicht geltend, es mangle an der zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung (hierzu vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328) und an der erheblichen Bedeutung des Rückforderungsbetrags. Die Wiedererwägungs- bzw. die Rückforderungsvoraussetzungen sind damit erfüllt (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).

13.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_682/2013
Date : 14. Februar 2014
Published : 04. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 53
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
EMRK: 6
UVG: 19
BGE-register
115-V-133 • 130-V-380 • 132-V-443 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-II-384 • 137-V-199 • 138-V-147 • 138-V-218 • 138-V-248 • 138-V-324
Weitere Urteile ab 2000
8C_283/2009 • 8C_398/2012 • 8C_413/2008 • 8C_481/2012 • 8C_51/2010 • 8C_62/2013 • 8C_639/2011 • 8C_682/2013 • 8C_729/2012 • 8C_812/2009 • U_479/05
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