Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 612/2010
Urteil vom 14. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Andri Vital,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdegegner,
B.________,
Streitberufener.
Gegenstand
Werkeigentümerhaftung; Verjährung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 15. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2002 veranstaltete der Verein X.________ (Beschwerdegegner) im Rahmen des "White Turf 2002" auf dem gefrorenen St. Moritzer-See das Trabrennen GP Champagne Nicolas Feuillatte. Die Rennbahn war durch Abschrankungen (Rails) aus Holzlatten begrenzt, die an ins Eis gebohrten und darin festgefrorenen Holzpfosten befestigt wurden und damit einen Zaun bildeten. Im Verlauf des Rennens wurde C.________ mit seinem Schlitten zufolge eines Überholmanövers anderer Teilnehmer gegen die Innenrails gedrängt. Dabei hängte der Schlitten (Sulky) mit einer Kufe an einem Pfosten ein und prallte gegen einen weiteren Pfosten der Abschrankung. C.________ wurde schwer verletzt, und das A.________ (Beschwerdeführer) gehörende Pferd "D.________" erlitt ebenfalls Verletzungen. Ausserdem wurden das Geschirr und der Schlitten beschädigt. Eine wegen dieses Vorfalls eingeleitete Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde eingestellt.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 belangte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 3. Februar 2002. Damit verlangte er Ersatz für Behandlungs- und Pflegekosten für das Pferd "D.________", dessen Minderwert, entgangene Preisgelder, Materialschäden und vorprozessuale Anwaltskosten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, der Unfall vom 3. Februar 2002 sei auf die Mangelhaftigkeit der Rennbahnabschrankung zurückzuführen, weshalb der Beschwerdegegner als Werkeigentümer gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Mit Urteil vom 30. Juni 2009 wies das Bezirksgericht Maloja die Klage ab. Es bejahte zwar, dass die Abschrankung der Rennbahn ein Werk im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Streitberufene verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
2.1 Nach Art. 58 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
2.2 Vor der Vorinstanz war nicht umstritten, dass die Abschrankung der Rennstrecke als Werk im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
2.3 Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f. mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt somit, dass das Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht. Ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Aus einer nach erfolgtem Schadenseintritt gewonnenen Erfahrung darf nicht zwingend auf einen Werkmangel bzw. eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geschlossen werden (vgl. BGE 110 II 456 E. 3a S. 463). Auch erweist sich ein Werk nicht bereits als mangelhaft, wenn weitere Sicherungsmassnahmen an sich möglich gewesen wären, stellt doch nicht jede Gefahrenquelle einen Mangel im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f. mit Hinweisen). Entsprechend gebietet die Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Skisports, die Pistenbenützer vor Gefahren zu bewahren, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Dies trifft bei nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren zu (BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f. mit Hinweisen). Gefahren, die einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, muss hingegen der Skifahrer selber tragen (vgl. BGE 111 IV 15 E. 2 S. 16 f.). Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (vgl. BGE 117 IV 415 E. 5a S. 416). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f. mit Hinweisen).
2.4 Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil führt der Beschwerdegegner von Suisse Trot genehmigte Trabrennen durch, die dem Trabrennreglement Suisse Trot vom 7. Mai 1990 mit nachfolgenden Revisionen unterstehen. Danach sind Bau, Unterhalt und Pflege der Rennbahn wie auch die Organisation und die Durchführung der Pferderennen Sache des veranstaltenden Vereins. Jede Rennbahn muss an jedem Renntag bis spätestens zwei Stunden vor dem ersten Rennen durch einen Delegierten des Vorstandes von Suisse Trot kontrolliert werden. Der Delegierte kann Änderungen an der Bahn und den technischen Anlagen verlangen, wobei die Verantwortung jedoch in jedem Fall beim Rennverein verbleibt (§ 58 Ziff. 3 und § 59 Ziff. 1 des Reglements). Jede Rennbahn muss durch ausreichende Markierungszeichen unmissverständlich abgegrenzt werden (§ 61 des Reglements). Für die Abgrenzungen dürfen aber keine Metallstäbe oder Metallstangen verwendet werden. Dem Reglement entsprechend wurde die Bahn im Hinblick auf das Rennen vom 3. Februar 2002 überprüft und - nach dem Aufstellen von Pylonen im Bereich des Eingangs zum Meiereibogen - für regelkonform befunden und der Anlass von Suisse Trot genehmigt. Nach Auffassung der Vorinstanz dienen das Reglement und die
Kontrollen unter anderem der Gewährleistung der Sicherheit, und sie berücksichtigen die besonderen Gefahren des Pferderennsports. Dies indiziere, dass ein abgenommenes und für gut befundenes Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch hinreichende Sicherheit biete. Eine Verletzung des Trabrennreglements sei denn auch nicht geltend gemacht worden.
Was die Innenrails anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, Holzrails der vom Beschwerdeführer beanstandeten Art seien seit Jahren sowohl in St. Moritz als auch in Arosa unfallfrei verwendet worden, ohne dass die Reiter oder Suisse Trot je Einwände erhoben hätten. Mit Ausnahme eines einzigen der fünf befragten fachkundigen Zeugen hätten alle die Rails ausdrücklich als sicher betrachtet. Auf die Meinung des im Strafverfahren beigezogenen Gutachters, welcher die verwendeten Rails wegen der erkennbaren Gefahr des Einhängens der Schlittenkufen an den senkrechten Holzpfosten für besonders gefährlich erachtete, stellte die Vorinstanz nicht ab, weil der Gutachter über keine konkrete Erfahrung mit derartigen Rails verfüge. Er habe angegeben, es sei ihm keine Rennbahn mit ähnlicher Abgrenzung bekannt, obschon derartige Rails erwiesenermassen gebräuchlich seien. Allein aus der Tatsache, dass die Gefahr des Einhängens bestehe, lasse sich noch kein Werkmangel im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
3.1
3.1.1 Im Einzelnen mach der Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass Holzrails in St. Moritz und Arosa verwendet würden, ergebe sich nicht zwingend, dass diese Art der Rails allgemein gebräuchlich und bekannt sei. Daraus, dass nur zwei Bahnen mit derartigen Abschrankungen bekannt seien und der Experte keine weiteren kenne, hätte die Vorinstanz folgern müssen, dass es eben nur sehr wenige Bahnen mit derartigen Abschrankungen gebe und diese gerade nicht allgemein gebräuchlich seien, weshalb sich die vorinstanzliche Beurteilung der Erfahrung des Experten nicht als zwingend und daher als willkürlich erweise.
3.1.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verstösst es keineswegs gegen die Gesetze der Logik, von "allgemeiner Gebräuchlichkeit" von Rails zu sprechen, wenn sich aufgrund der topographischen Gegebenheiten nur wenige Orte für die Durchführung einer bestimmten Art von Pferderennen eignen, solche an diesen Orten aber regelmässig seit vielen Jahren stattfinden, und wenn dabei stets dieselbe Art der Eingrenzung gewählt wird. Ortschaften, an denen gleichartige Rennen stattfinden, aus Sicherheitsgründen aber keine Holzrails verwendet werden, bezeichnet der Beschwerdeführer nicht. Willkür zeigt er insoweit nicht auf. Somit verstiess die Vorinstanz auch nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie auf mangelnde einschlägige Erfahrung des Experten schloss und sein Gutachten nicht berücksichtigte.
3.2
3.2.1 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer bevorzugte Art der Sicherheitsrails in Form von Schwanenhälsen stellte die Vorinstanz fest, diese seien im Jahr 2002 in St. Moritz getestet worden. Sie hätten sich aber als ungeeignet erwiesen, weil die damals verwendete Kunststofflegierung bei den im Engadin herrschenden Temperaturen spröde geworden sei und beim Zusammenstoss mit Pferden bzw. mit Schlitten gesplittert habe. Zudem hätten auch diese neuartigen Rails die Gefahr des Einhängens nicht gänzlich beseitigen können. Im Herbst 2002 habe sich in Maienfeld ein Unfall ereignet, bei dem der Wagen eingehängt sei, obwohl neuartige Rails verwendet worden seien.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hält auch diese Schlussfolgerung für falsch und bringt vor, Schwanenhälse gebe es schon sehr lange. Neuartig sei nur, dass diese aus Kunststoff gefertigt würden. Üblicherweise bestünden die Schwanenhalsabschrankungen aus Eisenrohren. Auch diese könne man ins Eis einlassen und festfrieren lassen. Damit lasse sich die Unfallgefahr zwar nicht vollends bannen, das Risiko aber doch erheblich vermindern. Damit verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner seine Anlage über Jahrzehnte nicht an modernere technische Möglichkeiten angepasst habe, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
3.2.3 Inwiefern die Unfallfolgen bei einer Abgrenzung der Rennbahn mit Schwanenhälsen weniger gravierend ausgefallen wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Zudem lässt er ausser Acht, dass eine Abgrenzung mit Metallstäben oder Metallstangen reglementarisch verboten ist. Weshalb Eisenstangen nicht unter dieses Verbot fallen sollen oder weshalb dem Beschwerdegegner hätte zugemutet werden müssen, das Verbot zu übertreten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Willkür ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Fahrer müsse sich darauf verlassen können, dass die Anlage so gebaut sei, dass ein Einhängen mit den Kufen an den Rails nicht möglich sei, etwa mit Schwanenhälsen oder mit Kippstangen, argumentiert er widersprüchlich, räumt er doch an anderer Stelle selbst ein, dass ein Einhängen auch bei Schwanenhalsrails nicht ausgeschlossen werden kann. Dass Kippstangen ein Einhängen verhindert hätten, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Vielmehr stellte die Vorinstanz - insoweit unangefochten - fest, deren Verwendung sei auf Sandbahnen üblich, nicht aber auf Schneebahnen; diesbezüglich fehlten entsprechende Erfahrungen. Die Vorinstanz hat mithin im Ergebnis den Nachweis der Überlegenheit von Kippstangen gegenüber der gewählten Art der Markierung mit sachlich vertretbaren Gründen und damit willkürfrei verneint.
3.4 Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, es seien zum Zeitpunkt des Unfalls keine tauglichen Alternativen zu den verwendeten Holzpfosten zur Verfügung gestanden, nicht als willkürlich auszuweisen.
4.
4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte auch das Aufstellen von Pylonen keinen besseren Schutz geboten. Solche seien am Renntag zu Sicherheitszwecken eingangs des Meiereibogens aufgestellt gewesen, von den Teilnehmern aber nicht beachtet und überfahren worden, wie der bei den Akten befindliche Rennfilm zeige. Sie seien sogar zwischen die Pferdegespanne geraten und hätten somit ein zusätzliches Gefahrenpotenzial geborgen. Pylonen würden denn auch vorwiegend bei Wasser oder Löchern auf der Rennbahn, nicht aber als Abschrankung verwendet. Von der Rennbahn selbst sei keine die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr ausgegangen. Es habe genügend Platz gehabt, um den erforderlichen Abstand zu den Rails einzuhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, der Film zeige mit aller Deutlichkeit, dass die Pylonen durchaus einen wirksamen Schutz vor dem Einhängen an den Rails abgäben, auch wenn sie im Meiereibogen zu einem anderen Zweck eingesetzt worden seien.
4.3 Die Rüge ist kaum nachvollziehbar. Inwiefern die kleinen, leichten Pylonen ein Einhängen eines in voller Fahrt herannahenden Schlittens hätten verhindern können, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den Pylonen eine erhebliche Schutzwirkung absprach.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer vertrat im kantonalen Verfahren die Meinung, würden Abschrankungen mit Holzpfosten als zulässig angesehen, hätten wenigstens in den Kurven die Pfosten auch am Boden horizontal mit einem Brett verbunden werden müssen. Da im Unfalljahr praktisch kein Schnee vorhanden gewesen sei, habe nicht wie in anderen Jahren eine Schneemade vor die Abschrankungen gehäuft werden können, um die Gefahr des Einhängens mit der Kufe zu verhindern, was die Gefährlichkeit der Abschrankungen erhöht habe.
5.2 Die Vorinstanz erkannte indessen auch diesbezüglich keinen Werkmangel. Sie nahm an, bei Trabrennen, wo keine abgetrennten Bahnen existieren, könne es immer wieder zu Gefahrensituationen kommen, etwa durch Abdrängen des Gefährts gegen die Abschrankung oder durch Berührung der Teilnehmer untereinander. Dies sei den Fahrern bewusst, und der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, solche Drängeleien seien an der Tagesordnung. Diese Gefahr des gegenseitigen Abdrängens der Gespanne und damit eine dem Trabrennsport inhärente Gefahr habe sich vorliegend verwirklicht. Zudem erachtete die Vorinstanz die vom Experten zusätzlich erwähnten baulichen Massnahmen zur Verhinderung des Einhängens der Kufen nicht als tauglich. An den senkrechten Pfosten und unten ans Geläuf grenzend angebrachte Holzbohlen hätten letztlich eine Kollision mit den Innenrails nicht zu vermeiden vermocht und möglicherweise eine Zusatzgefahr geschaffen, weil dadurch keine Ausweichmöglichkeit mehr bestanden hätte.
5.3 Wie der Beschwerdeführer rügt, ist bei dieser Argumentation nicht restlos nachvollziehbar, weshalb an den Holzpfosten angebrachte und mit dem Boden verbundene Bretter, gewissermassen als Leitplanken, nicht hätten verhindern können, dass ein Pfosten zwischen die Kufen eines abgedrängten Gefährts gerät. Ebenso wenig ist vorstellbar, dass ein abgedrängter Schlitten über die Abschrankung hinaus ausweichen könnte. Ob allerdings andere Gefahren gedroht hätten, wenn ein Gefährt mit den Kufen an diese Bretter gestossen wären, und ob diese Gefahren schwerer, weniger schwer oder etwa gleich zu gewichten wären wie die aus der unterbliebenen Anbringung von Brettern, kann offen bleiben. Die Gefahr, abgedrängt zu werden, war den Teilnehmern des Rennens bewusst. Sie bildete ein dem Trabrennsport inhärentes Risiko, dem die Teilnehmer durch ausreichenden Abstand zueinander hätten begegnen können und wofür der nötige Platz zur Verfügung stand, wie nach dem angefochtenen Urteil feststeht. Um eigentliche Fallen, die sich bei regelkonformem Verhalten der Teilnehmer öffneten und vor welchen der Werkeigentümer bzw. der Sportveranstalter schützen muss, kann es sich demnach bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Abschrankungen nicht handeln, zumal
diese seit langem regelmässig verwendet wurden, ohne dass es zu entsprechenden Problemen gekommen wäre. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage festhielt, von der Rennbahn sei keine die Sportart übersteigende Gefahr ausgegangen, welcher sich die Teilnehmer nicht bewusst und in Selbstverantwortung ausgesetzt hätten, ist dies nicht zu beanstanden. Somit konnte die Vorinstanz bundesrechtskonform annehmen, das Werk sei nicht mit einem Mangel im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
|
1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer dafür kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Gelzer