Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 679/2019

Urteil vom 14. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C. und B.C.________,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft
D.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

E.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,

Stadt Zürich,
Postfach, 8021 Zürich 1,
handelnd durch die Grün Stadt Zürich,
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Michael Wehrli,
Beatenplatz 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Entfernung einer Hecke,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 4. November 2019 (VB.2019.00519).

Sachverhalt:

A.
Mit Zivilurteil vom 18. Dezember 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich A.C. und B.C.________, die auf ihrem Grundstück an der X.________strasse xxx in Zürich entlang der Grenze zum Grundstück an der X.________strasse yyy stehende Hainbuchenhecke zu entfernen. Geklagt hatte E.________, Miteigentümer letzterer Liegenschaft mit Sonderrecht an einer Maisonettewohnung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid am 27. September 2018. Sein Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 14. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich das Stadtammannamt Zürich zzz an, das Zivilurteil vom 18. Dezember 2017 zu vollstrecken. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ sowie von A.C. und B.C.________ wies das Obergericht am 8. bzw. 9. Juli 2019 ab. Am 16. Juli 2019 erliess das Stadtammannamt Zürich zzz einen Vollstreckungsbefehl.

B.
Am 30. Juli 2019 reichten A.C. und B.C.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich ein Gesuch ein. Sie beantragten, den heutigen Standort der konzeptionell unter Schutz gestellten Hainbuchenhecke zu genehmigen. E.________ und dem Stadtammannamt Zürich zzz sei weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die Hecke zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Mit E-Mail vom 31. Juli 2019 verneinte das Amt seine Zuständigkeit und teilte mit, es werde das Gesuch an die Gartendenkmalpflege der Stadt Zürich weiterleiten. Diese erklärte mit E-Mail vom 12. August 2019, sie sehe keine Veranlassung, in der Sache tätig zu werden.
Dagegen gelangten A.C. und B.C.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Neben der Genehmigung des heutigen Standorts der Hecke beantragten sie die Anordnung des erwähnten vorsorglichen Beseitigungsverbots gegenüber E.________, dem Stadtammannamt Zürich zzz und der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 14. August 2019 lehnte das Baurekursgericht die vorsorgliche Massnahme ab.

C.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A.C. und B.C.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Anordnung der vom Baurekursgericht abgelehnten vorsorglichen Massnahme. Mit Urteil vom 4. November 2019 wies das Gericht das Rechtsmittel ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Dezember 2019 an das Bundesgericht beantragen A.C. und B.C.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das vorsorgliche Beseitigungsverbot für die Hecke anzuordnen.
E.________, die Stadt Zürich und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ersterer hat zudem am 23. Juni 2020 das Urteil 5D 178/2019, 5D 179/2019 des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 eingereicht, mit dem die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die subsidiären Verfassungsbeschwerden von A.C. und B.C.________ sowie der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________ gegen die obergerichtlichen Urteile vom 8. und 9. Juli 2019 betreffend Vollstreckung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Letztere haben auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Verfahrensbeteiligten vorläufig untersagt, die Hecke zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 135 II 94 E. 1 S. 96).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Grundsätzlich setzt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur voraus, wobei die Möglichkeit eines solchen Nachteils genügt. Unter gewissen Umständen kann jedoch ein rein tatsächlicher Nachteil ausreichen (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 f. mit Hinweisen; Urteil 1C 175/2013 vom 11. September 2013 E. 1.3, nicht publ. in BGE 139 II 499). Der Beschwerdeführer hat darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen). Das gilt auch, soweit es um eine vorsorgliche Massnahme geht (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 f.; Urteil 2C 645/2018 vom 28. September 2018 E. 1.3.1).

1.3. Die mit dem angefochtenen Entscheid geschützte Weigerung des Baurekursgerichts, das strittige vorsorgliche Beseitigungsverbot für die Hecke anzuordnen, mag zwar zu deren Beseitigung führen. Damit würde jedoch nur das rechtskräftige Zivilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017 vollstreckt, mit dem die Beschwerdeführer 1 zur Entfernung der Hecke verpflichtet wurden und bezüglich dessen ein in Rechtskraft erwachsener Vollstreckungsentscheid desselben Gerichts vorliegt. Zur Vollstreckung dieses Urteils käme es weiter auch dann, wenn der heutige Standort der Hecke, wie von den Beschwerdeführern in ihrem Gesuch vom 30. Juli 2019 an die Stadt Zürich beantragt, nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege genehmigt werden könnte. Ob dieser Standort - gemäss der Gesuchseingabe der Beschwerdeführer wurde die Hecke erweitert und auf die gemeinsame Grenze der Parzellen X.________strasse xxx und yyy gesetzt - mit den Vorgaben der Gartendenkmalpflege vereinbar ist, betrifft weder die Frage, ob die Hecke aus zivilrechtlichen Gründen entfernt werden muss, noch jene, ob ihre Entfernung gartendenkmalrechtlich unzulässig ist. Diese Fragen bildeten Gegenstand der Zivilverfahren, in denen erstere Frage bejaht
und letztere unter Einholung einer schriftlichen Auskunft der Gartendenkmalpflege verneint wurde. Sie wären hingegen nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, dessen Durchführung die Beschwerdeführer mit ihrem Rekurs beim Baurekursgericht erreichen wollen.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich solches aus ihren Vorbringen. Ein Fall, in dem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein rein tatsächlicher Nachteil genügen würde, liegt zudem nicht vor. Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil war weiter auch bei Beschwerdeeinreichung auszuschliessen, hatte das Bundesgericht doch den subsidiären Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer gegen die obergerichtlichen Urteile vom 8. und 9. Juli 2019 betreffend Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung erteilt. Der angefochtene Entscheid ist somit kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, die Beschwerde daher unzulässig.

2.
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben zudem den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Stadt Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_679/2019
Datum : 14. Januar 2021
Publiziert : 22. Februar 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Entfernung einer Hecke


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGE Register
135-II-30 • 135-II-94 • 137-III-324 • 139-II-499 • 141-II-113 • 142-V-26
Weitere Urteile ab 2000
1C_175/2013 • 1C_679/2019 • 2C_645/2018 • 5D_178/2019 • 5D_179/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • hecke • vorsorgliche massnahme • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wiese • frage • rechtsanwalt • beschwerdegegner • e-mail • verfahrensbeteiligter • gerichtsschreiber • entscheid • rechtsmittel • gerichtskosten • prozessvoraussetzung • genehmigungsverfahren • von amtes wegen • erwachsener • vollstreckungsentscheid • baubewilligung
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