Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_803/2015

Urteil vom 14. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
2. A.________,
Beklagte 1 und 3 und Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Rückzug einer Erbteilungsklage (Prozesskosten),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am xx.xx.2012 starb I.________, Jahrgang 1923 (Erblasserin). Sie hatte keine Nachkommen und bestätigte letztwillig die gesetzliche Erbfolge. Als alleinige Erben wurden ihre Schwester H.________ sowie die Kinder ihres vorverstorbenen Bruders D.________, nämlich B.________, A.________ und C.________ anerkannt. Die Willensvollstreckung übernahm die J.________ AG in V.________ (Erbbescheinigung vom 31. Dezember 2012).

A.b. Mit Klagebewilligung von 10. März 2014 und Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob C.________ (Klägerin) Erbteilungsklage gegen H.________ (Beklagte 1), B.________ (Beklagten 2) und A.________ (Beklagte 3) mit dem Begehren, den Nachlass der Erblasserin festzustellen und zu teilen (Ziff. 1). Sie stellte in der Klageschrift insbesondere Begehren zu den Erbschaftssteuern (Ziff. 2a und 2b), zu Ansprüchen gegen die J.________ AG aus Vermögensverwaltung als Aktiven des Nachlasses (Ziff. 2c), zu den Passiven des Nachlasses (Ziff. 2d) und zur Zuweisung und Teilung einer Nachlassliegenschaft (Ziff. 3). In ihren Klageantworten stellten die Beklagten eigene Begehren zur Erbteilung.

A.c. An der Instruktionsverhandlung vom 18. März 2015 wurden erfolglos Vergleichsgespräche geführt. Die Klägerin zog mit Schreiben vom 7. April 2015 ihre Klage zurück und äusserte sich zur Streitwertbemessung und zur Verteilung der Kosten. Bei einem Wert des zu teilenden Nachlasses (vor Steuern) von Fr. 8'438'808.70 und dem Erbanteil der Klägerin von einem Sechstel legte das Bezirksgericht U.________ den Streitwert auf Fr. 1'406'468.-- fest. Es schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- der Klägerin und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- zu bezahlen (Zirkulationsbeschluss vom 12. Mai 2015).

B.

B.a. Die Klägerin legte gegen den Prozesskostenentscheid am 29. Juni 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.

B.b. Am 27. Juli 2015 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte 2 am 6. Juni 2015 gestorben ist. Das Obergericht stellte fest, dass die Beklagte 3 Alleinerbin des Beklagten 2 ist, und passte das Rubrum im Beschwerdeverfahren entsprechend an.

B.c. Das Obergericht wies die Beschwerde der Klägerin ab und auferlegte ihr die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.--. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urteil vom 10. September 2015).

C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es seien die Gerichtskosten des Bezirksgerichts auf Fr. 3'330.-- und die Parteientschädigung an die Beklagte 1 auf Fr. 8'510.-- festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr sei aufzuheben, ihr Aufwand angemessen zu entschädigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliessen die Beklagten auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 9. November 2015). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Im Gegensatz zum Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs ist der darin enthaltene Prozesskostenentscheid mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2). Er betrifft eine Erbteilungsklage und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), hat einen Streitwert von Fr. 40'160.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; Urteil 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 140 III 30), ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Klägerin (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei und im Falle eines Klagerückzugs der klagenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Gegen den Verteilungsgrundsatz wendet die Klägerin nichts ein. Sie rügt die Ermittlung des Streitwertes (Ziff. 8-16) und die Festsetzung der Prozesskosten (Ziff. 17-18) und dabei namentlich die Umstände des Verfahrens bzw. Entscheids des Bezirksgerichts (Ziff. 19 lit. a-g und Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).

3.
Zur Ermittlung des Streitwertes führt die Klägerin aus, ihr Erbanteil könne hierfür nicht massgebend sein, zumal Streitgegenstand einzig die Sicherstellung der Steuern gewesen sei und damit der tatsächliche Streitwert rund Fr. 58'333.-- betrage. Sollte dennoch von ihrem Erbanteil ausgegangen werden, habe das Obergericht nicht erklärt, weshalb der Streitwert nicht um den für Steuern reservierten Betrag von 4 Mio. Fr. zu reduzieren sei (Ziff. 8-16 der Beschwerdeschrift).

3.1. Im Zivilprozess wird der Streitgegenstand durch die Klagebegehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Allein schon aufgrund der Klagebegehren durfte das Obergericht von einer Erbteilungsklage ausgehen, die im Hauptbegehren uneingeschränkt auf Feststellung und Teilung des Nachlasses der Erblasserin lautet. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung das umfassende Rechtsbegehren von ihrem heutigen Rechtsvertreter dahin gehend hat erläutern lassen, dass einzig die Frage der Zahlung der Steuern und allenfalls der Verkauf der Liegenschaft streitig seien und der Streitwert Fr. 80'000.-- betrage. Ihre neu bestellten Rechtsvertreter haben das umfassende Rechtsbegehren dann aber wie auch die Beklagten seinem klaren Wortlaut gemäss verstanden und in der Klageschrift "insbesondere" Begehren gestellt und begründet, die sich nicht bloss auf Steuern bezogen, sondern die Erbteilung insgesamt bezweckt haben. Darauf hat das Obergericht abgestellt (E. 6.4 S. 4), so dass ihm weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder von Bestimmungen der ZPO vorgehalten werden kann.
Streitgegenstand war danach die Erbteilung, d.h. die Feststellung und Teilung des Nachlasses der Erblasserin, wie es die Klägerin begehrt hat.

3.2. Der Streitwert im Erbteilungsprozess entspricht dem Wert des zu teilenden Nachlasses, wenn der Teilungsanspruch bestritten ist, bloss dem Wert des klägerischen Erbanteils hingegen, wenn sich die Parteien - wie hier - über den Grundsatz der Teilung einig sind (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398 mit Hinweisen). In Anlehnung an die Rechtsprechung hat das Obergericht dafürgehalten (E. 6.4 S. 4), der Streitwert entspreche dem Anteil der Klägerin am zu teilenden Nachlass (1/6 von Fr. 8'438'808.70) und betrage Fr. 1'406'468.-- (E. 6.1 S. 3 des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf der Klägerin (Ziff. 16), das Obergericht habe auf den Wert der Erbschaft als solcher zur Bestimmung des Streitwertes abgestellt, erweist sich somit als haltlos. Entgegen ihrer Behauptung (Ziff. 12) hat das Obergericht auch erklärt und mit Hinweisen auf die Lehre begründet, weshalb bei der Berechnung des Nettonachlasses nicht zusätzlich die von den Erben geschuldeten Erbschaftssteuern von hier rund 4 Mio. Fr. in Abzug zu bringen seien (E. 6.4 S. 4 f.). Das angefochtene Urteil genügt damit - entgegen dem Vorwurf der Klägerin - den Anforderungen an die Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Mit der gegebenen Begründung wiederum setzt
sich die Klägerin nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Eine Auseinandersetzung hätte sich indessen aufgedrängt, zumal eine Erbschaftssteuer, die je nach dem Erbanfall den verschiedenen Erben individuell und in unterschiedlicher Höhe auferlegt wird, nicht den Nachlass oder die Erbengemeinschaft belastet, weshalb die interne Auseinandersetzung der Erben über die Tragung der Steuern auch nicht zur Erbteilung gehört (BGE 108 II 490 E. 3 S. 492).

3.3. Aus den dargelegten Gründen erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht den Streitwert im Erbteilungsprozess der Klägerin auf Fr. 1'406'468.-- festgesetzt hat.

4.
Die Klägerin rügt die ausgesprochene Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung als unverhältnismässig und damit als verfassungswidrig (Ziff. 17 ff. der Beschwerdeschrift). Soweit sie bei ihrer Bemessung der Prozesskosten allerdings von einem anderen als dem obergerichtlich angenommenen Streitwert ausgeht (Ziff. 17), kann auf Gesagtes (E. 3) verwiesen werden.

4.1. Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Gestützt darauf bestehen im Kanton Zürich die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS/ZH 211.11) und die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS/ZH 215.3). Die verfassungsmässigen Grundsätze (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) sind anerkannt und brauchen nicht wiederholt zu werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.3-3.2.4 S. 337 ff.). Der Streitwert darf bei der Bemessung der Gebühr eine massgebende Rolle spielen (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337), zumal die Tarife nebst dem Streitwert den Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigen (§§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 GebV OG; § 2 AnwGebV) und insoweit den verfassungsmässigen Grundsätzen entsprechen (BGE 120 Ia 171 E. 4 S. 175 ff.; für die Parteientschädigung: Urteile 4A_602/2012 vom 11. März 2013 E. 6.1, in: SJ 135/2013 I S. 502 f., und 5A_171/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.3).

4.2. Das Obergericht hat sich mit der Bemessung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung und den dagegen erhobenen Rügen der Klägerin eingehend befasst. Es hat dem Streitwert eine massgebende Bedeutung zuerkannt und eine Herabsetzung der Grundgebühr für die Gerichtskosten von Fr. 34'800.-- zufolge Klagerückzugs um gut 40 % auf Fr. 20'000.-- als angemessen erachtet (E. 7 S. 5 ff.). Da der Anspruch auf die Anwaltsgebühr mit der Beantwortung der Klage entsteht (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und der Klagerückzug erst nach Erstattung der Klageantwort erfolgt ist, hat das Obergericht den Klagerückzug in der Festsetzung der Parteientschädigung nicht als eigenen Reduktionsgrund berücksichtigen können. Es ist davon ausgegangen, eine Reduktion der ordentlichen Anwaltsgebühr von Fr. 35'465.-- um rund 10 % auf Fr. 32'000.-- erscheine mit Rücksicht auf den Zeitaufwand in einem Prozess mit mittlerem Schwierigkeits- und Verantwortlichkeitsgrad nicht als unangemessen (E. 8 S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Statt auf die Begründung des Obergerichts zur Gebührenbemessung einzugehen, holt die Klägerin zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen die Referentin am Bezirksgericht aus. Zu den Bemessungskriterien gehört zwar unter anderem der Zeitaufwand des
Gerichts, den das Obergericht berücksichtigt hat, aber nicht die angebliche Beeinflussbarkeit, fehlende Neutralität, grob unrichtige Beurteilung usw., die die Klägerin beanstandet. Auch mit ihrem - erneut unzutreffenden (E. 3) - Hinweis, einzig die Steuern seien streitig gewesen, vermag sie weder die Verletzung eines verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgebots noch sonstwie einen Verstoss gegen Bundesrecht zu begründen.

4.3. Nach dem Gesagten kann die obergerichtliche Bemessung der erstinstanzlichen Prozesskosten - jedenfalls aufgrund der heutigen Vorbringen der Klägerin - nicht beanstandet werden.

5.
Soweit die Klägerin das Verhalten und die Prozessleitung der Referentin am Bezirksgericht selbstständig rügen will, ist es dazu vor Bundesgericht zu spät. Die angeblichen Verfahrensmängel hätten allesamt bereits vor Obergericht gerügt werden können und auch gerügt werden müssen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216).

6.
Ihren Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuheben, begründet die Klägerin nicht. Der Antrag wird offenbar für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellt, der indessen nicht eingetreten ist. Darauf einzugehen, erübrigt sich damit (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

7.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Klägerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung entgegen den Anträgen der Beklagten gutgeheissen wurde und in der Sache keine Vernehmlassungen der Beklagten eingeholt worden sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_803/2015
Datum : 14. Januar 2016
Publiziert : 01. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Erbteilung (Gerichtskosten und Parteientschädigung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZPO: 95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
96 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
BGE Register
108-II-490 • 120-IA-171 • 127-III-396 • 130-III-225 • 136-III-123 • 138-I-232 • 139-III-133 • 139-III-334 • 140-III-30 • 140-III-86 • 141-III-210
Weitere Urteile ab 2000
4A_602/2012 • 4D_54/2013 • 5A_171/2014 • 5A_803/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
streitwert • beklagter • gerichtskosten • bundesgericht • wert • erbe • aufschiebende wirkung • erbteilungsklage • rechtsbegehren • beschwerdeschrift • streitgegenstand • klageschrift • klageantwort • berechnung • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • entscheid • begründung des entscheids • erbschaftsteilung • teilung
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