Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 476/2013

Urteil vom 14. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux (sel.)
p.A. Wyssen & Kuonen Advokatur und Notariat,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 22. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1960) und Y.________ (geb. 1965) haben im November 1994 geheiratet. Sie sind die Eltern von A.________ (geb. 1995) und B.________ (geb. 1997), der mit Trisomie 21 zur Welt kam.

B.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 hatte die Ehefrau beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Eheschutzgesuch eingereicht. In seinem Entscheid vom 2. Mai 2011 hielt der Eheschutzrichter fest, dass die Parteien seit dem 21. April 2010 getrennt lebten. Er stellte die beiden Kinder unter die elterliche Obhut der Frau und verurteilte den Mann, an den Unterhalt von Frau und Kindern rückwirkend ab 1. Mai 2010 jeden Monat Fr. 6'500.-- einschliesslich Kinderzulagen zu bezahlen, wobei dieser Betrag nicht in Kinder- und Ehegattenunterhalt aufgeschlüsselt wurde.

C.
Am 23. April 2012 reichte Y.________ beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein.

D.

D.a. Mit Eingabe vom 20. September 2012 ersuchte Y.________ das Kantonsgericht Zug um Abänderung des im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeitrages (s. Bst. B). Ab Gesuchseinreichung bis Februar 2013 sei der Unterhalt auf monatlich Fr. 4'226.-- (inkl. Kinderzulagen) festzusetzen, mit einem Anteil von Fr. 2'926.-- für X.________ und Fr. 1'300.-- (inkl. Kinderzulagen) für die Tochter A.________. Ab 1. März 2013 seien die Frauenalimente auf Fr. 926.-- zu reduzieren. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug entsprach dem Gesuch teilweise. Mit Urteil vom 14. Februar 2013 verpflichtete sie Y.________, bis 31. August 2013 monatliche Alimente von Fr. 3'784.-- (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. Auf A.________ entfielen Fr. 1'350.-- (zuzüglich Kinderzulage), auf B.________ die Kinderzulage von Fr. 250.-- und auf die Ehefrau Fr. 2'434.--. Per 1. September 2013 reduzierte die Einzelrichterin die Frauenalimente auf Fr. 1'384.--.

D.b. Auf Berufung beider Parteien hin setzte das Obergericht des Kantons Zug den Unterhalt mit Wirkung per 1. September 2013 auf insgesamt Fr. 5'850.-- pro Monat fest (zuzüglich Kinderzulagen). Die Anteile der Kinder betragen Fr. 1'350.-- (A.________) und Fr. 200.-- (B.________), je zuzüglich Kinderzulage von derzeit Fr. 250.--. Die Frauenalimente bestimmte das Obergericht auf Fr. 4'300.-- (Ziff. 1.2 des Urteils vom 22. Mai 2013).

E.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Ihren Begehren zufolge soll das Bundesgericht Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids aufheben, "sämtliche Abänderungsbegehren" abweisen und Y.________ (Beschwerdegegner) in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2011 (Bst. B) verurteilen, für sie und für die beiden Kinder ab 1. September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 6'500.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhalt sei wie folgt aufzuschlüsseln: Fr. 1'350.-- für A.________ und Fr. 200.-- für B.________, je zuzüglich Kinderzulage von derzeit Fr. 250.--, sowie Fr. 4'450.-- für die Beschwerdeführerin. Zur "allfälligen Neuverlegung" der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieses Gesuch wies die II. zivilrechtliche Abteilung mit Verfügung vom 26. Juni 2013 ab.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, mit denen früher getroffene Eheschutzmassnahmen abgeändert werden (Art. 276 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO; vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2 S. 648 f.). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Im Übrigen sind Massnahmeentscheide dieser Art Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2. S. 431 mit Hinweisen). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) entschieden. In der Sache geht es um Unterhaltsbeiträge. Der Streit ist also vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4; 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals verlangt, den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2011 zu ihren Gunsten abzuändern und den vom Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'500.-- einschliesslich Kinderzulagen (Sachverhalt Bst. B) neu auf Fr. 6'500.-- zuzüglich Kinderzulagen (Sachverhalt Bst. E) zu erhöhen.

3.
Entscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweis). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

4.
Streitig ist zunächst, ob seit dem Eheschutzentscheid vom 2. Mai 2011 (Sachverhalt Bst. B) eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die nach einer Anpassung der Unterhaltsregelung ruft.

4.1. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Das Obergericht schliesst sich den ausführlichen Erwägungen des Kantonsgerichts an und erblickt die Veränderung der Verhältnisse darin, dass sich die Betreuungssituation von A.________ - im Gegensatz zu derjenigen von B.________ - verändert habe. Das Obergericht hält fest, dies sei "unbestritten". In der Tat liess die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsschrift vom 28. Februar 2013 ausführen, der Betreuungsaufwand für A.________ habe "altersentsprechend abgenommen". Es sei dem Kantonsgericht "daher beizupflichten", dass eine Erwerbstätigkeit des obhutsberechtigten Ehegatten möglich sei, wenn ein gesundes Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Dass sich die Verhältnisse seit Erlass der Eheschutzmassnahmen am 2. Mai 2011 nicht verändert hätten, begründete die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich mit der finanziellen Situation und dem Betreuungsbedarf von B.________.

4.2. Im hiesigen Verfahren beruft sich die Beschwerdeführerin nun neu darauf, dass die am 8. Mai 1995 geborene A.________ im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides vom 2. Mai 2011 kurz vor ihrem 16. Geburtstag gestanden habe und bereits in einem Alter gewesen sei, in welchem sie sich "selbständig durch den Alltag bewegen konnte". Dies hätten beide kantonalen Instanzen "völlig verkannt". Indem das Obergericht zum Schluss komme, dass sich die Verhältnisse, die dem Eheschutzentscheid vom 2. Mai 2011 zugrunde lagen, wesentlich und dauerhaft verändert hätten, ziehe es "offensichtlich unhaltbare Folgerungen aus den vorliegenden Tatsachen". Der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu hören. Dass sie diesen Einwand bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hätte, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den sonstigen obergerichtlichen Akten entnehmen. Untersteht ein Vorbringen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - wie diese Sachverhaltsrüge - aber dem Rügeprinzip (E. 3), so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), dass
die rechtsuchende Partei die ihr bekannten Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Vielmehr muss sie sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu einer Rüge auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat und die sie nunmehr auch dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet.

4.3. Andere Gründe, weshalb es an einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB fehle, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Daher muss es mit der geschilderten vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben.

5.
Für den - nun eingetretenen (E. 4) - Fall, dass das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen als gegeben erachtet, wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr ab 1. September 2013 für ein Arbeitspensum von 20 % ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 700.-- angerechnet werde.

5.1. Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).

5.2. Die Auseinandersetzung dreht sich zur Hauptsache um die Voraussetzung der Zumutbarkeit.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zunächst vor, es berücksichtige lediglich das Alter der Kinder, ohne in seine Begründung weitere Elemente mit einzubeziehen, "wie zum Beispiel" die Ehedauer, die Aufgabenteilung während der Ehe, den Berufsunterbruch, die Berufsausbildung und das Alter. Indem es "im Wesentlichen" auf den Aspekt der Kinderbetreuung abstelle und die übrigen, von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Beurteilungskriterien ausser Acht lasse, schöpfe das Obergericht sein Ermessen nicht aus bzw. unterschreite dieses und verfalle damit in Willkür. Die Rüge ist unbegründet. Denn inwiefern wenigstens einer der aufgezählten weiteren Gesichtspunkte für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf. Nur unter dieser Voraussetzung könnte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt aber als willkürlich aufheben; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

5.2.2. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Zeiten, während derer sie den behinderten Sohn zu Hause ständig begleite und ihm Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen anbiete, also auch die Wochenenden und Schulferien, für sie Arbeitszeiten darstellen. Zwar erhalte sie dafür eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Diese komme dem Beschwerdegegner aber durch einen entsprechenden Abzug zugute. Es sei "unverständlich", wie das Obergericht ihr trotz Kenntnis der Tatsache, dass B.________ zu Hause ständiger Überwachung bedarf, ein 20%-Pensum zumuten könne. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Zunächst stellt das Obergericht ausdrücklich fest, dass sich B.________s Betreuungssituation nicht verändert habe. Der Betreuungsaufwand für den behinderten Sohn ist also nicht der Grund, weshalb das Obergericht der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutet. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, zusammen mit den Betreuungspflichten käme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer 7-Tage-Woche gleich, ist ihr der angefochtene Entscheid entgegenzuhalten: Dort hält das Obergericht fest, ein 20%-Pensum entspreche etwa einem normalen Arbeitstag. Dass B.________s Betreuung die restlichen
sechs Wochentage in Anspruch nehme, treffe nicht zu, denn B.________ sei werktags täglich während sieben Stunden sowie jeden Mittwoch und an einem Wochenende pro Monat ausser Haus im Schulinternat. Insofern sei auch die Aussage von Dr. med. C.________ im ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, nicht nachvollziehbar, zumal sie auch nicht näher begründet werde. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, willkürlich wesentliche Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen zu haben. Wenn das Obergericht das erwähnte Arztzeugnis bemängle, hätte es getreu der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen treffen müssen. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime kann der Richter auf weitere Erhebungen verzichten, wenn er über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Um mit ihrer Rüge durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin zunächst dartun, inwiefern die resümierten vorinstanzlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Betreuungszeiten und B.________s An- und Abwesenheiten willkürlich zustande gekommen sind (vgl. Urteil 5A 361/2010 vom 10.
September 2010 E. 4.2.1 und 4.2.2). Dies aber tut sie nicht. Mithin hält der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht vor der Verfassung stand.

5.2.3. Schliesslich nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie B.________s Betreuung während der Schulferien anderweitig lösen und auch die Mithilfe ihrer Tochter A.________ in Anspruch nehmen könne. Was den zuletzt erwähnten Punkt angeht, führt die Beschwerdeführerin ins Feld, dass A.________ gegenüber ihrem Bruder keine gesetzliche Betreuungspflicht habe und nicht immer verfügbar sein werde, da sie schon beinahe ein selbständiges Leben führe und nach der Matura wohl an einer Universität studieren werde. Diese Einwände schliessen andere Betreuungsmöglichkeiten allerdings nicht a priori aus. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Hinweis, dass eine professionelle Betreuung teuer sei und es innerhalb ihres Verwandten- bzw. Bekanntenkreises nicht viele Personen geben dürfte, welche die Kapazität und die Fähigkeiten besitzen, um sich um ein behindertes Kind zu kümmern. Allein mit solchen Mutmassungen lässt sich jedoch nicht dartun, dass der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unrichtig und damit im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich ist.

5.3. Die zweite Voraussetzung für die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens ist die Möglichkeit, ein solches Einkommen zu erzielen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin klagt, das Obergericht habe keine weiteren Abklärungen getroffen, inwiefern es ihr als 53-jähriger Frau tatsächlich möglich sei, nach dem langen Berufsunterbruch gestützt auf ihre bisherige Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie übersieht jedoch die vorinstanzliche Feststellung, wonach der von der ersten Instanz für ein 30%-Pensum errechnete hypothetische Nettolohn von Fr. 1'050.-- nicht bestritten und deshalb auf ein 20%-Pensum umgerechnet werde. Was an dieser Erkenntnis verfassungswidrig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen. Es muss deshalb dabei bleiben, dass ihr ab 1. September 2013 ein hypothetisches Einkommen im Umfange von Fr. 700.-- anzurechnen ist. Der abgeänderte Unterhaltsbeitrag unterschreitet den ursprünglich festgesetzten (exklusive Kinderzulagen) um lediglich Fr. 150.-- pro Monat, was einer Reduktion um 2.5 Prozent gleichkommt. Angesichts dessen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt werden, der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis offensichtlich unbillig.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_476/2013
Date : 14. Januar 2014
Published : 01. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren


Legislation register
BGG: 66  72  75  90  98  99  100  106
BV: 9
ZGB: 179
ZPO: 276
BGE-register
128-III-4 • 130-III-734 • 133-III-585 • 133-III-638 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-III-426 • 135-I-119 • 137-III-118 • 138-III-646
Weitere Urteile ab 2000
5A_361/2010 • 5A_476/2013 • 5A_725/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • appellee • calculation • cantonal legal court • care • child • child allowance • civil matter • clerk • commencement of occupation • condition • constitution • convicted person • day • decision • discretion • federal court • final decision • finding of facts by the court • first instance • hypothetical income • indigence benefit • judicial agency • knowledge • lausanne • lawyer • letter of complaint • life • litigation costs • lower instance • main issue • maintenance obligation • man • marriage • meadow • medical certificate • meeting • modification • month • net pay • participant of a proceeding • petition for divorce • principle of judicial investigation • prosecutional dividend • provisional measure • question • question of fact • request to an authority • rising prices • school holidays • sentencing • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • task sharing • vocational training • within • working day • working time