Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5485/2021
Urteil vom 14. Dezember 2023
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.
A._______, ...,
vertreten durch
Parteien Dr. Viktoria Lantos-Kramis, Rechtsanwältin,
PST legal & consulting, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-HU).
Sachverhalt:
A.
Am 21. April 2021 richtete die ungarische Steuerbehörde, die National Tax and Customs Administration, Central Liaison Office (nachfolgend CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 12. September 2013 zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.941.81; nachfolgend: DBA CH-HU), ein Amtshilfegesuch (nachfolgend: Amtshilfeersuchen oder Ersuchen) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) betreffend «audit (corporate tax)» der Jahre 2016 - 2019 der B._______ mit Sitz in Ungarn (nachfolgend: betroffene Person).
Gemäss dem Ersuchen zeigte eine Steuerprüfung, dass die betroffene Person im Jahr 2016 ein zinsfreies Darlehen der A._______ mit Sitz in Malaysia (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) erhalten hatte. Gemäss dem Darlehensvertrag vom 10. November 2015 wurde ein Darlehen in der Höhe von EUR 100'000.- vereinbart, das der betroffenen Person als Darlehensnehmerin in den von ihr gewünschten Raten ausbezahlt würde. In der Folge seien am 18. Februar 2016 ein Betrag in der Höhe von HUF 7'663'250 (EUR 25'000) von einem Konto einer Schweizer Bank mit IBAN CH_______ 1 (nachfolgend: Bankkonto 1) und am 4. März 2016 ein Betrag in der Höhe von HUF 20'000'000 (EUR 64'555.70) von einem Konto einer Schweizer Bank mit IBAN CH_______ 2 (nachfolgend: Bankkonto 2), somit insgesamt EUR 89'555.70, an die Eigentümer der betroffenen Person, C._______ und seine Ehefrau D._______ (nachfolgend: Eigentümer und Eigentümerin), überwiesen worden. Die Steuerprüfer vermuteten, dass der Eigentümer und/oder die Eigentümerin an der beschwerdeberechtigten Person berechtigt seien und sich daher selbst ein zinsfreies Darlehen ausbezahlt hätten.
Gestützt auf diese Begründung ersuchte das CLO insbesondere um Informationen betreffend die Bankkonten 1 und 2 sowie weiteren Konten der beschwerdeberechtigten Person. Hinsichtlich der beiden Transaktionen ersuchte das CLO namentlich um Angaben zum Konto, von welchem die genannten Beträge überwiesen wurden.
In der Folge bestätigte die ESTV mit E-Mail vom 21. April 2021 dem CLO den Eingang des Ersuchens.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 3. Mai 2021 gelangte die ESTV an die Bank E._______ (nachfolgend: Bank) mit den vom CLO gestellten Fragen und ersuchte zudem darum, die beschwerdeberechtigte Person über das laufende Verfahren zu informieren.
Nach einmalig gewährter Fristerstreckung nahm die Bank mit Schreiben vom 20. Mai 2021 zu den Fragen Stellung und reichte diverse Unterlagen ein.
B.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 informierte die ESTV die betroffene Person über das Ersuchen und teilte ihr mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt seien. Zudem wies sie darauf hin, dass eine Editionsverfügung an die Bank erlassen worden sei und forderte die betroffene Person auf, eine Vertretung oder Zustelladresse zu bezeichnen, wenn sie sich am Verfahren zu beteiligen wünschte.
Die betroffene Person äusserte sich nicht zu diesem Schreiben.
B.c Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 ersuchte die ESTV die Bank darum, die Einzelbelege betreffend den Umsatz der Bankkonti 1 und 2 einzureichen.
Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 15. Juni 2021 nach.
B.d Am 15. Juni 2021 publizierte die ESTV eine Mitteilung im Bundesblatt, da bis dahin keine Zustellbestätigung betreffend Information der beschwerdeberechtigten Person bzw. der Kontoinhaberin und der unterschriftsberechtigten Person eingegangen war. In der Mitteilung forderte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, innerhalb von 10 Tagen ab Publikation der Mitteilung eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen beziehungsweise eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen.
Dieser Aufforderung kam die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 18. Juni 2021 nach.
B.e Daraufhin gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 16. September 2021 Akteneinsicht und teilte dieser gleichzeitig mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt seien und dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 zu entsprechen sei. Zudem forderte sie die beschwerdeberechtigte Person auf, die Zustimmungserklärung zurückzusenden, falls sie der Übermittlung der Informationen zustimme, und gleichzeitig etwaige Einwände oder Vorschläge zur Ergänzung mitzuteilen.
In der Folge teilte die beschwerdeberechtigte Person der ESTV mit Schreiben vom 27. September 2023 mit, dass sie der Übermittlung der Daten und Informationen an das CLO nicht zustimme und das Ersuchen aus ihrer Sicht unzulässig sei.
B.f Mit Schlussverfügung vom 15. November 2021 (nachfolgend: Verfügung) gab die ESTV dem Ersuchen hinsichtlich der betroffenen Person statt, wobei die zu übermittelnden Informationen auch solche betreffend die beschwerdeberechtigte Person und den von dieser gehaltenen Bankkonten 1 und 2 enthielten.
B.g Mit E-Mail vom 16. November 2021 ersuchte die beschwerdeberechtigte Person um Zustellung der Beilagen 1 - 4, da die Verfügung ohne Beilagen zugestellt worden sei und sie somit den Umfang und die Bedeutung der Verfügung nicht vollumfänglich beurteilen könne.
Die ESTV stellte der beschwerdeberechtigten Person sodann mit E-Mail vom 17. November 2021 die gewünschten Beilagen zu und verwies darauf, dass sie ihr diese im Rahmen der gewährten Akteneinsicht vom 16. September 2021 habe zukommen lassen und seither keine Anpassungen vorgenommen habe.
C.
Gegen die Verfügung vom 15. November 2021 der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) reichte die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Verfügung teilweise aufzuheben und die Herausgabe von Bankunterlagen und Informationen insoweit einzuschränken, als dies den im Amtshilfeersuchen angegebenen Steuerzweck betreffe. Namentlich seien alle jene Passagen zu schwärzen, welche nicht die vom Fragekatalog des Ersuchens erfassten Transaktionen auf dem betreffenden Bankkonto darstellten (keine Angaben zu «Balances» und/oder keine Übermittlung der Bankkontoauszüge inklusive aller Transaktionen). Ebenfalls zu schwärzen seien alle Namen von unbeteiligten und/oder unerheblichen Drittpersonen. Darüber hinaus sei die Vorinstanz zu verpflichten, bei der ersuchenden Behörde eine förmliche, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass das Spezialitätsprinzip im Zusammenhang mit den erlangten Unterlagen, Namen und Informationen vollumfänglich gewahrt würde - dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das CLO habe das Subsidiaritätsprinzip und das Vertrauensprinzip verletzt. Ebenso seien das Spezialitätsprinzip und die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt. Weiter kämen die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen dem spontanen Informationsaustausch nahe - zumindest soweit sie dies infolge Unvollständigkeit der Verfügung feststellen könne. Den zu übermittelnden Unterlagen fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit. Zudem lägen Hinweise auf eine «fishing expedition» vor. Schliesslich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung ungültig sei.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
D.
In ihrer Replik vom 21. März 2022 bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände und hält an ihren Anträgen fest.
Mit Eingabe vom 22. April 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik.
E.
Mit unaufgefordert eingereichter Triplik vom 14. Februar 2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die betroffene Person im ungarischen Handelsregister rechtsgültig gelöscht worden sei. Daher sei das Amtshilfeersuchen gegenstandslos geworden. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 16. März 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Quadruplik.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - sofern sie für den Entscheid wesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des CLO gestützt auf Art. 26 DBA CH-HU zugrunde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
a | nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; |
b | nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. |
2 | Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden Informationen, deren Übermittlung an das CLO vorgesehen ist, materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
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1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verfügung sich auf Beilagen beziehe, die dieser nicht beigelegen hätten. Obschon die Vorinstanz ihr auf Nachfrage hin formlos per E-Mail mitgeteilt habe, welche Unterlagen sie herauszugeben gedenke, könne auf die Auskunft mangels Referenzierens und Nummerierens der betreffenden Unterlagen in der Verfügung nicht abgestellt werden. Die Beilagen hätten Bestandteil des Dispositivs bilden sollen, so dass deren Inhalt und Umfang für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig feststellbar sei.
Gestützt auf diese Überlegungen konkludiert die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung infolge Unvollständigkeit des Dispositivs ungültig sei und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliege. Daher sei die Verfügung zwecks Vervollständigung an die Vor-instanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ihr die Verfügung erneut zur Stellungnahme zuzuschicken.
2.1.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht vom 16. September 2021 die zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen offengelegt habe. Ausserdem habe sie der Beschwerdeführerin in der E-Mailkorrespondenz vom 16./17. November 2021 mitgeteilt, dass es sich bei den Beilagen 1 - 4 der Verfügung um dieselben «enclosures» wie bei der Akteneinsicht handle, und daran keine Änderungen vorgenommen worden seien.
2.2
2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; nachfolgend: BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor ein Entscheid erlassen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Waldmann/Magnus, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 32). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.3, 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_295/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2).
2.2.3 Für die internationale Amtshilfe in Steuersachen erwähnt Art. 15 Abs. 1

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 15 Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht - 1 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. |
|
1 | Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. |
2 | Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG35 verweigern.36 |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
|
1 | Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
2 | Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht. |
3 | Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38 |
4 | Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. |
2.3
2.3.1 Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass zusätzlich zu den schriftlichen Antworten der Bank vier Beilagen («enclosure» 1 - 4) zur Übermittlung an das CLO vorgesehen sind (S. 8 f. der Verfügung). Die schriftlichen Antworten, welche auf die «enclosure» 1 - 4 verweisen, sind wortgleich mit jenen des Schreibens «Akteneinsicht und Information» vom 16. September 2021. Die Beilagen werden im Dispositiv der Verfügung nochmals als «enclosure» 1 - 4 erwähnt, ohne dass die Dokumente einzeln bezeichnet werden. Gestützt auf die Anfrage per E-Mail vom 16. November 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. November 2021 mit, dass es sich bei den Beilagen 1 - 4 um die zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen («enclosure» 1 - 4) handle, die sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2021 habe zukommen lassen. Dem Beilagenverzeichnis, das dem Schreiben vom 16. September 2021 angehängt war, kann entnommen werden, dass es sich bei den «enclosures» 1 - 4 um folgende Dokumente handelt:
- Identification documents concerning the account holder A._______, redacted (enclosure 1);
- Declaration of the identity of the beneficial owner (form A) redacted (enclosure 2);
- Individual documents of the account CH_______ 1 from 1 January 2016 to 24 October 2018 (account closing [enclosure 3];
- Individual documents of the account CH______ 2 from 2 March 2016 (account opening) to 24 October 2018 (account closing [enclosure 4]).
Im genannten Schreiben vom 16. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin ausserdem eingeladen, die Zustimmungserklärung zu retournieren, wenn sie der Übermittlung der Informationen zustimme sowie allfällige Einwände und/oder Vorschläge zur Ergänzung mitzuteilen.
Die Beschwerdeführerin konnte sich somit bereits am 16. September 2021 darüber im Klaren sein, welche Dokumente die Vorinstanz zu übermitteln beabsichtigte, und sie wurde eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Einladung ist sie mit Schreiben vom 27. September 2021 nachgekommen und hat damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen.
2.3.2 Es liegt sodann keine Verletzung der Pflicht vor, den Umfang der zu übermittelnden Informationen in der Schlussverfügung zu bestimmen (E. 2.2.3): Zwar hätte eine präzisere Bezeichnung der zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente dem gängigen Vorgehen besser entsprochen, doch lässt sich aus der wortgleichen Beantwortung der Fragen inklusive der Hinweise auf die «enclosures» 1 - 4 im Schreiben vom 16. September 2021 und in der Verfügung erkennen, dass es sich um die gleichen Beilagen handelt. Selbst wenn man von einer Verletzung von Art. 17 Abs. 1

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
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1 | Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
2 | Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht. |
3 | Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38 |
4 | Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. |
StAhiG ausginge, wäre diese durch den Umstand geheilt, dass die Vorinstanz am Tag nach Eröffnung der Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigte, dass es sich um dieselben Beilagen handelte, die Letzterer im Rahmen der «Akteneinsicht und Information» bekannt gegeben wurden. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Beschwerderecht somit in Kenntnis des Umfangs der zu übermittelnden Informationen ausüben.
2.3.3 Die Vorinstanz hat demzufolge weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs noch die Pflicht verletzt, in der Schlussverfügung den Umfang der zu übermittelnden Informationen zu bestimmen.
3.
3.1 Gemäss Art. 26 DBA CH-HU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU). Der Informationsaustausch ist weder durch Art. 1 DBA CH-HU (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-HU (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-HU).
3.2 Ziffer 6 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-HU sieht vor, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. |
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1 | Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten. |
2 | Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten: |
a | die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; |
b | eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; |
c | den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; |
d | die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist; |
e | den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt; |
f | die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte; |
g | die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. |
2bis | Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20 |
3 | Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21 |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
|
1 | Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4 |
a | nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; |
b | nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. |
2 | Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens. |
A-5440/2021 vom 10. Juli 2023 E. 2.5.1, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2, A-4843/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 In Ziffer 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU werden die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen festgehalten. Danach hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers.
3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4994/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.3.3. mit Hinweisen).
Ersuchte Informationen, die mangels voraussichtlicher Erheblichkeit oder mangels Erhältlichkeit nicht übermittelt werden dürfen, sind auszusondern oder unkenntlich zu machen (Art. 8 Abs. 1

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 8 Grundsätze - 1 Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. |
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1 | Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. |
2 | Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. |
3 | Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9-12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen. |
4 | Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz. |
5 | Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet. |
6 | Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200023 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind. |

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
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1 | Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
2 | Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht. |
3 | Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38 |
4 | Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. |
A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.9 mit Hinweisen).
3.5 Laut Ziffer 6 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-HU besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 26 DBA CH-HU die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen (siehe zum Begriff der spontanen Amtshilfe: BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen). Ein spontaner Informationsaustausch liegt vor, wenn Informationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden (BGE 147 II 116 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht - und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt -, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens (BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.4.2).
3.6 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer
A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.4).
3.7
3.7.1 Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen («Drittperson») im Sinne von Art. 4 Abs. 3

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
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1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» im Sinne von Art. 4 Abs. 3

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
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1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
Der Name einer nicht betroffenen Person kann somit in den zu übermittelnden Unterlagen nur belassen werden, wenn dies auch geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu erhellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3).
3.7.2 Sollen Informationen über nicht betroffene Personen nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubringen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Urteile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5 mit Hinweis).
3.8 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
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a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
3.9 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie beispielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsitzes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f.; Urteile des BVGer A-5440/2021 vom 10. Juli 2023 E. 2.8, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.4, A-5741/2019 vom 26. August 2020 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall weiter zu prüfen ist, ob das Ersuchen infolge Löschung der betroffenen Person aus dem ungarischen Handelsregister gegenstandslos geworden ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Amtshilfegesuch sei gegenstandslos geworden, da die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens im ungarischen Handelsregister rechtsgültig gelöscht worden sei.
4.2 Aus Sicht der Vorinstanz sprengt die Frage, ob die Löschung der betroffenen Person im ungarischen Handelsregister tatsächlich und rechtens erfolgt und dies als Nachweis einer vollständigen Bereinigung deren Steuerangelegenheiten in Ungarn gelten könne, den Rahmen der im Amtshilfeverfahren vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle. Zudem habe das CLO das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen.
4.3 Mit ihrer Triplik vom 14. Februar 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, das Ersuchen sei infolge Löschung der betroffenen Person gegenstandslos geworden. Der Eingabe ist eine notariell beglaubigte deutsche Übersetzung des ungarischen Handelsregisterauszugs beigelegt. Bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Löschung der betroffenen Person im ungarischen Handelsregister auf ihre Steuerpflicht in Ungarn handelt es sich um eine materielle Frage des ungarischen Steuerrechts. Diese ist vor den ungarischen Steuerbehörden geltend zu machen und kann nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens geprüft werden (E. 3.9). Ein Rückzug des Ersuchens seitens des CLO liegt zudem nicht vor, sodass das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
4.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen.
5.
Zu prüfen ist sodann, ob das Ersuchen die Voraussetzungen von Ziffer 6 des Protokolls zum DBA CH-HU verletzt, namentlich das Subsidiaritätsprinzip und das Vertrauensprinzip sowie bezüglich der formellen Anforderungen die Angaben zur Identität der betroffenen Person und zum Steuerzweck enthält.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Ersuchen sei nichtig und an das CLO zurückzuweisen, da es nicht den Voraussetzungen von Ziffer 6 des Protokolls zum DBA CH-HU entspreche. Insbesondere liege eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und des Vertrauensprinzips vor, da der Eigentümer auf seine vom CLO angeforderte Stellungnahme keine Antwort erhalten habe. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 an das CLO habe der Eigentümer unter anderem bestätigt, dass er sie (die Beschwerdeführerin) am 12. April 2012 gegründet und die Verbindung zwischen der betroffenen Person und ihr (der Beschwerdeführerin) hergestellt habe, im Übrigen aber nicht weiter mit ihr (der Beschwerdeführerin) befasst sei. Anstatt das innerstaatliche Verfahren weiter voranzutreiben, habe das CLO am 21. April 2021 das Ersuchen gestellt.
Sodann sei unklar, wessen Steuerpflicht zu beurteilen sei, da im Ersuchen zwar die betroffene Person angegeben, inhaltlich sich die Anfrage jedoch auf die Gesuchstellerin [recte: die Beschwerdeführerin] und zwei Privatpersonen [d.h. den Eigentümer und die Eigentümerin] beziehe. Es würden weiter auch die Namen aller bei ihr (der Beschwerdeführerin) tätigen Personen erfragt. Der im Ersuchen angegebene Steuerzweck «audit (corporate tax)» könne daher nicht richtig sein. Die ersuchten Informationen seien zu allgemein gefasst, was eine unrechtmässige «fishing expedition» indiziere.
5.2 Hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips ist die Vorinstanz der Ansicht, dass es dem CLO frei stehe, die vom Eigentümer erhaltenen Informationen durch jene, die mittels Amtshilfe eingeholt wurden, zu verifizieren. Zudem sei eine ersuchende Behörde nicht gehalten, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, ehe sie ein Amtshilfeersuchen stelle.
In Bezug auf die Angaben zur Identität, handle es sich bei der betroffenen Person um ein in Ungarn ansässiges Unternehmen und somit könne davon ausgegangen werden, dass sie dort steuerpflichtig sei. Es gäbe vorliegend keine Hinweise auf ein «spekulatives Amtshilfeersuchen» im Sinne einer «fishing expedition». Es bestehe auch kein Grund, an der Angabe das Steuerzwecks «audit (corporate tax)» zu zweifeln. Rechtsprechungsgemäss sei es zulässig, Informationen über Drittpersonen zu verlangen - die wie vorliegend - geeignet seien, ein umfassenderes Bild über die Sachlage zu erhalten und daraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die Steuerpflicht der betroffenen Person zu ziehen. Es liege keine spontane Amtshilfe vor, da die ersuchten Informationen klar formuliert seien und auf eine konkrete Bankbeziehung Bezug nehmen würden, andernfalls sie von der Bank nicht ohne Weiteres hätten identifiziert werden können. Demzufolge gedenke sie, keine Informationen zu übermitteln, die nicht im Ersuchen enthalten seien.
5.3 Was die gerügte Verletzung des Subsidiaritätsprinzips betrifft, kann den eingereichten Unterlagen entnommen werden, dass die ungarische
«National Tax and Customs», d.h. die dem CLO übergeordnete Amtsstelle, mit elektronisch datiertem Schreiben verschiedene Fragen hinsichtlich des Darlehensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der betroffenen Person an deren Eigentümer gestellt hatte. Mit Schreiben vom 14. April 2021 ist der Eigentümer dieser Aufforderung nachgekommen. Dieses Vorgehen deutet darauf hin, dass die ungarische Steuerbehörde ein im Steuerverfahren übliches Vorgehen zur Abklärung des Sachverhaltes (Einholen einer Stellungnahme) gewählt hat, bevor sie ein Amtshilfeersuchen stellte. Es ist dem CLO sodann unbenommen, wenn es zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht zweifelsfreier Erkenntnisse, ein Amtshilfeersuchen stellt (E. 3.2). Der Einwand, der Eigentümer habe vor Stellen des Ersuchens keine Rückmeldung auf seine Stellungnahme erhalten, vermag keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des CLO zu wecken. Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.8) besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die ungarische Steuerbehörde das Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten hätte.
5.4 Bezüglich der formellen Angaben kann dem Ersuchen entnommen werden, dass die Steuerpflicht der betroffenen Person untersucht wird («Hungarian Taxpayer under investigation»: Betroffene Person). Gemäss dem Darlehensvertrag wird der Eigentümer als «managing director» bezeichnet. Gegenüber der ungarischen «National Tax and Customs» hat er offengelegt, dass er den Kontakt zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin hergestellt hat. Es ist daher zur Klärung des vermuteten Sachverhalts - der Eigentümer und die Eigentümerin stünden hinter der Beschwerdeführerin und hätten sich selbst [mittels vorgeschobener betroffener Person] ein Darlehen ausbezahlt - nicht zu beanstanden, wenn das Ersuchen auch Fragen enthält, die auf den Eigentümer und bei der Beschwerdeführerin tätigen Personen abzielen. Auf jeden Fall lässt die Art der Fragestellung keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Identität der in die Untersuchung einbezogenen Person um die betroffene Person handelt. Dass sodann für die betroffene Person als Steuerzweck «audit (coporate tax)» angegeben wird, liegt auf der Hand. Nach dem Gesagten sind sowohl die Identität der betroffenen Person als auch der Steuerzweck klar umschrieben, sodass die Rüge der Beschwerdeführerin - es handle sich um eine «fishing expedition» - nicht verfängt.
5.5 Nach dem Gesagten sind weder das Subsidiaritätsprinzip noch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verletzt. Die formellen Erfordernisse von Ziffer 6 des Protokolls zum DBA CH-HU, namentlich jene betreffend Angaben zur Identität der betroffenen Person und zum Steuerzweck, sind erfüllt.
6.
Entsprechend dem Sub-eventualantrag ist zu prüfen, ob die Übermittlung der Informationen gegen das Spezialitätsprinzip verstösst.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass eine spezielle Zusicherung hinsichtlich Einhaltung des Spezialitätsprinzip vor einer möglichen Herausgabe der Informationen einzuholen sei. Denn der Umfang der zu übermittelnden Informationen wecke «ernsthafte Zweifel», ob die ersuchten Daten dereinst nicht auch anderweitig verwendet würden.
6.2 Gemäss der Vorinstanz sind die vorliegend betroffenen Personen durch den Spezialitätsvorbehalt geschützt. Das CLO habe im Ersuchen bestätigt, dass die Informationen den Geheimhaltungsbestimmungen des
Art. 26 Abs. 2 DBA CH-HU unterlägen. Einer speziellen Zusicherung bedürfe es erst, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der abgegebenen Erklärung bestünden. Vorliegend bestünden keine konkreten, nachgewiesenen Anhaltspunkte, welche die Vermutung des guten Glaubens umzustossen vermöchten, sodass keine Zusicherung seitens der ungarischen Behörden erforderlich sei.
6.3 Was die befürchtete Nichteinhaltung des Spezialitätsprinzips betrifft, liegen im vorliegenden Fall keine Indizien für ein nicht abkommenskonformes oder gegen das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verstossendes Verhalten seitens des CLO vor. Vielmehr hat das CLO in seinem Ersuchen zugesichert, die Verwendung und Weitergabe der erhaltenen Informationen dem Abkommen entsprechend zu verwenden sowie die Geheimhaltungspflichten einzuhalten (S. 3 des Ersuchens). Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.8) besteht daher kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln.
6.4 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersuchen einer speziellen Zusicherung des CLO, wonach das Spezialitätsprinzip eingehalten werde, ist daher abzuweisen.
7.
Weiter ist zu klären, ob unerhebliche Informationen zur Übermittlung vorgesehen sind und dadurch die Rechte Dritter verletzt bzw. ein spontaner Informationsaustausch vorliegt.
7.1 Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die Herausgabe von Informationen über den (angeblich) bestehenden Zahlungsverkehr zwischen ihr und dem Eigentümer nicht erheblich, um die Steuerpflicht der betroffenen Person zu beurteilen. Insbesondere sei die Übermittlung der Kontosaldi und Depotauszüge nicht relevant, da Ungarn keine Vermögenssteuer kenne. Dies komme der spontanen Amtshilfe nahe. Auch sei die Herausgabe der Namen unbeteiligter Drittpersonen nicht mit dem angegebenen Steuerzweck vereinbar. So sei es weder erforderlich noch verhältnismässig, sämtliche Belege aller Banktransaktionen ohne Schwärzung der Namen herauszugeben. Vor der Herausgabe der Informationen seien die unbeteiligten Dritten ausserdem anzuhören. Zu einer solchen (vorgängigen) Information sei die Vorinstanz als Bundesbehörde auch gestützt auf Art. 18a des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (aDSG, AS 2010 3387) verpflichtet.
7.2 Gemäss der Vorinstanz sind alle Banktransaktionen der sich in Prüfung befindenden Steuerperioden entscheidend, um der ersuchenden Behörde einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuerrechtlich relevante Situation der betroffenen Person zu geben. Eine Überprüfung der ungarischen Rechtslage, insbesondere zur Vermögenssteuer, sei nicht angezeigt und wäre ohnehin vor den ungarischen Behörden geltend zu machen. Somit lägen keine Gründe vor, an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu zweifeln.
Sodann begründe die Erwähnung der Zahlungsabsender und -empfänger in den zu übermittelnden Bankdokumenten keine Beschwerdelegitimation. Im vorliegenden Verfahren könnten ausserdem keine Drittinteressen geltend gemacht werden.
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Kontosaldi für die Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person als nicht voraussichtlich erheblich erachtet, hat sich das Gericht auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken (E. 3.4). Das Ersuchen enthält eine Frage betreffend den Umsatz (debit, credit) der Bankonti 1 und 2 für den fraglichen Zeitraum (Frage 10 des Ersuchens), wobei die relevanten Dokumente ebenfalls zuzustellen seien (Satz im Anschluss an Frage 10 des Ersuchens). Entsprechend hat die Bank der Vorinstanz zur Beantwortung der Fragen neben dem Gesamtumsatz der Bankkonti 1 und 2 als Belege je Kopien der einzelnen Belastungsanzeigen und Gutschriften (nachfolgend: Bankauszüge) zukommen lassen. Diese enthalten auch Angaben zum Zahlungsverkehr zwischen dem Eigentümer und der Beschwerdeführerin. Es erscheint plausibel und ist nicht völlig ausgeschlossen, dass diese Informationen sowie die weiteren Zahlungsströme zur Beurteilung des Sachverhalts voraussichtlich erheblich sein können.
7.4 Nach dem Gesagten sind die Herausgabe der Kontensaldi als voraussichtlich erheblich einzustufen. Entsprechend kann aus Sicht des Gerichts der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Übermittlung des Zahlungsverkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer komme einer spontanen Amtshilfe nahe - nicht zugestimmt werden.
7.5
7.5.1 Gleich verhält es sich mit Namen von Dritten, die in den Bankauszügen der Konti 1 und 2 enthalten sind. Es handelt sich dabei nicht um unbeteiligte Dritte, die zufällig in den Unterlagen erwähnt werden («fruit d'un pur hasard»; E. 3.7.1), sondern um Personen, mit welchen die Beschwerdeführerin finanzielle Beziehungen pflegt. Es erscheint plausibel, dass die Namen der Dritten zur Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind, beispielsweise dann, wenn es sich um eine mit der betroffenen Person nahestehende Person handelt. Es kann daher nicht mit der Vorinstanz übereingestimmt werden, dass die Beschwerdeführerin Drittinteressen geltend macht. Es wird von der Beschwerdeführerin indessen lediglich pauschal und nicht für jeden Namen einzeln dargelegt, warum dessen Übermittlung nicht erheblich sein sollte (E. 3.7.2) bzw. weshalb sie selbst ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die Namen der Dritten geschwärzt werden.
7.5.2 Alsdann besteht im vorliegenden Fall keine Pflicht, die in den Bankauszügen genannten Dritten betreffend die Übermittlung zu informieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht zwar grundsätzliche eine solche Informationspflicht, doch stellt Art. 4 Abs. 3

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
|
1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
spezialgesetzliche Grundlage dar, die es erlaubt, auf die Bekanntgabe zu verzichten (Art. 18a Abs. 4 Bst. a

SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
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1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 71 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen - Für Bundesorgane finden Vorschriften in anderen Bundeserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen. Insbesondere können Bundesorgane während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten juristischer Personen nach Artikel 57s Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199724 weiterhin bekanntgeben, wenn sie gestützt auf eine Rechtsgrundlage zur Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt sind. |
7.5.3 Nach dem Gesagten sind die zu übermittelnden Bankauszügen
voraussichtlich erheblich, um die Steuerpflicht der betroffenen Person zu erhellen. Auf eine Information der unbeteiligten Dritten ist sodann zu verzichten. Entsprechend ist der Sub-Eventualantrag abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
9.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Karolina Yuan
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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