Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6079/2020

Urteil vom 14. Dezember 2021

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter William Waeber,
Besetzung
Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch MLaw Corinne Reber,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2016 und gelangte über Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder am 4. Mai 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 11. Mai 2017 wurde er summarisch befragt und am 31. Januar 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2012 sei er aufgrund seines kurdischen Namens von den Polizisten als Terrorist bezeichnet worden, woraufhin er diese ebenfalls als Terroristen bezeichnet habe. Sie hätten ihm Handschellen anlegen und ihn auf den Posten mitnehmen wollen. Weil er sich gewehrt habe, seien sie auf ihn losgegangen. Auf dem Posten sei er gefoltert worden. Am nächsten Morgen hätten sie ihn wieder gehen lassen. Über diesen Vorfall sei in einer Zeitung berichtet worden. Er sei deswegen zu einem Menschenrechtsverein gegangen und habe die Polizei angezeigt. Nachdem er zu einem psychologischen Gutachten aufgeboten worden sei, habe er die Sache aber nicht weiterverfolgt. Er sei für den Vorfall erstinstanzlich zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 2014 habe er bei einer normalen Verkehrskontrolle, als er während des Kobane-Krieges nach B._______ habe gelangen wollen, stundenlang warten müssen, weil das Auto eines alkoholisierten Fahrers beschlagnahmt worden sei. Er habe sich wegen der Wartezeit beschwert. Als die Beamten im System gesehen hätten, dass er registriert sei und er aus Witz gesagt habe, er habe sein palästinensisches Halstuch von einem Guerillero, hätten sie ihn beschimpft und geschlagen. Er sei dann erneut erstinstanzlich zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Die beiden Verfahren seien beim Kassationsgerichtshof hängig. Er sei vom (...) 2014 bis zum (...) 2015 zusätzlich für (...) Tage in einem geschlossenen Gefängnis und dann (...) Tage in einem offenen Gefängnis gewesen. Dann habe er sechs Monate einer Meldepflicht unterstanden. Das sei eine Verurteilung von einem Ereignis im Jahr 2010 gewesen, bei dem es sich um ähnliche Probleme gehandelt habe. Es liege eine Ausreisesperre gegen ihn vor und es sei ein Datenblatt erstellt worden.

Im Jahr 2015 habe er freiwillig sechs Monate in einem Camp für syrische Flüchtlinge in B._______ gearbeitet. Deshalb hätten viele Leute gedacht, er habe in Kobane gekämpft. Auch in einem versteckten Krankenhaus in C._______ sei er ein paarmal gewesen, in dem die Verletzten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) behandelt worden seien. Sie hätten die Verletzten an der syrischen Grenze abgeholt, im Spital versorgt und dann auf Familien in C._______ verteilt. Zudem habe er in D._______ Medikamente und Kleider für Syrien gesammelt. Er habe auch an vielen Demonstrationen teilgenommen, so in E._______ gegen Waffentransporte aus der Türkei nach Syrien und in D._______ gegen ein Bombenattentat in B._______. Zirka im (...) 2016 habe er eine Schlägerei schlichten wollen und sei mit einem Messer verletzt worden. Später habe es geheissen, dies sei eine Falle von Mitgliedern der Alperen-Gruppe gewesen. Die Polizei habe den Täter nicht finden können. In der Nacht vom Militärputsch im Juli 2016 sei er von 150 Angehörigen der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) vor seiner Haustüre angegriffen und geschlagen worden. Sein Nachbar habe aus dem Fenster zweimal in die Luft geschossen, um sie zu vertreiben. Seine Mutter habe jemanden mit einem Stein geschlagen. Als nachher die Polizei gekommen sei, habe sich herausgestellt, dass dies ein Mitglied der AKP gewesen sei. Im Jahr 2016 sei er auf der Grundlage des Dekretes 675 im Zusammenhang mit dem Militärputsch grundlos als staatlicher Krankenpfleger entlassen worden. Der Gewerkschaftsanwalt habe eine Massenklage eingereicht und wolle bis zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gehen. In diesem Zusammenhang sei gegen ihn ein geheimes Dossier eröffnet worden. Er habe dies von seinem Schwager erfahren, welcher Parlamentarier bei der AKP gewesen sei. Aufgrund des Ausnahmezustandes habe er aber keine Einsicht in diese Akten. Aufgrund der Entlassung habe er nirgends mehr Arbeit finden können. Im (...) 2016 sei er von einer unbekannten Gruppe, vermutlich dem IS (Islamischer Staat) oder dem Sicherheitsdienst, entführt worden. Sie hätten ihn mit dem Auto aus der Stadt gebracht und ihm ein Agentenangebot gemacht. Er hätte Angaben zu den Abläufen im Spital machen sollen. Als er abgelehnt habe, hätten sie ihn zusammengeschlagen und auf einem Feld stehenlassen. Sie hätten gesagt, er müsse aufpassen, was er tue. Er habe den Vorfall der Polizei und der Gendarmerie melden wollen, welche ihn aber weggeschickt hätten. Später seien vor ihrem Haus AKP-Slogans geschrieben worden. Das sei eine Botschaft für ihn gewesen. Einmal hätten sie vier verschiedenfarbige Kugeln von einem Jagdgewehr auf ihren Balkon geworfen und gesagt, er
müsse sich für eine Farbe entscheiden. Sein Haus sei auch observiert worden. Er sympathisiere für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und habe im Vorfeld der Wahlen für diese gearbeitet. Als Staatsangestellter habe er nicht Mitglied werden dürfen. Er sei Mitglied der SES (Gewerkschaft im Bereich Gesundheit und Sozialdienste), die der Konföderation KESK (Konföderation für staatliche Angestellte) unterstellt sei. Er habe verschiedene führende Mitglieder der Gewerkschaft gekannt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem den erwähnten Zeitungsartikel betreffend den Unfall im Jahr 2012 und diverse Dokumente betreffend die Gerichtsverfahren und seine Arbeitstätigkeit (darunter den Auszug aus dem Amtsblatt zu seiner Entlassung und die entsprechende Beschwerde), Fotografien von sich im Flüchtlingscamp, an Demonstrationen und zusammen mit dem HDP-Copräsidenten (F._______) zu den Akten.

B.
Mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

C.
Am 31. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Führens eines motorlosen Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand und der Verweigerung oder Vereitelung der Blutprobe angezeigt.

D.
Mit Strafbefehl vom 27. April 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung sowie Drohung und Beschimpfung und zusätzlich wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

E.
Mit Schreiben vom 4. September 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen und verschiedene Fragen zu beantworten.

F.
In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend die Strafverfahren ein und führte aus, bei der von ihm angegebenen Verurteilung von fünf Jahren habe es sich lediglich um die von ihm befürchtete Höchststrafe gehandelt. Vom Kassationshof sei er mittlerweile zu einer definitiven Haftstrafe von 5 Monaten wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden. Die Strafe von einem Jahr, 2 Monaten und 17 Tagen wegen Beleidigung sei vom Kassationsgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Das ganze Verfahren betreffe die Geschehnisse aus dem Jahr 2010. Er sei damals für 17 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. In Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 2012 sei er freigesprochen worden. Anlässlich dieses Unfalls sei es zu heftigen Ausschreitungen zwischen den Zivilisten, der Polizei und dem Militär gekommen. Aufgrund der Ereignisse anlässlich der Verkehrskontrolle im Jahr 2014 sei er zu sechs Monaten Haft verurteil worden, welche er vom (...) 2014 bis zum (...) 2015 verbüsst habe.

G.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

L.
Mit Replik vom 5. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.

M.
Am 23. Juli 2021 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Belästigung eine Verfügung betreffend Ausgrenzung aus einem Gemeindegebiet erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Gerichtsverfahren würden in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Diese Ereignisse hätten sich eineinhalb bis sechs Jahre zuvor ereignet. Zudem sei aufgrund der Aktenlage und den eingereichten Beweismitteln davon auszugehen, dass es sich um rechtsstaatliche legitime Strafverfolgungsmassnahmen und Verurteilungen beziehungsweise Inhaftierungen ohne politisches Motiv, sondern aufgrund der genannten Straftaten gehandelt habe (Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung und Beleidigung von Polizeibeamten, welche auch in der Schweiz strafbar seien), zumal er im Verfahren betreffend den Vorfall im Jahr 2012 freigesprochen worden sei. Falls ihm bei den Festnahmen oder während der Haft Unrecht geschehen wäre, handle es sich im Übrigen um vergangenes Unrecht, welches, auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise eineinhalb bis über sechs Jahre danach nicht mehr aktuell gewesen sei sowie im Hinblick auf die Haftstrafe vom (...) 2014 bis (...) 2015 verbüsst sei. Zudem habe er mit einem Rechtsanwalt Beschwerde gegen diese Verurteilungen führen können. Die fünfmonatige Freiheitstrafe sei vom Kassationshof bestätigt, jedoch die Verurteilung zu einem Jahr, zwei Monaten und 17 Tagen zurückgewiesen worden. Dies zeige auf, dass im vorliegenden Fall das Justizsystem und grundlegende Rechtsprinzipien wie Beschwerdemöglichkeit und Instanzenzug funktioniert hätten. Letztlich sei das Strafmass bei beiden Verurteilungen, vor allem aber die fünfmonatige Freiheitsstrafe als verhältnismässig und für die beiden Straftatbestände nicht als unangemessen anzusehen, dies auch im Vergleich zum Schweizerischen Recht. Er sei gemäss türkischen Strafrecht nur zu den absoluten Mindeststrafen verurteilt worden, wobei die längere Freiheitsstrafe noch nicht rechtskräftig sei. Aus diesen Gründen sei, trotz seiner Behauptung, dass ein Politmalus wegen seiner kurdischen Ethnie vorläge, vorliegend von einer rechtsstaatlich legitimen Verurteilung auszugehen.

Zudem würden seine diesbezüglich Aussagen verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So habe er an der Befragung und der Anhörung angegeben, insgesamt zu fünf Jahren Haft verurteil worden zu sein. Aus den eingereichten Beweismitteln und der Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 gehe jedoch hervor, dass er im Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 2012 freigesprochen worden sei, im Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 2014 eine sechsmonatige Haftstrafe verbüsst habe und im Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 2010 einerseits zu einer fünfmonatigen und andererseits zu einer Haftstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und 17 Tagen verurteilt worden sei, wobei letztere noch nicht rechtskräftig sei. Bei der Aussage, wonach er über einen Schwager, der bei der AKP sei, gehört habe, es gäbe ein geheimes Dossier bei den Behörden über ihn, weswegen er eine lebenslange Strafe befürchte, handle es sich um eine nachgeschobene und unbelegte Parteibehauptung, auf die vorliegend nicht weiter einzugehen sei.

In Bezug auf seine Befürchtung bei seiner Einreise festgenommen und inhaftiert zu werden, sei auf obige Erwägungen zu verweisen, wonach es sich bei den Verurteilungen um legitime staatliche Massnahmen handle. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des türkischen Strafrechts könne er zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um vorzeitige Entlassung stellen und werde daher seine Strafe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Haft verbüssen müssen. Es könne nämlich ein Verfahren durchgeführt werden, bei welchem sich die betroffene Person im Gefängnis melde und am selben Tag entlassen werde. Allfällige Bewährungsauflagen seien nicht asylrelevant.

Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Da er kein politisches Profil im genannten Sinne habe, kein PKK-Mitglied sei, mit der YPG nichts zu tun gehabt habe und auch nicht wegen PKK-Verbindungen, sondern wegen anderen Straftaten verurteilt worden sei, und auch keine anderen genügenden politischen Risikofaktoren aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei der Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu werden.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine Entlassung, den Angriff von AKP-Anhängern in der Putschnacht, den Messerangriff, die übrigen Bedrohungen und die angebliche Überwachung seien nicht hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Offenkundig sei er erst sechs Monate nach dem Angriff durch die AKP-Anhänger und dem Messerangriff ausgereist. Diese Ereignisse hätten keinerlei Konsequenzen für ihn gehabt und die Angriffe von AKP-Anhängern hätten sich nicht wiederholt. Ausserdem sei dieser Angriff in der Nacht des Putschversuchs nicht als zielgerichtete Verfolgung seiner Person, sondern als gewaltsamer Übergriff wie viele andere auch in dieser Nacht zu qualifizieren. Letztlich habe ihm gegen diese Angriffe und Drohungen der staatliche Schutz offen gestanden. Es erübrige sich damit, vorliegend auf Unglaubhaftigkeitselemente wie den Nachschub an der Anhörung wegen der Drohung mit den Gewehrkugeln sowie wegen des Messerangriffs weiter einzugehen.

Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP, seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten, seines Einsatzes in einem Flüchtlingslager in B._______ und seiner Demonstrationsteilnahmen könnten Übergriffe durch politische Gegner, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die genannten Organisationen legal seien. Dies genüge indessen nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, da aus seinen Aussagen hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung qualifiziert politisch tätig gewesen sei und nicht aus der grossen Masse von Demonstranten herausgestochen sei. Er sei auch nicht Mitglied der Ärzte ohne Grenzen gewesen, sondern habe lediglich als freiwilliger Krankenpfleger im Flüchtlingslager B._______ gearbeitet. Die eingereichte Fotografie, welche ihn mit dem später inhaftierten Co-Präsidenten der HDP zeigen solle, ändere daran auch nichts, da dieser mit unzähligen Personen für Fotos posiert habe. Auch aufgrund von allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten und Kontakten in der Schweiz zu politisch aktiven Personen bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine eventuellen Befürchtungen, deswegen verhaftet oder inhaftiert zu werden, verwirklichen würden, zumal er diesbezüglich kein Straf- oder Ermittlungsverfahren in der Türkei habe belegen können. Ausserdem habe er selber nichts mit der YPG (oder der PKK) zu tun gehabt, weshalb es auch diesbezüglich keine objektiven Hinweise auf ein zu befürchtendes politisch motiviertes Strafverfahren gebe.

Gegen die geltend gemachten Übergriffe durch Mitglieder des IS wäre es ihm trotz seiner eigenen Probleme mit der Polizei und den vorgenannten Verurteilungen zumutbar gewesen, um staatlichen Schutz zu ersuchen, welcher für ihn grundsätzlich zugänglich und damit gewährleistet gewesen wäre. Dies habe er nach einem zweimaligen Versuch unterlassen. Im Weiteren sei festzustellen, dass gemäss der Aktenlage keine objektiven Hinweise dafür vorlägen, dass er von diesen IS-Personen nochmals bedroht worden wäre oder würde. Schliesslich sei dieses Vorbringen auch nicht glaubhaft. So habe er an der Anhörung gesagt, dass diese Entführung (...) 2016, somit vor seiner Ausreise stattgefunden habe. An der Befragung habe er dieses Ereignis aber auf (...) 2016 datiert.

Die zu den Akten gereichten, teilweise bereits gewürdigten, teilweise nicht mit dem Asylgesuch in Zusammenhang stehenden Beweismittel könnten an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts ändern.

Das vom Beschwerdeführer erwähnte Betreibungsverfahren weise keinen flüchtlingsrelevanten Grund auf. Dasselbe gelte für die zweitägige Festnahme wegen des nicht rechtzeitig angetretenen Militärdienstes im Jahr 2009 oder 2010, welche überdies nicht kausal für die Ausreise und zu wenig intensiv gewesen sei. Die Festnahmen und umgehenden Freilassungen seines Vaters letztmals im Jahr 2007/2008 seien ebenfalls nicht aktuell und zudem nicht gegen den Beschwerdeführer selber gerichtet gewesen.

4.2 In der Beschwerde wurde dem SEM entgegengehalten, dieses verliere bei seinen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz den Blick fürs Ganze. Es lasse ausser Acht, dass die Aneinanderreihung der einzelnen Geschehnisse in ihrer Gesamtheit bereits eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, insbesondere aber, dass sich die Ereignisse ab dem Jahr 2015, zu einer gezielten Verfolgung verdichtet hätten und sich die Bedrohungslage mit den Übergriffen kurz vor der Flucht zugespitzt habe. Zu den laufenden - gemäss den Erwägungen des SEM legitimen - drei Strafverfahren sei festzuhalten, dass er sich zwar ungehalten gegenüber der Polizei verhalten habe, Ursprung der Auseinandersetzung aber stets die kurdenfeindlich motivierten Kontrollen und anschliessenden Beleidigungen durch die türkische Polizei gewesen seien. Im ersten Verfahren im Jahr 2010 sei er aufgrund seines kurdischen Namens schikaniert, 17 Tage in Untersuchungshaft genommen und schliesslich zu einer Haftstrafe von insgesamt mehr als eineinhalb Jahren verurteilt worden. Das Verfahren ziehe sich zudem bereits seit mehr als zehn Jahren hin. Bei solch einem Verfahrensverlauf dürfte klar sein, dass ein Politmalus vorliege. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle fest, dass die türkische Strafverfolgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweise (vgl. BVGE 2013/35, E 5.4.). In Zusammenhang mit dem zweiten Verfahren im Jahr 2012 sei er aufgrund seines kurdischen Namens von der Polizei schikaniert und misshandelt worden. Letztlich sei er zwar freigesprochen worden, seine Bemühungen, sich gegen die Misshandlungen durch die Polizei zu wehren, seien aber vergeblich gewesen beziehungsweise durch die Anordnung eines psychologischen Gutachtes gezielt erschwert worden. Auch hier könne auf keinen Fall von einem rechtsstaatlich legitimen Verfahren gesprochen werden. Eine Menschenrechtsorganisation sowie die Medien hätten über den Vorfall berichtet. Dabei sei er mit Foto namentlich abgebildet worden. Im dritten Verfahren sei er aufgrund eines Schals als Kurde erkannt, kontrolliert und misshandelt worden. Er sei zu einer Haftstrafe von sechs Monaten wegen Beamtenbeleidigung und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden. Diese Strafe habe er bereits im Jahr 2014/15 abgesessen. Eine Person nicht kurdischer Abstammung hätte dieselben Erfahrungen wie er nie machen müssen. Der Politmalus liege nicht primär in der Höhe der Strafen - auch wenn diese durchaus als hoch angesehen werden müssten -, sondern darin, dass er überhaupt wiederholt von der Polizei angehalten, beschimpft, misshandelt, angezeigt und dann teilweise von einem Gericht verurteilt worden sei. So schreibe auch das SEM, die
Festnahmen seien bloss "überwiegend" gerechtfertigt und die Strafen nur nicht "völlig unverhältnismässig". In den einzelnen Verfahren sei der Politmalus zwar eher gering. In der Summe werde aber umso deutlicher, dass er keine faire Behandlung beziehungsweise rechtsstaatlichen Verfahren erwarten könne. Das durch die türkische Polizei provozierte und teilweise fingierte kriminelle Unrecht, das er begangen habe beziehungsweise haben solle, stehe in keinem Verhältnis zur Behandlung durch die Polizei, den eingeleiteten Verfahren und ausgesprochenen sowie drohenden Strafen gegen ihn. Somit sei von einem politischen Hintergrund der Verfahren auszugehen.

Entgegen der Annahme des SEM sei die Verfolgung auch aktuell. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er aufgrund der Verurteilungen umgehend in Haft kommen. Er sei bereits mehrfach von der Polizei misshandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dies wieder geschehen würde, zumal die Menschenrechtssituation im Südosten der Türkei in allgemeinen Berichten weiterhin als prekär bezeichnet werde. Für einen Kurden bestehe derzeit keine rechtsstaatliche Möglichkeit sich gegen willkürliche Festnahmen oder polizeiliche Übergriffe in der Haft zu wehren, schon gar nicht, wenn er vom Staat aufgrund einer Entlassung per Dekret 675 als "Putschist" angesehen werde.

Weiter sei er Teil der Krankenpflegergewerkschaft SES gewesen, welche der KESK unterstehe, deren früherer Präsident in die Schweiz habe flüchten müssen. Verschiedene führende Mitglieder beider Organisationen habe er persönlich gekannt und mit ihnen zusammengearbeitet. Er sei zudem bekennender Sympathisant der HDP und habe als solcher an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Organisiert durch die KESK, Ärzte ohne Grenzen und dem lokalen Vertreter der kurdischen Demokratischen Partei der Regionen (DBP) habe er in syrischen Flüchtlingscamps gearbeitet und dabei auch YPG-Kämpfer gepflegt sowie Kleider und Medikamente gesammelt. Dadurch habe er Zorn auf sich gezogen und viele Leute hätten geglaubt, er habe in Kobane gekämpft. Aus Medien- und Menschenrechtsberichten gehe hervor, dass viele zivile Unterstützer des kurdischen Kampfes damals gezielt durch das türkische Militär umgebracht worden seien. Nach wie vor würden Personen, die kurdische Kämpfer im Krieg logistisch oder etwa durch Nahrung (oder Medikamente) unterstützt hätten zu besonders gefährdeten Personengruppen in der Türkei gehören. Auch nach Ablauf der gewaltsamen Auseinandersetzungen würden ehemalige Unterstützer besonders im Südosten der Türkei schikaniert, verhaftet, überwacht und Gewalt gegen sie ausgeübt (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gefährdung aufgrund von Hilfeleistungen an kurdische Bewaffnete, Bern 24. Mai 2019). Vor diesem Hintergrund seien die von ihm erlebten Ereignisse nach seiner Rückkehr von der syrisch-türkischen Grenze zu lesen, so der Messerangriff von Mitgliedern eines Alperen-Ocaklari-Verbands - Jugendorganisationen der rechtsextremen islamistisch-nationalistischen Partei der grossen Einheit (BBP), welche pantürkischen Rassismus mit Islamismus und antiwestlichem Gedankengut vermischen und sich durch eine ideologische und personelle Nähe zum IS auszeichnen würden -, der Angriff von Anhängern der AKP in der Putschnacht im Juli 2016, bei dem er verletzt worden sei, und die nachfolgenden Drohungen sowie die Entlassung per Dekret, welche im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, ihn als Terroristen stigmatisiere, seine weitere Anstellung verhindere und ihn als Unruhestifter exponiere, weil er sich rechtlich dagegen gewehrt habe. Ausschlaggebend für die Flucht sei aber die Entführung Ende 2016 durch Mitglieder des IS oder eine diesem nahestehende Organisation gewesen, welche Informationen zum Spital in D._______ verlangt, ihn zusammengeschlagen und ihm gedroht hätten. Als er danach habe ausreisen wollen, habe er erfahren, dass eine Ausreisesperre gegen ihn bestehe und sein Pass annulliert worden sei. Dies geschehe, wenn gegen eine Person ein Strafverfahren wegen einer Mitgliedschaft,
Verbindungen oder Kontakten mit einer die nationale Sicherheit bedrohenden Gruppierung laufe. All dies sei geschehen, während gegen ihn noch Verfahren wegen angeblicher Beamtenbeleidigung und Hinderung von Amtshandlungen gelaufen seien. Wann diese erfolgt seien, spiele letztlich keine Rolle. Wenn das SEM vor diesem Hintergrund davon ausgehe, dass er über kein politisches Profil verfüge, habe es den zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der verschiedenen Ereignisse seiner Fluchtgeschichte nicht beachtet. Er sei den türkischen Behörden offensichtlich als politischer Unruhestifter bekannt und stehe im Verdacht, engere Beziehungen zu militanten kurdischen Bewegungen zu haben, als dies der Fall sei. Er habe zudem an mehreren Stellen gesagt, dass er von einem Verwandten gehört habe, dass über ihn eine Akte beziehungsweise ein Datenblatt erstellt worden sei. Dies sei angesichts der verschiedenen Vorfälle in der Türkei als durchaus plausibel einzuschätzen. Die Erwägung des SEM, wonach er wegen der Angriffe in der Putschnacht und den Übergriffen durch den IS hätte zur Polizei gehen können, mute zynisch an. Misshandlungen von Inhaftierten seien aufgrund des Dekretes 675 straffrei geblieben und offizielle Vertreter der Regierung hätten zudem öffentlich zu Misshandlungen gegen Putschisten aufgerufen. Auch dass er von der Gendarmerie zur Polizei und wieder zurückgeschickt worden sei, zeige, dass kaum mit der Bereitschaft der Polizei zu rechnen sei, seinen Fall zu untersuchen.

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei anzumerken, dass er derzeit immer noch nicht wisse, wie lange die Strafe ausfallen werde und er von einer längeren Haftstrafe als einem Jahr und gut sieben Monaten ausgehe. Deshalb habe er in der Befragung und der Anhörung stets von längeren Strafen gesprochen. Zudem habe er die Beweise selbst eingereicht, was den genauen Nachvollzug der Strafdauer ermöglicht habe. Seine durch Furcht vor einer längeren Strafe begründete Übertreibung sei ihm angesichts dessen nicht anzulasten. Zudem habe das SEM an der Anhörung selber ein Durcheinander zwischen den verschiedenen Verfahren gemacht, sodass nicht immer klar gewesen sei, von welchem Verfahren gerade gesprochen werde. Auch er habe diese teilweise durcheinandergebracht, was angesichts dessen, dass diese zum Teil seit zehn Jahren dauern würden und für einen Laien kaum durchschaubar seien, nachvollziehbar sei. Zudem handle es sich um traumatische Ereignisse. Das Bestehen des Geheimdossiers, der Messerangriff und die Drohungen durch die AKP habe er an der Anhörung nicht nachgeschoben. Er habe an der summarischen Befragung die Hauptpunkte seiner Vorbringen erwähnt. Dass er auf gewisse Punkte erst an der einlässlichen Anhörung eingegangen sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Zur Datierung der Übergriffe durch den IS habe er auf Rückfrage angegeben, diese hätten zirka zwei Monate nach dem Putschversuch stattgefunden und er könne das Datum anhand der Arztzeugnisse rekonstruieren. Er werde diese Zeugnisse nun einreichen, sobald er sie erhalten habe. Es mache Sinn, dass er nach einer so langen Zeit kein Datum mehr im Kopf gehabt habe. Ein derart kleiner zeitlicher Unterschied vermöge die Glaubhaftigkeit zudem nicht in Frage zu stellen. Zur Stützung seiner Vorbringen habe er zudem zahlreiche Beweismittel eingereicht.

Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum G._______ zu den Akten.

4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die neu zu den Akten gereichten Beweismittel seien entweder für den Asyl- oder Wegweisungspunkt unbeachtlich oder vermöchten an den Erwägungen im Asylentscheid nichts zu ändern.

4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie von sich an einer HDP-Wahlveranstaltung und zwei Arztberichte im Zusammenhang mit den Übergriffen durch die AKP in der Putschnacht und den IS im (...) 2016 zu den Akten. Zudem erwähnte er, seine Familie habe vor Kurzem berichtet, dass sich die türkische Polizei bei ihnen telefonisch nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe.

5.
Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung nicht substantiell zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Gericht sieht angesichts der zahlreichen Beweismittel und der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt ebenfalls keinen Anlass, an dieser grundsätzlich zu zweifeln. Angesichts der Dichte der vorgebrachten Elemente im Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner ausführlichen Erzählweise schon an der Befragung, vermag insbesondere das Argument der Nachgeschobenheit im vorliegenden Kontext nur wenig zu überzeugen. Wenn das SEM im Weiteren pauschal auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente verweist und sich deren spätere Geltendmachung vorbehält, vermag dies nicht durchzudringen. Auf die vereinzelten Elemente, die das SEM in seiner Verfügung bei der Prüfung der Asylrelevanz konkret aufbringt, wird nachfolgend eingegangen.

6.

6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

6.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).

6.4 Zwar ist dem SEM insoweit zuzustimmen, dass es sich bei den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei geführten Strafverfahren angesichts seines renitenten Verhaltens wohl im Einzelfall um legitime Verfolgungen gehandelt hat, zumal er einmal freigesprochen wurde und im Übrigen ordnungsgemäss Beschwerde führen konnte. Der Beschwerdeführer ist denn auch in der Schweiz verschiedentlich mit den Behörden in Konflikt geraten. Auch die Höhe der ausgefällten Strafen lässt an sich nicht auf einen Politmalus schliessen. Dennoch gilt es nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Verfahren alle zumindest als Auslöser für den Konflikt einen Zusammenhang zur Kurdenfrage aufwiesen, zumal der Beschwerdeführer wegen seines Namens oder seiner vermeintlich kurdisch oppositionellen Kleidung von der Polizei schikaniert wurde. Diese Schikane und die erlebten Misshandlungen machte er über eine Menschenrechtorganisation namentlich medial publik. Dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sein könnten, wie dies das SEM in seiner Verfügung andeutet, ist angesichts der zahlreichen Beweismittel, der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Erklärungen zum Missverständnis bezüglich der ausgefällten Strafe eher unwahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Straflänge an der Befragung und der Anhörung auf die mögliche Höchststrafe verwies, ist zwar nicht korrekt, vermag angesichts der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Klärung des Missverständnisses in der Sache aber nichts zu ändern, zumal die verschiedenen Strafverfahren für den Beschwerdeführer als Laien wohl tatsächlich unüberschaubar waren. Dass er das Erlebte zuweilen aufbauschte - so auch anderenorts - hängt offenbar auch massgeblich mit seinem Charakter zusammen - augenscheinlich auch geprägt von einer gewissen subjektiv ausgeprägt empfundenen Verfolgungsangst - und ist nicht als Täuschungsabsicht zu qualifizieren.

6.5 Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei in verschiedene Strafverfahren verwickelt, die ihn zumindest als eine für die Kurdenfrage sensibilisierte renitente Persönlichkeit erscheinen liessen. Damit ist er behördlich einschlägig in Erscheinung getreten und registriert worden. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer als Schikane aufgrund seiner Ethnie empfundenen Vorfälle zum Teil medial namentlich publik gemacht. Wie das SEM weiter richtig angab, liegen die Taten selber einige Jahre zurück. Die Strafverfahren sind aber in zwei Fällen noch nicht abgeschlossen geschweige denn die Strafen abgesessen. Dass dies wohl eher auf den beschrittenen Rechtsweg und die Landesabwesenheit denn auf Schikane aufgrund der kurdischen Ethnie zurückzuführen ist, dürfte in der Sache wenig ändern. Ebenfalls für wenig ausschlaggebend hält das Gericht die Erwägungen des SEM zu den türkischen Strafrechtsbestimmungen und zu einer möglichen sofortigen Entlassung bei Strafantritt.

Im Zeitpunkt der Ausreise bestanden damit verschiedene hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, deren Ausgang zu diesem Zeitpunkt, nicht zuletzt auch angesichts der anhaltenden behördlichen und justiziellen Willkür im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch, unberechenbar war. Weiter besteht ein Datenblatt und der Beschwerdeführer hat mit seiner Ausreise gegen eine Ausreisesperre verstossen, was angesichts der laufenden Strafverfahren durchaus plausibel ist.

6.6 Vor diesem Hintergrund ist das weitere Engagement des Beschwerdeführers in der Kurdenfrage zu beurteilen. So war er Sympathisant der HDP und hat sich während des Bürgerkrieges in Syrien an der syrisch-türkischen Grenze als Krankenpfleger in einem Flüchtlingslager für syrische Kurden engagiert. Er macht zwar widersprüchliche Angaben dazu, ob er dabei auch YPG-Kämpfer oder nur Zivilisten gepflegt habe. Zudem ist er vor seinem Einsatz von Tür zu Tür gegangen, um Kleider und Medikamente zu sammeln, wodurch er sich öffentlich exponiert hat. Während seines Einsatzes nahm er an verschiedenen Demonstrationen im Zusammenhang mit dem kriegerischen Konflikt der syrischen Kurden teil. Er kam bei seinem Einsatz auch in Kontakt mit verschiedenen zum Teil führenden Mitgliedern gewerkschaftlicher und politischer Organisationen, welche die Hilfe für die Kurden organisiert hatten. Nach seiner Rückkehr von seinem Einsatz an der Grenze ist es offenbar zu verschiedenen auch negativen Reaktionen seines Umfeldes gekommen und verschiedene Personen hätten vermutet, dass er in Kobane gekämpft habe. Auch das SEM hält es für nicht ausgeschlossen, dass es zu Übergriffen von politischen Gegnern kam. So bringt der Beschwerdeführer den Messerangriff durch die rechtsextreme islamistisch-nationalistische Alperen-Gruppe nach seiner Rückkehr in der Beschwerde in Verbindung zu seinem Einsatz an der Grenze - auch wenn dieser zuerst mit einer Streitschlichtung seinerseits begonnen habe. Der Vorfall wurde der Polizei gemeldet. Wiederum polizeilich in Erscheinung getreten ist der Beschwerdeführer in der Putschnacht, als es vor seinem Haus zu einem Tumult kam und seine Mutter einen AKP-Abgeordneten angriff. Nach dem Putsch wurde der Beschwerdeführer per Notstandsdekret 675 entlassen. Diese Entlassungswelle von zehntausenden Beamten nach dem Putsch wird als Aufräumaktion der türkischen Regierung gegen die Opposition angesehen. Die Entlassung wurde im Amtsblatt kundgetan. Weiter sei er gemäss seinen Angaben durch AKP-Anhänger Mittels Patronen, welche auf seinen Balkon geworfen worden seien, bedroht worden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind zwar wenig substantiiert ausgefallen. Das SEM stellte aber auch keine spezifischen Nachfragen. Jedenfalls erwähnte der Beschwerdeführer den Vorfall an der Anhörung mehrmals. Der Übergriff durch eine dem IS nahestehende Gruppe erscheint vor dem Hintergrund des spezifischen Wissens des Beschwerdeführers aus dem Spital ebenfalls plausibel. Dass er das Ereignis einmal auf den (...) 2016 datierte, vermag dabei nicht zu dessen Unglaubhaftigkeit zu führen, zumal der Beschwerdeführer entsprechende Arztberichte zu den Akten reichte, welche seine Vorbringen stützen. Weitere
Unglaubhaftigkeitselemente werden vom SEM nicht genannt und werden dem Gericht aus den Akten auch nicht ersichtlich.

6.7 Nach dem Gesagten waren gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise verschiedene Strafverfahren hängig, ausgelöst durch Diskussionen zur Kurdenfrage. Er hat sich ausserdem an der syrisch-kurdischen Grenze als Krankenpfleger engagiert und an einschlägigen Kundgebungen teilgenommen. Schliesslich wurde er im Zusammenhang mit dem Putsch im Jahr 2016 aus dem Staatsdienst entlassen. Damit verfügt er entgegen den Ausführungen des SEM über ein nicht unerhebliches politisches Profil und eine Furcht des Beschwerdeführers vor übermässigen Haftstrafen aufgrund seiner Herkunft und politischen Haltung in den hängigen Strafverfahren beziehungsweise vor erneuter Strafverfolgung erscheint dem Gericht als objektiv begründet. Dies umso mehr angesichts der damaligen politischen Situation kurz nach dem Putschversuch. Diese Furcht wurde auf subjektiver Seite zusätzlich akzentuiert durch die verschiedenen Übergriffe durch politische Gegner. Insgesamt hatte er somit begründete Furcht vor weiteren Nachteilen. Angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit, der Ausreise trotz Ausreisesperre, der sich in den letzten Jahren weiter verschlechterten Situation in der Türkei und dem nach wie vor hängigen Strafverfahren ist auch davon auszugehen, dass die Frucht vor Verfolgung weiterhin aktuell ist.

6.8 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.

7.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'761.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'761.- auszurichten

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6079/2020
Datum : 14. Dezember 2021
Publiziert : 07. Januar 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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AS
AS 2016/3101