Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-91/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______,

Parteien Zustelladresse: c/o (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1972) wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 17. November 2009 wegen Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen und illegalen Aufenthalts mit einem Einreiseverbot gültig ab 20. November 2009 bis 19. November 2015 belegt. Mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 wurde dieses Einreiseverbot infolge illegaler Einreisen (29. Januar 2013, 28. Mai 2013 und 12. August 2013) bis am 19. November 2018 verlängert.

B.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2016 erneut und trotz Kenntnis der bestehenden Fernhaltemassnahme illegal in die Schweiz ein. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde er am 4. Dezember 2016 von der Luzerner Polizei festgenommen. Gleichentags vernahm ihn die Polizei ein. Die zuständige Migrationsbehörde verfügte in der Folge seine Wegweisung und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. Bei der polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Verlängerung des Einreiseverbots gewährt, wobei er zu Protokoll gab, das wäre nicht gut. Im Rahmen der Befragung bei der Migrationsbehörde am 5. Dezember 2016 machte er zusätzlich geltend, er hoffe, dass es irgendwann mal vorbei sei und er seine Familie besuchen könne.

C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30. verurteilt.

D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 - gleichentags eröffnet - verlängerte die Vorinstanz das bestehende Einreiseverbot bis am 19. November 2021.

E.
Am 7. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft.

F.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Poststempel vom 5. Januar 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.

Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen zurückzukommen sein.

G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 die Abweisung der Beschwerde, äusserte jedoch ihre Bereitschaft, die Fernhaltemassnahme um zwei Jahre - bis 19. November 2019 - zu kürzen. Entsprechend zog sie die ursprüngliche Verfügung vom 6. Dezember 2016 teilweise in Wiedererwägung und befristete das Einreiseverbot mit neuer Verfügung vom 10. März 2017 auf den 19. November 2019.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass die Verfügung vom 10. März 2017 (Einreiseverbot gültig ab 20. November 2018 bis 19. November 2019) infolge der teilweisen Wiedererwägung neuer Streitgegenstand bilde. Diesbezüglich sei die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit sich die Beschwerde auf das Einreiseverbot im Zeitraum vom 20. November 2019 bis 19. November 2021 beziehe, sei sie gegenstandslos geworden.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen und sich zur Vernehmlassung sowie zur neuen Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2017 zu äussern.

I.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG); ein zweitinstanzlicher Rechtsmittelweg gegen ein Einreiseverbot würde lediglich Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) offenstehen (Art. 11 Abs. 3 FZA [SR 0.142.112.681]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Landesrechtliche Grundlage der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2017 bildet Art. 67 AuG (SR 142.20), der in den Absätzen 1 und 2 verschiedene Tatbestände aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. So verfügt das SEM Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813; vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).

4.

4.1 Zur Begründung der bis am 19. November 2019 verlängerten Fernhaltemassnahme führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei zum wiederholten Mal trotz gültigem, gegen ihn verfügtem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist. Bei der polizeilichen Einvernahme habe er angegeben, dass dies im Wissen um das Einreiseverbot geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe von der dafür zuständigen Migrationsbehörde weggewiesen werden müssen. Vorliegend hätten konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle (Art. 64d Abs. 2 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG), weshalb er in Ausschaffungshaft habe genommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG). Angesichts dieser Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Verlängerung der bestehenden Fernhaltemassnahme um ein Jahr gerechtfertigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. Die getroffene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten.

Aus denselben Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG).

4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 4. Dezember 2016 trotz bestehenden Einreiseverbots von B._______ durch die Schweiz gereist, weil dies für ihn der kürzeste Weg gewesen sei, um nach Italien und von dort via C._______ nach D._______ zu gelangen. Sein Sohn E._______ habe einen Schlaganfall erlitten, weshalb er dringend nach D._______ habe reisen wollen. Er habe nicht auf dem Luftweg reisen können, weil das Verfahren zur Verlängerung seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung noch im Gange sei. Er möchte sich entschuldigen, dass er trotz des Einreiseverbots in die Schweiz eingereist sei. Auch seine restliche Familie befinde sich hier und er möchte sie ab und zu besuchen. Seine Mutter sei alt, habe ebenfalls einen Hirnschlag erlitten und könne nicht viel reisen. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe hier eine Berufslehre als F._______ abgeschlossen. Die Schweiz sei wie eine zweite Heimat für ihn. Sein Herzenswunsch sei ein positiver Entscheid. Er möchte sich in der Schweiz ebenso frei bewegen können wie im übrigen Europa.

4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals wissentlich gegen das Einreiseverbot verstossen habe und deshalb die Fernhaltemassnahme insgesamt zwei Mal habe verlängert werden müssen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisses werde anerkannt, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich zu seinem Sohn in den Kosovo habe reisen wollen und deshalb unter psychischem Druck gestanden sei. Das SEM sei daher bereit, die Fernhaltemassnahme um zwei Jahre - bis 19. November 2019 - zu kürzen. Was die Besuche bei seinen in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen betreffe, stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die zeitweilige Suspendierung des Einreiseverbots zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).

Das bis 19. November 2019 bestehende Einreiseverbot erweise sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt und von der Dauer her als verhältnismässig.

5.

5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016; kodifizierter Text) müssen Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt verfügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden können (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, Abl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008).

Der Beschwerdeführer unterliegt als kosovarischer Staatsangehöriger grundsätzlich der Visumspflicht (vgl. dazu www.sem.admin.ch > Einreise und Aufenthalt > kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige > Anhang 1, Liste 1: Ausweis- und Visumsvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Kosovo; Version vom 7. August 2017).

5.2

5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle vom 4. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz eines vom 20. November 2015 bis am 19. November 2018 gültigen Einreiseverbots in die Schweiz eingereist war. Gemäss dem von der Polizei erstellten Effektenverzeichnis trug er einen kosovarischen Reisepass (gültig bis am 11. Februar 2019) und eine italienische Aufenthaltsbewilligung (abgelaufen am 4. März 2016) bei sich.

5.2.2 Durch die im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme erfolgte Einreise in die Schweiz und den anschliessenden Aufenthalt hierzulande ohne die erforderliche (gültige) italienische Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein zur Einreise in die Schweiz berechtigendes Visum hat sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht. Er hat mit seinem Fehlverhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Unbehelflich erweist sich der Umstand, wonach der Beschwerdeführer ein Dokument mitgeführt haben will, welches bestätige, dass er in Italien die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt habe (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2016, SEM-act. 13, S. 96 Ziff. 31). Mit seiner Einschätzung, die Bestätigung berechtige ihn zu reisen, geht er fehl, erlaubt doch auch diese keine visumsfreie Einreise beziehungsweise den Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten.

5.3 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinreichenden Anlass für die Verlängerung des bestehenden Einreiseverbots gegeben hat.

6.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Verfügungsbelasteten andererseits verlangt. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

6.2 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet. Die Vorinstanz war berechtigt, das bestehende Einreiseverbot zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verlängern. Als gewichtig zu betrachten ist vorliegend einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen. Andererseits liegt eine spezialpräventiveZielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.9 sowie Urteile des BVGer F-6100/2016 vom 27. Januar 2017 E. 7.2 m.H.; F-3076/2016 vom 22. Mai 2017 E. 7.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.

6.3 Dem öffentlichen Interesse sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Den Akten zufolge leben seine Mutter und Geschwister in der Schweiz (vgl. Protokoll der Befragung vom 5. Dezember 2016 bei der Migrationsbehörde, S. 3 Ziff. 22; Beschwerde vom 5. Januar 2017). Diese familiären Bindungen können - wie bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat - in der Weise berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, um zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Gegenseitigen Treffen ausserhalb der Schweiz und namentlich in Italien, wo der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie der Aufenthaltsbewilligung geregelt ist (Tipo di permesso: Protezione sussidiaria), stehen keine Hindernisse entgegen. Darüber hinaus ist es den Familienangehörigen zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS,
E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann somit im dargelegten Umfang Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz hat seinen privaten Interessen zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Hinweis, wonach die Schweiz für ihn wie eine zweite Heimat sei, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das um ein Jahr verlängerte Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2017 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG). Er ist jedoch mit seinem Rechtsbegehren insoweit durchgedrungen, als die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. Dezember 2016 im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot mit neuer Verfügung vom 10. März 2017 auf den 19. November 2019 befristet hat. Angesichts dieses teilweisen Obsiegens sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der reduzierten Verfahrenskosten zu verwenden und insoweit zurückzuerstatten, als er diese übersteigt.

Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. Sachverhalt Bst. I), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE i.V.m. Art. 63 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG).

8.2 Dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine Parteikosten erwachsen, weshalb ihm trotz seines teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800. wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und im Übrigen zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladres-se")

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...])

- das Amt für Migration des Kantons Luzern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Karin Schnidrig

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-91/2017
Datum : 14. Dezember 2017
Publiziert : 27. Dezember 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreiseverbot


Gesetzesregister
AuG: 64d  67  96
BGG: 83
FZA: 11
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VZAE: 80
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VwVG: 5  48  49  50  52  55  58  62  63
Weitere Urteile ab 2000
2C_111/2015 • L_348/98
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die freizügigkeit der personen • akte • anhörung oder verhör • aufenthaltsbewilligung • aufschiebende wirkung • ausschaffung • ausschaffungshaft • ausserhalb • ausweispapier • begründung des entscheids • beilage • berechtigter • berufslehre • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • betroffene person • bundesamt für migration • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • dauer • druck • durchsetzungshaft • e-mail • eigentum • einreise • einreiseverbot • eintragung • entscheid • ermessen • erwachsener • eu • europäisches parlament • familie • fernhaltemassnahme • frist • fälschung von ausweisen • geldstrafe • geschwister • gesuch an eine behörde • gewicht • illegale einreise • illegaler aufenthalt • italienisch • kantonale behörde • kenntnis • kommunikation • kopie • kosovo • kostenvorschuss • landesrecht • leben • maler • mitgliedstaat • mutter • persönliche verhältnisse • privates interesse • rechtsbegehren • reis • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • sanktion • schweizer bürgerrecht • strafbefehl • streitgegenstand • telefon • treffen • verfahrenskosten • verhalten • verurteilter • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • wiese • wille • wissen
BVGE
2014/1 • 2008/24
BVGer
C-988/2015 • F-3076/2016 • F-6100/2016 • F-91/2017
BBl
2002/3813