Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2193/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

A._______ AG,

vertreten durch
Dr. Daniel Emch , Rechtsanwalt,
Parteien und/oder Stefanie Schuler, Rechtsanwältin,
Kellerhals Carrard Bern,
Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückerstattung des Netzzuschlags
für das Geschäftsjahr 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG betreibt ein Rechenzentrum für die externe Datenspeicherung ihrer Kunden. Am 22. Dezember 2015 schloss sie mit dem Bund eine Zielvereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels mit Beginn am 1. Januar 2015 ab. Am 10. Juni 2016 beantragte die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze für das Geschäftsjahr 2015.

B.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 teilte das BFE der Gesuchstellerin mit, dass die mit dem Einkauf von weiterverkaufter Elektrizität verbundenen Kosten nicht als Bestandteil der Elektrizitätskosten für die Rückerstattung geltend gemacht werden könnten. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass sie den geltend gemachten Elektrizitätsverbrauch als Endverbraucherin selber in andere Energieformen umgewandelt und nicht direkt an allfällige Mieter weiterverkauft habe. Die Gesuchstellerin stellte sich am 2. Dezember 2016 auf den Standpunkt, für den gesamten deklarierten Verbrauch rückerstattungsberechtigt zu sein.

C.
Am 16. Januar 2017 forderte das BFE die Gesuchstellerin unter Androhung des Nichteintretens bei Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten auf, bis zum 31. Januar 2017 aufzuzeigen, wieviel der im Gesuch ausgewiesenen Energie sie an andere Endverbraucher weiterleite und wieviel Energie sie in ihren eigenen Geräten und Anlagen verbrauche. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 erwiderte die Gesuchstellerin, die Fragen seien vollständig beantwortet und dem BFE würden die notwendigen Angaben zur Bearbeitung des Gesuchs bereits vorliegen. Es sei zwar nicht relevant, aber anhand der abgeschlossenen Zielvereinbarung lasse sich der Anteil des Verbrauchs durch die IT-Infrastruktur ziemlich exakt ableiten.

D.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 trat das BFE auf das Gesuch vom 10. Juni 2016 nicht ein. Die Gesuchstellerin sei nicht Endverbraucherin der gesamten im Gesuch geltend gemachten Elektrizitätsmenge. Weil nicht ersichtlich gewesen sei und die Gesuchstellerin trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, welchen Anteil sie als Endverbraucherin selber verbrauchte bzw. welchen Teil sie an ihre Mieter weiterverkaufte, habe man das Gesuch materiell nicht prüfen können.

E.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch vom 10. Juni 2016 sei zu bewilligen und das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) sei zu verpflichten, für die Rückerstattung des Betrags von Fr. 47'924.80 plus Mehrwertsteuer zuzüglich des gesetzlichen Zinses ab dem 1. Januar 2016 besorgt zu sein. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei voll rückerstattungsberechtigt. Die von der Vorinstanz geforderte Auftrennung der Stromflüsse stehe im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Energiegesetzes und führe zu Ungleichbehandlung. Zudem habe die Vorinstanz eine dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufende Praxisänderung vollzogen. Anders als im Dispositiv aufgeführt habe sich die Vorinstanz materiell abschliessend mit der Sache befasst, weshalb ein direkter Sachentscheid gefällt werden könne. Sollte das Gericht der Auffassung der Vorinstanz folgen und eine Auftrennung der Stromflüsse vornehmen, sei ein Härtefall anzunehmen und der Rückerstattungsanspruch damit mindestens teilweise zu bejahen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Menge der von der Beschwerdeführerin selbst verbrauchten Elektrizität sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe die Rückerstattung in früheren Jahren erhalten, weil man für die Bestimmung der Stromintensität und der Rückerstattung fälschlicherweise die gesamte bezogene Elektrizität herangezogen habe. Es sei zulässig, eine als unrichtig erkannte Rechtsanwendungspraxis aufzugeben. Die Änderung erfolge aufgrund besserer Einsicht und sei vom Willen zur dauerhaften Neuausrichtung der Rechtsanwendung getragen. Die Frist für die Einreichung eines Härtefallgesuchs sei vorliegend abgelaufen.

G.
Am 6. Juli 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und hält in ihren gleichzeitigen Schlussbemerkungen fest, der Eigenverbrauchsanteil lasse sich aus dem eingereichten Monitoringbericht ohne weiteres ermitteln, indem vom gesamten Energieverbrauch der beiden Standorte (Tabelle "Energieverbrauch") der auf der Tabelle "Indikatoren" ablesbare IT-Verbrauch, d.h. der auf Kunden entfallende Stromverbrauch, abgezogen werde. Damit hätte die Vorinstanz das Gesuch nach ihrer bestrittenen Rechtsauffassung materiell behandeln und entscheiden können. Für eine Praxisänderung würden ernsthafte und sachliche Gründe fehlen und zudem sei keine hinreichende Ankündigung derselben ergangen. Das Geltendmachen eines Härtefalls sei Folge der unzulässigen Praxisänderung der Vorinstanz, weshalb nicht auf eine bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits verstrichene Frist abgestellt werden dürfe.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Insbesondere findet Art. 25 Abs. 1bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0), wonach Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Zuschlägen auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom beurteilt werden, auf Streitigkeiten betreffend die Rückerstattung dieser Zuschläge nach Art. 15bbis EnG keine Anwendung. Der Rechtsschutz richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
1    Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.
2    Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
3    Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.
EnG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7747/2015 vom 27. März 2017 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung auch materiell beschwert und damit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückerstattung des im Geschäftsjahr 2015 (1. Januar 2015 - 31. Dezember 2015) bezahlten Netzzuschlags zu Recht nicht eintrat. Zu prüfen ist hierfür, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass beim Elektrizitätsbezug der Beschwerdeführerin zwischen dem Strom, den die Beschwerdeführerin selbst, d.h. für den Betrieb ihres Rechenzentrums (Kühlung, Beleuchtung etc.) verbraucht einerseits, und dem Stromverbrauch der Speicherplätze durch die Kunden der Beschwerdeführerin andererseits, zu unterscheiden ist (vgl. E. 5). Ausserdem ist zu prüfen, ob der Vorinstanz die nötigen Unterlagen für die allenfalls vorzunehmende Auftrennung der Elektrizitätskosten zur Verfügung standen und sie über das Gesuch hätte entscheiden können (vgl. E. 7).

4.

4.1 Das schweizerische Übertragungsnetz - das Elektrizitätsnetz, welches der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland dient (Art. 4 Abs. 1 Bst. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]) - wird von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG betrieben (vgl. Art. 18
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
StromVG). Zur Finanzierung verschiedener im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien und der Verbesserung der Energieeffizienz anfallender Kosten erhebt die Swissgrid AG gemäss Art. 15b Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
1    Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
2    Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33
3    Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
4    Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
5    Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
6    Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
7    Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
8    Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.
9    Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.
EnG einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (sog. Netzzuschlag; zum Begriff vgl. Art. 37 ff
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 37 Netzzuschlagsfonds - 1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
1    Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
2    Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.
4    Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.
5    Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.
6    Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.
. des Entwurfs zum EnG [E-EnG, BBl 2016 7683 ff.] bzw. Art. 35 ff. des Entwurfs gemäss Referendumsvorlage [nEnG, BBl 2016 7683 ff. ] zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]», BBl 2013 7561 ff.; nachfolgend: Botschaft zur Energiestrategie 2050). Die Netzgesellschaft kann den Netzzuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze, diese ihn auf die Endverbraucher überwälzen (Art. 15b Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 37 Netzzuschlagsfonds - 1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
1    Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
2    Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.
4    Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.
5    Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.
6    Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.
EnG).

4.2 Gemäss Art. 15bbis Abs. 1 EnG erhalten Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 bzw. zwischen 5 und 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, die bezahlten Netzzuschläge vollumfänglich bzw. teilweise wieder zurückerstattet. Die Zuschläge werden nur rückvergütet, wenn sich der betreffende Endverbraucher spätestens in dem Jahr, für das er die Rückerstattung beantragt, in einer Zielvereinbarung zu Energieeffizienzmassnahmen verpflichtet (vgl. dazu Art. 15bbis Abs. 2-7 EnG und Art. 3m
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 37 Netzzuschlagsfonds - 1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
1    Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).
2    Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.
3    Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.
4    Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.
5    Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.
6    Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.
ff. der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [EnV, SR 730.01]), rechtzeitig ein Gesuch einreicht und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens Fr. 20'000.- beträgt (Art. 15bbis Abs. 2 Bst. b und c EnG).

4.3 Um Härtefälle zu vermeiden, erhalten Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen und die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet (Art. 15bter EnG i.V.m. Art. 3obis Abs. 3 EnV). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der gesuchstellende Endverbraucher dem Wettbewerb ausgesetzt ist und nachweist, dass er durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil hat gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Netzzuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten (Art. 3obis Abs. 1 Bst. b und c EnV). Zudem ist auch in Härtefällen eine Zielvereinbarung nach Art. 15bbis Abs. 2 Bst. a EnG abzuschliessen (Art. 3obis Abs. 1 Bst. a EnV).

5.

5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zum Begriff des Endverbrauchers fest, rückerstattungsberechtigt seien nur Endverbraucher, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen bzw. den Strom selbst verbrauchen würden. Der Strom, welcher von der Beschwerdeführerin weiterverkauft und von ihren Kunden verbraucht werde, sei nicht Teil dieses Eigenstromverbrauchs. Der Verbrauch des weiterverkauften Stroms finde ausserhalb der unternehmerischen Sphäre der Beschwerdeführerin statt und könne somit nicht Teil des Rückerstattungsanspruchs sein.

5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei Schuldnerin der Stromkosten und verfüge über die Ansprüche nach Stromversorgungsgesetz, weshalb sie die einzige rückerstattungsberechtigte Endverbraucherin sei. Der Strom werde den einzelnen Kunden als Bestandteil des Produktepreises weiterverrechnet. Eine blosse Weiterleitung von Strom finde nicht statt. Der von den Kunden benötigte Strom werde in umgewandelter "veredelter" Form zur Verfügung gestellt, nämlich durch Umwandlung in Gleichstrom, partielle Speicherung in Batterien sowie anschliessende Wandlung in absolut stabilen und oberwellenfreien Wechselstrom. Mit dem Produktepreis würden weitere Dienstleistungen im Rahmen des Betriebs des Rechenzentrums (physische Sicherheit, Zutrittskontrolle, Kühlung) abgegolten. Der Verbrauch finde gänzlich auf der Stufe der Rechenzentrum-Betreiberin und damit innerhalb der unternehmerischen Sphäre der Beschwerdeführerin statt, unabhängig davon ob die bezogene Energie der Stromversorgung und Klimatisierung des Rechenzentrums oder den einzelnen Speicherplätze der Kunden diene. Es sei eine unternehmensbezogene Gesamtsicht vorzunehmen. Ihre Kunden könnten nicht unter den Endverbraucher-Begriff fallen, sie hätten keinen Versorgungsanspruch gegenüber dem lokalen Energieversorgungsunternehmen und könnten selbst keine Rückerstattung des höchstens mittelbar bezahlten Netzzuschlags geltend machen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Regelung, dass weder der Rechenzentrumsbetreiber noch die Kunden im Rechenzentrum einen Anspruch auf Rückerstattung hätten.

Das Geschäft mit den Rechenzentren sei international ausgerichtet und hart umkämpft, die Kundschaft sei preissensibel. Deshalb falle man unter die Zielgruppe, welche man nach politischem Wille mit der Rückerstattung entlasten wollte.

Die Aufteilung der Stromflüsse würde dazu führen, dass effiziente Rechenzentren mit geringem Anteil selbst verbrauchter Energie keine Rückerstattung erhalten, während Zentren mit ineffizienten Serveranlagen und hohem Energieverbrauch mehr zurückfordern könnten. Dies führe zu einer falschen Lenkungswirkung. Zudem würden wettbewerbsverzerrende Effekte gegenüber nicht cloudbasierten IT-Lösungen entstehen, weil stromintensive Unternehmen mit hauseigener IT-Infrastruktur voll rückerstattungsberechtigt werden, während externe Anbieter keine Rückerstattung bekämen. Kleinere Anbieter würden innerhalb der Branche der IT-Dienstleister diskriminiert und via Härtefallklausel schliesslich zur Rückerstattung kommen, auch wenn sie ineffizient seien.

5.3 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Gesetzesbestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus). Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.).

5.4 Rückerstattungsberechtigt sind gemäss Art. 15bbis EnG grundsätzlich Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent oder 5 bis 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen. Nach der Vollzugsweisung des BFE zur Rückerstattung des Netzzuschlags sind Endverbraucher Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Endverbraucher sind demnach Verbraucher elektrischer Energie, die diese Energie in andere Energieformen, wie z.B. Wärme oder mechanische Energie umwandeln (BFE, Vollzugsweisung Rückerstattung Netzzuschlag, 1. Juni 2015, S. 4 [nachfolgend: Vollzugsweisung]). Der Begriff des Endverbrauchers wird in der Energiegesetzgebung (EnG und EnV) nicht näher definiert. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) sind Endverbraucher Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Urteile des BVGer A-2421/2015 vom 31. August 2016 E. 3.2.4 und A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 3.1, wonach diese Definition für den Begriff des Endverbrauchers nach Energiegesetz anwendbar ist). Der (Strom)verbrauch ist definiert als die tatsächliche Umsetzung an elektrischer Energie im Betrieb während eines definierten Zeitabschnitts (https://de.wikipedia.org/wiki/Bedarf_an_elektrischer_Energie, besucht am 7. November 2017).

5.5 Der Begriff des Endverbrauchers gemäss Art. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG ist in den drei Sprachen identisch, wobei in der französischen Fassung im Unterschied zu den beiden anderen Sprachen (deutsch: "für den eigenen Verbrauch", italienisch: "per proprio uso") der Begriff "[pour ses propres] besoins" verwendet wird, was etwas weiter zu verstehen ist. Würde man nur auf die deutsche und italienische Fassung abstützen, könnte daraus mit der Vorinstanz gefolgert werden, dass nur derjenige als rückerstattungsberechtigter Endverbraucher zu verstehen ist, der den Strom tatsächlich selbst "verbraucht", d.h. in Betrieb umsetzt (so auch die Definition in der Vollzugsweisung). Nach der französischen Fassung ist jedoch auch derjenige Endverbraucher, der für "eigenen Zwecke" oder den "eigenen Bedarf" Strom bezieht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-213/2015 vom 13. November 2015 E.9). Allein aufgrund des Wortlauts von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG lässt sich somit die Frage nicht beantworten, ob die Beschwerdeführerin für die gesamte bezogene Elektrizitätsmenge als Endverbraucherin zu betrachten ist.

5.6 Aus der Systematik lässt sich nicht ableiten, wie der Begriff des Endverbrauchers zu definieren ist. Die Bestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags ist im 2. Abschnitt "Finanzielle Beiträge" des 4. Kapitels "Förderung" im Energiegesetz zu finden. Das Energiegesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt unter anderem die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien (Art. 1 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
und 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
EnG) und legt konkrete Energieziele fest (Art. 1 Abs. 3 bis
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
1    Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2    Es bezweckt:
a  die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b  die sparsame und effiziente Energienutzung;
c  den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
5 EnG). Im 1. Abschnitt des Kapitels "Förderung" werden Förder-Massnahmen wie Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung, Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie Energie- und Abwärmenutzung aufgeführt (Art. 10
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 10 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.
2    Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.
-13
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 13 Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen - 1 Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn:
1    Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn:
a  sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbaurichtwerte leistet; und
b  der Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt.
2    Bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt der Bundesrat, ob, wie viele und welche Alternativstandorte es gibt.
EnG). Im 2. Abschnitt werden sodann die finanziellen Beiträge an diese Massnahmen geregelt (Art. 14 ff
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist - 1 Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.
1    Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Vorhaben nach Absatz 1 gebaut werden sollen, ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.
3    Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG6 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung der Bewilligungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten.
4    Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, bezeichnet der Bundesrat eine Verwaltungseinheit, die für die Koordination dieser Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren sorgt. Er gibt Ordnungsfristen vor, innert welchen die Stellungnahmen an die Koordinationsstelle einzureichen und die Bewilligungsverfahren abzuschliessen sind.
. EnG). Am Schluss dieses Abschnitts sind in Art. 15b die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung verschiedener Kosten, in Art. 15bbis deren Rückerstattung und in Art. 15bter die Rückerstattung in Härtefällen geregelt.

5.7 Art. 15bbis EnG trat auf den 1. Januar 2014 in Kraft (vgl. AS 2013 4509), womit der Gesetzgeber die Regelung von Art. 15b Abs. 3
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist - 1 Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.
1    Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.
2    Der Bundesrat kann vorsehen, dass Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Vorhaben nach Absatz 1 gebaut werden sollen, ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.
3    Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG6 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung der Bewilligungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten.
4    Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, bezeichnet der Bundesrat eine Verwaltungseinheit, die für die Koordination dieser Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren sorgt. Er gibt Ordnungsfristen vor, innert welchen die Stellungnahmen an die Koordinationsstelle einzureichen und die Bewilligungsverfahren abzuschliessen sind.
EnG in der Fassung vom 1. Januar 2009 (AS 2007 3444; aEnG) übernommen hat.

5.7.1 Der im Rahmen des Erlasses des StromVG ins Gesetz aufgenommene Art. 15b aEnG sah erstmals die Erhebung eines Netzzuschlags zur Finanzierung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung erneuerbarer Energien sowie die Entlastung stromintensiver Betriebe vor (AS 2007 3444). Diese Bestimmung wurde erst während der ersten Beratung im Ständerat - welcher die Vorlage als Zweitrat behandelte - als ursprünglicher Art. 7a Abs. 4 von einer Kommissionsminderheit vorgeschlagen (vgl. AB 2006 S 877), später von der zuständigen Ständeratskommission redaktionell angepasst und schliesslich als Art. 15b Abs. 3 ins aEnG aufgenommen (vgl. AB 2007 S 56).

Aus den Materialien zu den parlamentarischen Beratungen zu Art. 15b aEnG ergibt sich, dass mit dieser neuen Bestimmung stromintensive Unternehmen - namentlich der Stahl-, Papier-, Glas-, Chemiefaser-, Textil-, Aluminium-, Zement- und Ziegelei-Industrie - entlastet werden sollten, um mit der Erhebung des Netzzuschlags ihre Standortvorteile nicht allzu stark zu beeinträchtigen (vgl. etwa AB 2006 S 823, Votum Kommissionssprecher Schmid-Sutter).

5.7.2 Art. 15bbis EnG in der aktuellen seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung basiert auf der parlamentarischen Initiative 12.400 "Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher" (nachfolgend: parlamentarische Initiative).

Gemäss Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) vom 8. Januar 2013 sollte mit dem neuen Art. 15bbis EnG die Möglichkeit auf Rückerstattung ausgeweitet werden. Gleichzeitig wurden aber neue Voraussetzungen für die Rückerstattungsberechtigung statuiert. Neu wurde das Eingehen einer verpflichtenden Zielvereinbarung (Energieeffizienzverpflichtung) eingeführt, um rückerstattungsberechtigt zu sein. Langfristig sollte die Rückerstattungssumme in die Realisierung von Massnahmen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz investiert werden. Durch die Rückerstattung stehen dem Unternehmen Gelder zur Verfügung, welche wiederum in Energieeffizienzmassnahmen fliessen und zu einem abnehmenden Energieverbrauch führen (BBl 2013 1675, 1681 f., 1685). Der Bundesrat begrüsste in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2013 zum Bericht der UREK-N die Entlastung stromintensiver Unternehmen vom Netzzuschlag vor allem aus energiesparpolitischen Gründen. Mit dieser Lösung könne gleichzeitig der Ausbau der Energieeffizienz vorangetrieben werden. Er äusserte seine Absicht, möglichst viele stromintensive Unternehmen in einen Zielvereinbarungsprozess einzubinden, um Investitionen in Energieeffizienzmassnahmen auf breiter Ebene auszulösen. Damit würde dem Grundgedanken der Massnahme, wonach die Befreiung vom Netzzuschlag zwar auch der langfristigen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen zugutekomme, aber nicht primär auf diese ziele, sondern mit grossflächig angegangenen Verbesserungen der Energieeffizienz in Unternehmen einhergehen solle, Rechnung getragen (BBl 2013 1927 und 1930 f.). In der parlamentarischen Beratung wurde neben der gewünschten Entlastung der Grossverbraucher betont, durch die Voraussetzung der Zielvereinbarung werde sichergestellt, dass die stromintensiven Unternehmen ihre Energieeffizienz verbessern und zu einem sparsameren Energieverbrauch sowie zu den Zielen der Energiestrategie beitragen würden (AB 2013 N 288 Votum Girod, AB 2013 N 293 Votum Bäumle; AB 2013 S 377 Votum Bischof).

5.7.3 Das im Rahmen der sog. Energiestrategie 2050 totalrevidierte EnG wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten (nEnG, Referendumsvorlage BBl 2016 7683 ff.). Die Erhebung, die Verwendung und die Rückerstattung des Netzzuschlags werden in den Art. 35-44 nEnG geregelt. Die Vorschriften zur Rückerstattung des Netzzuschlags werden dabei materiell unverändert übernommen, die Bestimmung von Art. 15bbis EnG jedoch auf mehrere Artikel aufgeteilt und in verschiedenen Punkten klärend umformuliert (Botschaft zur Energiestrategie 2050, BBl 2013 7684; Urteil des BVGer A-5557/2015 vom 17. November 2015 E. 5.5.2). Das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 sieht verschiedene Massnahmen der Energieeffizienz vor, so auch im Bereich Industrie und Dienstleistung. Die unverändert aus der parlamentarischen Initiative 12.400 übernommene Regelung soll dazu führen, dass mehr Endkunden mit grossem Verbrauch die Rückerstattung beantragen können. Da die Berechtigung an den Abschluss einer Zielvereinbarung verknüpft ist, kann das grosse Einsparpotential bei Betrieben mit hoher Stromintensität erschlossen werden (BBl 2013 7615 und 7654).

5.7.4 Die historisch-teleologische Auslegung von Art. 15bbis Abs. 1 EnG ergibt, dass mit der Rückerstattung namentlich stromintensive Unternehmen bzw. Grossverbraucher der Industrie entlastet werden sollen - an die Berechtigung zur Rückerstattung von IT-Unternehmen oder Unternehmen, welche Strom beziehen, umwandeln und ihren Kunden zur Verfügung stellen, wurde nicht ausdrücklich gedacht. Jedoch bringen die Materialien klar zum Ausdruck, dass der Ausbau der Entlastung stromintensiver Unternehmen durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung primär als Massnahme zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung des Energieverbrauchs gesehen wird. Dies wird auch durch die Übernahme der Regelung als Massnahme der sog. Energiestrategie 2050 verdeutlicht.

5.8 Zusammen mit der systematischen Auslegung ist nach dem Gesagten als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Rückerstattung des Netzzuschlags wie die Erhebung des Zuschlags für die Einmalvergütung vor allem eine energiepolitische Massnahme zur Förderung des sparsamen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien darstellt. Die Rückerstattungen sollen nicht nur grosszügiger und an eine grössere Zahl von Unternehmen gewährt werden, sondern insbesondere auch zu einer grösseren Zahl von Zielvereinbarungen und damit zur Steigerung der Energieeffizienz führen. Unter diesem Gesichtspunkt ist folglich auch der Begriff des Endverbrauchers auszulegen. Was dies konkret für die vorliegend strittige Frage bedeutet, ist nachfolgend aufzuzeigen.

5.9 Die in einem Rechenzentrum für den gesamten Betrieb benötigte Energie (Energiezufuhr als elektrische Energie / Strom) wird für verschiedenste Komponenten verwendet. Ein Teil entfällt auf die IT-Rechenleistung und ein Teil auf notwendige Infrastruktur. Als Messwert für die Energieeffizenz von Rechenzentren hat sich die sogenannte Power Usage Effectiveness (PUE) etabliert. Sie ist definiert als das Verhältnis des gesamten elektrischen Energieverbrauchs des Rechenzentrums (IT-Geräte plus Infrastrukturkomponenten, d.h. Kälte, Lüftung und Befeuchtung, unterbrechungsfreie Stromversorgung USV, Licht, Kabel und sonstige Verluste) zum elektrischen Energieverbrauch der IT-Geräte (Server, Cluster, Storage, Kommunikation). Je näher der PUE-Wert bei 1.0 liegt, desto kleiner ist der Anteil der Infrastrukturkomponenten am Gesamtverbrauch des Rechenzentrums (Amstein+Walthert/IWSB, Rechenzentren in der Schweiz - Energieeffizienz: Stromverbrauch und Effizienzpotential, Studie im Auftrag von asut und es BFE, August 2014, S. 19 [nachfolgend: Studie 2014]; Amstein+Walthert, Studie zur Stromeffizienz bei Rechenzentren in der Schweiz, Studie im Auftrag des BFE, 25. Februar 2015, S. 12 [nachfolgend: Studie 2015]).

Berechnungen aus dem Jahr 2014 haben ergeben, dass durch Massnahmen zur Steigerung der Effizienz im Bereich der Infrastruktur in allen Rechenzentren der Schweiz ein Einsparpotential von rund 17% des damaligen Gesamtstromverbrauchs der Rechenzentren realisiert werden kann (Studie 2014, S. 22). Gemäss der Studie dürfte jedoch trotz dieser Energieeffizienz-Massnahmen der Stromverbrauch der Rechenzentren in der Schweiz weiter steigen, weil die genutzte Rechenzentren-Fläche weiter steigt. Entsprechend wird empfohlen, weitere Berechnungen auf der Ebene des IT-Stromverbrauchs anzustellen, um das dort vermutete erhebliche Effizienzpotential zu eruieren (Studie 2014, S. 25 f.). Die Studie 2015 kommt demgemäss zum Schluss, dass durch die Kombination verschiedener Massnahmen eine Stromeinsparung von bis zu 50% im Bereich der IT-Hardware realistisch ist (Studie 2015, S. 9). Ein optimierter PUE-Faktor stellt nämlich nur ein kleiner Teil der Gesamteffizienz eines Rechenzentrums dar. Aufgrund der Berechnungsweise des PUE-Faktors kann ein hochmodernes, effizientes Rechenzentrum mit tiefem PUE-Faktor als Gesamtsystem zur Erzeugung einer Rechenleistung markant ineffizienter sein, als der Betrieb eines alten Rechenzentrums mit hohem PUE-Faktor aber intelligenterer IT-Systemauswahl (Studie 2015, S. 11). Bei der Reduktion der IT-Leistung wird zudem als Nebeneffekt auch weniger Wärme produziert, die abgeführt bzw. gekühlt werden muss, was zu einer bis zu 50% tieferen elektrischen Leistung bei der Infrastruktur führt. Daraus wird ersichtlich, dass die Effizienzsteigerung bei der IT-Leistung einen grösseren Einfluss auf das Gesamtsystem hat, als die energetische Optimierung der Infrastruktur. Verbesserungen der Infrastruktur können allerdings unabhängig von der IT-Architektur durchgeführt werden, während für Optimierungen bei der IT-Hardware teilweise grundlegende strategische Entscheide im Unternehmen erforderlich sind (Studie 2015, S. 42 f.).

5.10 Daraus geht hervor, dass für die Frage der Energieeffizienz eines Rechenzentrums, welcher bei der Rückerstattung des Netzzuschlags nach dem Gesagten eine zentrale Bedeutung zukommt, der IT-Verbrauch entscheidend ist. Auf den IT-Stromverbrauch und die Energieeffizienz der Hardware haben die Betreiber des Rechenzentrums jedoch keinen Einfluss, weil ihre Kunden darüber entscheiden, welche Technologien sie in den gemieteten Flächen einsetzen. Dies wird vorliegend von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Entsprechend beinhaltet die von der Beschwerdeführerin mit dem Bund geschlossene Zielvereinbarung nur Massnahmen, welche den Infrastruktur-Bereich betreffen. Weil somit die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Rechenzentrums keine Möglichkeiten hat, den IT-Verbrauch ihrer Kunden zu beeinflussen bzw. im Sinne der Energieeffizienz zu optimieren, darf dieser Teil der Stromkosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags, welche an die Voraussetzung der Verpflichtung zu Energiesparmassnahmen im entsprechenden Bereich geknüpft ist, nicht berücksichtigt werden. Ansonsten würde die Beschwerdeführerin mit der Rückerstattung von einer finanziellen Erleichterung profitieren, obwohl sie die im Gegenzug verlangten Zielverpflichtungen zur Senkung des Energiebedarfs gar nicht selbst beeinflussen kann und folglich dafür auch keine (finanziellen) Anstrengungen tätigen muss. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht die Aufteilung der Stromflüsse im vorliegenden Fall den Zielen der Energiestrategie 2050 folglich nicht entgegen, sondern liegt im Gegenteil gerade in ihrem Interesse. Es kann nämlich nicht im Interesse der Energiepolitik des Bundes sein, wenn aus den Fördergeldern Massnahmen finanziert werden, welche nicht geeignet sind, zu einem sparsameren Energieverbrauch und den Energiezielen beizutragen. Aus der Ausgestaltung des Rückerstattungsanspruchs als Instrument der Energieeffizienzförderung folgt somit, dass derjenige Teil des Stromverbrauchs der Beschwerdeführerin, welche den von ihr nicht beeinflussbaren IT-Verbrauch betrifft, für die Berechnung der Stromintensität und damit des Rückerstattungsanspruchs nicht zu berücksichtigen ist. Das heisst, dass die Beschwerdeführerin für den Teil des IT-Verbrauchs nicht als rückerstattungsberechtigte Endverbraucherin im Sinne von Art. 15bbis EnG zu betrachten ist.

5.11 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Elektrizitätsbezug der Beschwerdeführerin gesondert zu betrachten ist, d.h. dass zwischen dem Strom, den die Beschwerdeführerin für den Betrieb ihres Rechenzentrums verbraucht einerseits (Infrastruktur), und dem Stromverbrauch der Speicherplätze durch die Kunden andererseits (IT-Verbrauch), zu unterscheiden ist. Für die Berechnung der Stromintensität bzw. des Rückerstattungsanspruchs ist der IT-Verbrauch auszuklammern.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz die Rückerstattung in früheren Jahren für den gesamten Energieverbrauch gewährte, habe sie eine unzulässige Praxisänderung vollzogen. Die bisherige gesetzeskonforme Vollzugspraxis habe die Erwartung erweckt, dass auch für das Geschäftsjahr 2015 die volle Rückerstattung erfolge. Darauf sei die Vorinstanz zu behaften.

Dem hält die Vorinstanz entgegen, ihre frühere falsche Rechtsauffassung vermittle der Beschwerdeführerin kein Recht, weiterhin rechtswidrig begünstigt zu werden.

6.2 Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) folgt, dass im Rahmen der Rechtsanwendung gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen sind bzw. das Vertrauen in die Fortführung einer Praxis grundsätzlich zu schützen ist (vgl. BGE 135 II 78 E. 2.4, BGE 125 I 458 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010 Rz. 509 ff.). Eine Praxisänderung ist jedoch zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt wurde (BGE 140 II 334 E. 8, BGE 139 IV 62 E. 1.5.2; BVGE 2009/34 E. 2.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 10.1; je mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre darf eine Praxis insbesondere im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder die künftige Entwicklung geändert werden. Zudem muss die Änderung grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen. Eine Änderung der Praxis lässt sich folglich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.2 und A-4913/2013 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2.8.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 14 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1660 ff.;Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 509 ff.).

6.3 Im vorliegenden Fall bestreitet die Vorinstanz nicht, eine Praxisänderung vollzogen zu haben. Diese stützt sich jedoch auf ernsthafte und sachliche Gründe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die richtige Rechtsanwendung einen sachlichen und wichtigen Grund für eine Praxisänderung dar. Der haushälterische Umgang mit den Fördermitteln aus dem durch den Netzzuschlag geäufneten Fonds gemäss Art. 3k
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EnV liegt zudem im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.4.3). Es besteht ein erhebliches Interesse daran, dass nur Fördermittel aus dem Fonds rückerstattet werden, wenn diese wieder in entsprechende Massnahmen zur Energieeffizienzsteigerung gemäss Zielvereinbarung investiert werden (vgl. Art. 3m Abs. 3 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EnV). Auch sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Praxisänderung nicht grundsätzlich erfolgt sein soll. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, d.h. an der korrekten Anwendung der in der Energiegesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rückerstattung, ist deshalb vorliegend höher zu werten als das Interesse der Rechtssicherheit, die bisherige Praxis beizubehalten.

6.4 Nach der bisherigen Vollzugspraxis hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die Rückerstattung auf der Basis der gesamten Elektrizitätskosten berechnet und entsprechende Beiträge zugesprochen. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch ableiten, in den Folgejahren ebenfalls in den Genuss der Rückerstattung zu kommen. Denn abgesehen vom jährlich neu einzureichenden Gesuch ist die Rückforderung der Beiträge an die Einhaltung der geschlossenen Zielvereinbarung gebunden. Im Falle der Nichteinhaltung der Zielvereinbarung werden sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückgefordert (Art. 3oocties EnV). Folglich hat die Vorinstanz mindestens jährlich und bei jedem neuen Gesuch die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückerstattung neu zu prüfen. Indem sie dies im vorliegenden Fall getan und zum Schluss gekommen ist, die bisherige Vollzugspraxis habe sich als unrichtig erwiesen, hat sie keine rechtswidrige Praxisänderung vollzogen.

7.

7.1 Die Vorinstanz ist nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten, weil ihr die zur materiellen Beurteilung des Gesuchs nötigen Angaben zum Eigenstromverbrauch der Beschwerdeführerin fehlten. Die Beschwerdeführerin sei in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zwei Aufforderungen zur Angabe der fehlenden Zahlen nicht nachgekommen.

Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen und die Vorinstanz hätte auf das Gesuch eintreten sollen. Man habe eine andere Rechtsaufassung als die Vorinstanz und sich auf den entsprechenden Standpunkt gestellt, was keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle. Die Vorinstanz habe demnach über sämtliche zur Gesuchsbeurteilung erforderlichen Angaben verfügt. Aus dem eingereichten Reporting für das Jahr 2015 sei die genaue Anzahl der verbrauchten Kilowattstunden ersichtlich. Der von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Eigenverbrauchsanteil lasse sich ermitteln, indem vom ausgewiesenen Gesamtverbrauch der IT-Verbrauch abgezogen werde. Deshalb verletze der gefällte Nichteintretensentscheid das Gebot von Treu und Glauben und sei überspitzt formalistisch.

7.2 Im Verwaltungsverfahren gilt gestützt auf Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
Rz. 28). Die Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast der Vorinstanz wird allerdings durch die in Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien beibringen können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden, sodass die Behörden ohne die Mitwirkung der Parteien die Tatsachen nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können oder wenn die Parteien ausschliesslich Zugang zu den fraglichen Gegebenheiten haben (Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O. Art.13 Rz. 37; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 990 ff. mit Hinweisen). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 Rz.10). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 994).

7.3 Nach Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG braucht eine Behörde auf Begehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist grundsätzlich nur im Sinne einer "ultima ratio" Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, da das Verweigern eines materiellen Entscheids die einschneidendste aller möglichen Reaktionen ist (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 24 zu Art. 13). Deshalb soll die Behörde einen Nichteintretensentscheid nur fällen, wenn eine materielle Beurteilung des Begehrens trotz Aufforderung, dieses nachzubessern, und ausreichender Aufklärung über die Mitwirkungspflichten ausgeschlossen ist und keine öffentlichen Interessen ein Eintreten bzw. einen materiellen Entscheid notwendig machen (Urteil des BVGer A-2262/2017 vom 23. Mai 2017 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 50 ff., 73 ff. zu Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG m.w.H.).

7.4 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Es verlangt von den Behörden und von den Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für die Behörde ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sie in diesem Rahmen eine Beratungs- und Aufklärungspflicht trifft, nach welcher sie insbesondere Nachfristen zur Behebung von Mängeln in Gesuchen und Stellungnahmen ansetzen (Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 Rz. 50 f.; vgl. Urteil des BVGer A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1).

7.5 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags gestellt und somit durch ihr Begehren ein Verfahren eingeleitet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Gesuchseingang in zwei Schreiben aufgefordert, die fehlenden Angaben zum Eigenstromverbrauch nachzuliefern und entsprechende Fristen angesetzt. Für den Säumnisfall hat die Vorinstanz angedroht, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Zudem hat die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung und damit den Grund für die Einforderung von ergänzenden Unterlagen ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch ausführlich mit dem Standpunkt der Vorinstanz befasst und in zwei Schreiben ihrerseits ihren abweichenden Standpunkt dargelegt. Der Beschwerdeführerin war somit klar, welche Unterlagen von ihr verlangt wurden und was die Folgen der Unterlassung sind. Von einer Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz ist deshalb nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer A-6542/2012 vom 22. April 2014 E. 4.1).

7.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich der Eigenstromanteil, der wie aufgezeigt für die Berechnung der Stromintensität bzw. der Rückerstattung relevant ist, nicht ohne weiteres aus den Gesuchsunterlagen, welche der Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorlagen. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, lässt sich der massgebende Anteil der IT-Infrastruktur anhand der Zielvereinbarung vom April 2016 "ziemlich exakt ableiten" (Schreiben vom 27. Januar 2017 an die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren) bzw. "ohne weiteres ermitteln" (Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2017 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Die von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen aufgezeigte Herleitung zeigt jedoch, dass für die Berechnung mehrere Tabellensheets aus dem Reporting zur Zielvereinbarung, welches nicht unmittelbarer Bestandteil der Gesuchsunterlagen war, zu konsultieren und Berechnungen anzustellen sind, um den massgeblichen Wert zu ermitteln. Die Vorinstanz durfte von der Beschwerdeführerin eine klare Aufstellung bzw. Auskunft über die fehlenden Werte zum Eigenstromverbrauch verlangen, gerade auch angesichts der Tatsache, dass das Verfahren vor der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt wurde und diese mithin ein erhebliches Interesse am für sie günstigen Verfahrensausgang hatte. Indem sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weigerte, die verlangten Auskünfte zu erteilen und lediglich ihren gegenteiligen Standpunkt weiter vertrat, hat sie folglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

7.7 Nachdem die zur Beurteilung des Gesuchs fehlenden Werte nicht unmittelbar aus den Gesuchsunterlagen ersichtlich waren und es der Vorinstanz aufgrund der gebotenen Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin nicht zuzumuten war, sich die entsprechenden Informationen aus den Akten zusammenzusuchen, durfte die Vorinstanz androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eintreten. Ein öffentliches Interesse, welches ein Eintreten notwendig machen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, für die Berechnung des Rückerstattungsbetrags sei auf den Eigenstromverbrauch der Beschwerdeführerin abzustellen, d.h. eine Auftrennung der Stromflüsse nach Eigenstromverbrauch und IT-Stromverbrauch vorzunehmen. Weil die Beschwerdeführerin die hierfür notwendigen Angaben unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht machte, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2015_134; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2193/2017
Date : 14. Dezember 2017
Published : 04. Januar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2015


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  8  9
EnG: 1  10  13  14  15b  25  37
EnV: 3k  3m
PublG: 14
StromVG: 4  18
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
125-I-458 • 133-V-37 • 135-II-78 • 139-IV-62 • 140-II-334 • 141-II-262 • 142-I-135
Weitere Urteile ab 2000
9C_669/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • cooperation obligation • infrastructure • hamlet • [noenglish] • application of the law • statement of affairs • good faith • value • question • sustainable energy • correctness • time limit • number • costs of the proceedings • drawn • component • hardware • parliamentary initiative
... Show all
BVGE
2009/34
BVGer
A-1878/2014 • A-213/2015 • A-2193/2017 • A-2262/2017 • A-2421/2015 • A-468/2013 • A-4730/2014 • A-4913/2013 • A-5557/2015 • A-6542/2012 • A-7747/2015
AS
AS 2013/4509 • AS 2007/3444
BBl
2013/1675 • 2013/1927 • 2013/7561 • 2013/7615 • 2013/7684 • 2016/7683
AB
2006 S 823 • 2006 S 877 • 2007 S 56 • 2013 N 288 • 2013 N 293 • 2013 S 377