Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2458/2021
Urteil vom 14. November 2023
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______,
Parteien
vertreten durch MLaw Lisa Rudin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Verfügung des SEM vom 22. April 2021
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) geborener Staatsangehöriger Iraks, reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte in der Folge um Asyl. Mit Verfügung vom 5. März 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung konnte die Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils verlängert wurde. Nach der Scheidung der ersten Ehe am (...) war er (Nennung Dauer) mit einer in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Am (...) heiratete er erneut eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er zwei Kinder (geboren [...] und [...]) hat.
A.b Der Beschwerdeführer trat in den Jahren (Nennung Dauer) strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt wurde er mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt. Ab (Nennung Zeitpunkt) befand er sich in Untersuchungshaft und danach im Strafvollzug. Gegen Ende des Jahres (...) wurde er bedingt entlassen.
A.c Mit Verfügung vom (...) verweigerte das Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Entlassung aus dem Strafvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ mit Urteil vom (...) teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt beantragte daraufhin am 13. Februar 2020 beim SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2021 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ein und beauftragte das Migrationsamt mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
D.
Die Vorinstanz liess sich am 29. Juli 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Januar 2022.
F.
Die Duplik der Vorinstanz vom 3. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit separaten Schreiben vom 4. November 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. November 2021 und 7. Dezember 2021) liess das Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht Polizeirapporte der Kantonspolizei C._______ betreffend den Beschwerdeführer zukommen. Am 22. Dezember 2022 leitete das SEM dem Gericht ergänzende Unterlagen der Flughafenpolizei C._______ betreffend den Beschwerdeführer weiter.
H.
Im Januar 2023 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin und im Juli 2023 auf den rubrizierten Gerichtsschreiber übertragen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2023 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum eingeholten Strafregisterauszug vom (...) sowie zu weiteren, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Unterlagen (vgl. Bst. G).
J.
Am 26. September 2023 reichte der Beschwerdeführer - nach zweimalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
|
1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.212 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.213 |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
|
1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.212 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.213 |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
|
1 | Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
2 | Es verweigert die Zustimmung zur: |
a | erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; |
b | Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; |
c | Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
c1 | die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, |
c2 | die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, |
c3 | Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder |
c4 | die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. |
3 | Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. |
4 | Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. |
5 | Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. |
3.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem er mehrfach straffällig geworden war. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) sowie der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
4.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 209 f. Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der wesentliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer sowohl am 24. Februar 2020 als auch am 9. November 2020 (dort insbesondere zum medizinischen Consulting) das rechtliche Gehör. In seinen Stellungnahmen vom 27. April 2020 und vom 15. Juni 2020 nahm er insbesondere zum Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes respektive zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien Stellung. In letzterer Stellungnahme stellte er einen Antrag auf persönliche Anhörung, sollten Zweifel hinsichtlich des Beziehungsnetzes bestehen. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer angeführte Beziehungsnetz in seiner Heimat jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 19/pag. 162 ff.). Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 zum medizinischen Consulting des SEM Stellung zu nehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte er demnach durchaus die Möglichkeit - wenn auch auf schriftliche Weise -, seine Situation und allfällige Beziehungen in der Heimat persönlich darzulegen. Sodann war es dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. der Begründungspflicht) ist demnach zu verneinen.
4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den unter E. 4.2 erwähnten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Verfahrensakten mit Blick auf die Prüfung individueller Zumutbarkeitskriterien im Rahmen der Interessenabwägung seine individuelle familiäre und gesundheitliche Situation geprüft. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 42 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. |
|
a | der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; |
b | die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
|
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |
5.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das (Nennung Gericht) des Kantons C._______ verurteilte ihn am (...) insbesondere wegen (Nennung Delikte und Strafmass). Die Voraussetzung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: |
|
a | sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; |
b | Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
|
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
6.1 Das Vorliegen eines Widerrufs- und Erlöschensgrunds zieht nicht automatisch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich. So ist die Verhältnismässigkeit dieser Rechtsfolge im Sinne von Art. 96 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
6.2 Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil des BGer 2C_1091/2018 vom 4. November 2019 E. 3.5 m.H.). Bei schweren Straftaten, bei Rückfall oder wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden und bei einem sogenannten Drittstaatsangehörigen - wie vorliegend - darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 2.3 m.H.).
6.3 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Interessenabwägung fest, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei als sehr gross zu erachten. Trotz mehrfacher Vorstrafen sei der Beschwerdeführer am (...) zu einer Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Dabei handle es sich keinesfalls um Bagatelldelikte, sondern um eine Bandbreite von deliktischen Aktivitäten - insbesondere (Nennung Delikte) - über einen langen Deliktszeitraum. Zudem habe er einen Teil der Straftaten einzig aus finanziellen Beweggründen und ohne wirtschaftliche Notlage verübt. Insgesamt sei von einer ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen. Ferner sei zu beachten, dass die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 66a Abs. 1 lit. f

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
|
1 | Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
a | vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2); |
b | schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz); |
c | qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2); |
d | Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); |
e | Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); |
f | Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; |
g | Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185); |
h | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); |
i | Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1); |
j | vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1); |
k | Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1); |
l | strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies); |
m | Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h); |
n | vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583; |
o | Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG); |
p | Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG). |
2 | Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. |
3 | Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde. |
Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass er im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei und seither hier lebe. Seit (Nennung Zeitpunkt) sei er mit seiner jetzigen Schweizer Ehefrau verheiratet; der gemeinsame Sohn sei am (...) und die Tochter am (...) geboren. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse, was angesichts der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz auch erwartet werden könne. Er habe sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Schweiz integrieren können. Trotz verschiedener Erwerbstätigkeiten habe er sich hoch verschuldet. Auch seine soziale Integration sei insbesondere angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit als nicht gelungen zu werten. Er habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Irak verbracht und dort auch die Schule besucht. Den Akten zufolge lebten die (Nennung mehrere Verwandte) nach wie vor im Irak. Die Einwände des Beschwerdeführers (Aufzählung Einwände) würden weder detailliert noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei einer Rückkehr von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Bezüglich der im Rahmen des Zustimmungsverfahrens weiter abgeklärten Erkrankung des Beschwerdeführers (D._______) lasse sich angesichts der medizinischen Unterlagen zu Behandlung und Therapie darauf schliessen, dass sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe und die für die lebenslangen Kontrollen und Behandlungen notwendigen Institutionen im Nordirak vorhanden seien. Sodann handle es sich hinsichtlich des erhöhten Risikos eines Rezidivs nicht um eine unmittelbare Gefährdung, welche die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liesse. Hinsichtlich der geltend gemachten nachhaltigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würden die im Irak lebenden Eltern finanziell von Familienangehörigen in der Schweiz und in E._______ unterstützt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einerseits zumindest in sozialer Hinsicht auf die Unterstützung seiner Eltern, sowie andererseits auf die finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen in der Schweiz und in E._______ zählen könne. Damit sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland auch bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zumutbar.
Der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern könne es grundsätzlich nicht zugemutet werden, ihr gemeinsames Familienleben in Zukunft im Nordirak zu leben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde für ihn und seine Kernfamilie zweifelsfrei eine einschneidende Massnahme sein; allerdings habe er sich angesichts seiner Delinquenz bewusst sein müssen, dass er damit sein Bleiberecht und somit auch die gemeinsame Zukunft mit seiner Familie in der Schweiz in grobfahrlässiger Weise aufs Spiel gesetzt habe. Insgesamt überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an der Fernhaltung das gewichtige private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb sich auch in Anwendung von Art. 8 Abs. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.4 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hin, dass selbst bei gesunden Personen der Wegweisungsvollzug in den Nordirak rechtsprechungsgemäss nur bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren zumutbar sei und es folglich nicht genüge, dass eine Krankheit auch im Irak behandelbar wäre. Er leide gemäss den ärztlichen Berichten an der seltenen D._______, an (Nennung weitere Leiden). Er sei daher in seinem Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, schlafe nur 2-3 Stunden pro Nacht, sei schnell ermüdbar und habe mit kognitiven Einschränkungen zu kämpfen. Er wäre bei einer Rückkehr folglich nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und sich sozial in der dortigen Gesellschaft einzugliedern. Zudem könnten die notwendigen Kontrollen im Irak einzig in kostspieligen privaten Einrichtungen in F._______ vorgenommen werden. Er werde in seiner Heimat indes nicht in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daher bestehe die grosse Gefahr, dass allfällige auf eine Verschlechterung hindeutende Werte mangels finanzieller Möglichkeiten für umfassende Untersuchungen nicht oder zu spät erkannt würden. Das hohe Risiko eines Rückfalls bei D._______ stelle eine konkrete Gefahr für ihn dar und nicht, wie vom SEM angeführt, eine rein hypothetische Möglichkeit. Angesichts dieser Ausgangslage seien die Anforderungen an das tragfähige Beziehungsnetz in der Heimat noch weit höher anzusetzen als bei einer gesunden Person. Seine Eltern seien selbst auf finanzielle Unterstützung angewiesen und er könne nicht davon ausgehen, dass die hohen Kosten für Lebensunterhalt und medizinische Versorgung ohne weiteres vollumfänglich von den im Ausland lebenden Verwandten übernommen würden. Es lägen daher keine begünstigenden Faktoren vor, welche die Schwierigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Situation aufwiegen würden. Ein tragfähiges Beziehungsnetz im Irak gebe es nicht; vielmehr sei sein (Nennung Verwandter) ihm gegenüber feindselig eingestellt. Dieser habe eine wichtige Funktion innerhalb des kurdischen Militärs und es sei davon auszugehen, dass dieser seine ohnehin schwierige Eingliederung gänzlich vereiteln würde.
Eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung führe zur Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern, da diesen unbestrittenermassen eine Ausreise in den Irak nicht zugemutet werden könne. Eine solche Trennung stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Seine Kinder hätten ein grosses Interesse daran, dass er in der Schweiz verbleiben könne. Seine Ehefrau habe ihrerseits zur Zeit, als sie ihn geheiratet und mit ihm eine Familie gegründet habe, nicht gewusst, dass sein Aufenthalt eines Tages in Frage stehen könnte. Er selber lebe seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Sodann habe die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt, dass seine letztinstanzliche Verurteilung mittlerweile (...) Jahre und die Tatbegehung bereits (...) Jahre zurückliege. (Nennung Zeitpunkt) sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Im (Nennung Zeitpunkt) sei die ambulante Behandlung abgeschlossen worden. Gemäss abschliessendem Therapieverlaufsbericht habe er die bis (Nennung Zeitpunkt) laufende Probezeit trotz der erschwerten Umstände ohne Rückfälle absolviert und durch die deliktorientierte Therapie eine Stabilisierung erzielen können. Die Therapieziele der Stabilisation sowie der Wiedereingliederung seien zusammenfassend erfolgreich erreicht worden. Angesichts des vorbildlichen Verhaltens seit Entlassung aus der Haft sowie mit Ablauf der Probezeit sei das öffentliche Interesse an der Wegweisung heute trotz des relativ hohen Strafmasses verringert. Er erbringe den Tatbeweis, dass er zu einem deliktfreien Leben in der Lage sei. Insgesamt überwiege das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das gegenläufige öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.
6.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass von begünstigenden Faktoren auszugehen sei, weshalb die Wegweisung in den Irak zumutbar erscheine. Erwiesenermassen leide der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen. Inwieweit diese aktuell seine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit einschränken würden, gehe aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht hervor. Es sei von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen, welches ein allfälliges Defizit in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufzuwiegen vermöge. Einerseits könnten die im Irak lebenden Eltern den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr insbesondere in gesellschaftlicher Hinsicht vor Ort und ihn die in E._______ und in der Schweiz lebenden Verwandten in finanzieller Hinsicht über die Grenze hinweg unterstützen. Dass er nach wie vor über ein Beziehungsnetz im Irak verfüge, werde auch durch das mehrfache Einholen von Rückreisevisa beim Migrationsamt des Kantons C._______ bestätigt. Die Reisen seien insbesondere zu Reisen in den Irak genutzt worden. Als Reisegrund sei jeweils Urlaub sowie "geschäftlich" angegeben worden. Wohl bestünden keine weiteren Angaben zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten im Ausland; er sei jedoch offensichtlich in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und zudem seine ausgeprägte Reisetätigkeit zu finanzieren. Ausserdem sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen (Nennung Grund) hängig. Daraus lasse sich wiederum schliessen, dass ihm zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er darüber hinaus nach wie vor nicht willens oder fähig sei, sich an die hiesigen rechtlichen Bestimmungen zu halten.
6.6 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der bereits geltend gemachten Argumente, dass keine besonders begünstigenden Faktoren, die ihm eine Wiedereingliederung im Irak ermöglichen würden, bestünden. Allein zwei in den Irak getätigte Reisen vermöchten kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zu belegen. Zu seinem Gesundheitszustand sei anzuführen, dass er zusätzlich an (Nennung Leiden) leide. Er könne nachts nur wenige Stunden schlafen und wache mit Atemnot und Erstickungsgefühlen auf. Dies führe tagsüber zu erheblicher Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Er benötige daher einen chirurgischen Eingriff am (Nennung Körperteil), wobei die Operation am (...) stattfinde. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
6.7 In der ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM an, es könne auf die bevorstehende Operation bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde durch Ansetzung einer neuen Wegweisungsfrist Rücksicht genommen werden. Weder aus der Replik noch aus den beigelegten Arztberichten lasse sich entnehmen, dass er nach der Operation weiterhin beziehungsweise langfristig unter zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des (Nennung Leiden) bei D._______ leiden werde.
7.
7.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen Anlass gegeben. Aufgrund verschiedener und fortlaufender Deliktsbegehung in den Jahren (...) bis (...) wurde er wiederholt verurteilt. (Aufzählung Verurteilungen).
Der lange Zeitraum und die Delikte, die der Beschwerdeführer trotz vorausgegangenen Verurteilungen, Probezeiten und der ausländerrechtlichen Verwarnung durch das Migrationsamt begangen hat respektive seine dessen ungeachtet stetig weitergeführte Delinquenz lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Folglich ist zu bezweifeln, dass bei ihm eine grundlegende und gefestigte Wandlung geschehen ist. Zwar führt er in seiner Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf den abschliessenden Therapieverlaufsbericht vom (...) an, er habe seine Probezeit ohne Rückfälle gemeistert und die Therapieziele der Stabilisation sowie der Wiedereingliederung seien erreicht worden. Dadurch erbringe er den Tatbeweis, dass er zu einem deliktfreien Leben in der Lage sei. Diesen Schlussfolgerungen im Therapieverlaufsbericht steht jedoch entgegen, dass mittlerweile gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden sind: (Nähere Ausführungen zu den beiden Strafverfahren). In seiner Stellungnahme vom 26. September 2023 wendet der Beschwerdeführer bezüglich des Verfahrens betreffend (...) ein, er habe die zivilrechtliche Forderung der (Nennung Person) (...) anerkannt; der Betrag sei gemäss entsprechender Bestätigung des Strafverteidigers auch bereits zurückbezahlt worden. Unbesehen einer tatsächlichen Rückzahlung - ein entsprechender Beleg wurde nicht vorgelegt - ist anzuführen, dass diese vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schuldanerkennung einen eindeutigen Hinweis für ein nicht klagloses Verhalten im ausländerrechtlichen Sinne darstellt. Soweit er sich hinsichtlich des weiteren Polizeirapports der Kantonspolizei C._______ vom (...) einer Bemer-kung enthält und lediglich in allgemeiner Weise darauf hinweist, dass in jedem Fall die Unschuldsvermutung gelte, ist Folgendes zu erwägen: Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. So ist die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausländerrecht nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestimmungen deckungsgleich. Die Migrationsbehörde lässt sich zudem von anderen Überlegungen leiten als die Strafbehörde. Während die Entscheidung des Strafgerichts in erster Linie von der strafrechtlichen Zurechnung sowie von Überlegungen im Zusammenhang mit den Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist bei der Fremdenpolizei die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschlaggebend. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung kann daher strenger ausfallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.2). Im Ausländerrecht hat die Behörde folglich in eigener
Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr besteht. Dabei darf die Behörde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermutung Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, aber nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil
F-1367/2019 E. 9.3.4). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten respektive der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schuldanerkennung keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt bezüglich (...), wie im Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom (...) dargelegt, zugetragen hat. Die Akten lassen eindeutig den Schluss zu, dass fehlbare Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1). Daran änderte auch eine allfällige Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch des Beschwerdeführers nichts. Nachdem er überdies die ihm im Polizeirapport vom (...) vorgehaltenen Delikte in Ermangelung einer Entgegnung offenbar nicht bestreitet, liegen auch diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Verfehlung und mithin einer (noch immer bestehenden) Polizeigefahr im ausländerrechtlichen Sinne vor. Trotz der mittlerweile abgeschlossenen, strafvollzugsbegleitenden Therapie kann demnach die Gefahr eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden. Wegen der verübten schweren Straftaten muss dieses vorhandene Rückfallrisiko - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - grundsätzlich nicht hingenommen werden. Es besteht mithin vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von weiteren Straftaten zu beenden respektive die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren (vgl. BGE 2C_828/2011 E. 2.2.1; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; BGE 125 II 521 E. 4 je mit Hinweisen).
7.2 Den öffentlichen Interessen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. In Bezug auf die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im (Nennung Zeitpunkt) im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einreiste und sich hier seit (Nennung Zeitpunkt), mithin seit (Nennung Anzahl) Jahren ordnungsgemäss aufhält. Davon verbrachte er die Zeit von (...) bis (...) und vom (...) bis (...) jeweils im Strafvollzug. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich allerdings trotz seiner langen Anwesenheit hierzulande, dass seine Integration nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Auch wenn er ab dem Jahr (...) in (Nennung Orte und Tätigkeiten) tätig war, ging er zwischendurch jeweils keiner Erwerbstätigkeit nach und erhielt Arbeitslosenentschädigung. Später übte er eine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) aus. Trotz verschiedener, teilweise unregelmässiger Erwerbstätigkeiten hat er sich in der Schweiz hoch verschuldet. Die zumindest bis ins Jahr (...) auf seinen Namen noch zahlreich vorhandenen offenen Verlustscheine in der Höhe von (Nennung Betrag) sprechen gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration, nachdem er sich im Beschwerdeverfahren nicht zum entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz geäussert hat (vgl. dazu angefochtene Verfügung S. 5, zweitletzter Absatz; SEM act. 3, S. 14 f.). Die zahlreichen Verurteilungen relativieren auch seine soziale Integration. Zu seinem Nachteil fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht nennenswert verbessert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3) und er sich trotz verschiedener Verurteilungen, laufender Probezeiten und auch trotz seiner familiären Bindungen in der Schweiz (Ehefrau; Kinder) nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer hat die ersten (Nennung Anzahl) Jahre seines Lebens im Irak verbracht, wo er in der Provinz G._______ aufwuchs und die prägenden Jugendjahre verbrachte. In seiner Heimat leben weiterhin seine Eltern und seine Schwester (vgl. SEM act. 7/pag. 48), wohin er in den letzten Jahren mehrmals gereist ist (vgl. BVGer act. 24). Er pflegt demnach nach wie vor enge Kontakte zu seiner Heimat. Entsprechend der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, F._______ und G._______) zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2510/
2022 vom 17. August 2022 E. 9.5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ und verfügt über nächste Angehörige in seiner Heimatregion.
Soweit er mit Hinweis auf seine gesundheitliche Situation vorbringt, er sei angesichts seiner - gemäss den Akten bereits operativ behandelten - Erkrankung D._______ und weiterer Leiden (insbesondere [...]) im Alltag und in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, ist zunächst festzuhalten, dass den Akten zufolge am (...) eine (Nennung vorgesehene Behandlung). Nachdem er im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens an keiner Stelle vorbrachte, diese ärztlich dringend indizierte (Nennung Behandlung) sei bislang nicht durchgeführt worden - so auch nicht in seiner Stellungnahme vom 26. September 2023, in welcher er lediglich in allgemeiner Weise ausführt, er sei aufgrund der aktenkundigen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin stark eingeschränkt -, ist davon auszugehen, dass diese Behandlung in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen wurde und eine entsprechende Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
über Verwandte, die ihn zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Es ist nach dem vorher Erwogenen somit nicht davon auszugehen, dass er von diesen Verwandten - wie in der Rechtsmitteleingabe in Ziff. 17 behauptet - vollumfänglich unterstützt werden müsste. Wäre demnach alleine der Beschwerdeführer von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffen, so vermöchte dessen persönliches Interesse das dargelegte öffentliche Interesse daran, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verwehren, nicht zu überwiegen.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater von zwei Kindern, die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Es ist zu prüfen, ob die Wegweisung mit dem in Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.3.2 Der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau heirateten am (...). Wenige Tage zuvor rekurrierte er gegen den ablehnenden Entscheid des Migrationsamtes um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an die Sicherheitsdirektion des Kantons C._______. Infolge der Heirat wurde seine Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise verlängert. Gleichzeitig wurde er erneut verwarnt und ihm wurden schwerer wiegende Massnahmen für den Fall in Aussicht gestellt, dass er erneut straffällig würde oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sollte (vgl. SEM act. 3, S. 3 ff.). In diesem Zusammenhang musste der Ehefrau bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz je nach dessen künftigem Verhalten (weitere Deliktsbegehungen) zumindest erheblich gefährdet sein würde. Er befand sich denn auch seit (...) in Untersuchungshaft und seit (...) im vorzeitigen Strafvollzug. Die Ehefrau konnte sich mithin nicht vorbehaltlos darauf verlassen, dass die Familie gemeinsam in der Schweiz werde leben können.
7.3.3 Die heute (...)-jährige Ehefrau ist Schweizer Bürgerin, hierzulande geboren und aufgewachsen. Sowohl ihre Eltern als auch sämtliche Geschwister leben in der Schweiz. Ihre Schwiegereltern und weitere Verwandte ihres Mannes leben im Irak, zu welchen sie praktisch keine Beziehungen hätten. Auch zum Land hat sie ihren Angaben zufolge keinerlei Beziehung (vgl. kant. Akten pag. 1271 ff. in SEM act. 1). Ihr und den beiden Kindern (Nennung Alter), welche in der Schweiz geboren und Schweizer Bürger sind, ist es demnach nicht zumutbar, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Gemäss Art. 3 Abs. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend endgültig verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_914/2017 E. 4.6 m.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |