Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2438/2014

Urteil vom 14. November 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch
Dr. iur. Peter Bieler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1985) wurde am 3. April 2014 am Flughafen Zürich-Kloten bei der Ausreise nach Belgrad kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sie ihren bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengenraum um 59 Tage überzogen hatte. Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. Formular "Rechtliches Gehör" der Flughafenpolizei vom 3. April 2014).

B.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 verhängte das BFM ein zweijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, sie habe sich während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C.
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 24. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen widerrechtlichen Verweilens im Schengenland Schweiz, nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen oder des bewilligten Aufenthaltes (Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 AuG), zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Dieser Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. April 2014 bzw. des gegen sie ausgesprochenen Einreiseverbots. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei am 6. Januar 2014 von Serbien in die Schweiz geflogen. Beim Grenzübertritt habe sie sich erkundigt, wie lange sie sich bewilligungsfrei bei ihrem Verlobten aufhalten dürfe. Nach Rücksprache sei ihr mitgeteilt worden, sie dürfe sich 88 Tage hier aufhalten. Entsprechend sei sie am 6. April 2014 (recte: 3. April 2014) wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Sie habe damit keine Einreise- und Aufenthaltsvorschriften missachtet. Die angefochtene Verfügung sei in keiner Art und Weise haltbar. Diese enthalte zudem keine Sachverhaltsdarstellung und sei erwiesenermassen falsch. Damit sei sie willkürlich und unhaltbar. Sie sei auch nicht begründet, sodass es nicht möglich sei, auszuführen bzw. auszumachen, welche Punkte oder Angaben anzufechten seien. Das Einreiseverbot lasse sich nicht rechtfertigen. Hätte das rechtswidrige Einreiseverbot Gültigkeit, könnte die Beschwerdeführerin gar nicht zu ihrer eigenen Hochzeit in die Schweiz reisen, um dort ihren Schweizer Verlobten zu heiraten.

E.

Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei am 15. Oktober 2013 in den Schengenraum eingereist und habe diesen am 14. Dezember 2013 wiederum verlassen, worauf sie am 6. Januar 2014 das Schengengebiet erneut betreten habe und bei der Ausreise am 3. April 2014 kontrolliert worden sei. Bezüglich des relevanten Referenzzeitraums von sechs Monaten (6. Oktober 2013 bis 3. April 2014) habe die Beschwerdeführerin den bewilligungsfreien Aufenthalt im Schengenraum um 59 Tage überzogen und sich damit strafbar gemacht. Bezüglich der offenbar geplanten Vermählung führte die Vorinstanz aus, das Einreiseverbot könne für einen bestimmten Zeitraum suspendiert werden. Sollte das zuständige Migrationsamt der Beschwerdeführerin in der Folge die Aufenthaltsbewilligung erteilen, könne die erwähnte Behörde beim BFM die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen.

F.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 macht die Beschwerdeführerin replikweise geltend, es treffe zu, dass sie sich vor dem 14. Dezember 2013 für kurze Zeit im Schengenraum aufgehalten habe. Sie habe die ihr im Jahr 2013 zustehende Aufenthaltszeit von drei Monaten als Besucherin hingegen nicht ausgeschöpft. Entscheidend sei aber, dass sie am 6. Januar 2014 bei ihrer Einreise in die Schweiz die Auskunft erhalten habe, sie dürfe 88 Tage in der Schweiz bleiben. Dies sei nach Konsultation des Eintrags im elektronischen System des BFM geschehen. Auf diese Auskunft habe sie sich verlassen. Inzwischen sei sie mit ihrem Verlobten verheiratet. Sie dürfe aber ihrem Ehemann nicht in die Schweiz folgen, weil sie aufgrund des ungerechtfertigten Einreiseverbots das Gesuch, mit dem Ehemann in der Schweiz zu wohnen, aus formellen Gründen gar nicht einreichen dürfe.

Dem Schreiben beigelegt war ein Auszug aus dem Heiratsregister der Republik Serbien vom 24. Juni 2014.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Hinblick auf die erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger um eine ergänzende Vernehmlassung. Das BFM teilte daraufhin mit Triplik vom 17. Juli 2014 mit, gemäss einer schriftlichen Mitteilung des zuständigen Migrationsamts vom 9. Juli 2014 habe diese Behörde keinen entsprechenden Antrag erhalten; eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stehe somit nicht kurz bevor. Es bestehe deshalb gegenwärtig keine Veranlassung, das Einreiseverbot aufzuheben.

H.
In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 um Stellungnahme; des Weiteren wurde sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mitteilung aufgefordert, welche Schritte sie bezüglich des Erhalts einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung einzuleiten gedenke.

I.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Quadruplik vom 27. August 2014 mit, die Gemeinde Davos habe sich zwischenzeitlich dazu bereit erklärt, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Migrationsamt des Kantons Graubünden zu unterbreiten. Nun habe aber diese Behörde wiederum ausgeführt, es benötige den Visumantrag der schweizerischen Vertretung in Belgrad. Die Schweizervertretung sei hingegen aufgrund des völlig ungerechtfertigten Einreiseverbots nicht bereit, diesen Antrag zu behandeln.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung enthalte keine Sachverhaltsdarstellung und sei auch nicht begründet, sodass es gar nicht möglich sei auszuführen bzw. auszumachen, welche Punkte oder Angaben anzufechten seien. Sie erhebt damit implizit die Rüge, die Begründungspflicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff . VwVG).

3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3
S. 445 m.H.; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 m.H. sowie Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 m.H.).

3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp und summarisch gehalten, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchem Grund die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen hat, verweist sie doch explizit auf den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Schengenraum. Damit dürfte ihr der Sachverhalt hinlänglich bekannt gewesen sein. Ferner hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung - mit nunmehr genauer Angabe aller Ein- und Ausreisedaten - detailliert auf das fehlbare Verhalten der Beschwerdeführerin hingewiesen. Im Rahmen des ihr gewährten Replikrechts konnte sie somit ihren Standpunkt nochmals erläutern. Die Beschwerdeführerin war damit durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 m.H.).

5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot - wenn auch nicht explizit - auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Die Beschwerdeführerin habe sich während mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

5.2 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen - dies innerhalb eines Zeitraums von sechs Monatennach der Einreise - keiner Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt; Art. 10
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
AuG und Art. 9 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen Schengen-Raum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengen-Rechts (Art. 2 Abs. 4
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei bewegen dürfen, soweit sie die Einreisevoraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62], zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 ABl. L182 vom 29. Juni 2013).

5.3 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 15. Oktober 2013 bis am
14. Dezember 2013 während 61 Tagen in der Schweiz auf. Vom 6. Januar 2014 bis zum 3. April 2014 weilte sie erneut für insgesamt 88 Tage in der Schweiz, mithin vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gemäss Art. 9
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
VZAE. Die Beschwerdeführerin hat damit die für einen bewilligungsfreien Aufenthalt zulässige Dauer um 59 Tage überschritten, ohne sich anzumelden bzw. die erforderliche Bewilligung einzuholen (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
und Art. 12
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
AuG).

5.4 Aufgrund dieses Umstands wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 24. April 2014 wegen widerrechtlichen Verweilens im Schengenland Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. Die strafurteilende Behörde ging dabei von einem fahrlässigen Verhalten nach Art. 115 Abs. 3
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
AuG aus, womit der Beschwerdeführerin zumindest eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu Vetterli/D'Addario di Paolo: in Stämpflis Handkommentar zum AuG, 2010, N 15 zu Vorb. Art. 115 - 120). Unter diesen Umständen ist die Verhängung eines Einreiseverbots gerechtfertigt, obliegt es doch jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer C 3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen ist mithin nicht erforderlich.

5.5 In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einreise in die Schweiz am 6. Januar 2014 nach Vorweisung des Passes die Auskunft erhalten, sie dürfe 88 Tage in der Schweiz bleiben. Dies sei nach Konsultation des Eintrages im elektronischen System des BFM geschehen. Auf diese Auskunft habe sie sich verlassen. Somit habe sie sich nicht strafbar gemacht (vgl. Beschwerde vom 6. Mai 2014 sowie Replik vom 25. Juni 2014).

5.6 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin lediglich sehr pauschal darlegt, wie es zur obgenannten falschen Auskunft gekommen sein soll. Zudem hat sie weder genaue Angaben zur Auskunftsperson gemacht noch ihre Behauptung mittels schriftlicher Unterlagen belegen können. Kommt hinzu, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 3. April 2014 noch mit keinem Wort erwähnte, dass sie die falsche Auskunft anlässlich der Passkontrolle erhalten habe, sondern lediglich ganz allgemein geltend machte, sie habe die Information bekommen, sie dürfe - nach ihrem Aufenthalt im letzten Jahr - im neuen Jahr erneut drei Monate hier bleiben; sie habe nicht gewusst, dass sie innerhalb von einem halben Jahr nur drei Monate bleiben dürfe (vgl. Rapport vom 3. April 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass ihr anlässlich der Ausweiskontrolle eine solche (falsche) Auskunft erteilt wurde, zumal die Einreise- und Ausreisedaten aufgrund von Stempeleinträgen im Reisepass der Beschwerdeführerin problemlos zu ermitteln sind.

5.7 Im Übrigen ist der Strafbefehl vom 24. April 2014 in Rechtskraft erwachsen. Wieso es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die zehntägige Einsprachefrist nach Erhalt des Strafbefehls zu wahren, wie es in der Beschwerde vom 25. Juni 2014 geltend gemacht wird, ist vorliegend nicht ersichtlich, nachdem eine Einsprache der beschuldigten Person noch nicht einmal eine Begründung erfordert (vgl. Art. 354 Abs. 2
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
StPO [SR 312.0] sowie Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 24. April 2014).

5.8 Vor diesem Hintergrund gilt es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch den rechtswidrigen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegeben hat.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhl-mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).

6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich während rund 59 Tage rechtswidrig in der Schweiz auf. Vorliegend kann somit nicht von einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, besteht doch an der Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dabei liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. In casu erscheint eine Reduktion der Verbotsdauer daher nicht als angezeigt. Dass die begangene Verfehlung nicht vorsätzlich nachzuweisen ist (vgl. E. 5.4), kann vorliegend keine Rolle spielen, sind doch Einreiseverbote, wie bereits ausgeführt, auch bei fahrlässigen Verstössen gegen Einreisebestimmungen zu verhängen (vgl. bspw. vergleichbare Urteile des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012, C-1667/2010 vom
21. März 2011 und C-7820/2009 vom 4. November 2011).

6.3 Als privates Interesse der Beschwerdeführerin fällt vorliegend ins Gewicht, dass sie seit dem 10. Juni 2014 mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist (vgl. Auszug aus dem Heiratsregister vom 24. Juni 2014), womit sie sich grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
EMRK und Art. 13
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
BV berufen kann.

6.4 Diesbezüglich gilt es hingegen vorerst zu erwähnen, dass die Verwirklichung des Familienlebens in der Schweiz nicht erst an der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme scheitert, sondern bereits an der fehlenden Aufenthaltsregelung (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Entsprechende Interessen wären im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten - wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
17. Juni 2014 bereits festgehalten hat - bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behörden zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme durch das BFM führen (vgl. Urteil des BVGer C-1638/2011 vom 10. August 2012 E. 6.3). Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahmen vom 25. Juni 2014 sowie 27. August 2014) ist zu entgegnen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung losgelöst vom Einreiseverbot geprüft werden muss (vgl Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2. m.H.). Der Beschwerdeführerin steht zudem die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 5.2.5). Zudem könnte der Kontakt während der Dauer des Einreiseverbots auch auf andere Weise (Briefverkehr, Telefon, Skype usw.) gepflegt werden. Möglich wären auch Reisen des in der Schweiz lebenden Ehemanns in den Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin. Die mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen sind demnach zu relativieren. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Familienlebens sind vom öffentlichen Interesse grundsätzlich gedeckt und von der Beschwerdeführerin hinzunehmen. Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die administrativen Erschwernisse zur Durchsetzung ihrer Rechte auf sich zu nehmen. Sie hat die Ursachen zur derzeitigen Sachlage gesetzt und ihr obliegt es jetzt, die nötigen Schritte zu unternehmen.

6.5 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.

7.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der entrichtete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Graubünden

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-2438/2014
Data : 14. novembre 2014
Pubblicato : 25. novembre 2014
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Einreiseverbot


Registro di legislazione
CEDU: 8
CPP: 354
Cost: 13  29
LStr: 2  5  10  12  64d  67  115
LTAF: 32  33  37
LTF: 83
OASA: 9 
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 9 Soggiorno senza notificazione - (art. 10 LStrI)
1    Per un soggiorno non superiore a tre mesi in un arco di tempo di sei mesi dall'entrata, lo straniero senza attività lucrativa in Svizzera non è tenuto né ad avere un permesso né a notificarsi (soggiorno esente da permesso). Se del caso, l'interessato è tenuto a dimostrare la data dell'entrata mediante documenti idonei.
2    Le condizioni d'entrata di cui all'articolo 5 LStrI devono essere soddisfatte durante l'intero soggiorno esente da permesso.
80
SR 142.201 Ordinanza del 24 ottobre 2007 sull'ammissione, il soggiorno e l'attività lucrativa (OASA)
OASA Art. 80
PA: 5  29  35  48  49  52  62  63
TS-TAF: 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 1 Spese processuali
1    Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi.
2    La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax.
3    Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali.
Registro DTF
133-III-439
Weitere Urteile ab 2000
2C_793/2008
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
accusato • adulto • aeroporto • all'interno • anticipo delle spese • autorità cantonale • autorità di ricorso • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • bienne • carcerazione cautelativa • casale • celebrazione del matrimonio • cittadinanza svizzera • codice di procedura penale svizzero • comportamento • comune • comunicazione • conclusione del matrimonio • condannato • condizione • coniuge • d'ufficio • decisione • decreto penale • dichiarazione • direttiva • direttiva • direttore • diritto di essere sentito • distretto • documento di legittimazione • domanda indirizzata all'autorità • durata • effetto sospensivo • entrata nel paese • esattezza • espatrio • fattispecie • giorno • illiceità • incontro • indicazione dei rimedi giuridici • indicazione erronea • informatore • informazione erronea • informazione • interesse privato • iscrizione • legge federale sugli stranieri • legge federale sul tribunale federale • legge sul tribunale amministrativo federale • mese • misura di allontanamento • motivazione dell'istanza • motivazione della decisione • motivo • multa • obbligo di collaborare • obbligo di informazione • pericolo • permesso di dimora • persona interessata • peso • posto • potere d'apprezzamento • prassi giudiziaria e amministrativa • prognosi • replica • restrizione di un diritto costituzionale • ricongiungimento familiare • ricorso al tribunale amministrativo federale • riso • rispetto della vita familiare • scritto • secondo scambio di scritti • sfratto • situazione personale • soggiorno illegale • spese di procedura • stato membro • telefono • termine • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • ufficio federale della migrazione • uomo • usura
BVGE
2014/1 • 2013/4 • 2011/48 • 2007/27
BVGer
C-1638/2011 • C-1667/2010 • C-1712/2011 • C-2438/2014 • C-2731/2011 • C-3348/2012 • C-7820/2009 • C-820/2009
FF
2002/3813
EU Amtsblatt
2000 L239 • 2013 L182