Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5299/2011/sps

Urteil vom 14. November 2011

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.

A._______, geboren (...),Türkei,

Parteien c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - am (...) 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara telefonisch um Asyl nachsuchte und dort am (...) 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit (...) für die kurdische Politik engagiert und auf Provinzebene verschiedene Führungspositionen innerhalb der Oppositionsparteien HADEP ("Halkin Demokrasi Partisi", dt. Volkspartei der Demokratie) und deren Nachfolgeparteien DEHAP ("Demokratik Halk Partisi", dt. Demokratische Volkspartei) und DTP ("Demokratik Toplum Partisi", dt. Partei der demokratischen Gesellschaft; heute: BDP ["Bari ve Demokrasi Partisi", dt. Partei des Friedens und der Demokratie]) innegehabt,

dass er im Rahmen seiner Führungstätigkeiten für die HADEP von (...) bis (...) am Aufbau der Partei beteiligt gewesen sei, indem er mit der Gründung verschiedener Kommissionen innerhalb der Partei, der Koordination von Kommissionen und Provinzbüros, der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation des Wahlkampfs betraut gewesen sei,

dass er als Vorstandsmitglied des lokalen Parteibüros der DEHAP von (...) bis (...) für Medien und Public Relations (PR) zuständig gewesen sei, was Tätigkeiten wie das Verfassen von Pressemitteilungen und die Organisation von Kundgebungen beinhaltet habe,

dass er sich während der kurzen Zeit als Vorsitzender des Provinzbüros der DTP von (...) bis (...) primär mit den Lokalwahlen befasst habe, indem er etwa mit den Jugendlichen Hausbesuche zur Anwerbung ehemaliger Mitglieder unternommen und verschiedene Ausflüge organisiert habe,

dass er im Weiteren Mitglied des [Verein] C._______ sei,

dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der Opposition am (...) (...) in B._______ in Gewahrsam genommen worden sei, um danach bis zum (...) in Untersuchungshaft zu bleiben,

dass er während (...) in Gewahrsam wenn auch nicht physisch, so doch psychisch misshandelt worden sei, indem man ihn wegen seiner Sympathie zum Christentum verhöhnt und durch Drohungen habe zu einer Aussage bewegen wollen,

dass während der Untersuchungshaft insofern schlechte Haftbedingungen geherrscht hätten, als dass die ärztliche Betreuung ungenügend gewesen sei, es keine Möglichkeiten gegeben habe, sich zu unterhalten oder zu bewegen, dass es sehr kalt und das Essen schlecht gewesen sei, und die politischen Häftlinge stets grundlos mit Disziplinarmassnahmen bestraft worden seien,

dass das [Gericht] D._______ (...) ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet habe, in welchem die Anklage auf "Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel ("Partiya Karkerên Kurdistan", dt. Arbeiterpartei Kurdistans/"Kongra Gelê Kurdistan", dt. Volkskongress Kurdistan) und Propaganda zu Gunsten der Terrororganisation" gelautet habe,

dass er am (...) erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft bei der YDGH ("Yurtsever Demokrativ Gençlik Hareketi", dt. Bewegung der patriotischen und demokratischen Jugend) bzw. der Jugendgruppierung der PKK/Kongra-Gel" zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden sei,

dass seine Beschwerde gegen dieses Urteil beim Kassationshof hängig sei und er in Anbetracht von Präzedenzfällen und dem Antrag des Staatsanwalts befürchte, das erstinstanzliche Urteil werde in Kürze bestätigt,

dass er bis zum Ergehen des Urteils kontrolliert in Freiheit entlassen worden sei, was bedeute, dass er nicht ins Ausland reisen dürfe, der Polizei alle Adressänderungen melden und sich auf Abruf bereithalten müsse, ansonsten ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werde,

dass er ausserdem aufgrund der Veröffentlichung seiner Verhaftung durch die Medien und der Verwendung der kurdischen Sprache von zivilen Personen als Terrorist und Separatist bezeichnet und bedroht werde,

dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte (in Kopie), jeweils eine Kopie mit deutscher Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...), des erstinstanzlichen Urteils vom (...), der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom (...), des Mitgliedschaftsausweises des C._______, seines Parteiausweises der HADEP, eines Organigramms der HADEP vom 28. August 1999, zweier Schreiben der HADEP vom (...) beziehungsweise undatiert, eines Organigramms der DTP vom 25. Dezember 2008, verschiedener Zeitungs- und Internetauszüge und diverser Schreiben der Haftdirektion bezüglich der geltend gemachten Disziplinarstrafen und Verbote einreichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2011 - eröffnet am 24. August 2011 - die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,

dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, da die strafrechtliche Verfolgung vorliegend rechtsstaatlich legitimiert und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde, und im Übrigen die Möglichkeit bestehe, in Kroatien um Schutz zu ersuchen,

dass der Beschwerdeführer mit am 22. September 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara und am 30. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

dass beim Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2011 ein zweites, direkt an das Gericht adressiertes Exemplar dieser Eingabe einging,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholte,

dass er ferner geltend machte, er sei ungefähr (...) zum Christentum konvertiert, weshalb er von verschiedenen Seiten bedroht werde,

dass er für die Partei E._______ und die F._______ Versammlungen organisiert habe,

dass er infolge der schlechten Bedingungen während seiner (...) Haft an einer chronischen Bronchitis und Varizokele leide,

und zieht in Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
- 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG sowie Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG),

dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,

dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),

dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG),

dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),

dass vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, dem Beschwerdeführer würden Unterstützungstätigkeiten für die PKK zur Last gelegt, indem er als Mitglied der YDGH verschiedene Propagandaarbeiten durchgeführt habe,

dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive Gewaltakte verübe, welche insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, und es sich bei der YDGH um eine Jugendorganisation handle, die sich erwiesenermassen in den Dienst der PKK stelle, weshalb sich die Ahndung von Unterstützungstätigkeiten zu Gunsten dieser Organisation im Kern als rechtsstaatlich legitimiert erweise,

dass dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde, er habe in ständigem Kontakt mit seinen Mitangeklagten gestanden, die Organisation von Drucken, Verteilung und Verkauf verschiedener Printmedien wie die "Yurtsever Gençlik" und die "Özgür Halk" übernommen, wiederholt Versammlungen organisiert, und im Namen der YDGH beziehungsweise PKK Propaganda- und Ausbildungsarbeit betrieben, was darauf schliessen lasse, er habe in einer Führungsrolle die Gründung einer Partei vorbereitet,

dass aufgrund dieser Unterstützung ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, in welchem er während (...) in Gewahrsam und während (...) in Untersuchungshaft genommen worden sei, wo er jedoch keinen körperlichen Misshandlungen unterworfen gewesen sei, keine Hinweise auf ein unter Druck abgepresstes Geständnis vorlägen, und er den weiteren Verlauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne,

dass die erstinstanzliche Verurteilung zu (...) Haft in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe nicht als übertrieben und aufgrund eines Politmalus erfolgt erachtet werde, zumal auch das deutsche Strafgesetzbuch die Unterstützung gewaltextremistischer Organisationen mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniere,

dass folglich das vorliegende Strafverfahren sowohl aus rechtsstaatlichen Motiven, als auch mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde, weshalb der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei,

dass diesen Ausführungen jedoch nicht gefolgt werden kann,

dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten in der Türkei ein Verfahren hängig ist, in welchem ihm eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe droht und welches entgegen den Ausführungen des BFM gerade nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann,

dass das BFM feststellte, die türkischen Behörden hätten aufgrund der Beweislage gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die YDGH und folglich auch die PKK unterstütze,

dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen Behörden (vgl. Verfügung vom 5. August 2011 Ziff. 2 Bst. a: "Sie bestritten zwar gegenüber den türkischen Behörden,... [...] In Ihrem Fall können die türkischen Behörden jedoch auf eine gute Beweislage zurückgreifen. So stützen sich die türkischen Behörden auf eine Reihe von Beweismitteln. [...] Aus der Observierung Ihrer Telefonate und Ihres Mailverkehrs hat es sich ergeben,... Schliesslich ist den Gerichtsakten auch von [...] die Rede. [...]") stützt,

dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, dass der Beschwerdeführer zwar sowohl gegenüber den türkischen Behörden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, als auch gegenüber den schweizerischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens bestritten habe, illegale politische Aktivitäten verfolgt zu haben, die türkischen Behörden vorliegend aber auf eine gute Beweislage zurückgreifen könnten,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in der Türkei zu seiner Verteidigung ausführte, seine Mitangeklagten zwar zu kennen, zu diesen jedoch keine persönliche Beziehung zu unterhalten,

dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls Provinzleiter der DTP in B._______ gewesen sei und die Parteiführung auch Studenten mobilisiert habe, weshalb er in Kontakt mit diesen Personen gestanden habe,

dass die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten CDs einen legalen Inhalt hätten und er die Bücher an Strassenständen gekauft habe,

dass er bestätigte, bei seinem Mitangeklagten G._______, der in H._______ bei einer Zeitung gearbeitet habe, Zeitungen bestellt zu haben, zumal diese in B._______ nicht erhältlich gewesen seien,

dass es in den abgehörten Telefongesprächen nicht um die PKK oder die Jugendorganisation YDGH gegangen sei, sondern dass die Anti-Terrorabteilung die Auszüge aus den Gesprächen aus dem Zusammenhang gerissen habe, um durch die verzerrte Darstellung ihre Vorwürfe zu bestätigen,

dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers vom BFM in keiner Weise gewürdigt wurden,

dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen hinausgehenden Aktivitäten - namentlich terroristischer oder staatsgefährdender Natur - entfaltet hätte,

dass die Haltung des Beschwerdeführers, sich nicht von den Zielen (wohl aber von den Mitteln) der PKK zu distanzieren, den Grundsätzen der DTP gerade entspricht (vgl. Güzeldere Ekrem Eddy, Turkey: Regional Elections and the Kurdish Question, Caucasian Review of International Affairs August 2009, S. 300), weshalb aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres die Mitgliedschaft bei der PKK oder gar Teilnahme an terroristischen Aktivitäten abgeleitet werden kann,

dass auch eine gewisse Solidarisierung mit getöteten PKK-Aktivisten und die Vorliebe für kurdische Musik noch kein Hinweis für eine Unterstützung der PKK darstellt,

dass sich insgesamt aus den Akten nichts ergibt, was darauf hindeuten würde, der Beschwerdeführer sei nicht wie von ihm angegeben allein insofern politisch aktiv gewesen, als er zuletzt Vorsitzender des Provinzbüros der DTP gewesen sei und Printmedien verteilt habe,

dass die türkischen Behörden auf der anderen Seite bekanntermassen DTP-Mitglieder zum Teil ohne ersichtlichen Anlass Verfolgungsmassnahmen unterziehen (vgl. Helmut Oberdiek, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Oktober 2008, S. 15; EU-Kommission, Turkey 2009 Progress Report, Oktober 2009),

dass auch die relativ hohe Haftstrafe von (...) dafür spricht, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und der Beschwerdeführer einem Politmalus ausgesetzt war,

dass in jedem Fall zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des politischen Führungsprofils des Beschwerdeführers sowie des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte,

dass in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, BVGE 2010/9 E. 5, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010 [E-8112/2009] E. 6.2),

dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs und der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann,

dass dem Beschwerdeführer schliesslich wegen des gegen ihn laufenden Verfahrens respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2010 [D-8253/2010], vom 7. Dezember 2010 [D-8112/2009] und vom 15. Februar 2010 [D 456/2010]),

dass aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde (vgl. BVGE 2011/10),

dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG),

dass zwar grundsätzlich auch andere Staaten als die Schweiz in der Lage wären, den Beschwerdeführer zu schützen und namentlich zu Deutschland ein Anknüpfungspunkt besteht, indem sich dort zwei Brüder des Beschwerdeführers aufhalten,

dass der Beschwerdeführer jedoch keine Möglichkeit hat, in Deutschland Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal Deutschland die Möglichkeit, via eine Botschaft im Ausland einen Asylantrag und eine Einreisebewilligung zu beantragen, nicht kennt,

dass die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen, weshalb ein genereller Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten abzuleiten wäre, praxisgemäss nicht angeht (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3),

dass das BFM bezüglich Kroatien - zu dem der Beschwerdeführer keinerlei Bezug hat - zudem selber angibt, eine Assimilierung könnte sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, weshalb einer Schutzgewährung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen ist,

dass insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge vorrangig vor der Schweiz zu anderen Staaten, in die eine Einreise faktisch möglich wäre, eine besondere Beziehung,

dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG zu Unrecht angewandt hat,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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VwVG),

dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 5. August 2011 wird aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer Vertretung und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5299/2011
Datum : 14. November 2011
Publiziert : 23. November 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. August 2011


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48  52  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • einreise • vorinstanz • asylverfahren • kroatien • untersuchungshaft • haftstrafe • einreisebewilligung • zeitung • deutschland • druck • mitgliedschaft • kopie • asylrecht • demokratie • asylgesetz • bundesgesetz über das bundesgericht • disziplinarmassnahme • innerhalb • verurteilung
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BVGE
2011/10 • 2010/9
BVGer
D-456/2010 • D-5299/2011 • D-8112/2009 • D-8253/2010 • E-8112/2009
EMARK
2004/20 S.130 • 2004/21 S.136 • 2005/11 • 2005/19 • 2005/19 S.174 • 2005/21 S.193 • 2006/18