Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1146/2008
{T 0/2}

Urteil vom 14. Oktober 2010

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Besser, Postfach 3952, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte am 8. Februar 1989 erstmals in die Schweiz und reichte hier ein Asylgesuch ein. Nachdem dieses am 8. Mai 1989 rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde er Mitte August 1990 in sein Heimatland ausgeschafft. Am 4. Januar 1991 heiratete er in Pristina die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. [...]). In der Folge erhielt er von der kantonalen Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und reiste am 12. April 1991 wiederum in die Schweiz ein.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 6. November 1995 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), welchem das damals zuständige Bundesamt, da der Betroffene in den Jahren zuvor mehrmals straffällig geworden war, mittels Schreiben vom 2. Oktober 1996 keine Folge gab.

Am 13. Mai 2000 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 22. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von A._______.

C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 18. September 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, reichten die Eheleute am 6. Oktober 2003 beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 27. Januar 2004 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

D.
Vom Ausländeramt des Kantons Thurgau am 2. Juli 2004 auf die erwähnten Sachumstände aufmerksam gemacht, eröffnete das BFM am 27. April 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens. Vom Äusserungsrecht machte der damalige Parteivertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2006 erstmals Gebrauch.

Auf eine Einvernahme der ehemaligen Schweizer Ehefrau als Auskunftsperson wurde verzichtet, nachdem sie mit Schreiben vom 27. August 2007 ausdrücklich erklärt hatte, diese Angelegenheit sei für sie abgeschlossen.

E.
Am 4. Dezember 2007 räumte das BFM dem früheren Rechsvertreter die Möglichkeit zu einer abschliessenden Stellungnahme innert zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens ein. Die angesetzte Frist wurde bis zum 11. Januar 2008 erstreckt. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch wies die Vorinstanz am 16. Januar 2008 wegen dem drohenden Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist ab. Am 17. Januar 2008 gab der neu mandatierte Rechtsvertreter eine Stellungnahme ab und am 21. Januar 2008 beantragte auch der erste Parteivertreter nochmals, das Nichtigkeitsverfahren sei umgehend einzustellen.

F.
Bereits am 20. Dezember 2007 hatte der Kanton Bern auf Ersuchen der Vorinstanz die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt.

G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 erklärte das BFM die am 22. Januar 2003 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2008 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Gebühr für den angefochtenen Entscheid von Fr. 400.- als gegenstandslos abzuschreiben.

I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni 2008 an seinem Rechtsmittel und seinen Anträgen fest.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Verfahren vor der BFM verletzt worden, weil er keine Möglichkeit erhalten habe, sich vorgängig zur Zustimmungserklärung des Heimatkantons zu äussern. In der Replik fügt er an, eine weitere Gehörsverletzung liege in der Nichtgewährung der Fristverlängerung für die abschliessende Stellungnahme.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck darf der Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der sie ihr Äusserungsrecht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen. Sie hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fundiert und wirksam zur Geltung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann / Philipp Weis-senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 30 N 45).

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung einholt, keine Parteistellung zukommt. Als Ausfluss von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG liegt die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde. Die Einwilligung des Kantons stellt lediglich eine (wenn auch notwendige) formelle Voraussetzung dar, die keiner näheren Begründung bedarf (zum Ganzen vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1). Aus diesem Grunde bleibt unerheblich, ob das BFM die kantonale Einwilligung vor oder nach der abschliessenden Stellungnahme der von der Nichtigerklärung betroffenen Person einholt. Nur schon von daher kann keine Gehörsverletzung vorliegen. Die Vorinstanz hat am 4. Dezember 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer verlauten lassen, die fragliche kantonale Zustimmung erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur abschliessenden Stellungnahme einzuholen. Die diesbezügliche Anfrage erfolgte denn erst am 17. Dezember 2007. Wegen der in der Zwischenzeit gewährten Fristerstreckung für das Ausfertigen einer abschliessenden Stellungnahme konnte die vorgesehene Reihenfolge nicht eingehalten werden. Da das Gesetz indessen nicht vorschreibt, wann die kantonale Einwilligung einzuholen ist, hat das BFM mit dieser Vorgehensweise keine Verfahrensrechte verletzt (siehe wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1). Auch die Verweise des Rechtsvertreters auf Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG erweisen sich als unbehelflich, wurde seinem Mandanten das rechtliche Gehör im Nichtigkeitsverfahren als solchem doch gewährt (siehe Bst. D und E hiervor sowie E. 3.3 hiernach).

3.3 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erhielt der ehemalige Parteivertreter am 27. April 2006 erstmals Gelegenheit, zur beabsichtigten Nichtigerklärung Stellung zu nehmen. Am 4. Dezember 2007 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert zehn Tagen ab Erhalt der fraglichen Mitteilung abschliessend zur Angelegenheit zu äussern. Auf dessen Wunsch erstreckte das BFM besagte Frist bis zum 11. Januar 2008. Am 7. Januar 2008 stellte der damalige Rechtsvertreter in Aussicht, die Stellungnahme (zusammen mit den ihm überlassenen Akten) termingerecht übermitteln zu wollen, ersuchte am 11. Januar 2008 (Eingang bei der Vorinstanz am 15. Januar 2008) infolge Erkrankung aber um eine weitere Fristerstreckung bis zum 21. Januar 2008. Wegen des drohenden Ablaufs der Verwirkungsfrist (22. Januar 2008) konnte das BFM diesem Ansinnen nicht mehr stattgeben. Trotzdem ging am 18. Januar 2008 noch eine vom Vortag datierende Stellungnahme des jetzigen Rechtsvertreters ein. Auch sein Vorgänger reichte am 21. Januar 2008 (Eingang bei der Vorinstanz am 23. Januar 2008) ergänzende Bemerkungen nach.

Wohl hat der Beschwerdeführer die Verzögerungen im Nichtigkeitsverfahren nicht zu verantworten. Ebenso trifft zu, dass die Vorinstanz für sich selbst wesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm, als sie dann aufgrund der Umstände letztlich in der Lage war, dem Beschwerdeführer zuzugestehen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer der Äusserungsfrist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt, bleiben diese Feststellungen für sich allein aber ohne Belang. Weil sich der Beschwerdeführer bereits früher zur Angelegenheit äussern konnte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von rund viereinhalb Wochen zur Ausfertigung einer abschliessenden Stellungnahme im Lichte des rechtlichen Gehörs jedenfalls als ausreichend (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2165/2007 vom 21. Januar 2010 E. 3.3 und 3.4). Davon abgesehen hat die Vorinstanz die nach der Fristerstreckung eingegangene Stellungnahme vom 17. Januar 2008 nicht nur entgegengenommen, sondern sich in der angefochtenen Verfügung offenkundig auch damit auseinandergesetzt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mithin keine Rede sein.

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

6.
Die Zustimmung des Heimatkantons Bern zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von welcher das Gesetz die Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung abhängig macht.

6.1 Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers datiert vom 22. Januar 2003, diejenige betreffend Nichtigerklärung erging am 22. Januar 2008. Der jetzige Rechtsvertreter vertritt die Auffassung, massgeblich für die Fristberechnung sei der 22. Januar 2003, der Tag, an welchem der Einbürgerungsentscheid gefällt und sein Mandant Schweizer Bürger geworden sei. Folglich habe auch die Frist von fünf Jahren an jenem Datum zu laufen begonnen und am 21. Januar 2008 geendet. Die Nichtigerklärung vom 22. Januar 2008 sei somit verspätet erfolgt. Die Vorinstanz dagegen ist der Überzeugung, dass sie die Verwirkungsfrist gewahrt hat. Zur Begründung ihres Standpunktes führt sie in erster Linie aus, gemäss Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG beginne der Fristenlauf frühestens an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag. Ergänzend verweist sie auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und Art. 132 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]).

6.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG beginnt eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Ist die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie nach der Rechtsprechung an dem Tage, der jenem des Beginns des Fristenlaufs entspricht, bei dessen Fehlen am letzten Tag des Monats (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3 Die Einbürgerungsverfügung wurde am 22. Januar 2003 erlassen und gleichentags versandt. In welchem Zeitpunkt sie der Beschwerdeführer erhalten hat, ist nicht bekannt. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihm tags darauf, am 23. Januar 2003, zuging. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG begann demnach am nächstfolgenden Tag, dem 24. Januar 2003, zu laufen und endete am 24. Januar 2008.

6.4 Mit Blick auf das Ende des Fristenlaufs stellt sich die Frage, ob es der Behörde obliegt, die Verfügung innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht nur zu erlassen und zu versenden, sondern sie dem Adressaten auch zuzustellen. Wie die meisten privatrechtlichen Willenserklärungen ist auch die eine bestimmte Person betreffende Verfügung empfangs- bzw. mitteilungsbedürftig. Nach der jüngsten Rechtsprechung gehört zu den Obliegenheiten der verfügenden Behörde deshalb nicht nur der Versand einer Verfügung, sondern auch deren Zustellung. Sie erfolgt in der Regel mittels einer Hilfsperson (z.B. Post, Kurier, etc.), wird aber als notwendige Amtshandlung der Behörde zugerechnet. Soll eine Verfügung innert einer Frist wirksam werden, muss sie daher innert Frist der betroffenen Person eröffnet werden. Eröffnet ist eine Verfügung, wenn sie in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt, sodass dieser davon Kenntnis nehmen kann (zum Ganzen vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.5 Die Vorinstanz verfügte die Nichtigerklärung am 22. Januar 2008. Sie wurde gleichentags versandt und ist dem damaligen Rechtsvertreter gemäss Rückschein am 23. Januar 2008 zugegangen. Der angefochtene Entscheid erging somit innert der fünfjährigen Frist.

7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Februar 1989 als Asylbewerber in die Schweiz gelangt war. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wurde er am 22. August 1990 in seine Heimat ausgeschafft. Wenige Monate später heiratete er dort eine praktisch gleichaltrige Schweizer Bürgerin. Damit verschaffte er sich ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Einem ersten Gesuch um erleichterte Einbürgerung, datierend vom 6. November 1995, war wegen der zum Teil erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den Jahren zuvor, kein Erfolg beschieden. Ein Erhebungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. August 1996 hielt damals zur familiären Situation ergänzend fest, die Ehefrau habe im Jahre 1993 die feste Absicht gehabt, sich scheiden zu lassen. Deswegen sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei die Ex-Gattin oftmals die Polizei habe in Anspruch nehmen müssen. Zeitweilig hätten die Eheleute getrennt gelebt und sich im Februar 1994 auch an verschiedene Adressen im Kanton Zürich abgemeldet.
Am 13. Mai 2000 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Mal Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Einem Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2000 lässt sich hierbei insbesondere entnehmen, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Beziehungen unterhalten hat, in deren Folge er Vater eines ausserehelichen Kindes geworden ist, das am 12. November 1999 zur Welt kam und bei der Kindsmutter lebt. Sodann stellte sich heraus, dass die Eheleute in den Jahren 1995, 1997 und 1998/99 nicht immer an derselben Adresse gemeldet gewesen waren und die Ex-Ehefrau sich ihren Lebensunterhalt teilweise als Coco-Tänzerin verdiente. In der Wahrnehmung des Verfassers dieses Berichts war das Ehepaar dem Milieukreis zuzuordnen und er empfahl, das Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Nach dem Wechsel des Wohnkantons wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Leumundberichtes der Kantonspolizei Thurgau vom 19. Februar 2002 sowie eines Erhebungsberichts der Gemeinde Z._______ vom 30. Juli 2002 am 22. Januar 2003 dann doch noch erleichtert eingebürgert. Dass er Vater eines ausserehelichen Kindes ist, geht weder aus dem Gesuchsformular zur erleichterten Einbürgerung noch den beiden erwähnten Berichten der Thurgauer Behörden hervor.

Gemäss den Scheidungsakten haben die Eheleute am 6. Oktober 2003 ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen. Anlässlich der zivilrichterlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2003 gab die schweizerische Ex-Gattin unter anderem zu Protokoll, sie hätten öfters Streit gehabt. Die Sache mit der anderen Frau und dem Kind seien ihr zu viel gewesen. Sie habe realisiert, dass sie sich deswegen selber kaputt mache. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 27. Januar 2004).

Aktenmässig erstellt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung bereits am 18. September 2003 verlassen hat und direkt zur Mutter der ausserehelich gezeugten Tochter gezogen ist, wo er seither wohnt. Am 26. Dezember 2003 wurde, immer noch ausserehelich, das zweite gemeinsame Kind geboren. Während des Nichtigkeitsverfahrens hat die frühere Gattin des Beschwerdeführers eine Befragung zu den ehelichen Verhältnissen abgelehnt und ihre Haltung mit Schreiben vom 27. August 2007 damit begründet, besagtes Kapitel sei für sie abgeschlossen. Der Beschwerdeführer und sie hätten zusammen eine gute Zeit gehabt, doch zwischenzeitlich habe sie ein neues Leben angefangen.

7.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Zeitspanne von nur rund achteinhalb Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (bis zur faktischen Trennung verstrichen knapp acht Monate) sowie die Zeugung zweier ausserehelicher Kinder und die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter und jetzigen Lebenspartnerin begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch weitere Indizien. Es sind dies vorab die Zeugung eines zweiten ausserehelichen Kindes mit derselben Frau rund zwei Monate nach der erleichterten Einbürgerung, die Auseinandersetzungen während der Ehe mit den damit verbunden gewesenen vorübergehenden Trennungen und die Nichtangabe der am 12. November 1999 geborenen Tochter auf dem entsprechenden Gesuchsformular. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

8.
8.1 Der jetzige Parteivertreter wendet in materieller Hinsicht als erstes ein, aus den Aussagen der Ex-Gattin vor dem Scheidungsgericht könne nicht abgeleitet werden, dass die ehelichen Probleme schon vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hätten. Sie habe vom ausserehelich gezeugten Kind gewusst und dem Beschwerdeführer den fraglichen Seitensprung verziehen. Erst nachträglich sei ihr klar geworden, was für eine grosse Belastung dieses Kind für sie dargestellt habe. Mit dieser Argumentation blendet der Rechtsvertreter wichtige aktenkundige Vorkommnisse schlichtweg aus. So wurde die Ehe seit Jahren immer wieder durch heftige Auseinandersetzungen überschattet. Der Ergänzungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. August 1996 zur erleichterten Einbürgerung und der Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2000 sprechen für sich. In letzterem Bericht ist nicht nur von gravierenden Problemen und zwischenzeitlich getrennten Wohnsitzen, sondern sogar von einem Suizidversuch der geschiedenen Ehefrau im Frühjahr 1998 die Rede. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer auch sonst intime Beziehungen zur Kindsmutter unterhalten haben (vgl. Seite 6 des vorgenannten Erhebungsberichtes). Das Fortbestehen von diesbezüglichen Kontakten zur Kindsmutter wird namentlich durch den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. März 2001 in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Nachhinein erhärtet (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeschrift). Daraus geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit (Februar 2001) - also während des zweiten Einbürgerungsverfahrens - zeitweise bei der als Freundin bezeichneten Kindsmutter gewohnt hat. Dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer verziehen hat, erscheint bei dieser Sachlage unglaubhaft. Zusammen mit den Scheidungsakten deuten solche Unterlagen vielmehr auf eine erhebliche Destabilisierung der Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten der Erklärung der Eheleute und der erleichterten Einbürgerung hin. Auch beim Beschwerdeführer ist anzunehmen, dass er damals keinen intakten Ehewillen mehr besass, andernfalls er die aussereheliche Beziehung abgebrochen und nicht ausgerechnet mit der Kindsmutter wenige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung ein zweites Kind gezeugt hätte und dann zu ihr gezogen wäre. Wie an anderer Stelle dargetan (siehe die vorangehende E. 4.2), muss auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegen, was nach dem Gesagten nicht zutrifft.

8.2 Der Parteivertreter macht sodann geltend, das BFM habe sowohl von den Streitigkeiten während der Ehe und den besonderen Wohnverhältnissen als auch dem ausserehelichen Kind und der ausserehelichen Beziehung gewusst und den Beschwerdeführer trotzdem erleichtert eingebürgert. Es könne nicht sein, dass sein Mandant für fehlerhaftes oder unsorgfältiges behördliches Verhalten einzustehen habe. Die Vorinstanz hegte aufgrund des Erhebungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2000 anfänglich in der Tat Bedenken, ob die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Dass die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter nach der Geburt des ersten Kindes phasenweise fortbestand bzw. wieder aufflackerte, war indessen nicht erstellt und kann dem erwähnten Bericht so nicht entnommen werden. An anderer Stelle wurde sogar betont, es habe sich um einen Seitensprung gehandelt (in diesem Sinne beispielsweise die Stellungnahme des früheren Parteivertreters vom 16. Juni 2006). Ebenso wenig war bekannt, dass der Betroffene zeitweilig bei der Kindsmutter logiert hat, ging der entsprechende Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 1. März 2001 doch nachweislich erst am 7. Juli 2004, als Überweisungsbeilage zum Antrag des Ausländeramtes des Kantons Thurgau auf ein Nichtigkeitsverfahren, beim Bundesamt ein. Anlass dazu, besagten Schlussbericht über polizeiliche Ermittlungen in einer Strafuntersuchung heranzuziehen, bestand in jener Phase des Einbürgerungsverfahrens (anders als bei den zu Recht mitberücksichtigten Einstellungsverfügungen der Zürcher Strafverfolgungsbehörden vom 5. September 2001 und 17. Oktober 2001) nicht. Solcherart reichten die Zweifel damals nicht aus, um dem Einbürgerungskandidaten die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Ihm diese vorzuenthalten schien, zumindest nachdem die positiv ausgefallenen Berichte der Thurgauer Behörden vom 19. Februar 2002 bzw. 30. Juli 2002 vorlagen, kaum mehr angezeigt. Die Abwicklung des Einbürgerungs- und des anschliessenden Nichtigkeitsverfahrens durch die Vorinstanz geschah in rechtskonformer Weise; daraus lässt sich folglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

8.3 In diesem Zusammenhang wird ferner argumentiert, das BFM versuche auf dem Wege der Nichtigerklärung de facto eine unzulässige Neuüberprüfung der erleichterten Einbürgerung vorzunehmen. Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist nicht zu beanstanden, zumal zeitlich nach der Einbürgerung stattfindende Ereignisse geeignet sind, ein neues Licht auf frühere Feststellungen im Einbürgerungsverfahrens zu werfen. Ausserdem verhält es sich in Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft kann die vorgenannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein begründet werden. Insoweit ist es zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf die Qualität der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.2 [mit Hinweis]). Ein solches Vorgehen war auch hier angebracht. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf eine Reihe von Fakten, die seither entweder neu hinzugekommen sind (Zeugung eines zweiten ausserehelichen Kindes im Anschluss an die Einbürgerung, vergleichsweise rasche Trennung und Scheidung, umgehende Hinwendung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter) oder der verfügenden Behörde zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung - wie eben dargetan - nicht bekannt waren (Fortbestand des ausserehelichen Verhältnisses nach der Geburt des ersten ausserehelichen Kindes). Mit einer nachträglichen Korrektur eines einmal gefällten Entscheides hat dies nichts zu tun. Die aufgelisteten Vorkommnisse bilden aber - ex post betrachtet - zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war.

8.4 Der Beschwerdeführer weist des Weiteren darauf hin, dass die Ehe über dreizehn Jahre gedauert habe und er sie alleine für die Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft kaum so lange aufrecht erhalten hätte. Die Beziehung mit all ihren Höhen und Tiefen sei, wie die geschiedene Gattin mit Schreiben vom 26. Juni 2007 (recte: 27. August 2007) bestätigt habe, aber ansonsten gut verlaufen. Dass er acht Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur Kindsmutter ziehen würde, sei selbst für ihn nicht voraussehbar gewesen. Was die Ehedauer anbelangt, so hatte der Beschwerdeführer, wollte er Schweizer Bürger werden, allerdings gar keine andere Wahl, haben sich die beiden Einbürgerungsverfahren, die er anstrengte, wegen seiner wiederholten Straffälligkeit und den aktenkundigen familiären Auseinandersetzungen während der Ehe doch entsprechend in die Länge gezogen. Im Übrigen versucht er, die Bedeutung der ehelichen Schwierigkeiten als übliche Höhen und Tiefen einer Partnerschaft herunterzuspielen. Wenn dem so wäre, so müssten ganz ausserordentliche Umstände eingetreten sein, die schliesslich dennoch dazu führten, eine bis dahin intakte Ehe rasch und unwiderruflich zu zerstören. Solche Umstände sind keine ersichtlich (zum Ganzen siehe E. 8.1 - 8.3 vorstehend). Daran vermag die obgenannte Äusserung der Ex-Ehefrau, die in Widerspruch zu den sonstigen Erkenntnissen steht, nichts zu ändern. Aufgrund des Ereignisablaufes bleibt es daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten schon lange vor der erleichterten Einbürgerung ihren Anfang genommen.

8.5 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung liefert ebenfalls die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die beiden Gesuchsformulare ausgefüllt hat. So liess er die Rubrik "unverheiratete Kinder unter 18 Jahren" auf dem zweiten, vom 13. Mai 2000 datierenden Gesuch offen. Dass es sich um ein Versehen gehandelt haben soll, erscheint wenig überzeugend, hat er die entsprechende Spalte beim ersten Einbürgerungsgesuch vom 6. November 1995, als er noch nicht Vater war, doch ausgefüllt. Wohl bekam die Vorinstanz dank des Erhebungsberichts der Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2000 doch noch Kenntnis von der Existenz eines ausserehelichen Kindes. Allerdings zügelte der Beschwerdeführer im September 2001 in den Kanton Thurgau, wobei auffällt, dass er die dortigen Behörden wiederum nicht über sein aussereheliches Kind informierte (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 19. Februar 2002 und Erhebungsbericht der Gemeindebehörde Z._______ vom 30. Juli 2002). Dass ihn die zuständigen Stellen nicht danach gefragt haben, ist unerheblich. Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterten Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde - wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 4.3 hiervor) - gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen. Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich, gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte bzw. Hinweise über einschlägige Tatsachen zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. oder Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer wäre daher ebenfalls gehalten gewesen, Näheres über das Verhältnis zur Kindsmutter preis zu geben. Kommt hinzu, dass er auf dem zweiten Einbürgerungsgesuch auch die Rubrik "Aufenthalt in der Schweiz" unvollständig ausgefüllt hat. Obschon seit dem Sommer 1991 ununterbrochen hierzulande ansässig, gab er fälschlicherweise an, sich erst seit dem 1. Juli 1994 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Was der Parteivertreter dagegen vorbringt (Fehlinterpretation des Formulars), ist weit hergeholt, vor allem wenn man bedenkt, dass sein Mandant beim Ausfüllen des ersten Gesuchsformulars am 6. November 1995 problemlos imstande war, die geforderten Angaben zu liefern.

8.6 Für ein planmässiges Vorgehen spricht schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer während des zweiten Einbürgerungsverfahrens immer wieder beim Bundesamt nach dem Verfahrensstand erkundigt hat. Im Kontext der mehrfach dargelegten zeitlichen Abfolge der relevanten Vorkommnisse und ihrer Begleitumstände stellt dies ein weiteres Element zur Stützung der vorinstanzlichen Tatsachenvermutung dar.

8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht zu entkräften vermochte. Ebenso wenig kann er objektiv nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum seine Ehe, die zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakt war, bereits rund acht Monate später, bei seinem Auszug bzw. der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens, gescheitert war. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern (in Kopie)
das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, 8090 Zürich (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1146/2008
Date : 14. Oktober 2010
Published : 26. Oktober 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  44  82
BV: 29
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VwVG: 2  5  12  13  19  20  29  30  48  49  62  63
ZGB: 8
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129-II-215 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
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