Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2951/2012

Urteil vom 14. August 2014

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Jean-Daniel Dubey,
Besetzung
Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) gelangte im Oktober 1994 erstmals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Die erstinstanzlich zuständige Behörde lehnte das Begehren am 24. April 1995 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Rechtsmittelinstanz am 17. August 1995 nicht ein und am 7. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeschafft. Im Juli 1997 stellte er erneut ein Asylgesuch. Die zuständige Behörde trat auf dieses Gesuch am 5. September 1997 nicht ein und verfügte abermals die Wegweisung aus der Schweiz. Ebenfalls noch im September 1997 wurde die unkontrollierte Ausreise vermerkt. Im August 1999 schliesslich reiste der Beschwerdeführer ein drittes Mal illegal in die Schweiz ein und stellte ein weiteres Asylgesuch. Auch auf dieses Gesuch wurde seitens der erstinstanzlich zuständigen Behörde nicht eingetreten und der Beschwerdeführer wurde einmal mehr aus der Schweiz weggewiesen (Verfügung vom 28. September 1999). Per 11. Oktober 1999 wurde eine weitere unkontrollierte Ausreise vermerkt.

B.
Am 5. April 2001 heiratete der Beschwerdeführer in Valencia (Spanien) die 1957 geborene Schweizerbürgerin Y._______. Gestützt auf diese Eheschliessung konnte er im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs am 7. Mai 2001 in die Schweiz einreisen und wurde ihm im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer mit einem undatierten Antrag (Eingang bei der Vorinstanz am 18. Januar 2006) um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Die Ehegatten unterzeichneten am 19. April 2007 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde A._______ (SG).

D.
Mit Schreiben vom 5. August 2009 informierte die Einwohnergemeinde B._______ (LU) die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer per Ende Juli 2009 von seiner Ehefrau getrennt und die eheliche Wohnung in C._______ (LU) verlassen habe, um in eine eigene Wohnung in D._______ (LU) zu ziehen.

E.
In einem Schreiben vom 4. Januar 2011 informierte die kantonale Migrationsbehörde die Vorinstanz u.a. darüber, dass die Ehegatten im Juni 2009 ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hätten und die Ehe im Dezember 2009 geschieden worden sei. Im Januar 2010 habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. Ein Gesuch um Familiennachzug sei hängig.

F.
Schliesslich wurde die Vorinstanz auch noch von den Einwohnerdiensten Luzern in einem Schreiben vom 24. Februar 2011 auf den Sachverhalt (Trennung, Scheidung und Wiederverheiratung) aufmerksam gemacht.

G.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2010 Gebrauch. Ein von der Vorinstanz am 11. Februar 2011 an die geschiedene Ehefrau gerichteter Fragenkatalog wurde von dieser unbeantwortet retourniert. Im August 2011 zog die Vorinstanz im Einverständnis des Beschwerdeführers die Akten seines Scheidungsverfahrens bei.

H.
Am 4. August 2011 richtete die Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer, den dieser beantwortete (Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. September 2011).

I.
Am 11. Oktober 2011 gelangte die Vorinstanz mit einer Anfrage an das Betreibungsamt der Stadt Luzern, welche von der angegangenen Stelle Tags darauf schriftlich beantwortet wurde.

J.
Am 1. November 2011 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm die Möglichkeit einer abschliessenden Stellungnahme. Davon machte der Betroffene mit einer schriftlichen Eingabe vom 9. Dezember 2011 Gebrauch.

K.
Am 30. April 2012 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

L.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte darin um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Rechtsschrift wurden unter anderem zwei persönliche Stellungnahmen des Beschwerdeführers und eine solche der geschiedenen Ehefrau beigelegt.

N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Replik vom 7. September 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

P.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee (LU) vom 14. April 2011 wurde der Beschwerdeführer des Erleichterns des illegalen Aufenthaltes, des Vorbereitens der illegalen Einreise (Versuch) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen zwischen Januar und August 2010 in Luzern, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.- (bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt. Die Delinquenz stand in Zusammenhang mit dem zwischen 2008 und 2010 erfolglos versuchten Nachzug zweier 1991 bzw. 1992 in Pakistan geborener Söhne des Beschwerdeführers aus einer ersten Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum Vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die mit dem Einbürgerungsgesuch betraute Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.

5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zum Bereich der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund angibt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

6.

6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).

6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.

7.

7.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die vorhandenen Akten wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz in den Jahren 1994, 1997 und 1999 je ein Asylgesuch eingereicht. Dabei liess er sich selbst von der nach einem ersten Verfahren erfolgten Ausschaffung nicht nachhaltig beeindrucken. Am 5. April 2001 heiratete er in Spanien - wo er sich gemäss eigenen Angaben als Asylbewerber aufhielt - eine ihm gegenüber fast 12 Jahre ältere Schweizerbürgerin, die er dort etwa vier Monate zuvor kennen gelernt und vor der Hochzeit viermal getroffen haben will (Antworten auf Frage Nr. 1 des vorinstanzlichen Fragenkatalogs vom 4. August 2011; act. 14). Einen Monat nach der Heirat, am 7. Mai 2001, gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz und wurde hier als Ehemann einer Schweizerbürgerin geregelt. Am 11. Januar 2006 ersuchte er um Gewährung der erleichterten Einbürgerung, am 19. April 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand ihrer Ehe und am 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erleichtert eingebürgert. Am 28. April 2009 - also rund zwei Jahre später - wurde ein Mietvertrag für eine nur von ihm allein bewohnte Zwei-Zimmer-Wohnung ausgestellt und bereits am 25. Mai 2009 unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welches am 10. Juni 2009 beim zuständigen Gericht einging. Die Ehe wurde am 2. Dezember 2009 geschieden. Das Scheidungsurteil blieb unangefochten und erwuchs am 19. Januar 2010 in Rechtskraft. Bereits zuvor, nämlich am 14. Januar 2010, verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut, diesmal in Pakistan mit einer gegenüber der früheren Ehefrau 28 Jahre jüngeren pakistanischen Staatsangehörigen.

7.2 Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere der Zeitraum von knapp 24 Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und definitiver Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, die unmittelbar darauf erfolgte Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens und die schnelle Wiederverheiratung nach Scheidung von der Schweizerischen Ehefrau - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt demnach am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen glaubhaft zu machen.

7.3 In einer ersten schriftlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2011 führt der Rechtsvertreter einleitend aus, der Beschwerdeführer habe ursprünglich zwei Brüder in der Schweiz gehabt. Einer von ihnen habe seinen Aufenthaltstitel durch eine arrangierte Ehe erwirkt und sei inzwischen ausgeschafft worden. Für dieses Fehlverhalten sei der zweite Bruder verantwortlich gewesen und der Beschwerdeführer habe davon gewusst. Mit seinem zweiten, in der Schweiz verbliebenen Bruder habe der Beschwerdeführer im September 2005 eine Pizza-Bäckerei mit Hauslieferdienst und Take Away sowie Partyservice übernommen. Dieser Betrieb sei trotz allen Bemühungen nicht rentabel gewesen und schliesslich im Mai 2010 in Konkurs gegangen.

Weiter führt der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 10. Februar 2011 aus, er habe sich mit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt und von ihr folgende telefonische Auskünfte erhalten: Der Beschwerdeführer habe anfänglich aus dem Pizza-Geschäft Erträge erwirtschaftet, mit denen er seinen hälftigen Anteil an den gemeinsamen ehelichen Lebenshaltungskosten habe bestreiten können. Die Situation habe sich erst im Verlaufe des Jahres 2008 verändert. Plötzlich habe der Beschwerdeführer keine Zahlungen mehr geleistet und sie (die damalige Ehefrau) habe die ganze private Schuldenlast übernehmen müssen. Jetzt erst habe sie erfahren, dass der Betrieb überschuldet gewesen sei und mit existentiellen Schwierigkeiten habe kämpfen müssen. Um ihrem Ehegatten behilflich zu sein, habe sie dann mehr als ein Jahr lang alle privaten Finanzlasten getragen und darüber hinaus auch noch Kreditraten abbezahlt, die ihren Ursprung in der Übernahme des Geschäfts gehabt hätten. Sie habe alles versucht, um den Beschwerdeführer von einem Ausstieg aus dessen Geschäft zu überzeugen. Er habe aber seinen Bruder nicht im Stich lassen wollen und sich deshalb gegen sie und für eine Weiterführung des Geschäfts entschieden. Auf Empfehlung einer Beratungsstelle hin habe sie sich daraufhin für eine Scheidung entschieden. Sie habe dem Beschwerdeführer die Gründe dafür dargelegt und er habe viel Verständnis gezeigt.

Im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung führte der Rechtsvertreter in besagter Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei mit der Auflösung der Ehegemeinschaft und dem Niedergang des mit seinem Bruder geführten Geschäfts in eine tiefe Depression gefallen und habe sich dem Alkohol zugewendet. Auf Betreiben seines Bruders und seiner Eltern sei er anfangs Dezember 2009 nach Pakistan zurückgekehrt und habe am 14. Januar 2010 in Gujrat seine heutige Ehefrau geheiratet, die es ihm wegen ihres Einfühlungsvermögens und ihrer Fröhlichkeit sehr angetan habe. Ihre Familien hätten sich schon seit langer Zeit gekannt.

7.4 In seiner schriftlichen Beantwortung des vorinstanzlichen Fragenkatalogs vom 4. August 2011 (act. 14) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die eheliche Gemeinschaft sei bis im Juni 2005 gut verlaufen (Antwort auf Frage Nr. 2.a). Schwierigkeiten seien ab März 2006 aufgetreten (Antwort auf Frage Nr. 2.b). Sie seien finanzieller Natur gewesen (Antwort auf Frage Nr. 2.c). Das Geschäft sei erstmals im Mai 2006 überschuldet gewesen und seine damalige Ehefrau habe ab dem gleichen Zeitpunkt begonnen, Zahlungen für ihn zu leisten (Antworten auf Frage Nr. 2.j und 2.k). Während des Einbürgerungsverfahrens habe es in der Ehe keine Schwierigkeiten gegeben und die eheliche Gemeinschaft sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen (Antworten auf Fragen Nr. 4 und Nr. 4.a). Es sei die finanzielle Situation gewesen, die die Ehe zerstört habe (Antworten auf Fragen Nr. 5 und 6).

7.5 In der abschliessenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer störe sich daran, dass die Vorinstanz ihm vorhalte, seine Bruderliebe und seinen persönlichen Stolz über die Liebe zu seiner schweizerischen Ehefrau gestellt zu haben. Er verstehe den Vorwurf so, dass es unehrenhaft sei, seinen Bruder zu lieben und ein Selbstwertgefühl zu haben. In gleicher Weise habe auch die geschiedene Ehefrau bei ihm (dem Rechtsvertreter) interveniert und betont, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer aus Liebe und nicht überstürzt eingegangen sei. Des weiteren habe sie mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass sie gehalten gewesen wäre, finanzielle Schwierigkeiten während des Einbürgerungsverfahrens zu melden. Man könne solche Probleme auch überbewerten. Immerhin habe sie dem Beschwerdeführer stets unter die Arme gegriffen, da sich dieser zusammen mit seinem Bruder auch redlich darum bemüht habe, den Geschäftsbetrieb zu erhalten.

7.6 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die finanziellen Probleme, die ab März 2006 zu Tage getreten seien und schliesslich zur Scheidung geführt hätten, deuteten darauf hin, dass die Ehe schon während des Einbürgerungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt gewesen sein müsse. Solchermassen sei sie nicht in dem Sinne stabil gewesen, wie dies für eine erleichterte Einbürgerung vorauszusetzen wäre.

8.

8.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2012 bzw. in den mit dieser eingereichten persönlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. und 22. Mai 2012 sowie derjenigen ohne Datum der geschiedenen Ehefrau wird im wesentlichen nochmals betont, die Ehe sei aus Liebe und Zuneigung geschlossen worden und sie hätten eine sehr gute, glückliche Zeit miteinander verbracht. Der Beschwerdeführer betont, er habe die Trennung nicht gewollt, sei im Nachhinein aber froh, dass sie in Freundschaft auseinander gegangen seien. Grund für die Scheidung seien finanzielle Probleme gewesen, die im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden seien, das er mit seinem Bruder betrieben habe. Er habe sich regelmässig mit seinem Bruder gestritten und versucht, das Geschäft zu verkaufen, was allerdings nicht gelungen sei. In Bezug auf seine aktuelle Ehe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Januar 2010 zwangsweise verheiratet worden und habe sich dagegen nicht wehren können. Die geschiedene Ehefrau betont in ihrer kurzen Stellungnahme nochmal, die Ehe sei aus Liebe und echter Zuneigung geschlossen und auch so gelebt worden. Die Gemeinschaft sei aber wegen geschäftlicher Probleme "sehr strapaziert" worden, was schliesslich zur Scheidung geführt habe.

8.2 In seiner Replik vom 7. September 2012 schreibt der Beschwerdeführer nochmals von Schwierigkeiten, die ihm bei seiner Geschäftstätigkeit ohne eigenes Verschulden begegnet seien, und davon, dass seine damalige Ehefrau ihn finanziell und moralisch unterstützt habe, solange sie die Kraft dazu gehabt habe. Er habe dann aufgegeben, sein Bruder hingegen weitergemacht und sei ebenfalls gescheitert. Die von der Vorinstanz verhängte Massnahme werde den Verhältnissen nicht gerecht; sie sei von einem Ressentiment belastet.

Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Luzern und aus dem Betreibungsregister der Stadt Luzern, beides seinen konkursiten Geschäftsbetrieb betreffend, zu den Akten.

9.

9.1 Die vom Beschwerdeführer im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen und edierten Belege lassen nicht schlüssig erkennen, dass die Ehe tatsächlich bis zur Erteilung der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen war und erst danach eine Zerrüttung einsetzte, die schliesslich zur Trennung und Scheidung führte oder dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens die Schwere bestehender ehelicher Probleme nicht erkannt hätte.

9.2 Unbestritten ist, dass es finanzielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers waren, die zur Zerrüttung und Scheidung geführt haben. Den Beginn ehelicher Probleme verortete der Beschwerdeführer bei Beantwortung des schriftlichen Fragenkataloges vom 4. August 2011 im Juni 2005 bzw. März 2006 (Antworten auf die Fragen Nr. 2.a bis 2.c). Gestützt wird diese Darstellung von der gleichen Ortes vermerkten Aussage, wonach das Geschäft im Mai 2006 erstmals überschuldet gewesen sei und die damalige Ehefrau ab diesem Zeitpunkt Zahlungen für den Beschwerdeführer geleistet habe (Antworten auf die Fragen Nr. 2.j und 2.k).

9.3 Dass der Betrieb des Beschwerdeführers schon während dessen Einbürgerungsverfahrens in grossen Schwierigkeiten steckte, ergibt sich in eindrücklicher Weise aus dem von der Vorinstanz im Oktober 2011 eingeholten Betreibungsregisterauszug. Demnach kam es schon im Jahre 2006 zu vier Betreibungen im Gesamtbetrag von rund 12'000 Franken. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers im Mai 2007 wies die Pizza-Bäckerei (GmbH) des Beschwerdeführers bereits Betreibungen in Höhe von über 28'000 Franken aus. Bis zum Jahresende 2007 wuchsen die Betreibungen auf einen Betrag von fast 50'000 Franken an und betrugen zuletzt per Oktober 2011 über 230'000 Franken. Überdies fielen während der ganzen Zeitspanne insgesamt 14 Verlustscheine im Betrag von über 60'000 Franken an. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Beschwerdeführer selbst am 7. September 2012 eingereichten Auszug, der in detaillierter Form einen Zeitraum von Anfang Februar 2007 bis Ende Januar 2011 wiedergibt.

9.4 Ausgehend von der Tatsache, dass die damalige Ehefrau ab Mai 2006 - also schon ganz zu Beginn der finanziellen Schwierigkeiten - Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers übernahm, die Verschuldung aber trotzdem weiter zunahm, ist anzunehmen, dass es bald einmal zu Auseinandersetzungen über die angespannten Finanzen gekommen sein muss.

9.5 In allen anderen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau fällt auf, dass Beginn und Entwicklung in der Verschlechterung der ehelichen Beziehung zeitlich nicht verortet bzw. pauschal behauptet wird, eine Zerrüttung habe erst nach Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung eingesetzt. So blieb auch offen, ab welchem Zeitpunkt die damalige Ehefrau dem Beschwerdeführer zur Aufgabe des Geschäfts gedrängt haben soll bzw. nicht mehr ohne weiteres bereit gewesen sein will, für finanzielle Verbindlichkeiten von ihm aufzukommen.

9.6 Schliesslich fällt auch auf, dass seitens der Beteiligten offenbar nicht versucht wurde, die Ehe noch zu retten und dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner ausgesprochen schnellen Wiederverheiratung in zentralen Punkten widersprüchlich blieben. Nachdem er zuerst behauptete, seine jetzige Ehefrau anlässlich seines Heimaturlaubs im Januar 2010 kennen und lieben gelernt zu haben (Antworten auf Fragen Nr. 8.a und Nr. 8.b des Fragekatalogs vom 4. August 2011), behauptete er in seiner schriftlichen Eingabe vom 21. Mai 2012 auf noch viel weniger überzeugende Weise, er sei zwangsverheiratet worden und habe sich dagegen nicht wehren können.

9.7 Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Asylgesuchen und dem versuchten Nachzug seiner Söhne aus einer ersten Ehe (die er im Übrigen in seinem Einbürgerungsantrag pflichtwidrig nicht erwähnt hatte) ist ebenfalls nicht geeignet, ihm eine besondere Glaubwürdigkeit zuzusprechen.

10.

Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat er die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind damit erfüllt.

11.
Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die es rechtfertigen könnten, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen. Solche sind insbesondere nicht in den Umständen zu sehen, die ursächlich zur Zerrüttung seiner Ehe führten.

12.
Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 16)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten K [...])

- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand im Departement des Innern, Kanton St. Gallen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2951/2012
Date : 14. August 2014
Published : 11. September 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  37
VwVG: 1  2  12  13  19  48  49  62  63
BGE-register
129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_516/2012
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1987/III/310