Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6657/2014
Urteil vom 14. Juli 2016
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
Parteien
vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2014 von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Am 7. August 2014 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie sei am 26. Mai 2014 in Eritrea aufgebrochen und sei über den Sudan, wo sie von den Behörden ins Flüchtlingslager (...) gebracht worden sei, das sie aber nach wenigen Tagen wieder verlassen habe, nach Libyen gereist. In Tripolis habe sie ein Boot in Richtung Italien bestiegen. Dieses sei von den italienischen Behörden am 19. Juli 2014 auf hoher See aufgegriffen worden, wobei sie und die übrigen Insassen auf dem Schiff der Behörden nach Italien gebracht worden seien. Danach sei sie mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. In Italien habe sie zwar ihren Vor- und Nachnamen angeben müssen, sei indes nicht daktyloskopiert worden. Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe gesehen, dass dort alle ihre Landsleute auf der Strasse leben müssten. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes machte sie ferner geltend, dass sie bereits seit vier Jahren an [einer Krankheit] leide und sich aufgrund dessen in Eritrea in Behandlung begeben habe, wobei dies nichts genützt habe. Schliesslich wies sie die Vorinstanz darauf hin, dass sie in der Schweiz eine Cousine habe, die in B._______ lebe, und sie sich nach Möglichkeit gerne in deren Nähe aufhalten würde.
B.
Gestützt auf diesen Hinweis bezüglich Verwandter in der Schweiz wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuweisung an einen Kanton gewährt. Dabei trug sie vor, dass sie gerne im Kanton B.______ leben würde, um nahe bei ihrer Cousine zu sein. Mit Verfügung vom 11. August 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu und führte mit Verweis auf Art. 27 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5 |
|
a | Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; |
b | Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; |
c | Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde; |
d | minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; |
e | Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 71 |
|
1 | Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.72 |
2 | Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. |
C.
Am 27. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 31. Oktober 2014 informierte die Vorinstanz die italienische Dublin-Unit, dass sie angesichts des Fristablaufs nun Italien als für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig erachte.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - eröffnet am 7. November 2014 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 7. August 2014 angegeben, im Juli 2014 auf dem Seeweg in Italien eingereist und wenige Tage später in die Schweiz weitergefahren zu sein. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) am 28. Oktober 2014 auf Italien übergegangen sei. Anlässlich des der Beschwerdeführerin zu dieser Zuständigkeit gewährten rechtlichen Gehörs habe diese vorgetragen, dass in Italien viele ihrer Landsleute auf der Strasse leben würden und sie an [einer Krankheit] leide. Hierzu sei festzuhalten, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführerin in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte. Folglich habe sie sich diesbezüglich an die in Italien zuständigen lokalen Behörden zu wenden. Zudem stehe es ihr frei, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen, um Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Aus den Akten gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Es sei ihr zuzumuten, sich bei allfälligen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Italien zu wenden. Nach dem Gesagten sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin dorthin.
E.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 (gemäss Empfangsbestätigung persönlich an diesem Datum beim Bundesverwaltungsgericht vorbeigebracht) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 an und beantragt sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie in keinem anderen Land als in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und gemäss der Dublin-III-VO mithin kein anderer Vertragsstaat - auch nicht Italien - für ihr Asylgesuch zuständig sein könne. Im Übrigen seien angesichts der Vervielfachung der Asylsuchenden in Italien nicht nur die Kapazitäten für die Erfassung und Verarbeitung von Asylgesuchen, sondern auch die Fürsorgeeinrichtungen für Schutzsuchende langfristig überlastet, so dass die Dublin-III-VO ohnehin nicht mehr funktionsfähig sei. In früheren Jahren sei die Zahl der Asylsuchenden in Italien insbesondere deshalb niedrig gewesen, weil die italienische Marine diese bereits auf hoher See - in Verletzung des Refoulement-Gebots - nach Libyen zurückgeschafft habe. Bei einer Rückführung nach Italien würde sie, die Beschwerdeführerin, die überlebensnotwendige Sozialhilfe höchstens für kurze Zeit erhalten und müsste dann betteln gehen und auf der Strasse leben oder würde in illegale Aktivitäten verwickelt. So würde sie in Italien spätestens nach drei Monaten aus den Fürsorgeeinrichtungen entfernt, ohne dass es ihr - angesichts der hohen Arbeitslosigkeit respektive ihrer defizitären Stellung auf dem Arbeitsmarkt - möglich wäre, eigene Einkünfte zu erzielen respektive sie unterstützungsfähige Verwandte hätte. Auch die karitativen Organisationen seien völlig überfordert. Vor diesem Hintergrund widerspreche es Treu und Glauben, wenn die Schweiz besonders verletzliche Asylsuchende, wie zum Beispiel Frauen, nach Italien zurückweise. Dies gelte nicht erst dann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dies explizit feststelle.
F.
Mit Telefax vom 14. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 räumte das Gericht der Beschwerde gestützt auf aArt. 107a Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. |
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Schweiz die italienischen Behörden am 27. August 2014 basierend darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem Drittstaat her kommend die Grenze Italiens illegal überschritten und anschliessend erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, um ihre Übernahme gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht habe. Die italienischen Behörden hätten die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens erkannt und der Übernahme der Beschwerdeführerin stillschweigend zugestimmt. Folglich ergäben sich keine Gründe, die übereinstimmende Zuständigkeitserklärung zwischen der Schweiz und Italien anzuzweifeln.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei als Frau besonders verletzlich und müsste bei einer Rückkehr nach Italien auf der Strasse leben und betteln oder würde in illegale Aktivitäten verwickelt, sei darauf hinzuweisen, dass sie bisher nur als illegal anwesende Person in Italien gewesen sei und somit nach der Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erstmals in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen werde. Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch eine Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, aufgrund des italienischen Asylverfahrens und der vorherrschenden Aufnahmebedingungen ernsthafte Schwierigkeiten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es sei ihr in ihrer Beschwerde nicht gelungen, darzulegen, weshalb die italienischen Behörden gerade in ihrem konkreten Fall in völkerrechtswidriger Weise gegen ihre Verpflichtungen gemäss der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstossen würden beziehungsweise weshalb gerade ihr der notwendige Schutz verwehrt bleiben sollte. Zudem sei festzuhalten, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liege, sich von illegalen Aktivitäten fernzuhalten.
Bezüglich des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz sei anzumerken, dass sich dieses auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe. Der EGMR sei zum Schluss gekommen, dass die Überstellung einer Familie nur dann nicht gegen Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
I.
In ihrer Replik vom 16. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die in der Beschwerde vom 14. November 2014 vorgetragenen, allgemein bekannten Tatsachen, dass sich die Anzahl der Asylsuchenden in Italien dieses Jahr verdoppelt habe und der Staat dadurch überfordert sei, nicht substantiiert in Abrede stelle. Dass Italien das Rückübernahmegesuch mangels gestelltem Asylgesuch nicht beantwortet habe, könne angesichts der Überlastung des Systems nicht als Zustimmung fingiert werden. So würden ihr, der Beschwerdeführerin, früher oder später mit Sicherheit alle Fürsorgeleistungen entzogen. Dabei hätte sie angesichts ihrer fehlenden Qualifikationen einerseits und der hohen Arbeitslosigkeit in Italien andererseits keine realen Aussichten auf wirtschaftliche Verselbständigung. Solche Umstände, die zum Betteln veranlassten, stellten eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte die Beschwerdeführerin eine Zusammenstellung verschiedener Quellen betreffend die Aufnahmebedingungen für junge Frauen in Italien (vgl. Beilage 1), einen Auszug aus einem Dokument des Asylum Information Database (AIDA) Projects betreffend das Asylsystem in Italien (vgl. Beilage 2), eine Liste der gegen Italien angehobenen EU-Vertragsverletzungsverfahren (vgl. Beilage 3), einen Ausdruck der Internetseite humanrights.ch betreffend Rückschaffungen nach Italien (vgl. Beilage 4), einen Ausdruck der Internetseite www.swissinfo.ch mit dem Titel "Italien überlässt Flüchtlinge weitgehend sich selbst" (vgl. Beilage 5) sowie einen Auszug aus dem CIA World Factbook betreffend Italien (vgl. Beilage 6) ins Recht. Ferner verwies sie auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates R [2000] 3 sowie auf den Corruption Perception Index (CIP) betreffend Italien.
J.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Gericht und wies nochmals darauf hin, dass es für sie aussichtslos sei, in Italien ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, da sie weder eine in Italien gesprochene noch eine übernational gängige Sprache verstehe und weder eine Berufsbildung noch Erfahrung im italienischen Erwerbsleben mitbringe. Ferner sei eine Überstellung nach Italien mit dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108), insbesondere mit dem Verbot der indirekten Diskriminierung in Art. 5 CEDAW, unvereinbar. So habe das CEDAW-Komitee in seinen Schlussbemerkungen vom 2. August 2011 zum 6. Staatenbericht Italiens vermerkt, dass die Anstrengungen Italiens zur Verhinderung von Gewalt an immigrierten Frauen ungenügend seien (CEDAW/C/ITA/CO/6, Rn. 26). Zwar habe das Land die Europaratskonvention zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen (Istanbul Konvention) vom 11. Mai 2011 ratifiziert. Dennoch könne von einer wirksamen Bekämpfung der Gewalt gegen die besonders verletzlichen Immigrantinnen, die Vordringlichkeit habe und sich etwa in der Bereitstellung von besonderen Schutzunterkünften manifestieren müsse (vgl. Art. 23), keine Rede sein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, im vorliegenden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, nochmals Stellung zu nehmen und allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit wahr und liess von ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin nochmals Stellung zum vorliegenden Verfahren nehmen. Dabei wurde ausgeführt, dass das italienische Aufnahmesystem für Asylsuchende bekann-terweise chronisch überlastet sei. Dublin-Rückkehrende würden aufgrund von Kapazitätsengpässen in den regulären Empfangszentren in temporären Unterkünften - welche vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert würden - untergebracht. Diese temporären Unterkünfte seien nun aber per 30. Juni 2015 geschlossen worden. Aktuell würden Dublin-Rückkehrende in den regulären Empfangszentren untergebracht, obwohl es dort an und für sich keine Plätze mehr habe. Dies führe zu massiven Überschreitungen der Kapazitätsgrenzen, wie auch dem AIDA Country Report zu Italien von Dezember 2015 zu entnehmen sei. Gemäss schweizerischer Asylstatistik hätten im Jahr 2014 6'923 Eritreer in der Schweiz um Asyl ersucht. Es sei davon auszugehen, dass sie fast alle über Italien eingereist seien und somit nach den Regeln von Dublin auch wieder dorthin zurück müssten. Dazu kämen Dublin-Rückkehrende, die aus anderen europäischen Staaten nach Italien rücküberstellt würden. Eine adäquate Unterbringung und Versorgung in den vorhandenen Strukturen sei vor diesem Hintergrund stark in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der Lebensbedingungen innerhalb der Empfangszentren bestünden enorme Qualitätsunterschiede zwischen den Zentren. Wie dem zuvor erwähnten AIDA Country Report zu entnehmen sei, seien die Zustände teilweise desolat. Die Beschwerdeführerin sei in Italien nur auf der Durchreise gewesen, weshalb sie bislang noch nicht in einem italienischen Empfangszentrum registriert worden sei, bei einer Rückkehr aber normalerweise in einem dieser Zentren untergebracht würde. Sie sei psychisch sehr belastet und befinde sich derzeit in medizinischer Behandlung. So leide sie seit mehreren Monaten an [starken Kopfschmerzen und anderen Beschwerden]. Dies gehe auch aus dem beiliegenden Arztbericht [einer ärztlichen Praxis] vom 11. Januar 2016 hervor. Die Beschwerdeführerin werde seit ihrer Ankunft in der Schweiz von ihrer Cousine unterstützt. Zwischen den beiden Frauen, die sich bereits im Heimatland gekannt hätten, bestehe eine sehr enge Bindung. Die Beschwerdeführerin verbringe die meiste Zeit bei ihrer Cousine, welche in allen Belangen eine wichtige Stütze für sie sei. Die Cousine berichte davon, dass sich die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten Zustand befinde, aber kaum darüber rede und sehr in sich zurückgezogen lebe. Die Erlebnisse in Eritrea - Militärangehörige seien nach dem Verschwinden ihres Ehemanns zu ihr nach Hause gekommen - würden sie sehr belasten. Vor diesem
Hintergrund bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine ein Abhängigkeitsverhältnis in Analogie zu Art. 16 Dublin-III-VO. Eine Trennung von ihrer Cousine würde für die Beschwerdeführerin zu einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten. Schliesslich sei eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht mit dem Grundsatz der Dublin-Verordnung vereinbar, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Nach dem Gesagten sei ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV im Verfahren der Beschwerdeführerin angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So führte sie anlässlich ihrer Befragung aus, sie habe sich über den Sudan nach Libyen begeben, von wo aus sie ein Boot in Richtung Italien genommen habe. Dabei sei sie am 19. Juli 2014 von den italienischen Behörden auf hoher See aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Dort habe sie ihren Namen angeben müssen. Danach sei sie in die Schweiz weitergereist.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 27. August 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nichts, dass sie in Italien weder ein Asylgesuch eingereicht habe, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Auf Beschwerdeebene wurde die Frage des systematischen Mangels zwar nicht explizit aufgegriffen. Indes trug die Beschwerdeführerin wiederholt vor, das Asylsystem in Italien, insbesondere die Unterbringungs- und Versorgungskapazitäten, seien stark überlastet.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch ist Italien gehalten, die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anzuerkennen und zu schützen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektive seinen Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien grundsätzlich nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus seit einiger Zeit in der Kritik (vgl. u.a. AIDA, Country Report: Italy, Januar 2015, S. 51 ff. sowie die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, und Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Im Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof vor dem Hintergrund der von den Beschwerdeführenden in diesem Fall geltend gemachten systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem jedoch fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im diesem Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Mithin hat der EGMR das Vorliegen eines systemischen Mangels für Italien implizit verneint (vgl. auch Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien, Urteil vom 2. April 2013, Beschwerde Nr. 27725/10, § 78, auf das im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz verwiesen wird). Das UNHCR hat zwar, wie zuvor erwähnt, in verschiedenen Berichten und Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das italienische Asylsystem, insbesondere im Bereich der Aufnahme und Integration Betroffener, Lücken aufweise, einer generellen Empfehlung, Asylsuchende infolge systemischer Mängel nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen, hat es sich bislang indes enthalten (vgl. statt vieler UNHCR, a.a.O., einschliesslich UNHCR Deutschland, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014). Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis nicht davon aus, das Asylsystem Italiens leide an einem systemischen Mangel (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D 6399/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.4; Urteil des BVGer E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen bleibt.
6.
6.1 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie als alleinstehende, junge Frau mit Blick auf die - auch vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz festgestellten - Unzulänglichkeiten in den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien eine besonders verletzliche Person sei. Ferner habe sie wegen fehlender Qualifikationen und der hohen Arbeitslosigkeit in Italien keine realen Aussichten auf eine wirtschaftliche Verselbstständigung. Folglich wäre sie, angesichts der Tatsache, dass die überlebensnotwendige Sozialhilfe in Italien nach kurzer Zeit eingestellt würde, zum Betteln gezwungen, was einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.2 Zwar ist mit dem EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz und mit Blick auf die zuvor zitierten Quellen (vgl. E. 5.2, Absatz 2) nicht von der Hand zu weisen, dass bezüglich der momentanen Aufnahmebedingungen in Italien ernsthafte Zweifel bestehen. Dennoch ist im vorliegenden Fall die Schwelle der unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihrLeib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.
7.
Bezüglich des Vorbringens, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Cousine bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der familiären Beziehungen in Art. 16 Dublin-III-VO, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss, abschliessend ist. Davon erfasst ist die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Geschwistern, nicht aber zwischen Cousinen und Cousins. Alle übrigen Konstellationen von verwandtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen sind über die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 16; vgl. ferner Urteil des BVGer E 8393/2015 vom 9. März 2016, E. 5.2).
8.
Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
9.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96 |
|
1 | Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97 |
a | im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; |
b | von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; |
c | von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder |
d | von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist. |
2 | In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104 |
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisenund die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 zu bestätigen.
12.
Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betraut sind, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gebührend Rechnung tragen. Dazu wäre es angezeigt, dass sie die italienischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber informieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, junge, psychisch belastete Frau mit den genannten gesundheitlichen Problemen handelt, für die nach Möglichkeit sichergestellt werden sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Italien in eine Unterkunft, in der eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung vorhanden ist, gebracht wird.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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