Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1185/2006

{T 0/2}

Urteil vom 14. Juli 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.

Parteien
R._______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) hielt sich zwischen 1991 und 1996 regelmässig als Saisonnier zur Arbeit in die Schweiz auf. Nach Beendigung der letzten Saison stellte er Mitte Dezember 1996 ein Asylgesuch. Das dafür zuständige Bundesamt lehnte den Antrag in einer Verfügung vom 11. März 1997 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Eine dazu angesetzte Ausreisefrist (bis 31. August 1997) wurde später bis zum 31. Mai 1998 erstreckt. Der Beschwerdeführer liess auch die erstreckte Frist ungenutzt verstreichen und heiratete am 29. Juli 1998 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1958 und Mutter zweier Kinder aus einer früheren Ehe). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 18. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Voraussetzung einer während mindestens drei Jahren gelebten ehelichen Gemeinschaft erst Ende Juli 2001 erfüllt sein werde, erneuerte er sein Gesuch am 31. Juli 2001. Mit Schreiben vom 16. September 2001 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Beschleunigung des Verfahrens, weil er keinen heimatlichen Reisepass besitze und gemeinsame Reisen mit seiner Ehegattin nicht möglich seien.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 4. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.
Am 18. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Neuenburg und das Gemeindebürgerrecht von Neuenburg und Couvet.
C.
Am 26. November 2004 wandte sich der Migrationsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und machte diese darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe. Demnach habe er sich im Mai 2004 von seiner schweizerischen Ehefrau scheiden lassen und am 6. September 2004 im Kosovo eine 1975 geborene Landsfrau geheiratet. Mit dieser habe er seit dem 10. Dezember 2001 ein gemeinsames Kind.
Mit Brief vom 3. Februar 2005 an die Vorinstanz machte auch das Justiz-, Gesundheits- und Sicherheitsdepartement des Kantons Neuenburg darauf aufmerksam, dass möglicherweise ein Missbrauchstatbestand vorliege.
D.
In einem Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie sei angesichts der Umstände gehalten, gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG Gründe für eine allfällige Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde dazu eingeladen, Stellung zu nehmen und seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.
E.
Der Beschwerdeführer erteilte seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten und beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 25. März 2005, es sei von einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen. Er habe sich dieses Recht nicht erschlichen. Vielmehr habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung und noch bis im Herbst 2002 tatsächlich eine echte, ungetrennte Ehe bestanden. Erst dann habe die Ehefrau die Trennung und Scheidung verlangt. Dass er während bestehender Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein Kind mit seiner heutigen Ehefrau gezeugt habe, treffe zwar zu. Er habe aber keine aussereheliche Beziehung gepflegt. Vielmehr sei es im März 2001 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo zu einer einmaligen Begegnung mit der ihm bis dahin unbekannten Kindsmutter gekommen. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Erst anlässlich eines weiteren Ferienaufenthaltes im Sommer 2004 hätten ihn seine Eltern darüber informiert, dass eine junge Frau vorgesprochen, ihn gesucht und geltend gemacht habe, er sei der Vater ihres Kindes. Von dieser Situation überrascht, habe er mit der Frau gesprochen und anschliessend eine Expertise veranlasst, welche bestätigt habe, dass er der Vater des Kindes sei. Danach sei für ihn klar gewesen, dass er seine Verantwortung wahrnehmen und die Kindsmutter heiraten werde.
F.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste die Vorinstanz beim Kanton Neuenburg eine Befragung der geschiedenen Ehefrau. Diese Befragung wurde am 11. Juni 2005 durch die Kantonspolizei Neuenburg durchgeführt. Gemäss dem dabei erstellten Protokoll will die geschiedene Ehefrau den Beschwerdeführer anfangs 1998 kennen gelernt haben. Wenige Monate später habe er erfahren, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse. In der Folge hätten sie sich entschieden, zu heiraten. Für sie sei es eine Liebesheirat gewesen. Allerdings habe das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers insofern eine Rolle gespielt, als sie ihn ansonsten nicht so schnell geheiratet hätte. In der Ehe hätten von Anfang an finanzielle Probleme bestanden. So habe er von ihr verlangt, dass sie einen Kreditvertrag zum Kauf eines Autos abschliesse, was dann aber an ihren Einkommensverhältnissen gescheitert sei. Danach habe er insistiert, dass sie zum gleichen Zweck 9'000 Franken aus ihren Ersparnissen hergebe. Jeden Monat habe er Geld in sein Heimatland geschickt. Gleichzeitig habe man ihm Ende Monat Geld vorschiessen müssen, was nicht immer leicht gewesen sei und für schlechte Stimmung gesorgt habe. Während der Ehe hätten sie nie Ferien zusammen verbracht. Der Beschwerdeführer sei etwa zweimal jährlich alleine in den Kosovo gereist. Er habe sie erklärtermassen wegen des Krieges und den damit verbundenen Gefahren nicht mitnehmen wollen. Dass es noch eine andere Frau in seinem Leben gebe, habe sie während des Scheidungsverfahrens gerüchteweise gehört. Er selbst habe ihr gegenüber solches abgestritten. Von der ausserehelichen Vaterschaft habe sie nichts gewusst. Bei Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft habe sie wirklich noch nicht an Scheidung oder Trennung gedacht. Erst als die finanziellen Probleme im September 2002 zu eskalieren gedroht hätten und sie angefangen habe, sich vor dem Beschwerdeführer zu fürchten, weil er ihr gegenüber beleidigend und gewalttätig geworden sei, habe sie sich im Oktober 2002 von ihm getrennt und zur Scheidung entschieden. Der Beschwerdeführer sei dann ausgezogen. Noch immer schulde er ihr Geld, welches er in Raten zurückerstatte. Ansonsten habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm.
G.
Am 3. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Atteste vom 25. März 2005 samt dazugehörigen Übersetzungen ins Deutsche ins Recht. Damit sei zu belegen, dass die Vaterschaft mit einer im Sommer 2004 erstellten Expertise festgestellt worden sei. Dies habe dann auch zur Heirat mit der Kindsmutter geführt.
H.
In einem Schreiben vom 22. August 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Befragung der geschiedenen Ehefrau Stellung. Dabei rügte er u.a. deren Aussage als unrichtig, wonach er ohne Heirat die Schweiz hätte verlassen müssen. In Wirklichkeit sei er damals - wie andere Landsleute auch - aufgrund des in seiner Herkunftsregion herrschenden Krieges vorläufig aufgenommen gewesen. Aus dem Protokoll sei im Übrigen klar ersichtlich, dass auch die geschiedene Ehefrau im Nachhinein von einer Liebesheirat ausgegangen sei und man eine ganz normale Beziehung geführt habe, bis diese an finanziellen Unstimmigkeiten zerbrochen sei.
Mit Schreiben vom 25. August 2005 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie halte an ihrer Einschätzung fest und beabsichtige die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären.
I.
Nach einem Wechsel in der Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer in einer abschliessenden Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 seine Auffassung bestätigen, wonach die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht gegeben seien. Dabei wiederholte er weitgehend bereits Gesagtes. Ergänzend äusserte er sich zu den Gründen, die nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung zur raschen Zerrüttung der Ehe geführt haben sollen. Demnach hätten sich die finanziellen Verhältnisse verschlechtert, als er im Sommer 2002 seine Stelle in Neuenburg verloren habe. Zwar habe er eine neue Stelle im Kanton Bern gefunden. Im September 2002 habe er dann aber noch einen Verkehrsunfall verursacht und danach ein neues Auto beschaffen müssen. Komme hinzu, dass seine damalige Ehefrau unter einer Diabetes gelitten habe, was das Zusammenleben ebenfalls erschwert habe. Sie habe einfach ihre Ruhe haben bzw. nur noch mit ihren beiden Kindern zusammen sein wollen.
J.
Am 8. März 2006 erteilte der Kanton Neuenburg die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung nichtig. Dabei berief sie sich in erster Linie auf die im vorangegangenen Verfahren erörterten Indizien und erachtete die Erklärungen zu den Gründen, die nach der erleichterten Einbürgerung zur raschen Zerrüttung einer bis dahin angeblich intakten Ehe geführt haben sollen, als nicht überzeugend. Es habe als erweisen zu gelten, dass die Erklärung vom 4. Dezember 2001 betreffend die eheliche Gemeinschaft nicht den wirklichen Intentionen des Beschwerdeführers entsprochen habe. Vielmehr habe dieser mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung den unzutreffenden Eindruck erweckt, er lebe mit seiner Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Er habe seine wahren Absichten, wie auch die wachsenden Eheschwierigkeiten, welche noch im gleichen Jahr, in dem er eingebürgert wurde, zur Trennung der Ehe führten, verschwiegen.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei aufzuheben. Es sei keine Vermutungsbasis in Form von genügenden Zweifeln gegeben, die den Schluss auf eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instituts der Ehe rechtfertigte. Die Vorinstanz habe namentlich den anfänglich intakten Ehewillen, die tatsächlich gelebten Familienverhältnisse, den nicht allzu hohen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die nicht sehr kurze Dauer der Beziehung und das Nichtwissen um die Existenz des Sohnes zu wenig berücksichtigt. Es sei ihr nicht gelungen, ihm ein täuschendes und unlauteres Verhalten nachzuweisen, welches die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung rechtfertigte.
M.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess an seinen Begehren und deren Begründung in einer Replik vom 26. Juni 2006 festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403; 128 II 97 E. 3a S. 99).
2.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [Gleichstellung von Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten in national gemischten Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen an die Rechtsentwicklung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
3.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Neuenburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
3.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind; ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht oder die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und die schwierig zu beweisen sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'prae-sumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2, S. 485 ff. mit Hinweisen; vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1163/2006 vom 4. April 2008).
5.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Ehe im Zeitpunkt der abgegebenen Erklärung nicht mehr stabil und intakt gewesen sei und der Beschwerdeführer auch nicht die Absicht gehabt habe, diese auf Dauer weiterzuführen. Indem er die Erklärung dennoch vorbehaltlos unterzeichnet habe, habe er einen unzutreffenden Anschein erweckt.
5.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer hielt sich ab 1991 bis zur definitiven Abschaffung des Saisonnierstatuts im Jahre 1996 regelmässig mit einer entsprechenden Bewilligung hier auf. Mit Ablauf der letzten Bewilligung reichte er ein Asylgesuch ein. Dieses wurde am 11. März 1997 abgelehnt und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Zur Ausreise wurde ihm Frist gesetzt bis Ende August 1997. Nachdem eine vorübergehende Unmöglichkeit zwangsweiser Rückführungen durch Verhandlungen mit den Behörden seines Heimatlandes hatten beseitigt werden können, wurde der Beschwerdeführer erneut zur Ausreise aufgefordert und die Frist dazu wurde bis Ende Mai 1998 erstreckt. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseaufforderung auch diesmal nicht nach und heiratete am 29. Juli 1998 eine Schweizerbürgerin, rund 13 Jahre älter als er und Mutter zweier Kinder aus einer vorangegangenen Ehe. Damit verschaffte er sich erstmals ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Vermutungsweise in der ersten Hälfte des Monats März 2001 zeugte der Beschwerdeführer im Kosovo ein aussereheliches Kind. Im Mai 2001 und damit Monate vor Erreichung der gesetzlich vorgesehenen Frist (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG; dreijährige eheliche Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger) stellte er ein erstes Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Auf entsprechende Belehrung durch die Behörde hin erneuerte er das Gesuch Ende Juli 2001, also unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen. Sechs Wochen später, Mitte September 2001 ersuchte er bereits um beschleunigte Behandlung seines Antrages. Am 4. Dezember 2001 unterzeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau eine Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Am 10. Dezember 2001 kam sein ausserehelich gezeugtes Kind (von dessen Existenz er allerdings erst im Sommer 2004 erfahren haben will) zur Welt. Am 18. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Ende September 2002 zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus und am 22. August 2003 reichten die Ehepartner einen gemeinsamen Scheidungsantrag ein. Am 16. April 2004 wurde die Ehe geschieden. Am 6. September 2004 schliesslich heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Mutter seines Kindes und anschliessend stellte er ein Familiennachzugsgesuch.
5.2 Allein schon diese äusseren Umstände - angefangen mit der prekären Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers vor seiner Heirat, über die für die Verhältnisse seines heimatlichen Kulturkreises unübliche Heirat als 27-jähriger mit einer im damaligen Zeitpunkt bereits vierzigjährigen (und damit zu einer Familiengründung nur noch beschränkt fähigen) Schweizer Bürgerin, dazu noch geschieden und Mutter zweier Kinder, die verfrühte Einreichung des Einbürgerungsgesuchs noch vor Erreichung der zeitlichen Voraussetzungen und das Begehren um Beschleunigung schon Wochen nach Einreichung, bis hin zur relativ raschen Trennung nach der erleichterten Einbürgerung, vor allem aber die aussereheliche Zeugung eines Kindes mit einer gegenüber der Schweizerischen Ehegattin 17 Jahre jüngeren Landsfrau und deren Heirat nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin - bilden klare Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. der persönlichen Erklärung des Beschwerdeführers keine intakte eheliche Beziehung und damit kein echter Wille bestanden haben kann, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten.
6.
6.1 Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer entgegen, die Ehe sei aus Liebe geschlossen worden, habe gut funktioniert und sei erst nach der Einbürgerung in die Krise geraten; dies wegen finanzieller Probleme, aber auch weil sich seine damalige Ehegattin krankheitsbedingt von ihm zu distanzieren begonnen habe. Das aussereheliche Kind sei Ergebnis eines einmaligen "Ausrutschers" und habe die Ehe schon deshalb nicht belasten können, weil er selbst erst nach seiner Scheidung von dessen Existenz erfahren habe.
6.2 Die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Qualität seiner ehelichen Beziehung lässt sich aufgrund der Akten nicht teilen. Im Gegenteil: Die damalige Ehegattin brachte bei ihrer Befragung am 10. Juni 2005 klar zum Ausdruck, dass in der Beziehung insbesondere wegen unterschiedlicher Auffassungen in finanziellen Fragen von Anfang an Spannungen bestanden hätten (Antwort auf Frage Nr. 4). Sie nannte in diesem Zusammenhang beispielshaft den Versuch des Gatten, sie zum Abschluss eines Kreditvertrages für den Kauf eines Autos zu bewegen und - nach dem Scheitern dieses Vorhabens - sein Insistieren zur Freigabe von Ersparnissen, aber auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer am Monatsende jeweils habe bevorschusst werden müssen, was nicht immer einfach gewesen sei und für schlechte Stimmung gesorgt habe (Antwort ebenfalls auf Frage Nr. 4). Die finanziellen Probleme hätten sich im Laufe der Zeit verschlimmert und seien etwa im September 2002 unerträglich geworden. Damals habe der Beschwerdeführer einen Autounfall verursacht (Antwort auf Frage Nr. 17). Ein besonderes Ereignis, das den Ehewillen überraschend und unwiderruflich zerstört hätte, habe es nach der Einbürgerung nicht gegeben; die Probleme seien immer die gleichen gewesen (Antwort auf Frage Nr. 19). Die Annahme regelmässiger und ernsthafter Meinungsverschiedenheiten in finanziellen Angelegenheiten lässt sich mit dem pauschalen und nicht weiter belegten Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik, wonach er sich an den Lebenshaltungskosten immer, zum Teil sogar überproportional beteiligt habe und dem Hinweis, wonach der von der geschiedenen Ehefrau thematisierte Autokauf der ganzen Familie zugute gekommen sei, nicht schon in Frage stellen. Ebenfalls nicht überzeugen kann der Versuch des Beschwerdeführers, die Zerrüttung in den alleinigen Zusammenhang mit nach der Einbürgerung aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten wegen eines Stellenverlusts und eines Autounfalles und mit einer krankheitsbedingten Wesensveränderung bei der Ehegattin zu erklären. Dass es damals überhaupt zu einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und einem Erwerbsausfall kam, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Firma offenbar bis zum Antritt einer neuen Stelle aufrecht erhalten. Über die finanziellen Folgen des Autounfalles ist nichts bekannt. Das gleiche gilt in Bezug auf die Krankheit der damaligen Ehefrau. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Umstände der vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Art sich belastend auf die eheliche Beziehung ausgewirkt haben können. Es ist mit den Hinweisen aber nicht darzutun, dass damit eine bis dahin intakte Ehe innert Monaten scheitern konnte.
6.3 Andererseits hat sich der Beschwerdeführer in seiner Ehe offenbar grosse Freiräume geschaffen. Dass er während Jahren regelmässig ohne seine Ehefrau in den Kosovo reiste, lässt sich kaum nur mit Sicherheitsbedenken erklären und der Umstand, dass er (gemäss Darstellung der geschiedenen Ehefrau) im Schnitt jedes dritte Wochenende von Freitag bis Sonntag Abend alleine bei seinen Brüdern im Kanton Bern verbrachte, lässt auch nicht gerade auf eine intensive partnerschaftliche Beziehung schliessen.
6.4 Völlig realitätsfremd scheint schliesslich der Versuch, die aussereheliche Zeugung eines Kindes als einmaligen Ausrutscher darzutun, von dessen Folgen der Beschwerdeführer zudem erst nach seiner Scheidung erfahren haben will. Der Beschwerdeführer will während eines Ferienaufenthaltes im März 2001 an einem Fest in "feuchtfröhlicher" Stimmung eine ihm bis dahin unbekannte "einheimische" Frau kennen gelernt und mit ihr einen "spontanen", einmaligen sexuellen Kontakt gehabt haben (Ausführungen in der Beschwerde vom 18. April 2006). Gemäss Schilderung in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 habe er die Frau an einem Samstagabend getroffen und sei mit ihr "auswärts essen" gegangen. Danach hätten sie gemeinsam in einem Hotel übernachtet, wobei es zum Beischlaf gekommen sei. Die Umstände einer solchen Begegnung wären selbst vor dem Hintergrund permissiv-liberaler Wertmassstäbe westeuropäischer Prägung nicht ohne weiteres mit gängigen Wertvorstellungen vereinbar. Umso weniger sind sie vorstellbar vor dem Hintergrund des islamisch ländlichen Kulturkreises, aus dem der Beschwerdeführer und seine Partnerin stammen und in dem sich das Ganze abgespielt haben soll. Dabei sollen sich die Beiden nicht einmal ihr persönliches Umfeld (Namen, Personalien, Wohnorte usw.) offenbart haben. Realitätsfremd ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung, wonach sich die solchermassen Geschwängerte erst nach der Geburt des Kindes (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2005) auf die Suche nach dem Kindsvater gemacht und weitere zweieinhalb Jahre gebraucht haben soll, um diesen über dessen Eltern ausfindig zu machen. Aus den Akten zu schliessen liegt das Dorf, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen war und das er offenbar auch nach der folgenreichen Begegnung regelmässig weiter besuchte, nur rund 15 km Luftlinie vom damaligen Wohnort der Kindsmutter entfernt.
6.5 Der Beschwerdeführer will erst nach Durchführung eines Vaterschaftstests im Sommer 2004 von seiner Vaterschaft sichere Kenntnis erhalten und in der Folge das Kind anerkannt haben. Zum Beleg dafür brachte er am 3. Mai 2005 zwei albanisch abgefasste ärztliche Bescheinigungen samt Übersetzungen ins Deutsche bei. Beide Dokumente stammen vom 25. März 2005 und sind von einem gewissen Dr. med. Z._______ von einer "Gesundheitsinstitution der O.M.P. 'KEKA-MED'" unterzeichnet. Die eine Bescheinigung wurde erklärtermassen als Beweis dafür ausgestellt, dass F._______ am 10. Dezember 2001 geboren ist, während die andere mit der Bemerkung schliesst, sie sei ausgefertigt worden als Bestätigung für die Vaterschaft des Beschwerdeführers. Inhaltlich decken sich beide Dokumente: Das Kind F._______, geboren 10. Dezember 2001, sei Sohn der S._______ und des R._______, geboren 12. November 1971 im Dorf X._______, und habe gemäss Blutgruppenuntersuchung vom 27. Juli 2004 die Blutgruppe "0 positiv". Dass die Blutgruppenuntersuchung als Vaterschaftstest durchgeführt worden wäre, lässt sich den Dokumenten nicht entnehmen. Dazu wäre eine Blutgruppenuntersuchung im Übrigen auch denkbar ungeeignet, denn die Blutgruppe des Kindes kann eine Vaterschaft mit Sicherheit nur ausschliessen. Ansonsten erlaubt sie lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen, die zudem bei der Blutgruppe "0 Rh+", der weltweit häufigsten, von keinem praktischen Nutzen sein können. Der Beschwerdeführer versäumt es denn auch, den angeblich veranlassten Vaterschaftstest einzureichen bzw. Beweis für das Datum der Kindsanerkennung zu führen, obschon beides ohne weiteres möglich gewesen wäre. Den vorgelegten Dokumenten muss unter den gegebenen Umständen die Beweiseignung abgesprochen werden.
7.
Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass erst danach Umstände eintraten, die geeignet waren, eine solche mehrjährige, intakte Ehe innert Monaten zu zerstören. Es kann beim Beschwerdeführer auch nicht angenommen werden, er habe im Zeitpunkt der Erklärung zur Qualität seiner Ehe und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch den festen Willen gehabt, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen. Dementsprechend gilt das Fehlen einer stabilen ehelichen Beziehung zum massgeblichen Zeitpunkt als erstellt. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen (vgl. oben Ziff. 3.3). Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.
8.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 16)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 28. April 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten K 353 953 retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Philipp Mäder

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1185/2006
Date : 14. Juli 2008
Published : 06. August 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 27  41  51
VGG: 31  32  33  37  53
VwVG: 5  12  13  19  48  49  50  52  63
ZGB: 159
BGE-register
128-II-97 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113
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BBl
1987/III/293