Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3441/2010

Urteil vom 14. Juni 2013

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiber Daniel Golta.

A._______,(wohnhaft in den Niederlanden)
Parteien vertreten durch Christoph Plattner, Treuhandbüro,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK vom 23. März 2010.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde 1940 geboren und ist niederländische Staatsangehörige (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1.3; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/1-4, 63). 1964 heiratete sie B._______ (geboren 1936, niederländischer Staatsangehöriger [im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin; vgl. SAK/4, 13]). Sie arbeitete von März 1978 bis Dezember 1986 für die C._______, Basel, und leistete Beiträge an die Schweizer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. SAK/34, 34a).

A.b Mit Formular vom 23. August 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK/1-4; Eingang bei der SAK am 2. September 2005). Dabei machte sie insbesondere geltend, von Oktober 1964 bis März 1971 für die D._______, Basel (im Folgenden: D._______), und von Februar 1978 bis November 2001 für die C._______, Basel (im Folgenden: C._______), gearbeitet zu haben.

A.c Am 27. Oktober 2006 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ihr Rentenantrag bei der Sociale Verzekeringsbank in den Niederlanden einzureichen sei (SAK/6).

A.d Am 17. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin ebendort einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente ab 4. Januar 2003, der von der Sociale Verzekeringsbank am 21. November 2008 bestätigt und an die SAK weiter geleitet wurde (SAK/7-17). Darin machte die Beschwerdeführerin geltend, von September 1964 bis Mai 1991 für D._______ und von Februar 1978 bis November 2001 für C._______ gearbeitet zu haben (SAK/7).

A.e Am 18. Dezember 2008 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr angegebenen Beiträge für die Perioden 1964 bis 2001 nicht geleistet worden seien, und forderte sie auf, weitere Unterlagen einzureichen (SAK/23).

A.f Am 8. Januar 2009 teilte der rubrizierte Vertreter der Beschwerdeführerin der SAK mit, dass seine Mandantin Beiträge für die Zeit ab 1. März 1978 (jedenfalls bis 1986) geleistet habe, die bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt abgerechnet worden seien (SAK/27). Die genaue Beitragsdauer und die Höhe der abgerechneten Beiträge seien bei dieser zu erfragen.

A.g Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 (SAK/35-40) sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente in der folgenden Höhe zu (jeweils pro Monat):

vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004: Fr. 328.-
vom 1 Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 334.-
vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 343.-
vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2009: Fr. 354.-
ab 1. Februar 2009: Fr. 354.-.

In der Verfügung ging die SAK von einer Beitragsdauer von 10 Monaten im Jahr 1978 sowie je 12 Monaten in den Jahren 1979 bis 1986 aus und legte die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten jährlichen Einkommen dar - unter Bezugnahme auf das Splitting des vom Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommens und auf Erziehungsgutschriften.

A.h Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2009 Einsprache (SAK/49) und führte aus, dass betreffend die Beitragsdauer noch Abklärungen vorzunehmen und das Rheinschifffahrtsabkommen zu berücksichtigen seien.

A.i Mit ergänzender Eingabe vom 29. April 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Ehegatten E._______ und F._______ G._______ eine Schweizer Rente bezögen. Sie hätten ebenfalls in der Rheinschifffahrt gearbeitet und ihre persönlichen Verhältnisse dürften denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprechen (SAK/52).

A.j Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (SAK/55 f.) teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass diese gemäss dem vorliegenden Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK) von März 1978 bis Dezember 1986 für C._______ gearbeitet habe. Die SAK forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, allfällige weitere Lohnbescheinigungen einzureichen und mitzuteilen, wie lange sie sich auf dem Schiff der C._______ zu Arbeitszwecken aufgehalten habe und ob sie und ihr Ehemann in Basel gemeldet gewesen seien.

A.k Am 9. Juli 2009 teilte die von der SAK angefragte Einwohnerkontrolle Basel-Stadt mit, dass im Einwohnerregister keine Angaben zur Beschwerdeführerin gefunden worden seien (SAK/54, 58).

A.l Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihr Ehemann von 1953 bis 2001 an Bord ihres Schiffes auf dem Rhein gewohnt hätten (SAK/62-68). Als sogenannte Partikuliere seien die Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen (SR 0.747.224.101; unterzeichnet in Mannheim; im Folgenden: RS-Akte) auf sie anwendbar gewesen. Gemäss diesem, auch für die Schweiz gültigen Abkommen, seien die Sozialversicherungsbeiträge des Personals in dem Land gemäss Flaggenzugehörigkeit des Schiffs abzurechnen, unabhängig von einem allfälligen Wohnsitz. Das Ehepaar habe auf dem Schiff gewohnt und weder Wohnsitz in der Schweiz noch in den Niederlanden gehabt, lediglich eine Postadresse, die keinen Wohnsitz begründet habe. Gemeldet seien die Ehegatten lediglich auf dem niederländischen Konsulat gewesen. Solche Verhältnisse seien für Personen, die in der Rheinschifffahrt tätig seien, nicht aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere in der Zeit, als ihr Ehemann AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlt habe, von 1964 bis 1971 (D._______) und 1978 bis 2001 (C._______), mit ihm zusammen auf dem Schiff gewohnt. Lohn sei allerdings nur für den Ehemann abgerechnet worden. Lediglich für den Zeitraum 1978 bis 1986 sei auch für sie ein Lohn abgerechnet worden. Die in ihrem IK-Auszug ausgewiesenen Beiträge für März 1978 bis Dezember 1986 seien korrekt und würden nicht bemängelt. Sie rügte hingegen, dass zu Unrecht für sie für den Zeitraum, für welchen für ihren Ehemann AHV-Beiträge abgerechnet worden seien und sie mit ihm auf dem Schiff gelebt habe, keine Versicherungsbeiträge als nicht erwerbstätige Ehefrau abgerechnet worden seien. Einen Rentenanspruch für diese Zeit habe sie auch in Bezug auf die Niederlanden nicht erworben, zumal sie dort keinen Wohnsitz gehabt habe. Aufgrund der RS-Akte sei sie für diesen Zeitraum versicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie einen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Somit müssten ihr für die Rentenberechnung für die Zeit von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 Beitragszeiten als nichterwerbstätige Ehefrau angerechnet werden. Weiter machte sie geltend, dass die ihr nahestehenden E._______ G._______ und I._______ und deren Ehefrauen Schweizer Altersrenten bezögen und ihre Verhältnisse denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes glichen, die Ehefrauenrente(n) aber anders berechnet worden seien.

A.m Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2010 (im Folgenden: Einspracheentscheid) wies die SAK die Einsprache vom 3. März 2009 ab und bestätigte die Verfügung vom 30. Januar 2009 (SAK/69-71).

B.a Am 11. Mai 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Einspracheentscheids vom 23. März 2010 sowie die Rückweisung der Sache an die SAK zur Vornahme einer neuen Berechnung und zum Erlass einer neuen Rentenverfügung. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien der SAK aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin begründete diese Anträge damit, dass sie als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann auf dem Schiff gewohnt und dieser ihren Lebensunterhalt alleine finanziert habe, was von der SAK nicht bestritten werde. Unter diesen Umständen habe nicht nur ihr Ehemann als Rheinschiffer den Rechtsvorschriften am Sitz des Unternehmens in Basel unterstanden, sondern auch sie. Weiter könne in der Rheinschifffahrt zwar nicht von einem zivilrechtlichen Wohnsitz gesprochen werden, wie wenn man in der Schweiz wohne. Doch gehöre ein Schiff unter Schweizer Flagge auf dem Rhein zum Schweizer Hoheitsgebiet. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin sei immer ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz gewesen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass auch in Bezug auf sie Schweizer Recht zur Anwendung gelange.

B.b Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Einspracheentscheids vom 23. März 2010. Sie begründete dies damit, dass vorliegend das Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz (SR 0.831.107; im Folgenden: RS-Abkommen 1979), zur Anwendung gelange. Dieses Abkommen sehe für Rheinschiffer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, eine umfassende Koordinierung der Versicherungssysteme nach dem Muster des EU-Koordinationsrechts vor. Die Bestimmungen im RS Abkommen 1979 gingen den Bestimmungen des Abkommens mit der EU vor und gälten unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 des RS-Abkommens 1979 hätten Personen, die sich an Bord eines Rheinschiffs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche das RS-Abkommen 1979 gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines jeden Vertragsstaates, wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit das Abkommen nichts anderes vorsehe. Gemäss Art. 11 Abs. 1 f. des RS Abkommens 1979 unterstehe der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das Rheinschiff gehöre, an dessen Bord er seine Berufstätigkeit ausübe. Für die Zeit von 1978 bis 1986 habe die Beschwerdeführerin als Rheinschifferin für die C._______ gearbeitet und sei obligatorisch versichert gewesen. Für den Zeitraum von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 sei die Beschwerdeführerin jedoch als Familienangehörige im Sinne des Abkommens anzusehen. Die Familienangehörigen würden in Art. 11 des RS-Abkommens 1979 aber, im Gegensatz zu Rheinschiffern, die eine Berufstätigkeit ausübten, nicht erwähnt. Für die Frage der Versicherungspflicht sei im vorliegenden Fall das schweizerische Recht heranzuziehen. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) seien Personen AHV-versichert, falls sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen beigebracht, die einen schweizerischen Wohnsitz bewiesen. Demzufolge sei in der Schweiz kein Wohnsitz begründet worden. Für den Zeitraum von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 habe die Beschwerdeführerin somit keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb sie für diesen Zeitraum nicht versichert gewesen
sei.

B.c Am 10. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Einspracheentscheids vom 23. März 2010 sowie die Rückweisung der Sache an die SAK zur Vornahme einer neuen Berechnung und zum Erlass einer neuen Rentenverfügung. Sie reichte vier Verfügungen der SAK zu den Akten, mit welchen E._______ G._______, F._______ H._______, J._______ K._______ und L._______ M._______ ordentliche Altersrenten der Schweizer AHV zugesprochen wurden. In diesen Fällen seien die Familienverhältnisse grundsätzlich gleich wie bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewesen. Dabei seien die Beitragsjahre der beiden anderen Frauen als Nichterwerbstätige zur Rentenberechnung berücksichtigt worden. Wieso dies im Fall der Beschwerdeführerin nicht geschehe, sei nicht nachvollziehbar. Sie und ihr Ehemann hätten in häuslicher Gemeinschaft auf dem Schiff unter Schweizer Flagge gewohnt, wobei lediglich der Ehemann eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Einen Wohnsitz an Land hätten sie keinen gehabt; die Beschwerdeführerin habe an Bord im Betrieb des Ehemannes mitgeholfen, wie dies seinerzeit auf den meisten Rheinschiffen der Fall gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob Ehefrauen, die an Bord gemeinsam mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebten (ohne Wohnsitz im Ausland), unter das Abkommen fielen, was dem Sinn des Abkommens entspreche und von diesem jedenfalls nicht explizit ausgeschlossen werde.

B.d Mit Duplik vom 15. Oktober 2010 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. März 2010. Dazu führt sie aus, dass die Einwohnerkontrolle Basel-Stadt in ihrem Einwohnerregister keine Angaben betreffend die Beschwerdeführerin gefunden habe. Diese sei somit nicht in Basel gemeldet gewesen und habe keinen Wohnsitz begründen können. Dementsprechend sei sie für die umstrittenen Jahre nicht AHV-versichert gewesen und es könnten ihr für die Rentenberechnung nur die bereits berücksichtigten Zeiten der Erwerbstätigkeit von März 1978 bis Dezember 1986 angerechnet werden.

B.e Am 26. Oktober 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorliegend: Einspracheverfügung vom 23. März 2010) geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen allenfalls anwendbarer Staatsverträge, des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten. Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage nach den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 (im Folgenden: umstrittene Zeiträume) gilt - da der Sachverhalt jeweils in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist - das in diesen Zeiträumen geltende Recht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige und hat eine Postadresse in den Niederlanden. Sie macht geltend, in den umstrittenen Zeiträumen mit ihrem Ehemann zusammen auf dem Schiff gelebt zu haben, auf welchem dieser als Rheinschiffer gearbeitet habe. In Bezug auf das anwendbare Recht ist Folgendes zu beachten:

2.3.1 Die Schweiz und die Niederlande sind dem vorliegend (unbestrittenermassen) anwendbaren RS-Abkommen 1979 beigetreten, welches für beide Staaten am 1. Dezember 1987 in Kraft getreten ist (vgl. Anhang VIII des RS-Abkommens 1979).

2.3.1.1 In sachlicher Hinsicht gilt dieses Übereinkommen unter anderem für alle (nationalen) Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend Leistungen bei Alter, wozu die vorliegend umstrittenen ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zählen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c, Art. 4 Abs. 1, Anhang II des RS Abkommens 1979).

2.3.1.2 In persönlicher Hinsicht gilt das RS-Abkommen 1979 - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Art. 9 Abs. 2 und Art. 54 des Abkommens - im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art. 2 Abs. 1 des Abkommens). Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens). Dies ist Ausdruck des in der Binnenschifffahrt im Vordergrund stehenden und vorliegend geltenden Sitzprinzips, das dem Flaggenprinzip, welches in der Regel in der Seeschifffahrt zur Anwendung gelangt, vorgeht (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung eines internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27. Februar 1951 (BBl 1951 I 673, S. 682).

Als «Rheinschiffer» im Sinne des Abkommens gelten Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschifffahrt gewerbsmässig verwendet wird, und die das Schiffsattest nach Artikel 22 der RS Akte unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzen (Art. 1 Bst. m des RS-Abkommens 1979). Als «Hilfskraft» gilt ein Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschifffahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird (Art. 1 Bst. n des RS-Abkommens 1979). Als Familienangehörige gelten Personen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Versicherungsträger, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind (vgl. Art. 1 Bst. o des RS-Abkommens 1979).

Da die Beschwerdeführerin in den umstrittenen Zeiträumen nicht auf dem Rheinschiff berufstätig war und eine entsprechende Anstellung auch nicht belegt wurde, war sie während diesen weder Rheinschifferin noch Hilfskraft im Sinne des Abkommens. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin in den umstrittenen Zeiträumen als Rheinschiffer im Sinne des Abkommens berufstätig war, gilt sie hingegen als Familienangehörige im Sinne des Abkommens.

2.3.1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 2 des RS-Abkommens 1979 werden für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls alle Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückgelegt worden sind. Gemäss diesem Verweis beurteilt sich die Anrechenbarkeit der in Bezug auf die Ausrichtung einer schweizerischen ordentlichen AHV-Altersrente geltend gemachten Versicherungszeiten- und Versicherungsbeiträge für die umstrittenen Zeiträume von Oktober 1964 bis März 1971 und vom 1. Januar bis 30. November 1987 somit nach den damals jeweils geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften. Für den nach Inkrafttreten des RS-Abkommens 1979 umstrittenen Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 ist die Beurteilung gemäss dem RS-Abkommen 1979 vorzunehmen (für die daraus resultierende Anwendung des Schweizer Rechts vgl. unten E. 3).

2.3.2 Keine Anwendung finden vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11). Denn gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt das RS Abkommen 1979 anwendbar und geht den genannten Erlassen vor (vgl. auch Heinz-Dietrich Steinmeyer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Auflage, Eichstätt/Ingolstadt 2005, Art. 7, Rz. 3; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WPVM; Stand 1. Januar 2010], Rz. 3011).

Am 1. April 2012 sind die obgenannten Verordnungen (EWG) mit Wirkung für die Schweiz durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt worden. Eine Anwendung dieser neuen Bestimmungen fällt vorliegend in zeitlicher Hinsicht ausser Betracht.

2.3.3 Keine Anwendung findet ferner das Abkommen vom 27. Mai 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll) (SR 0.831.109.636.2; in Kraft getreten am 1. Juli 1971; im Folgenden: Abkommen Niederlande), da dieses im RS-Abkommen 1979 lediglich in Bezug auf die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen vorbehalten wird (vgl. Anhang III in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 des RS-Abkommens 1979; Botschaft des Bundesrats vom 19. Mai 1992 betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, BBl 1982 II 553 ff. [im Folgenden: Botschaft RS-Abkommen 1979], BBl 1982 II 563).

2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E 4.2.2).

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 Ehefrau eines Rheinschiffers im Sinne des RS Abkommens 1979 war, richtet sich die Beurteilung der Anrechnung von Versicherungszeiten und Versicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum nach dem RS-Abkommen 1979 (vgl. oben E. 2.2).

3.2 Der angestellte Rheinschiffer untersteht - unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen im Abkommen - (ausschliesslich) den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m des Abkommens bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens befindet (vgl. Art. 11 Abs. 1 f. des RS Abkommens 1979). In Bezug auf den Rheinschiffer enthält das Abkommen unter anderem spezielle Regelungen betreffend Leistungen bei Alter des Rheinschiffers sowie betreffend Leistungen an seine Hinterlassenen (Art. 32 bis 39 des RS-Abkommens 1979). In Bezug auf die Familienangehörigen des (lebenden) Rheinschiffers enthält das Abkommen spezielle Regelungen betreffend Familienleistungen (vgl. Art. 60 bis 70 des Abkommens), wozu explizit Erhöhungsbeiträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten nicht gehören, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind (vgl. Art. 1 Bst. u al. i des Abkommens). Weiter finden sich spezielle Regelungen betreffend Sachleistungen an Familienangehörige im Zusammenhang mit Krankheit und Mutterschaft (vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2-4, Art. 18 Abs. 2 f., Art. 20 Abs. 3 f., Art. 21, Art. 22 Abs. 3 f., Art. 75 des Abkommens), betreffend bestimmte Leistungen bei Invalidität der Familienangehörigen (Schul- und Berufsausbildung sowie Umschulung; Art. 26 Abs. 4 des Abkommens) sowie Leistungen bei Tod eines Familienangehörigen (Art. 51-53 des Abkommens).

3.3 Im Gegensatz zu den altersbezogenen Leistungen für Rheinschiffer und den obgenannten Leistungen für Familienangehörige, enthält das RS-Abkommen 1979 hingegen keine speziellen Regelungen betreffendAltersleistungen an Familienangehörige. Insbesondere findet sich keine Bestimmung, wonach die Ehegattin eines Rheinschiffers automatisch der gleichen Versicherung angehört, wie der Rheinschiffer - auch nicht, wenn sie zusammen mit ihm auf dem Rheinschiff lebt, auf welchem er arbeitet. Somit können Familienangehörige von Rheinschiffern nicht direkt aus dem RS-Abkommen 1979 einen Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf Anrechnung von Versicherungszeiten- oder Versicherungsbeiträgen für eine Altersrente herleiten. Die gilt auch für die Beschwerdeführerin.

3.4 Da die Beschwerdeführerin unter den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des RS-Abkommens fällt (vgl. oben E. 2.3.1.2), findet hingegen Art. 7 Abs. 1 des Abkommens in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf eine ordentliche Altersrente Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung haben Personen, die sich an Bord eines Rheinschiffes befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen (und für welche dieses Übereinkommen gilt), die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei. Dementsprechend richtet sich die Prüfung des Anspruches und der Höhe einer Altersrente der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 nach Schweizer Recht, wie es für eine Schweizer Staatsangehörige gelten würde (vgl. auch die Botschaft RS-Abkommen 1979, BBl 1982 II 564, welche im Übrigen nur auf die den Rheinschiffern oder ihren Hinterlassenen geschuldete AHV-/IV-Renten Bezug nimmt, nicht auf allfällige Altersrenten von Familienangehörigen des Rheinschiffers).

3.5 Das RS-Abkommen 1979 enthält auch weder eine Regelung, wonach ein unter Schweizer Flagge fahrendes Rheinschiff zum Schweizer Hoheitsgebiet zu zählen wäre, noch werden anknüpfend an eine solche Prämisse der auf dem Schiff mitfahrenden Ehefrau eines Rheinschiffers betreffend eine eigene Altersrente Rechte eingeräumt. Vielmehr wird im RS-Abkommen 1979 nur insofern auf das sogenannte Flaggenprinzip Bezug genommen, als Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Seeschiffs ausüben (Hochseeschifffahrt), das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist, vom persönlichen Anwendungsbereich des RS-Abkommens 1979 ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens). Ausserdem werden im Anhang I des Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Bst. b des RS Abkommens 1979 von keinem Vertragsstaat Rheinschiffe als Teil ihres Hoheitsgebiets angeführt. Frankreich schränkt das unter das Abkommen fallende Hoheitsgebiet sogar explizite auf "das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet Frankreichs" ein. Auch implizit lässt sich aus dem Abkommen keine Zurechnung eines Rheinschiffs zum Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ableiten. Wäre dem so, würde sich eine über diese Feststellung hinausgehende detaillierte Regelung, wie sie im RS Abkommen 1979 vorgenommen wird, weitgehend erübrigen und es würde genügen, die allgemein zwischen den betroffenen Staaten geltenden Abkommen (vgl. z.B. oben E. 2.3.2 f.) anzuwenden. Stattdessen erachteten die Vertragsstaaten es offensichtlich für notwendig, ein spezielles Vertragswerk zu schaffen, um der besonderen Lage der Rheinschiffer Rechnung zu tragen (vgl. Joachim Breining, Arbeitslosenversicherung und Ausländerrecht: Eine Untersuchung der Rechtsstellung ausländischer Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 94, Zürich 1990 [im Folgenden: Breining, Arbeitslosenversicherung], S. 475 m.w.H.). So dient z.B. für die Bestimmung des auf den Rheinschiffer anwendbaren Rechts nicht das betreffende Schiff als Wohnort und/oder Arbeitsort als Anknüpfungspunkt, sondern der dafür vereinbarte Sonderanknüpfungspunkt (vgl. oben E. 3.2). Hilfskräfte werden wiederum den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen - ohne Bezugnahme auf das Schiff als möglicher Wohnort im Sinne des Abkommens (vgl. Art. 11 Abs. 4 des RS-Abkommens 1979). Das RS Abkommen 1979 nimmt auch nicht Bezug auf ein Wohnen (im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes [vgl. Art. 1 Bst. i des RS Abkommens 1979]) oder auf einen Aufenthalt (im Sinne eines vorübergehenden Aufenthalts [vgl. Art. 1 Bst. j des RS-Abkommens 1979] an Bord des Rheinschiffes. Vielmehr wird lediglich für vereinzelte Regelungen darauf Bezug
genommen, dass jemand seinen Beruf an Bord eines Rheinschiffes ausübt oder sich an Bord eines Rheinschiffes befindet. Ein Rheinschiff, das unter Schweizer Flagge fährt, kann somit nicht gestützt auf das RS-Abkommen 1979 zum Schweizer Hoheitsgebiet gezählt werden (vgl. auch Breining, Arbeitslosenversicherung, S. 483, 485). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der RS-Akte (für die Schweiz in Kraft getreten am 14. April 1967), die sich zu dieser Frage nicht äussert, sondern der Umsetzung des Prinzips der Freiheit der Rheinschifffahrt in Bezug auf den Handel gewidmet ist: Die Schifffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in der RS-Akte festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein (vgl. Ingress sowie Art. 1 Abs. 1 der RS-Akte).

3.6 Auch eine analoge Anwendung des für Rheinschiffer geltenden Art. 11 Abs. 1 des RS-Abkommens 1979 auf die Beschwerdeführerin, würde im Übrigen (lediglich) dazu führen, dass für den Zeitraum, während welchem sie sich mit ihrem Ehemann auf einem Rheinschiff befand, das zu einem Schweizer Unternehmen gehörte, Schweizer Recht in Bezug auf ihre Altersrente Anwendung finden würde. Ein direkter Anspruch auf eine Zugehörigkeit zur Schweizer AHV liesse sich auch daraus nicht herleiten.

3.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des FZA, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ebenfalls dazu führen würde, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV - mangels abweichender einschlägiger gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlicher Regelung - nach dem internen schweizerischen Recht richten würde (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2348/2007 vom 16. Dezember 2008 E. 2). Dies gilt im Übrigen auch für allfällige Teile der umstrittenen Zeiträume, sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin während ersteren nicht Rheinschiffer im Sinne des RS-Abkommens 1979 gewesen sein.

3.8 Auch das Abkommen Niederlande sieht in Bezug auf die schweizerische ordentliche Altersrente keine vorliegend potentiell relevanten Sonderregelungen vor. Vielmehr gilt diesbezüglich das grundsätzliche Gebot der Gleichbehandlung der niederländischen und schweizerischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 Bst. d, Art. 2 Bst. a Ziff. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 24 des Abkommens Niederlande), was letztlich ebenfalls zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts führen würde, wenn auf dieses Abkommen abzustützen wäre.

4.

4.1 Sowohl vor als auch seit Inkrafttreten des RS-Abkommens 1979 richtet sich die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine höhere Altersrente somit nach den folgenden im jeweils massgebenden Zeitraum bzw. Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Schweizer Rechts (vgl. oben E. 2.3.1.3 und E. 3).

4.1.1 Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
1    Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
2    Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod.
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
1    Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
2    Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
1    Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
2    Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
1    Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt.
3    Hat die rentenberechtigte Person nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet, so kann sie einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente.
4    Beitragslücken können geschlossen werden mit den Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt, wenn sie in dieser Zeit:
a  ein Einkommen erzielt, das mindestens 40 Prozent des ungeteilten Erwerbseinkommens entspricht, das in der Periode nach Absatz 2 durchschnittlich erzielt wurde; und
b  Beiträge aus diesem Einkommen einzahlt, die dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung:
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
6    Er regelt zudem, wann der Anspruch auf die neu berechnete Rente nach Absatz 3 beginnt.
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
AHVV). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29ter Vollständige Beitragsdauer - 1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
1    Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang.
2    Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a  in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
b  in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat;
c  für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AVHG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Diese Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische
Versicherung setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
AHVG geltenden Fassungen) bei der obligatorischen Versicherung versichert ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5789/2009 vom 20. September 2010 E. 4.5.3). Auch die Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften setzt voraus, dass die betroffene Person im entsprechenden Zeitraum bei der schweizerischen AHV versichert war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 101/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.2). Dementsprechend können nur für Zeiträume, in welchen die betroffene Person der obligatorischen Versicherung angehörte, Beitragsjahre und Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden - unter Vorbehalt allfälliger in der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG erworbenen Versicherungszeiten und an diese geleisteten Beiträge.

4.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung waren nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis    Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2    Von der Beitragspflicht sind befreit:
a  die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
d  mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
e  ...35
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4    Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) gelten die eigenen Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern ihr Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Wie schon vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 gilt auch danach der Grundsatz, dass bei Ehepaaren die Versicherteneigenschaft des einen Ehegatten nicht auf den anderen ausgedehnt wird. Vielmehr gilt auch bei Ehegatten der Grundsatz, dass die Versicherteneigenschaft persönlich zu erfüllen ist. Ist also nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, gar nicht stellen (vgl. BGE 126 V 217; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl. [im Folgenden: Kieser, AHV-Kommentar], Art. 3 Rz. 20 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.3). Die Beschwerdeführerin kann somit ihre Versicherteneigenschaft und eine Anrechnung entsprechender Versicherungszeiten und Versicherungsbeiträge nicht damit begründen, dass ihr Ehemann der schweizerischen AHV angeschlossen war und Versicherungsbeiträge zahlte.

4.1.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
1    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2    Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.160
3    Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161
4    Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.162
AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1969). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1    Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1bis    Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.454
2    Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.455
3    Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.456
AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden: IK Auszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1    Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1bis    Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.454
2    Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.455
3    Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.456
AHVV). Art. 141 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1    Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.453
1bis    Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.454
2    Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.455
3    Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.456
AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 2.4) ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von März 1978 bis Dezember 1986 der obligatorischen Versicherung angehörte und Versicherungsbeiträge bezahlte (vgl. SAK/34a), dass sie die Mindestversicherungsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
1    Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
2    Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) überschritten und Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die umstrittenen Zeiträume von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 unter Anwendung des Schweizer Rechts weitergehende Ansprüche auf eine höhere Altersrente herleiten kann, als ihr die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen hat.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren nicht geltend, während den umstrittenen Zeiträumen in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Einziger in Frage kommender Anknüpfungspunkt für die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten wäre somit ein allfälliger während den umstrittenen Zeiträumen bestehender Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. oben E. 4.1.1). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
AHVG) Wohnsitz in der Schweiz hatte, was sich nach in den entsprechenden Zeiträumen geltenden Bestimmungen beurteilt.

4.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich im innerstaatlichen Recht keine Bestimmung findet, wonach Schweizer Rheinschiffe zum Schweizer Hoheitsgebiet gehören. Auch aus Staatsverträgen ergibt sich nichts anderes (vgl. insbesondere oben E. 3.5). Somit ist auf die nachfolgend dargelegten allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung des Wohnsitzes nach Schweizer Recht abzustellen.

4.3.2 Rechtsprechung und Literatur erklärten in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitz - insbesondere auch in Bezug auf Art. 1 Abs.1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG - stets den zivilrechtlichen Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung als massgebend. Die Regelungen in Art. 95a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 95a Vergütung weiterer Kosten - Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens418 dienen.
AHVG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002), wonach als Wohnsitz (im Sinne des AHVG) derjenige des Zivilgesetzbuches galt und in Art. 13 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG (in Kraft getreten am 1. Januar 2003), wonach sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches bestimmt, stellten bzw. stellen lediglich eine Kodifizierung dieser Praxis und Lehre dar (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: Kieser, ATSG], Art. 13, Rz. 6, 8, 19; ZAK 1982 S. 179 m.w.H., ZAK 1984 S. 540; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989 [im Folgenden: Käser, Unterstellung], Rz. 1.17, je m.w.H.).

4.3.3 Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin beurteilt sich somit für die gesamten umstrittenen Zeiträume nach den folgenden, auf den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) basierenden Grundsätzen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen: Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Person muss sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB; vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3; ZAK 1982 179 f.; Kieser, ATSG, Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
, Rz. 8, je m.w.H.). Eine Wohnsitzlosigkeit kennt das Schweizer Recht somit nicht. Vielmehr wird in Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB der Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes einer natürlichen Person positivrechtlich verankert. Jeder Person soll prinzipiell einem Wohnsitz zugeordnet werden (vgl. BGE 138 II E. 3.6.1 m.w.H.). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3, 4.4 m.w.H.).

Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind namentlich die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung politischer Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen, die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen, die tatsächlichen Wohnverhältnisse, wo der Ehegatte und/oder die Kinder leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2208 vom 28. Juli 2008 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3, 4.4; Kieser, ATSG, Art. 13 Rz. 8; Käser, Unterstellung, Rz. 1.17 ff., je m.w.H.). Wer zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen hat, hat dort Wohnsitz, wo die engsten Beziehungen bestehen (vgl. Kieser, ATSG, Art. 13, Rz. 9 m.w.H.). Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass jemand denselben immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlässt (vgl. Kieser, AHVG-Kommentar, Art. 1a, Rz. 5 m.w.H.). Der Wohnsitz wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass eine Person mit bisherigem Wohnsitz in der Schweiz als "Weltenbummlerin" auf einem Segelschiff "auf Reisen" bzw. "auf hoher See" ist und erklärt, keine Absicht zu haben, in die Schweiz zurückzukehren - solange sie im Ausland nicht einen permanenten, festen Standort hat (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.3, 3.6 m.w.H. in Bezug auf den sich weitegehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB anlehnenden steuerrechtlichen Wohnsitz).

4.4 Gemäss den anwendbaren Bestimmungen hatte die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeiträumen jeweils einen rechtserheblichen Wohnsitz - in und ausserhalb der Schweiz, den es zu erörtern gilt.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte für die umstrittenen Zeiträume das Rheinschiff, auf welchem sie mit ihrem Ehemann lebte, zu ihrem Lebensmittelpunkt. Eine anderweitige Herleitung eines Schweizer Wohnsitzes substantiiert sie nicht. Ihre Ausführungen betreffend den geltend gemachten Wohnsitz sind widersprüchlich bzw. mit den Akten nicht ohne Weiteres vereinbar: In ihrer Eingabe vom 24. Juli 2009 (SAK/62 f.) führte sie aus, sie habe in den Jahren 1953 bis 2001 immer mit ihrem Mann an Bord "ihres" Schiffes gewohnt und weder Wohnsitz in der Schweiz noch in den Niederlande gehabt. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass ihr Ehemann im Jahr 1964 während drei Monaten, ab Januar 1969 bis Mai 1971 und vom März 1978 bis November 2001 der schweizerischen AHV angehörte und Versicherungsbeiträge leistete (vgl. SAK/32 34; die dem Ehemann angerechneten Beitragszeiten von April 1977 bis Februar 1978 beruhen auf der Füllung dieser Beitragslücke gemäss Art. 52c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
AHVV [vgl. oben E. 4.1.1], nicht auf einem tatsächlichen Versichertenstatus in diesem Zeitraum). Eine Erklärung für den Unterbruch in der Versicherungszeit des Ehemannes von Juni 1971 bis Februar 1978 wurde nicht vorgebracht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte auch nicht aus, wo ihre 1966 und 1969 geborenen Kinder während den umstrittenen Zeiträumen lebten und ihren Lebensmittelpunkt hatten (z.B. wo sie zur Schule gingen). In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, stets Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben, was sie allerdings lediglich mit dem Leben auf dem unter Schweizer Flagge fahrenden Rheinschiff begründete. Andere Anknüpfungspunkte für einen Schweizer Wohnsitz machte sie nicht geltend. In der Replik erklärte sie wiederum, keinen Wohnsitz an Land bzw. keinen Wohnsitz im Ausland gehabt zu haben.

4.4.2 Auch den vorliegenden Akten sind unterschiedliche Angaben zu entnehmen.

Am 9. Juni 1978 machte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung für einen Versicherungsausweis (SAK/24) gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt folgende Angaben zu Wohnort und Adresse: "N._______ [Strasse], NL - O._______ [Ortschaft]".

Im Februar 1981, als die Beschwerdeführerin für C._______ arbeitete und AHV-Beiträge leistete, bescheinigte das niederländische Konsulat in Basel der Beschwerdeführerin zwar, ein Domizil an der Adresse P._______, Basel (act. 1.4). An der gleichen Adresse hatte damals auch die C._______ ihren Sitz (vgl. Handelsregister des Kantons Basel-Stadt [Auszug vom 18. April 2013] und SAK/26). Auch in ihrem im August 1999 ausgestellten niederländischen Pass wird der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Wohnsitz in Basel attestiert (act. 1.3). Die Einwohnerkontrolle Basel-Stadt als zuständige Schweizer Behörde erklärte hingegen, in ihrem Einwohnerregister keine Angaben zur Beschwerdeführerin gefunden zu haben (vgl. SAK/58-60).

Die Bescheinigung der Gemeinde Q._______ (Niederlande) vom 8. Juli 2005, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 2. Oktober 2000 an ihrer aktuellen Adresse ("R._______, Q._______") registriert ist (act. 1.5), ist insofern mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbar, als dieselbe Adresse von der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 23. August 2005 (SAK/4) und vom niederländische Versicherungsträger in den am 21. November 2008 an die SAK gesandten Unterlagen (SAK/9 f.) als Wohnadresse der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde. Hingegen ist die Bescheinigung der Gemeinde insofern mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht vereinbar, als diese behauptet, auch nach dem 2. Oktober 2000, nämlich bis November 2001, mit ihrem Ehemann auf dem Schiff gewohnt zu haben, auf welchem er arbeitete (vgl. ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2009 [SAK/63] und Zusatzblatt zur Rentenverfügung betreffend den Ehemann [Replikbeilage 5]).

Weiter wird der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2005 eine niederländische Altersrente ausgerichtet, die auf folgenden eigenen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin basiert (vgl. Formulare des niederländischen Versicherungsträgers E 202 und E 205 [SAK/15 f., 20 22]): 4. Januar 1955 bis 30. Dezember 1980, 24. Juli 1987 bis 23. Mai 1991, 2. Oktober 2000 bis 3. Januar 2005. Diese Versicherungszeiten umfassen einen Grossteil der vorliegend umstrittenen Zeiträume, teilweise aber auch den Zeitraum, während welchem die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige bei der Schweizer AHV versichert war.

Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während den umstrittenen Zeiträumen eine Postadresse in den Niederlanden (vgl. SAK/63).

4.4.3 In ihrer Gesamtheit sprechen diese Umstände gegen einen Schweizer Wohnsitz der Beschwerdeführerin für die umstrittenen Zeiträume.

4.5 Die SAK forderte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2009 dazu auf, mitzuteilen, ob sie und ihr Ehemann in Basel gemeldet gewesen seien. Ihren Einspracheentscheid begründete die SAK im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Versicherungszeiten angerechnet werden könnten, da sie keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. In ihrer Vernehmlassung hielt die SAK an dieser Position fest und führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen beigebracht, die einen schweizerischen Wohnsitz bewiesen. Trotz der damit mehrfach von der SAK zum Ausdruck gebrachten (zutreffenden) Auffassung, dass das Leben auf einem Rheinschiff zur Begründung eines Schweizer Wohnsitzes nicht ausreiche, und weitere Unterlagen einzureichen seien, um einen Schweizer Wohnsitz zu beweisen, hat es die Beschwerdeführerin - im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren - unterlassen, über die bereits erwähnten Ausführungen und Beweismittel hinaus, eine Wohnsitznahme in der Schweiz zu substantiieren und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Sie ist damit ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. oben E. 4.1.3), und es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie während den umstrittenen Zeiträumen nicht Wohnsitz in der Schweiz hatte.

4.6 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, in welchem anderen Land die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeiträumen Wohnsitz hatte. Da sie niederländische Staatsangehörige ist, in den Niederlanden geboren wurde, in den Niederlanden einen niederländischen Staatsangehörigen geheiratet hat, im Juni 1978 der Ausgleichskasse Basel-Stadt eine niederländische Wohnadresse mitteilte, während den umstrittenen Zeiträumen über eine niederländische Postadresse verfügte, umfangreiche niederländische Versicherungszeiten aufweist, und keinerlei Bezug zu einem Drittland aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin oder den Akten ersichtlich ist, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeiträumen Wohnsitz in den Niederlanden hatte.

4.7 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Ein Beitritt der Beschwerdeführerin zur obligatorischen Versicherung (gemäss Art. 1 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG in den seit 1. Januar 1997 geltenden Fassungen [seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
1    Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b  die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c  Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1bis    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.15
2    Nicht versichert sind:
a  ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b  Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c  Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3    Die Versicherung können weiterführen:
a  Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b  nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.18
4    Der Versicherung können beitreten:
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
5    Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.23
AHVG]) oder ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG (in allen bisherigen Fassungen) geht für die umstrittenen Zeiträume aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Inwiefern die Voraussetzungen dafür jemals gegeben waren, kann offen bleiben.

5.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem sie in Bezug auf zwei andere Ehepaare, deren persönliche Verhältnissen denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprächen, für die nichterwerbstätigen Ehefrauen Beitragsjahre berücksichtigt habe, für die Beschwerdeführerin hingegen nicht.

Die Beschwerdeführerin kennt die besagten Ehepaare immerhin so gut, dass sie Einsicht in ihre Verfügungen der SAK bekam und Kopien davon einreichen konnte. In Bezug auf das Ehepaar G._______ führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass dieses ihr und ihrem Mann nahe stehe. Dennoch unterliess es die Beschwerdeführerin zu substantiieren, inwiefern die konkrete Ausgangslage der drei Ehepaare sich solcherart entsprochen haben solle, dass die SAK vorliegend anders hätte entscheiden müssen. Die alleinige Behauptung, dass die persönlichen Verhältnisse der genannten Ehepaare jenen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprächen unter Einreichung der betroffenen Verfügungen ist jedenfalls nicht substantiiert genug, um ein Anrufen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zuzulassen. Daraus kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Versicherungszeiten und/oder Versicherungsbeiträge anzurechnen sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3441/2010
Date : 14. Juni 2013
Published : 27. Juni 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK vom 23. März 2010


Legislation register
AHVG: 1  1a  2  3  21  29  29bis  29ter  30ter  85bis  95a
AHVV: 52c  141
ATSG: 13  38  59  60
BGG: 42  82
BV: 8
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
VwVG: 3  52  64
ZGB: 13  23  24
BGE-register
117-V-261 • 120-IB-224 • 121-V-362 • 122-II-464 • 122-V-157 • 125-V-193 • 126-V-217 • 126-V-353 • 129-V-1 • 130-V-329 • 130-V-445 • 138-II-300
Weitere Urteile ab 2000
9C_108/2010 • 9C_230/2008 • 9C_232/2008 • 9C_899/2010 • H_101/05 • K_34/04
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